Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege
des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)

Vom 31. Januar 1991 (Fn 1) (Fn 4)

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 196), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

I. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 4, 9)
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch -SGB IX- (Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001, BGBl. I S. 1046) nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden,

3. ein mit der Diplom-(haupt-) prüfung abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Landespflege (Mindeststudienzeit acht Fachsemester ohne Zeiten für Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) oder eine vergleichbare Kombination von Studiengängen an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichem Studienangebot abgeschlossen hat. Die Voraussetzung wird auch durch einen konsekutiven Masterabschluss an einer technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit) erfüllt. Entsprechendes gilt für den akkreditierten Masterstudiengang an einer Fachhochschule.

§ 2 (Fn 7)
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium (Ministerium) einzureichen. Einstellungstermin ist der 1. 4. oder 1. 10. eines jeden Jahres.

(2) Der Bewerbung sind als Kopie beizufügen:

1. Lebenslauf,

2. Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,

3. Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung sowie ggfs. über Zusatz- oder andere Prüfungen) mit Nachweis der Einzelprüfungen,

4. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

5. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit.

(3) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Auswahlverfahrens entscheidet das Ministerium (Einstellungsbehörde) über die Zulassung.

(4) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde vorzulegen:

1. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),

2. Originale oder beglaubigte Abschriften der in Absatz 2 Nummern 2 bis 4 genannten Nachweise,

3. amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde des Hauptwohnsitzes, das auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist,

4. ein aktuelles „Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ der zuständigen Meldebehörde,

5. zwei Passbilder aus neuester Zeit,

6. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

7. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen,

8. eine persönliche Erklärung, über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder die eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union.

(5) Nach der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist dem Bewerber oder der Bewerberin der Einstellungstermin mitzuteilen. Kommt der Bewerber oder die Bewerberin ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Entscheidung über die Einstellung ihre Gültigkeit.

§ 3 (Fn 8)
Ernennung

Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur „Referendarin der Landespflege“ oder zum „Referendar der Landespflege“. Die Referendare werden einer Bezirksregierung zugewiesen, die vorher gehört wird. Der Wunsch der Referendare auf Zuweisung zu einer bestimmten Bezirksregierung soll berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

II. Teil
Vorbereitungsdienst

1. Allgemeines

§ 4 (Fn 9)
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Große Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre; sie umfaßt auch die häusliche Prüfungsarbeit. Der Ausbildung schließen sich der schriftliche und der mündliche Teil der Großen Staatsprüfung unmittelbar an; die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht können schon während der Ausbildung abgelegt werden. Die Große Staatsprüfung soll innerhalb von drei Monaten nach Ende der Ausbildung durchgeführt sein.

(2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

(3) Wird das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, wird der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängert.

(4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverboten nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung - mit Ausnahme des Erholungsurlaubs - von mehr als einem Monat jährlich kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(5) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 entscheidet das Ministerium, über Sonderurlaub zur Vertiefung der Kenntnisse in einer Fremdsprache und über die Verlängerung nach Absatz 3 und 4 entscheidet die Bezirksregierung.

§ 5
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren Dienst in der Landespflege auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewußte Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

§ 6 (Fn 11, 13)
Regelungen für Menschen mit Behinderungen

Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des SGB IX sind Erleichterungen nach § 17 Absatz 2 und 3 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) zu gewähren. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.

2. Ausbildung

§ 7 (Fn 8)
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

Ausbildungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Diese weisen die Referendare den in Anlage 1 genannten Ausbildungsstellen zu, sofern sie die Ausbildung nicht selbst durchführen. Auf Antrag der Referendare können diese in einzelnen Abschnitten auch sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen zur Ausbildung zugewiesen werden.

§ 8 (Fn 7)
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

I.a

Einführung 1 Woche

I.b

Kreisverwaltung/Kommunalverwaltung/Kommunalverband 32 Wochen

II.

Fachverwaltungen 11 Wochen

III.a

Bezirksregierungen 16 Wochen

III.b

häusliche Prüfungsarbeit 6 Wochen

Lehrgänge Management und Personalführung 10 Wochen

Sonstige Grundlagenlehrgänge/Exkursionen/Seminare und Arbeitsgemeinschaften 12 Wochen

Ausbildungsstationen und Ausbildung nach freier Wahl 4 Wochen.

Geringfügige Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind möglich, jedoch ist die Gesamtwochendauer von 104 Wochen einschließlich Erholungsurlaub einzuhalten.

(2) Die Ausbildung wird ergänzt durch Lehrgänge und Ausbildungsstationen nach eigener Wahl. Die Ausbildungsstationen kann der Referendar oder die Referendarin in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung aus den bisherigen selbst auswählen.

§ 9 (Fn 9)
Gestaltung der Ausbildung, Ausbildungsnachweise

(1) In einem Leitfaden sollen die Ausbildungsziele erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.

(2) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Besichtigungen und Übungen in freier Rede sowie Exkursionen vertieft werden. Es ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dgl. zu geben. Der Referendar oder die Referendarin soll in den Ausbildungsabschnitten I - III Übungsarbeiten fertigen.

(3) Der Referendar oder die Referendarin hat an den Verwaltungslehrgängen für Fachreferendare und Fachreferendarinnen in Nordrhein-Westfalen teilzunehmen.

(4) Der Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ergibt sich aus der Anlage 1.

(5) Der Referendar oder die Referendarin soll sich um die Vertiefung seiner oder ihrer Kenntnisse in einer Fremdsprache bemühen.

§ 10 (Fn 5)
Arbeitsgemeinschaft

(1) Der Referendar oder die Referendarin hat an der gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft, die von den Ausbildungsleitungen der Bezirksregierungen eingerichtet ist, teilzunehmen.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Arbeitsgemeinschaft hat den Referendar oder die Referendarin vor allem mit der Verwaltung vertraut zu machen und anzuleiten, praktische Fälle richtig zu bearbeiten, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen gegeben werden.

(3) Zur Arbeitsgemeinschaft ist nicht einzuberufen, solange der Referendar oder die Referendarin an Ausbildungslehrgängen teilnimmt oder die häusliche Prüfungsarbeit anfertigt.

(4) Über die Arbeitsgemeinschaft hinausgehend kann der Referendar oder die Referendarin zur Organisation der Arbeitsgemeinschaft und der sonstigen Ausbildung in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung für einzelne Tage von der Ausbildung freigestellt werden.

§ 11 (Fn 9)
Überwachung der Ausbildung

(1) Dienstvorgesetzter ist die Leitung der Ausbildungsbehörde. Diese bestellt eine geeignete Person ihrer Behörde, die durch die Große Staatsprüfung die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst in der Landespflege erworben hat, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Die Ausbildungsleitung überwacht und lenkt die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle oder einer von ihr beauftragten Person des höheren Dienstes. Bei der Bezirksregierung ist die Ausbildungsleitung gleichzeitig die von der Leitung der Ausbildungsstelle beauftragte Person.

(2) Die Bezirksregierung stellt für jeden Referendar und jede Referendarin einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im einzelnen festlegt. Sie ist dafür verantwortlich, daß der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(3) Der Referendar oder die Referendarin hat über jede Ausbildungsstelle einen Ausbildungsnachweis zu führen. Der Nachweis ist monatlich dem Leiter oder der Leiterin der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Bezirksregierung zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.

(4) Die Bezirksregierung hat für jeden Referendar und für jede Referendarin eine Übersicht über die Ausbildung zu führen.

§ 12 (Fn 9)
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach Leistung und Führung. Die Beurteilung (Anlage 2) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt hierbei.

(3) Die Bezirksregierung gibt am Schluß der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Beurteilung ist den Beurteilten in vollem Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Personalakten zu nehmen.

§ 13
Urlaub

(1) Erholungsurlaub ist im Ausbildungsplan nach § 11 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten.

(2) Bei der Gewährung von Sonderurlaub soll ein Jahr nicht überschritten werden.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Urlaub grundsätzlich nicht gewährt werden.

§ 14 (Fn 11)
Entlassung

Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst unter Widerruf des Beamtenverhältnisses kann erfolgen, wenn

1. die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt werden oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

2. zu erkennen ist, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird oder

3. es schuldhaft versäumt wurde, die Zulassung zur großen Staatsprüfung (§ 17 Absatz 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Absatz 3) fristgemäß zu beantragen.

3. Große Staatsprüfung

§ 15 (Fn 11)
Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung haben die Prüflinge nachzuweisen, dass sie ihre während eines wissenschaftlichen Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, sie mit den Aufgaben der Verwaltungen dieser Laufbahn und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind sowie über wirtschaftliches Denkvermögen und führungstechnische Kenntnisse verfügen.

§ 16 (Fn 8)
Abnahme der Prüfung,
Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

(1) Für die Abnahme der Großen Staatsprüfung ist das Oberprüfungsamt zuständig. Die Prüfungen finden in der Regel am Sitz des Oberprüfungsamtes statt; sie können auch an anderen Orten abgehalten werden.

(2) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Das vorsitzende Mitglied des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Es sollen Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt die Erst- und Zweitprüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

(4) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen Fachrichtung Landespflege gebildet. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Leitung des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der bestellten Mitglieder des Prüfungsausschusses berufen. Werden Referendare des Landes Nordrhein-Westfalen geprüft, soll ein Mitglied der Kommission nach Möglichkeit der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen angehören.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Die Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Vertretung geleitet. Die Prüfungskommission ist bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Mitglieder an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Die Leitung des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder ihre Stellvertretung sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.

§ 17 (Fn 9)
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Großen Staatsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Ausbildungszeit bis zum Antrag auf Zulassung ordnungsgemäß abgeleistet hat.

(2) Der Referendar oder die Referendarin hat den Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 3) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksregierung zu stellen. Die Bezirksregierung hat dem Referendar oder der Referendarin den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 14) schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Bezirksregierung leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, daß er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.

(4) Die Leitung des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Großen Staatsprüfung.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Bezirksregierung zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar oder die Referendarin zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 12 Abs. 3) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 18
Art der Prüfung

Die Große Staatsprüfung besteht aus

der häuslichen Prüfungsarbeit,
den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
der mündlichen Prüfung.

§ 19 (Fn 9)
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Referendar oder die Referendarin soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, daß er oder sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Der Referendar oder die Referendarin muß die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt stets mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder Feiertag, so genügt die Auflieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauf folgenden Werktag.

(3) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Leitung des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Der Referendar oder die Referendarin hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Bezirksregierung, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat der Referendar oder die Referendarin eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(4) Die Aufgabe ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten. Alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vor zu heftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen unterschrieben sein.

(5) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von einem Erst- und einem Zweitprüfer (§ 16 Abs. 4) unabhängig voneinander mit schriftlicher Begründung bewertet. Die Arbeit ist nicht angenommen, wenn sie von beiden Prüfern nicht mindestens mit ,,ausreichend" beurteilt worden ist. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden ist, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder seine Stellvertretung, ob die Arbeit angenommen wird. Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(6) Reicht der Referendar oder die Referendarin die häusliche Prüfungsarbeit ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig ein, so gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden, wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, so ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden. Der Referendar oder die Referendarin erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(7) Die häusliche Prüfungsarbeit kann fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres vor Ablauf dieser Frist möglich. Wird kein fristgerechter Antrag gestellt, kann die Prüfungsarbeit vernichtet werden.

§ 20 (Fn 9)
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Der Referendar oder die Referendarin soll durch die schriftlichen Arbeiten zeigen, daß er oder sie Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird der Referendar oder die Referendarin vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier jeweils sechsstündigen Arbeiten unter Aufsicht an vier aufeinanderfolgenden Werktagen aus den in der Anlage 4 genannten Prüfungsfächern. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn Hilfsmittel mitgebracht werden sollen, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Prüfungsaufsicht zu hinterlegen.

(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Bezirksregierung zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht führende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar oder der Referendarin aushändigt. Mit der Aufsicht sind Beamte des höheren Dienstes bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte zu beauftragen.

(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Referendar oder die Referendarin seine oder ihre Arbeit unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Prüfungsaufsicht abzugeben.

(6) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten fertigt die Prüfungsaufsicht noch am selben Tag eine Niederschrift an, die zusammen mit den Prüfungsarbeiten als Einschreiben an das Oberprüfungsamt oder an das vom Oberprüfungsamt angegebene Mitglied des Prüfungsausschusses zu senden ist.

(7) Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht gilt § 19 Abs. 5 Satz 1 entsprechend. Die Note der schriftlichen Arbeiten wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt; er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(8) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten ,,ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern ,,mangelhaft" sind. Der Referendar oder die Referendarin erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 21 (Fn 9)
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar oder die Referendarin neben dem Wissen und Können in der Laufbahn vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Der Referendar oder die Referendarin wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Referendare oder Referendarinnen können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20) als nicht bestanden bewertet (§ 24), wird die Referendarin oder der Referendar zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Prüfung ist nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Das Oberprüfungsamt erlässt hierüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendaren oder Referendarinnen. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Referendaren oder Referendarinnen angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen des Referendars oder der Referendarin notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.

(5) Als Abschluss der Prüfung ist ein Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema ist der Referendarin oder dem Referendar etwa zwanzig Minuten vorher bekannt zu geben. Der Vortrag entfällt, wenn die Prüfung bereits vorher erkennbar nicht bestanden ist.

(6) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte des Ministeriums und Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen zugegen sein.

§ 22 (Fn 10)
Unterbrechung der Prüfung

(1) Kann der Referendar oder die Referendarin nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss diese abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Leitung des Oberprüfungsamtes die Gründe als wichtig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen bzw. fortzusetzen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn der Referendar oder die Referendarin bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

(3) Die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Referendar oder die Referendarin ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht.

§ 23
Noten und Punktzahlen

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

sehr gut

(1) =

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(2) =

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(3) =

eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(4) =

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5) =

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6) =

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

sehr gut

= 1.0
1.3

gut

= 1.7
2.0
2.3

befriedigend

= 2.7
3.0
3.3

ausreichend

= 3.7
4.0

mangelhaft

= 5.0

ungenügend

= 6.0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 24
Gesamturteil

(1) Zur Bildung des Gesamturteils werden die Noten der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 19 Abs. 5), der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20 Abs. 7) und der mündlichen Prüfungsfächer (§ 21 Abs. 3) herangezogen.

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen
Prüfungsarbeit


mit zwei (= 20 v. H.),

die Durchschnittspunktzahl aller
schriftlichen Arbeiten unter
Aufsicht



mit drei (= 30 v. H.),

die Durchschnittspunktzahl aller
Fächer der mündlichen Prüfung


mit fünf (= 50 v. H.)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut

gut

befriedigend

ausreichend

nicht bestanden

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

a) der Mittelwert schlechter als 4,0 lautet oder

b) die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung ,,ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung ,,mangelhaft" sind oder

c) die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ,,mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder

d) in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note ,,mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten ,,befriedigend" oder eine Note ,,gut" oder besser gegeben.

§§ 19 Abs. 6, 20 Abs. 8, 22 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(5) Die Große Staatsprüfung ist bestanden mit:

,,sehr gut"

bei einem Mittelwert von 1.00 - 1.49, wobei keine Einzelnote in der häuslichen Prüfungsarbeit, den vier Aufsichtsarbeiten oder den sechs Fächern der mündlichen Prüfung ,,ausreichend" oder schlechter sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil ,,gut",

,,gut"

bei einem Mittelwert von1.50 - 2.44, wobei keine Einzelnote der vorgenannten Leistungen ,,mangelhaft" oder schlechter sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil ,,befriedigend",

,,befriedigend"

bei einem Mittelwert von 2.45 - 3.34,

,,ausreichend"

bei einem Mittelwert von 3.35 - 4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 21 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird; das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß haben.

(6) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission, der Name des Referendars oder der Referendarin, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrages festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(7) Im Anschluß an die Große Staatsprüfung wird dem Referendar oder der Referendarin das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben. Hat er oder sie die Prüfung bestanden, erhält er oder sie hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über seine oder ihre Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Referendar oder die Referendarin hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 25 (Fn 8)
Prüfungszeugnis

Wer die Große Staatsprüfung besteht, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen, und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin der Landespflege“ oder „Assessor der Landespflege“ zu führen.

Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Leitung des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben.

§ 26 (Fn 12)
Wiederholung der Prüfung

(1) Wurde die Große Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

a) auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuß nicht angenommen worden ist,

b) auf die mit ,,ungenügend" und ,,mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,

c) auf die mit ,,ungenügend" oder ,,mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Die Wiederholungsprüfung umfaßt in den Fällen der Buchstaben a) und b) auch die bisher noch nicht abgelegten weiteren Teile der Großen Staatsprüfung. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen oder schriftlichen Prüfung oder beider Prüfungen beschließen. Hat der Referendar oder die Referendarin die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit ,,ausreichend" bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 19 Abs. 6), hat er oder sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen. § 27 bleibt unberührt.

(3) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt der Bezirksregierung über das Ministerium die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, so ist die Ausbildung um die Zeitdauer verlängert, die bis zur Abgabe der neuen häuslichen Prüfungsarbeit vorgesehen ist. Der Referendar oder die Referendarin hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen. Die zusätzliche Ausbildung entfällt in den Fällen, in denen die Prüfung als nicht bestanden gilt bzw. für nicht bestanden erklärt wird.

(4) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Bezirksregierung unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, daß zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Leitung des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach der ersten Wiederholungsprüfung wird hierdurch nicht berührt.

§ 27 (Fn 10)
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Wer zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 19 Absatz 4) oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 20 Absatz 3) oder sonst gegen die Prüfungsordnung verstößt, dem soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll der Referendar oder die Referendarin von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet die Leitung des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Der Referendar oder die Referendarin erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Im Falle des Nichtbestehens wird im Bescheid der Umfang einer möglichen Wiederholungsprüfung festgelegt.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Leitung des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Der oder die Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 28 (Fn 10)
Prüfungsakte

Einem Antragsteller oder einer Antragstellerin wird Einsicht in seine oder ihre Prüfungsakte gewährt, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner oder ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an das Oberprüfungsamt innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.

(Fn 3)

§ 29 (Fn 6)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 1990 in Kraft.

Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz
(Artikel II der Ersten ÄndVO v. 7.6.2004 (GV. NRW. S. 386))

Die Ausbildung und Prüfung der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendare und Referendarinnen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 152; geändert durch Erste ÄndVO v. 7.6.2004 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 428 u. S. 619) in Kraft getreten am 22. Juli 2004; Artikel 25 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 21 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Zweite ÄndVO v. 20.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Artikel 2 Nummer VI der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; Vierte ÄndVO vom 1. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011; Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 7. Februar 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 31 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift; § 29 und III. Teil mit den §§ 30 und 31 aufgehoben durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 4

Normüberschrift, § 1 Abs.1 neu gefasst durch Erste ÄndVO v. 7.6.2004 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 22. Juli 2004.

Fn 5

§ 10 geändert durch Erste ÄndVO v. 7.6.2004 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 22. Juli 2004.

Fn 6

§ 32 neu gefasst durch Artikel 25 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 32 (alt) umbenannt in § 29 (neu) und geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 7

§§ 2 und 8 zuletzt geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 8

§ 3, § 7, § 16 und § 25 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 9

§ 1, § 4, § 9, § 11, § 12, § 17, § 19, § 20 und § 21 zuletzt geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 10

§ 22, § 27 und § 28 geändert durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 11

§ 6, § 14, und § 15 neu gefasst durch Dritte ÄndVO vom 1. Juli 2010 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 12

§ 26 zuletzt geändert durch Vierte ÄndVO vom 1. August 2011 (GV. NRW. S. 464); in Kraft getreten am 1. September 2011.

Fn 13

§ 6 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.



Normverlauf ab 2000: