Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen; (Laufbahnverordnung - LVO) Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Laufbahnen der Beamten
im Lande Nordrhein-Westfalen;
(Laufbahnverordnung - LVO)
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 23. November 1995 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels II der Elften Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 28. März 1995 (GV. NW. S. 290) wird nachstehend der Wortlaut in der vom 28. April 1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. Die Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988 (GV. NW. 1989 S. 1, ber. S. 92),

2. Artikel I der Neunten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 254),

3. Artikel I der Zehnten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 11. Mai 1993 (GV. NW. S. 268),

4. Artikel I der Elften Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 28. März 1995 (GV. NW. S. 290).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung
über die Laufbahnen der Beamten
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Laufbahnverordnung - LVO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. November 1995

Inhaltsübersicht

§§

Abschnitt I:

Einleitende Vorschriften

1 bis 13

Abschnitt II:

Laufbahnbewerber

1

Gemeinsame Vorschriften

14 bis 15a

2

Einfacher Dienst

16 bis 18

3

Mittlerer Dienst

3.1

Allgemeines

19 bis 23

3.2

Beamte besonderer Fachrichtungen

24 und 25

4

Gehobener Dienst

4.1

Allgemeines

26 bis 31

4.2

Beamte besonderer Fachrichtungen

32 bis 35

5

Höherer Dienst

5.1

Allgemeines

36 bis 41a

5.2

Beamte besonderer Fachrichtungen

42 bis 44

Abschnitt III:

Andere Bewerber

45 bis 47

Abschnitt IV:

Fortbildung

48

Abschnitt V:

Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen sowie für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen

1

Gemeinsame Vorschriften

49 bis 54

2

entfallen

3

Lehrer an berufsbildenden Schulen

58 bis 62

4

Lehrer an Sonderschulen62a

5

Wissenschaftliche Mitarbeiter und
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
an Hochschulen



64 bis 66c

Abschnitt VI:

Besondere Vorschriften für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

1

Allgemeines

67 bis 70

2

entfallen

3

entfallen

4

Höherer Dienst

75 bis 76a

5

Leiter von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben

77

6

Lehrer und Leiter an Studieninstituten für kommunale Verwaltung

78

Abschnitt VII:

Besondere Vorschriften für Beamte der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

79

Abschnitt VIII:

Übergangs- und Schlußvorschriften

1

Allgemeines

81 bis 85

2

Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen und Richter

86 bis 89

Anlage 1: (Fn 10)

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren Dienstes

Anlage 2: (Fn 18)

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes

Anlage 3: (Fn 18)

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes

Aufgrund des § 15 Abs. 1, des § 35 Abs. 2 Satz 2 und des § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 102), des § 4 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 102) sowie des § 24 Satz 1 und des § 26 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421) (Fn 4), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), wird verordnet:

Abschnitt I
Einleitende Vorschriften

§ 1 (Fn 16)
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten und Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

(3) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

1. die Professoren, die Juniorprofessoren, die Hochschuldozenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die Oberassistenten, die Oberingenieure und die in § 223 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Mai 1981 genannten Beamten,

2. die kommunalen Wahlbeamten.

(4) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die Polizeivollzugsbeamten gelten besondere Rechtsverordnungen.

§ 2 (Fn 15)
Grundsatz

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind, soweit sie Ernennungen und Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des § 9 Beamtenstatusgesetz sowie unter Berücksichtigung des § 10 Absatz 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz zu treffen.

§ 3 (Fn 15)
Beförderungen

Beförderungen sind die

1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

2. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,

3. Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt,

4. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.

§ 4 (Fn 16)
Ordnung der Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt.

(3) Die Eingangsämter der Laufbahnen in den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes ergeben sich aus dem Besoldungsrecht. Eingangsamt der Laufbahnen des höheren Dienstes ist vorbehaltlich höherer besoldungsrechtlicher Einstufung ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

(4) Die obersten Dienstbehörden ordnen die Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden, bestimmt das Innenministerium die oberste Dienstbehörde, die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständig ist.

(5) Dienst- und Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen in einer anderen Laufbahn nur mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums verwendet werden.

§ 5 (Fn 17)
Befähigung

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

a) durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 und durch Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung (§ 28a),

b) nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen,

c) nach den Vorschriften über Aufstiegsbeamte,

d) durch Zuerkennung nach § 12 Abs. 2,

e) durch die Teilnahme an Maßnahmen nach § 12
Abs. 6,

f) durch Zuerkennung nach § 7 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2, § 21 Abs. 3 oder § 28 Abs. 3,

g) aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. EU 2005 Nr. L 255 Seite 22, 2007 Nr. 271 Seite 18; 2008 Nr. L 93 Seite 28), zuletzt geändert durch Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2008 (Abl. EU Nr. L 205 Seite 10) nach Maßgabe der Rechtsverordnungen gem. § 6 und 12 Landesbeamtengesetz.

(2) Andere Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben; sie wird durch den Landespersonalausschuß, für die in § 37 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten durch die Landesregierung festgestellt.

(3) Mit dem Erwerb der Befähigung nach Absatz 1 Buchstabe c oder der Feststellung der Befähigung nach Absatz 2 ist der Erwerb der kraft Gesetzes für bestimmte Ämter geforderten ,,Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst" nicht verbunden. Soweit für bestimmte Ämter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes gefordert wird, kann diese Befähigung auch nach Absatz 1 Buchstabe c oder auf Grund der Feststellung nach Absatz 2 erworben werden.

(4) Die in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit setzt eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus.

§ 6 (Fn 12)
Einstellung oder Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Als Laufbahnbewerber nach § 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und g darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in den §§ 18 Absatz 1, 22 Absatz 1, 25 Absatz 1, 29 Absatz 1, 35 Absatz 1, 39 Absatz 1, 44 Absatz 1 und 52 Absatz 1 festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Hat sich die Einstellung oder Übernahme

a) wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a GG,

b) wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr oder

c) wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren,

d) wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder

verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden.

Die jeweilige Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach Satz 1 Buchstabe c um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden. Entsprechendes gilt für Satz 1 Buchstabe d. Die jeweilige Altersgrenze nach Satz 1 Buchstabe c und d darf insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden.

Das Höchstalter erhöht sich, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.

(3) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX gleichgestellte behinderte Menschen dürfen bis zum vollendetem 43. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden.

(4) § 13 Absatz 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung und § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Planstelleninhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer Ersatzschule nach § 111 Schulgesetz in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninhaber dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 7 (Fn 17)
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Laufbahnbewerber nach Erwerb, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Der Beamte wird während der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies dienstlich vertretbar ist. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit sind mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu erstellen; die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach Einstellung erfolgen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einer Beurteilung festgestellt, ob der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. Wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen.

(2) Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten beruflicher Tätigkeiten als Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.

(3) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, im Rahmen der Entwicklungshilfe, im Dienst der Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder der Landtage und der kommunalen Spitzenverbände sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat; die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.

(4) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 gelten Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten nicht als Probezeit. Ist bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums, festgestellt worden, daß der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, so kann die Zeit des Urlaubs auf die Probezeit angerechnet werden; die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.

(5) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigungmit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist dem Beamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.

(6) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Vor Ablauf der Probezeit ist eine abschließende Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung anzufertigen. Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen; sie können mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

§ 8 (Fn 15)
Verbeamtung auf Lebenszeit

Nach Bewährung in der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit soll das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 9 (Fn 13)
Nachteilsausgleich

(1) Hat sich die Einstellung wegen der tatsächlichen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten, im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin, nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Ver­zögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung durch die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder. Insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwister sowie volljähriger Kinder.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist.

§ 10 (Fn 17)
Beförderung, Erprobungszeit

(1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die im Besoldungsgesetz unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind; Abweichungen bestimmt

1. bei Beamten des Landes die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium,

2. bei Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, bei Lehrern außerdem im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.

Ob ein Amt der Besoldungsordnung B regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die in Satz 2 Halbsatz 2 genannten Behörden.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

a) während der Probezeit,

b) vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit,

c) vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.

Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist eine weitere Beförderung nicht zulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a und b ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 9 zulässig. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung nach § 7 Absatz 1 Satz 6 festgestellt wurde. (Fn 14)

(4) Vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit darf der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte oder Beamte im Sinne des § 37 des Landesbeamtengesetzes sind; dies gilt auch nicht für Fälle des Aufstiegs, wenn diesem eine Prüfung (§§ 23 und 30) vorausgeht. Die Erprobungszeit dauert in Laufbahnen

a) des einfachen und mittleren Dienstes drei Monate,

b) des gehobenen Dienstes sechs Monate,

c) des höheren Dienstes neun Monate.

Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.

§ 10 a (Fn 9)
Beurteilung

(1) Die nach § 93 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in regelmäßigen Zeitabständen zu erstellenden Beurteilungen (Regelbeurteilungen) werden zu festen Stichtagen abgegeben, die von den obersten Dienstbehörden festgelegt werden; der Zeitabstand beträgt grundsätzlich drei Jahre.

(2) Bei Beurteilungen nach Absatz 1 sind Vergleichsgruppen zu bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich in erster Linie nach der Besoldungsgruppe der zu beurteilenden Beamten oder nach der Funktionsebene, der die zu beurteilenden Beamten angehören.

(3) Der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe soll bei der besten Note 10 v. H. und bei der zweitbesten Note 20 v. H. nicht überschreiten. Ist die Anwendung dieser Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren.

(4) Zur Erprobung neuer Beurteilungsmodelle kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zeitlich befristete Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Dabei muss gewährleistet sein, dass es zu differenzierten und aussagekräftigen Beurteilungen kommt.

(5) Die Regelung des Absatzes 4 ist befristet bis zum 31. Dezember 2010.

§ 11 (Fn 14)
Dienstzeit

(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe oder bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe; in den Fällen des Nachteilsausgleiches ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung.

Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.

(2) Anzurechnen sind Zeiten vor der Einstellung

1. die zur Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr gedient und zu einer Verzögerung bei der Einstellung geführt haben,

2. in denen eine hauptberufliche Tätigkeit als Lehrer an Schulen, die nach besonderer Rechtsvorschrift öffentliche Schulen sind oder als solche gelten, ausgeübt wurde, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat und die Zeit nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist,

3. in denen eine berufliche Tätigkeit an Ersatzschulen als Planstelleninhaber geleistet wurde.

(3) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge nach der Einstellung gelten nicht als Dienstzeiten. Anzurechnen sind

1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des Innenministeriums und Finanzministeriums, festgestellt worden ist,

2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer erteilt wurde,

3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, im Auslandsschuldienst oder im Ersatzschuldienst oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde,

4. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren; eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während der Beurlaubung steht einer Anrechnung nach Halbsatz 1 nicht entgegen. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartners, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 2 und 3, § 9 Absatz 1 und 2 und § 89 Abs. 6 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

(4) Es bleiben unberührt: § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages, § 34 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen sowie § 20 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes.

§ 12 (Fn 17)
Laufbahnwechsel, Anerkennung von Befähigungen

(1) Die Anerkennung einer im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung sowie ein Laufbahnwechsel bei demselben Dienstherrn sind nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die von einem Laufbahnbewerber erworbene Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt oder die Befähigung für die eine Laufbahn auch aufgrund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der anderen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann. Die Anerkennung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung zur Erreichung des Ausbildungsziels zwingend vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(3) Kann von einem Laufbahnbewerber die Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn nur durch erfolgreiche Ableistung einer Unterweisungszeit erworben werden, so soll die Unterweisungszeit mindestens ein Drittel des für die neue Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes betragen. Während der Unterweisungszeit ist der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen. Die oberste Dienstbehörde kann die Ablegung einer Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Befähigung für die neue Laufbahn verlangen. Dem Beamten darf ein Amt der neuen Laufbahn erst nach Erwerb der Befähigung für diese Laufbahn verliehen werden.

(4) Vorbehaltlich der Zuständigkeitsregelung in § 10 Absatz 7 Landesbeamtengesetz entscheidet über die Anerkennung der Befähigung die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Sofern die Ausbildung und Prüfung für die neue Laufbahn außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gem. § 6 LBG durch besondere Rechtsvorschrift geregelt ist, bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums.

(5) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung gelten die §§ 23, 30 und 40.

(6) Beamte, denen nach Maßgabe der § 26 Absatz 3 oder § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes ein Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden soll, erwerben die Befähigung durch die Teilnahme an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung. Art und Umfang der Maßnahmen legt allgemein durch Rechtsverordnung nach § 6 des Landesbeamtengesetzes oder im Einzelfall die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde fest. Entsprechendes gilt bei Versetzung eines Beamten gemäß § 25 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in ein Amt einer anderen Laufbahn. Die Ablegung einer Laufbahnprüfung darf nicht gefordert werden.

§ 13 (Fn 16)
Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen
gleichgestellte behinderte Menschen

(1) Bei der Einstellung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

Abschnitt II
Laufbahnbewerber

1. Gemeinsame Vorschriften

§ 14 (Fn 17)
Vorbereitungsdienst

(1) Die Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, eingestellt; soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 1 LBG abgeleistet wird, ist er einem im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleisteten Vorbereitungsdienst gleichgestellt.

(2) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Anwärter", in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung ,,Referendar" mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§ 15 (Fn 17)
Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung
(Rechtsverordnungen gemäß § 6 LBG)

(1) In den Rechtsverordnungen gemäß § 6 LBG können nach den besonderen Erfordernissen für die Einstellung Mindest- und Höchstaltersgrenzen festgesetzt werden. In bestimmten Laufbahnen können neben den allgemeinen Vorbildungsvoraussetzungen weitere Kenntnisse, insbesondere die Kenntnisse fremder Sprachen und die Beherrschung einer Kurzschrift sowie des Maschinenschreibens gefordert werden.

(2) Die Rechtsverordnungen gemäß § 6 LBG können zulassen, daß Prüfungsleistungen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Eine schriftliche Prüfung soll bereits während der im Einzelfall vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden, eine mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(3) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die nächsthöhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Für die Zulassung zum prüfungsgebundenen Aufstieg ist ein Auswahlverfahren vorzusehen.

(4) Für Beamte des mittleren Dienstes, die nach ihrer Zulassung zum prüfungsgebundenen Aufstieg an den fachwissenschaftlichen Studien an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen teilnehmen und keine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen, ist das Auswahlverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG überörtlich durchzuführen. Es sind Auswahlkommissionen vorzusehen, die den Dienstherren Empfehlungen geben. Jeder Auswahlkommission gehören sachkundige Beamte des Dienstherrenbereichs an, für den sie tätig wird.

(5) In den Rechtsverordnungen gemäß § 6 LBG sind für die Bewertung der Prüfungsleistungen in Laufbahnprüfungen und für die Prüfungsnoten folgende Noten vorzuschreiben:

sehr gut

(1) =

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut

(2) =

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

(3) =

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

(4) =

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5) =

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6) =

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Es darf vorgesehen werden, daß bei einer nicht bestandenen Prüfung das Ergebnis ,,nicht bestanden" lautet. Die Prüfungsnote ,,mit Auszeichnung bestanden" kann für die Laufbahnen, in denen sie bisher üblich war, zur Gesamtbewertung der Prüfungsleistungen weiter verwendet werden. In den Laufbahnen, für deren Ordnung das Justizministerium zuständig ist, können in den Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG an Stelle der in Satz 1 genannten Noten die Prüfungsnoten des Juristenausbildungsgesetzes vorgeschrieben werden.

§ 15 a (Fn 7)
Ausbilder

(1) Als Ausbilder für Beamte im Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz darf ein Beamter eingesetzt werden, wenn er hierfür fachlich geeignet ist und sich pädagogisch fortgebildet hat. Der Nachweis der fachlichen Eignung wird durch eine Laufbahnbefähigung erbracht. Der Nachweis der pädagogischen Fortbildung wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht; er gilt als erbracht, wenn bereits während des Vorbereitungsdienstes Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung erworben wurden oder wenn der Beamte die Befähigung für ein Lehramt nach dem Lehrerausbildungsgesetz besitzt.

(2) Arbeitnehmer dürfen als Ausbilder für Beamte eingesetzt werden, wenn sie die Ausbilder-Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst besitzen.

2. Einfacher Dienst

§ 16
Voraussetzungen für die Einstellung

Von den Bewerbern ist mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand zu fordern; als gleichwertig gilt auch ein Bildungsstand, der auf geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere berufliche Ausbildung oder Weiterbildung erworben worden ist.

§ 17
Befähigung

(1) Soweit durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder soweit es die Eigenart der Laufbahn erfordert, muß durch eine Ausbildungsordnung ein sechsmonatiger Vorbereitungsdienst geordnet werden; Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.

(2) Die anderen Laufbahnen des einfachen Dienstes sind als Laufbahnen besonderer Fachrichtungen mit der Bezeichnung ,,Betriebsdienste" geordnet; die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann eine andere Bezeichnung festlegen. Von den Bewerbern ist neben den Voraussetzungen des § 16 eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit zu fordern, die für die Laufbahnaufgaben ausreichende Kenntnisse vermittelt hat; davon muß wenigstens ein Jahr im öffentlichen Dienst geleistet sein.

§ 18 (Fn 17)
Einstellung oder Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Zeit oder auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(3) Es sind mindestens sechs Monate als Probezeit zu leisten.

3. Mittlerer Dienst

3.1 Allgemeines

§ 19
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens

a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung,

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

nachweist.

§ 20
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert bis zu zwei Jahren.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder in einer beruflichen Tätigkeit erworben worden sind; nach § 19 Buchstabe b berücksichtigte Zeiten dürfen nicht angerechnet werden. In diesen Fällen dauert der Vorbereitungsdienst mindestens sechs Monate.

§ 21
Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Bei Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

(3) Beamten, die die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

§ 22 (Fn 17)
Einstellung oder Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(3) Es sind mindestens sechs Monate als Probezeit zu leisten.

§ 23 (Fn 17)
Aufstiegsbeamte

(1) Beamte einer Laufbahn des einfachen Dienstes können nach Beendigung der Probezeit in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für eine Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens ein Jahr.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entsprechen soll, abzulegen.

(4) § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt beim Aufstieg hinsichtlich der Ämter der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes nicht.

(5) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des einfachen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den mittleren Dienst geeignet sind, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 verliehen werden, wenn

1. ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 (einfacher Dienst) verliehen ist,

2. sie das 45., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,

3. sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG eine Einführungszeit erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben.

(6) Die Einführungszeit gemäß Absatz 5 Nr. 3 dauert mindestens fünf Monate. Sie umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahn und einen mindestens einen Monat dauernden Lehrgang. Beamte, deren Leistungen während der Einführungszeit mindestens mit ,,ausreichend" (§ 15 Abs. 5) oder einer dementsprechenden Note nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beurteilt werden, nehmen an einem mindestens zwei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.

3.2 Beamte besonderer Fachrichtungen

§ 24 (Fn 16)
Ordnung und Befähigungsanforderungen

(1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren Dienstes ergeben sich mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 genannten Laufbahnen aus der Anlage 1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG an, die den Erwerb der Befähigung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerber nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben; die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen. (Anlage 1)

(2) Von den Bewerbern sind mindestens zu fordern:

1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein entsprechender Bildungsstand,

2. die Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes, die der Laufbahn des Bewerbers entspricht,

3. nach Bestehen der Prüfung eine zweijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des Pflegedienstes in Landeskrankenhäusern und psychiatrischen Fachkliniken besitzt, wer

1. eine vom Innenministerium anerkannte psychiatrische Pflegeprüfung oder die Prüfung in der Krankenpflege nach § 13 des Krankenpflegegesetzes bestanden hat,

2. nach Bestehen der Prüfung eine vierjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit und eine einjährige aufsichtführende Tätigkeit im Pflegedienst ausgeübt hat.

(4) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Lebensmittelkontrolle besitzt, wer die Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 2 erfüllt und eine vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz anerkannte Prüfung für Lebensmittelkontrolleure bestanden hat.

(5) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann weitere Nachweise verlangen.

§ 25 (Fn 17)
Einstellung oder Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die über die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit hinaus geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(3) Es sind mindestens sechs Monate als Probezeit zu leisten.

4. Gehobener Dienst

4.1 Allgemeines

§ 26 (Fn 16)
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bakkalaureus-/Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer anderen gleichstehenden Hochschule in einer technischen Fachrichtung besitzt.

§ 27
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) In Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes gliedert sich der Vorbereitungsdienst in fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an besonderen Fachhochschulen.

(3) In Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes werden die durch die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 26 Abs. 2) nachgewiesenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse während des Vorbereitungsdienstes in fachbezogenen Schwerpunktbereichen fachpraktisch ergänzt. Auf den Vorbereitungsdienst sollen Studienzeiten angerechnet werden, die zum Erwerb der in der Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzungen (§ 26 Abs. 2) geführt haben; die Anrechnung darf 18 Monate nicht unter- und 24 Monate nicht überschreiten.

§ 28
Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Bei Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

(3) Beamten, die die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

28a (Fn 15)
Gleichwertige Befähigung

Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Landesbeamtengesetz wird die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch anerkannt, wenn der Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

§ 29 (Fn 17)
Einstellung oder Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer

a) in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes
das 40. Lebensjahr,

b) in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes
das 40. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(3) Es ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten.

§ 30 (Fn 17)
Aufstiegsbeamte

(1) Beamte einer Laufbahn des mittleren Dienstes können in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie nach einer Einführung die Laufbahnprüfung für die neue Laufbahn bestanden haben. § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt beim Aufstieg hinsichtlich der Ämter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes nicht.

(2) Zur Einführung kann zugelassen werden, wer aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit (§ 11) gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung geeignet erscheint. Die Dienstzeit kann um jeweils ein Jahr gekürzt werden bei Beamten,

a) die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen,

b) die die Laufbahnprüfung für ihre Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens ,,gut" bestanden haben.

(3) Die Einführung dauert in Laufbahnen des

1. gehobenen nichttechnischen Dienstes drei Jahre,

2. gehobenen technischen Dienstes mindestens zwei Jahre; besitzt der Beamte ein für die angestrebte Laufbahn erforderliches Abschlußzeugnis gemäß § 26 Abs. 2, dauert sie ein Jahr.

(4) Die Einführung umfasst in Laufbahnen des

1. gehobenen nichttechnischen Dienstes fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an besonderen Fachhochschulen (§ 27 Abs. 2),

2. gehobenen technischen Dienstes unter der Voraussetzung des Absatzes 3 Nr. 2 Halbsatz 2 eine fachpraktische Ergänzung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen,

3. gehobenen technischen Dienstes im übrigen einen durch Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG zu bestimmenden Ausbildungsgang; an die Stelle der Laufbahnprüfung (Absatz 1) tritt eine gleichwertige Aufstiegsprüfung.

(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des mittleren Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet sind, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 verliehen werden, wenn

1. ihnen seit mindestens zwei Jahren mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) verliehen ist, oder sie seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben mindestens eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) wahrnehmen,

2. sie das 45., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,

3. sie in der letzten dienstlichen Beurteilung vor Zulassung zur Einführung nach Nr. 4 die beste Beurteilungsnote erhalten haben; beruht die Beurteilung auf Beurteilungsrichtlinien für die Richtsätze gelten, reicht auch die zweitbeste Beurteilungsnote aus,

4. sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG eine Einführungszeit erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben.

(6) Die Einführungszeit gemäß Absatz 5 Nr. 4 dauert mindestens zehn Monate. Sie umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahn und einen mindestens drei Monate dauernden Lehrgang. Beamte, deren Leistungen während der Einführungszeit mindestens mit ,,ausreichend" (§ 15 Abs. 5) oder einer dementsprechenden Note nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beurteilt werden, nehmen an einem mindestens drei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.

§ 31
Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 11) von acht Jahren zurückgelegt haben.

4.2 Beamte besonderer Fachrichtungen

§ 32 (Fn 16)
Ordnung und Befähigungsanforderungen

(1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes ergeben sich mit Ausnahme der in § 58, § 59, § 60, § 62a, § 64 und in § 77 Abs. 1 genannten Laufbahnen aus der Anlage 2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG an, die den Erwerb der Befähigung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerber nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben; die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen. (Anlage 2)

(2) Von den Bewerbern sind als Befähigung mindestens zu fordern:

1. das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule oder der in einem akkreditierten Studiengang an einer Berufsakademie erworbene Bakkalaureus-/Bachelorgrad,

2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem erfolgreichen Besuch der betreffenden Bildungseinrichtung, die der Vorbildung des Bewerbers entspricht und die ihm die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben seiner Laufbahn vermittelt hat.

(3) Von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen ist nach erfolgreichem Besuch der Fachhochschule die staatliche Anerkennung zu fordern.

(4) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann weitere Nachweise verlangen.

§ 33 (Fn 17)
Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit

(1) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit (§ 32 Abs. 2 Nr. 2) beträgt zwei Jahre und sechs Monate.

(2) In der Laufbahn des technischen Dienstes mit Prüfung von Standsicherheitsnachweisen müssen ein Jahr und sechs Monate auf die Anfertigung und Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und ein Jahr auf eine Tätigkeit als Bauleiter bei Ingenieurarbeiten entfallen.

(3) In der Laufbahn des Verkehrsingenieurs im technischen Dienst muß die hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Verkehrsingenieurwesens ausgeübt worden sein.

(4) Von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen, Bibliothekaren und Informationswirten ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst abzuleisten. Auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist bei Sozialarbeitern und Sozialpädagogen ein freiwillig geleistetes Berufspraktikum bis zu einem Jahr anzurechnen; während des Studiums geleistete Praxissemester sind nicht anzurechnen.

§ 34
- entfallen -

§ 35 (Fn 17)
Einstellung oder Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die über die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit hinaus geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(3) Es ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten.

5. Höherer Dienst

5.1 Allgemeines

§ 36 (Fn 15)
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer

a) ein für seine Laufbahn geeignetes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung oder

b) ein mit einem Mastergrad in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule

abgeschlossen hat.

§ 37 (Fn 16)
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfungsind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt und geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 38
Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Bei Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

§ 39 (Fn 17)
Einstellung oder Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(3) Es ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten.

§ 40 (Fn 8)
Aufstiegsbeamte

Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des gehobenen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, verliehen werden, wenn

1. ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist,

2. sie eine Dienstzeit (§ 11) von 12 Jahren zurückgelegt haben,

3. sie in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die mindestens zwei Jahre auseinanderliegen müssen, die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten haben,

4. sie das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann Beamten ein Amt nach Satz 1 verliehen werden, die

1. vor der erfolgreichen Teilnahme an dem Verfahren nach Nr. 2 in der letzten dienstlichen Beurteilung nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 oder eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben,

2. an einem durch die oberste Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben und

3. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben; § 10 Abs. 4 Buchstabe c) findet keine Anwendung.

§ 41 (Fn 19)
Beförderung

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamten erst nach einer Dienstzeit (§ 11) von vier Jahren verliehen werden.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst nach einer Dienstzeit (§ 11) von sechs Jahren verliehen werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Laufbahnen des Schulaufsichtsdienstes (§ 54). Absatz 2 gilt in den Laufbahnen des Schulaufsichtsdienstes nur, soweit ein Amt oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 verliehen wird.

§ 41 a
Beamte an obersten Landesbehörden

(1) Leitende Funktionen an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamte und Richter übertragen werden, die sich in verschiedenen Verwendungen bewährt haben.

(2) Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als A 16 an Beamte und Richter nur übertragen werden, wenn der Beamte oder Richter nach der Ernennung auf Probe

1. mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde, die nicht oberste Landes- oder Bundesbehörde ist oder bei einem Gericht eines Landes und

2. als Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen

eingesetzt war.

Die Verwendung nach Nummer 2 sollte in der Regel zwei Jahre bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde betragen; davon kann abgesehen werden, sofern die Tätigkeit in einer gleichwertigen Funktion dem Erfordernis der Verwendungsbreite entspricht.

(3) Als Verwendungen nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 können auch berücksichtigt werden

a) hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die vor Ernennung zum Beamten oder Richter auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes entsprechen,

b) vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten insbesondere bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen der Volksvertretungen, zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, in der Privatwirtschaft und in Verbänden sowie Zeiten einer anwaltlichen Tätigkeit

c) vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung für den gehobenen Dienst.

(4) Ausgenommen vom Absatz 1 und 2 sind der Landtag und der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs, die eigene Grundsätze für die Übertragung von Leitungsfunktionen anwenden.

5.2 Beamte besonderer Fachrichtungen

§ 42 (Fn 17)
Ordnung und Befähigungsanforderungen

(1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes ergeben sich mit Ausnahme der in Absatz 3, in § 54, § 62, § 66a, § 66b, § 66c, § 77 Abs. 2 und in § 78 Abs. 2 genannten Laufbahnen aus der Anlage 3. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG an, die den Erwerb der Befähigung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerber nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben; die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen. (Anlage 3)

(2) Von den Bewerbern sind mindestens zu fordern:

1.
a) ein mit einer Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung abgeschlossenes Fachstudium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder

b) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule,

2.
eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums nach Nummer 1, die der Vorbildung des Bewerbers entspricht und die ihm die Eignung zur selbständigen Tätigkeit in seiner Laufbahn vermittelt hat.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des Pfarrers besitzt, wer die theologische Ausbildung abgeschlossen hat.

(4) Von Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen (Anlage 3, Nr. 1.15) ist nach der Hochschulprüfung ein abgeschlossenes Zusatzstudium in dem Studiengang "Bibliotheks- und Informationswesen" an der Fachhochschule Köln zu fordern.

(5) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann weitere Nachweise (z.B. Promotion, Anerkennung als Facharzt) verlangen.

§ 43 (Fn 8)
Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit

(1) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit (§ 42 Abs. 2 Nr. 2) beträgt, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, drei Jahre und sechs Monate.

(2) Bei Ärzten beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit ein Jahr nach Erteilung der Approbation.

(3) Bei Apothekern, Tierärzten oder Zahnärzten beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre und sechs Monate nach Erteilung der Approbation. Bei Apothekern tritt an die Stelle dieser Zeit eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten, wenn der Bewerber eine Promotion nachweist oder wenn er die Erlaubnis besitzt oder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,,Lebensmittelchemiker" zu führen. Bei Tierärzten wird ein nach der Hochschulprüfung begonnenes, abgeschlossenes Aufbaustudium an der Tierärztlichen Hochschule Hannover zur Hälfte, höchstens aber bis zu einem Jahr auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet.

(4) Bei Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre.

(5) Bei Lebensmittelchemikern beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre und sechs Monate; sie beginnt frühestens an dem Tage, von dem an der Bewerber die Erlaubnis oder die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ,,Lebensmittelchemiker" besitzt. An die Stelle dieser Zeit tritt eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten, wenn eine Promotion oder die Approbation als Apotheker nachgewiesen wird.

(6) In der Laufbahn des höheren technischen Dienstes mit Prüfung von Standsicherheitsnachweisen beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit fünf Jahre. Sie muß eine einjährige Tätigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2, in der Standsicherheitsnachweise angefertigt und geprüft wurden, umfassen.

§ 44 (Fn 17)
Einstellung oder Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die über die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit hinaus geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(3) Es ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten; sind die nach Absatz 3 anrechenbaren Zeiten in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt worden, so sind mindestens drei Monate als Probezeit zu leisten.

Abschnitt III
Andere Bewerber

§ 45 (Fn 16)
Besondere Voraussetzungen für die Ernennung

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen.

(2) Für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern, dürfen andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn sie das 30. Lebensjahr, in Laufbahnen des höheren Dienstes das 34. Lebensjahr vollendet haben. Andere Bewerber können abweichend von Satz 1 eingestellt werden in eine Laufbahn

1. des mittleren oder des gehobenen Dienstes, wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt,

2. des höheren Dienstes, wenn sie das 32. Lebensjahr vollendet und ein für ihre künftige Laufbahn erforderliches Studium mit einer Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung abgeschlossen haben.

§ 46 (Fn 16)
Probezeit

(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nach Erreichen des nach § 45 Abs. 3 vorgeschriebenen Mindestalters geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

(2) Die Mindestprobezeit in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes beträgt sechs Monate und des gehobenen und des höheren Dienstes ein Jahr.

§ 47 (Fn 16)
Beförderung und Aufstieg

Für die Beförderung und den Aufstieg in eine höhere Laufbahn gelten die §§ 23, 30, 31, 40, 41 und 41a.

Abschnitt IV
Fortbildung

§ 48 (Fn 16)

(1) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(2) Die obersten Dienstbehörden fördern und regeln die dienstliche Fortbildung.

(3) Beamten, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und dadurch ihre dienstlichen Leistungen erheblich gesteigert haben, ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden. Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere auch der Abschluss des Verbundstudiengangs Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre und das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie anzusehen, das nach einer vom Innenministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist.

Abschnitt V
Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen
sowie für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte
für besondere Aufgaben an Hochschulen

1. Gemeinsame Vorschriften

§ 49 (Fn 17)
Allgemeines

(1) Auf Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen und an Studienseminaren (§ 3 Abs. 1 Lehrerausbildungsgesetz), an Universitäten, technischen Hochschulen, anderen gleichstehenden Hochschulen und an Fachhochschulen finden die Vorschriften der Abschnitte I, II, IV und VIII sowie § 79 Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abschnitt III findet Anwendung auf die

a) Laufbahnen des Akademischen Rats an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen, des Studienrats im Hochschuldienst und des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten (als Lehrer für Fremdsprachen), soweit für einzelne Lehrbereiche ein geeignetes, mit einer Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung abzuschließendes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder ein mit einem Magister-/Mastergrad abzuschließendes, in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule nicht möglich oder nicht üblich ist,

b) Laufbahnen des Technischen Lehrers an berufsbildenden Schulen und des Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, soweit für einzelne Lehrbereiche ein zu einem Bakkalaureus-/Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führendes Studium an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule nicht möglich oder nicht üblich ist,

c) Laufbahn des Werkstattlehrers an berufsbildenden Schulen, soweit für einzelne Lehrbereiche eine Berufsausbildung und Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister oder ein mit einer Prüfung abzuschließender Besuch einer Fachschule nicht möglich oder nicht üblich ist.

(3) § 10 a findet keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Beamten.

§ 50 (Fn 16)
Befähigung

(1) Die Befähigung für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes

1. für die Primarstufe,

2. an der Grundschule und Hauptschule,

3. an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,

4. an der Realschule,

5. für die Sekundarstufe I,

6. am Gymnasium,

7. an Gymnasien und Gesamtschulen,

8. für die Sekundarstufe II,

9. an berufsbildenden Schulen,

10. an Berufskollegs,

11. an Sonderschulen,

12. für Sonderpädagogik

wird bzw. wurde nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes erworben.

(2) Die Befähigung für sonstige Lehrerlaufbahnen wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erworben.

§ 51
- entfallen -

§ 52 (Fn 17)
Einstellung oder Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) Als Laufbahnbewerber darf in die in diesem Abschnitt genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Es finden Anwendung

a) auf Lehrer, die die Befähigung durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben, § 29 Absatz 2 und § 39 Absatz 2,

b) auf Lehrer, die die Befähigung aufgrund eines anderen Befähigungsnachweises erworben haben, § 35 Absatz 2 und § 44 Absatz 2,

c) auf Lehrer, deren Befähigung der Landespersonalausschuß festgestellt hat, § 46 Absatz 1.

Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(3) Auf die Probezeit können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst oder die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet worden sind, über die in Absatz 2 bestimmten Zeiten hinaus angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens drei Monate als Probezeit zu leisten.

(4) § 7 Absatz 6 Satz 4 Halbsatz 2 findet keine Anwendung.

§ 53 (Fn 16)
Laufbahnwechsel

(1) Lehrer, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erworben haben, können in die neue Laufbahn übernommen werden. § 83 Absatz 6 findet keine Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Lehrer, die durch Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung die Befähigung zu mehreren Lehrämtern erworben haben.

(3) Besitzt oder erwirbt der Lehrer eine zusätzliche Befähigung für ein weiteres Lehramt (§ 50 Abs. 1), gelten beim Wechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten (§ 11); beim Wechsel der Laufbahngruppe ist vor einer Beförderung eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr in der neuen Laufbahn abzuleisten.

§ 53 a (Fn 16)
Beförderung

(1) Innerhalb ihrer Laufbahnen (§ 50 Absatz 1) darf Lehrern

1. ein Amt als stellvertretender Leiter einer Schule oder Seminarleiter an einem Studienseminar erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 11 und § 53 Absatz 3) von vier Jahren, im Falle eines stellvertretenden Leiters einer Grund- oder Hauptschule von drei Jahren, zurückgelegt haben,

2. ein Amt als Leiter einer Schule oder eines Studienseminars erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 11 und § 53 Absatz 3) von sechs Jahren, im Falle eines Leiters einer Grund- oder Hauptschule von vier Jahren, zurückgelegt haben.

Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Übertragung eines Amtes als didaktischer Leiter, als Abteilungsleiter oder Koordinator an einer Gesamtschule.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dienstzeiten sind nicht erforderlich, wenn sich die dort genannten Ämter lediglich durch die Gewährung einer Amtszulage vom Eingangsamt abheben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Dienstzeiten verringern sich in Laufbahnen des gehobenen Dienstes jeweils um sechs Monate, sofern nach dem 18. Juli 2009 (Datum des Inkrafttretens der LVO) eine Probezeit gem. § 7 Absatz 1 mit einer regelmäßigen Dauer von 3 Jahren abgeleistet wurde.

(4) § 31 findet keine Anwendung.

§ 54 (Fn 16)
Übernahme in den Schulaufsichtsdienst

(1) Die Laufbahnen des Schulaufsichtsdienstes gehören der Laufbahngruppe des höheren Dienstes an. Die Befähigung für eine Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes besitzt, wer sich als Leiter einer Schule oder eines Studienseminars oder wer sich mindestens sechs Jahre als stellvertretender Leiter einer Schule oder als Seminarleiter an einem Studienseminar oder in besonderen Funktionen gemäß §§ 31 bis 37 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen bewährt hat. Die Wahrnehmung schulformübergreifender Aufgaben bleibt unberührt. Die Vorschriften über den Aufstieg finden keine Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben bei den Staatlichen Prüfungsämtern und bei der Zentralstelle für Fernunterricht übertragen werden.

§ 55
- entfallen -

§ 56
- entfallen -

§ 57
- entfallen -

3. Lehrer an berufsbildenden Schulen

§ 58
Befähigung für Werkstattlehrer

Die Befähigung für die Laufbahn des Werkstattlehrers besitzt, wer

1.

a) nach Ableisten der in der Fachrichtung erforderlichen Berufsausbildung die Prüfung als Meister in Handwerk, Industrie, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft bestanden oder

b) nach einem mindestens dreisemestrigen Besuch einer Fachschule als Tagesschule oder einem mindestens sechssemestrigen Besuch einer Fachschule als Abendschule die entsprechende Abschlußprüfung bestanden

und

2. nach Bestehen der Prüfung eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von vier Jahren ausgeübt hat, die der geforderten Vor- oder Ausbildung entspricht.

An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren tritt eine solche von drei Jahren, wenn der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein entsprechender Bildungsstand nachgewiesen wird.

§ 59 (Fn 17)
Befähigung für Fachlehrer

Die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers an einer berufsbildenden Schule besitzt, wer

1. mindestens die Abschlußprüfung einer zweijährigen Höheren Handelsschule oder einer Fachoberschule bestanden hat oder einen vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

2. hauptberuflich eine mindestens dreijährige kaufmännische Tätigkeit ausgeübt hat,

3. an einem vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium eingerichteten Lehrgang von mindestens einjähriger Dauer mit Erfolg teilgenommen hat.

§ 60 (Fn 17)
Befähigung für Technische Lehrer

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers besitzt, wer

1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlußzeugnis einer Fachhochschule erworben hat,

2. danach eine fünfjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf Jahren tritt eine solche von vier Jahren, wenn eine Meisterprüfung abgelegt worden ist, und eine solche von drei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung mit Erfolg abgeleistet worden ist.

(2) An die Stelle des Abschlußzeugnisses einer Fachhochschule kann ein bis zum Ende des Sommersemesters 1973 erworbenes Abschlußzeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom Innenministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.

(3) Abweichend von Absatz 1 besitzt als Sozialpädagoge oder als Jugendleiterin die Befähigung, wer

1. nach erfolgreichem Besuch der Fachhochschule die staatliche Anerkennung erworben hat,

2. nach der staatlichen Anerkennung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit an einer sozialpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat.

Auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist ein freiwillig geleistetes Berufspraktikum bis zu einem Jahr anzurechnen; während des Studiums geleistete Praxissemester sind nicht anzurechnen. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren tritt eine solche von zwei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung abgeleistet worden ist.

(4) Die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers besitzt auch, wer

1. mindestens die Fachhochschulreife oder einen vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

2. die Befähigung für die Laufbahn des Werkstattlehrers (§ 58) besitzt und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche oder hauptamtliche Tätigkeit als Werkstattlehrer ausgeübt hat,

3. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium eingerichteten zweijährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlußprüfung bestanden hat. Der Ausbildungsgang verkürzt sich auf eine berufsbegleitende einjährige fachliche Ausbildung für solche Werkstattlehrer, die bereits an einer praktisch-pädagogischen Einführung für Fachlehrer - Werkstattlehrer - teilgenommen haben.

Der Erwerb der Befähigung nach dieser Vorschrift war längstens bis zum 31. 12. 1997 zugelassen.

(5) Die Befähigung für die Laufbahn des technischen Lehrers besitzt auch, wer

1. mindestens die Fachhochschulreife nachweist,

2. die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers (§ 59) besitzt, eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Fachlehrer ausgeübt hat und

3. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem für den Schulbereich zuständigen Ministerium eingerichteten mindestens einjährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat.

Der Erwerb der Befähigung nach dieser Vorschrift ist längstens bis zum 31. Dezember 2009 zugelassen.

§ 61
Beförderung von Technischen Lehrern

Ein Beförderungsamt darf Technischen Lehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 11) von vier Jahren zurückgelegt haben.

§ 62 (Fn 16)
Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes
an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung besitzt nach den Regelungen zur förderlichen Berufstätigkeit im Lehrerausbildungsgesetz auch, wer

1.
a) ein für die Fachrichtung geeignetes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung oder

b) ein mit einem Mastergrad in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule

abgeschlossen,

2. nach Bestehen der Prüfung eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für die Laufbahn geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt

hat.

(2) In Fachrichtungen, in denen der Besuch einer Kunsthochschule vorgeschrieben oder üblich ist, besitzt die Befähigung, wer

1. die für die Fachrichtung erforderliche Ausbildung an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat,

2. anschließend eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für das Lehramt geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat,

3. durch besondere schöpferische Leistungen hervorgetreten ist.

4. Lehrer an Förderschulen

§ 62 a (Fn 17)
Befähigung für Fachlehrer

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers an Förderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern besitzt, wer

1. eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt,

2.

a) nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister bestanden hat,

b) nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlußprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat,

3. an einem vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium eingerichteten Ausbildungsgang teilgenommen und die Abschlußprüfung bestanden hat.

(2) Das für den Schulbereich zuständige Ministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 anerkennen.

(3) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können

1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) und des Ausbildungsganges (Absatz 1 Nr. 3) angerechnet werden,

2. eine sonderpädagogisch-fachliche und eine schulpraktische Prüfung als Abschlußprüfung (Absatz 1 Nr. 3) anerkannt werden.

§ 63
- entfallen -

5. Wissenschaftliche Mitarbeiter
und Lehrkräfte
für besondere Aufgaben an Hochschulen

§ 64 (Fn 17)
Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten besitzt, wer

1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis eines zu einem Bakkalaureus-/Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Vorgängereinrichtung, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat,

2. danach eine vierjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat. In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren, wenn zuvor ein Anerkennungsjahr absolviert wurde.

In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren die staatliche Anerkennung und eine daran anschließende hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren.

(2) In den technischen Fachrichtungen und in den Fachrichtungen Design und Freie Kunst kann an die Stelle des Abschlußzeugnisses gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein bis zum Ende des Sommersemesters 1973 erworbenes Abschlußzeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom Innenministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.

(3) In der Fachrichtung Sozialwesen besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitären auch, wer

a)

1. nach einer dreijährigen Ausbildung im Lande Nordrhein-Westfalen oder einer vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie als gleichwertig anerkannten Ausbildung die staatliche Abschlußprüfung an einer Höheren Fachschule für Sozialarbeit bestanden,

2. nach der staatlichen Anerkennung eine dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt

hat,

b)

1. die Staatsprüfung für Sozialpädagogen oder Jugendleiterinnen bestanden,

2. nach Bestehen der Prüfung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt

hat.

(4) Bewerber, die nicht das Abschlusszeugnis eines zu einem Bakkalaureus-/Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben haben, müssen neben den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder Absatz 3 geforderten Zeugnissen oder Prüfungen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.

§ 65
Beförderung von Fachlehrern

Ein Beförderungsamt darf Fachlehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 11) von vier Jahren zurückgelegt haben.

§ 66
- entfallen -

§ 66 a (Fn 16)
Befähigung für Studienräte

Für die Befähigung für die Laufbahn des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten (als Lehrer für Fremdsprachen) gilt § 62 Abs. 1 entsprechend.

§ 66 b (Fn 16)
Befähigung für Akademische Räte
- als wissenschaftliche oder künstlerische
Mitarbeiter an einer Hochschule -

(1) Die Befähigung für die Laufbahnen des Akademischen Rats an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen (Wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 44 Hochschulgesetz) besitzt, wer

1.
a) ein geeignetes, den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule,

b) ein zu einem Magister-/Mastergrad führendes, den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes Studium an einer Fachhochschule, das in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuft ist,

abgeschlossen hat,

2. eine auf Aufgaben der Laufbahn hinführende Promotion nachweist,

3. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten nach Abschluß des Studiums oder von einem Jahr nach Abschluß der Promotion abgeleistet hat, die der Vorbildung des Bewerbers entspricht und die ihm die Eignung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in seiner Laufbahn vermittelt hat.

(2) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen kann an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 eine Laufbahnprüfung (Großes oder Zweites Staatsexamen) für eine Laufbahn, deren Eingangsamt dem höheren Dienst zugeordnet ist, oder eine vergleichbare kirchliche Prüfung treten.

(3) An die Stelle der Promotion kann treten

a) in technischen Fächern eine über dem Durchschnitt liegende Diplomprüfung oder eine entsprechende Qualifikation,

b) ausnahmsweise eine der Promotion gleichwertige wissenschaftliche Leistung,

wenn der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 67 Absatz 4 Satz 1 Hochschulgesetz erfüllt. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.

(4) An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit (Abs. 1 Nr. 3) kann eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I oder für Sonderpädagogik bzw. für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, an der Realschule oder an Sonderschulen treten.

§ 66 c
Befähigung für Studienräte
im Hochschuldienst

Die Befähigung für die Laufbahnen des Studienrats im Hochschuldienst besitzt, wer die Voraussetzungen des § 66 b erfüllt.

Abschnitt VI
Besondere Vorschriften für Beamte
der Gemeinden und Gemeindeverbände

1. Allgemeines

§ 67 (Fn 8)

(1) Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle an die Stelle der obersten Dienstbehörde das Innenministerium.

(2) An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt in

1. dem Fall des § 12 Abs. 4 Halbsatz 1 und Abs. 6 bei

a) den Landschaftsverbänden, dem Landesverband Lippe und dem Kommunalverband Ruhrgebiet das Innenministerium,

b) den Gemeinden und sonstigen Gemeindeverbänden die Bezirksregierung,

2. den Fällen des § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 24 Abs. 5, § 32 Abs. 4, § 40 Satz 2 Nr. 2, § 42 Abs. 5, § 48 Abs. 2 und des § 84 der Dienstherr.

(3) § 10 a findet keine Anwendung.

§ 68
- entfallen -

§ 69 (Fn 16)
Ausbildung und Prüfung

(1) Die Durchführung von Lehrgängen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes und die Prüfung für diese Laufbahnen obliegt, soweit in den Rechtsverordnungen gemäß § 6 LBG nichts anderes bestimmt ist, den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden errichteten Studieninstituten für kommunale Verwaltung.

(2) Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung führen für die Gemeinden und Gemeindeverbände das Auswahlverfahren nach § 15 Abs. 4 durch.

§ 70
Probezeit

Beamte auf Zeit im Sinne der Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit in den Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 21. Oktober 1984 (GV. NW. S. 698) können ohne vorherige Ableistung einer Probezeit (§ 7) ernannt werden.

2. Mittlerer Dienst

§ 71
- entfallen -

§ 72
- entfallen -

3. Gehobener Dienst

§ 73
- entfallen -

§ 74
- entfallen -

4. Höherer Dienst

§ 75
Vorbereitungsdienst

§§ 36 bis 38 finden keine Anwendung.

§ 76
Voraussetzungen für die Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Probe

In Laufbahnen des höheren Dienstes kann in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, wer die Befähigung (§ 5 Abs. 1 Buchstaben a und b) für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, besitzt. Abschnitt III bleibt unberührt.

§ 76 a
Laufbahn des höheren Sozialdienstes

Für den Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes in der Sozialarbeit in die Laufbahn des höheren Sozialdienstes gilt § 40.

5. Leiter von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben

§ 77

(1) Zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiter) in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) kann ernannt werden, wer

1. die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat oder die Voraussetzung des § 26 Abs. 2 erfüllt,

2. nach Erwerb der Befähigung oder Erwerb des Abschlußzeugnisses eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens acht Jahren ausgeübt hat.

An Stelle des Befähigungsnachweises nach Nummer 1 kann das Wirtschaftsdiplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, das nach einer vom Innenministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist, gefordert werden.

(2) Zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiter) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer

a) die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat,

b) an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium der Ingenieurwissenschaften oder das Studium der Wirtschaftswissenschaften mit einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat,

c) die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens 12 Jahren ausgeübt hat.

§ 40 bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Buchstaben a bis c vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit muß in Versorgungs- oder Verkehrsbetrieben oder solchen Verwaltungsbereichen abgeleistet worden sein, die geeignet sind, die für das Amt des Werkleiters erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

6. Lehrer und Leiter an Studieninstituten
für kommunale Verwaltung

§ 78

(1) Zum Lehrer an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) kann ernannt werden, wer

1. die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat,

2. nach Erwerb der Befähigung eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens acht Jahren im öffentlichen Dienst ausgeübt hat, die geeignet ist, die für die Lehrtätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(2) Zum Lehrer oder Leiter an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer

a) die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige, für die Lehrtätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat,

b) das Studium der Informatik, der Ingenieurwissenschaften (Elektrotechnik, Maschinenbau), der Mathematik, der Philologie, der Physik, der Psychologie oder der Wirtschaftswissenschaften an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine für die Lehrtätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat.

§ 40 bleibt unberührt.

Abschnitt VII
Besondere Vorschriften für Beamte der Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 79 (Fn 17)

(1) An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Halbsatz 1, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 24 Abs. 5, § 32 Abs. 4 und § 42 Abs. 5 bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände die oberste Aufsichtsbehörde.

(2) § 10 a findet keine Anwendung.

§ 80
- entfallen -

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußvorschriften

1. Allgemeines

§ 81 (Fn 16)
Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
erworbene Befähigungen

(1) Wer vor dem 18. Juli 2009 (Datum des Inkrafttretens der LVO) durch Bestehen der Laufbahnprüfung oder, soweit für den Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes eine Laufbahnprüfung nicht vorgeschrieben ist, nach den jeweiligen Bestimmungen über Aufstiegsbeamte die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung.

(2) Wer vor dem 18. Juli 2009 (Datum des Inkrafttretens der LVO) aufgrund der für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung erworbenen Befähigung zum Beamten ernannt worden ist, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung.

(3) Laufbahnen entsprechen einander, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören, Ämter derselben Fachrichtung umfassen und eine gleiche Mindestvorbildung und im wesentlichen gleiche Ausbildung, in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eine gleiche Vorbildung und im wesentlichen gleiche praktische und hauptberufliche Tätigkeit voraussetzen.

(4) Die bei einem anderen Bewerber durch eine unabhängige Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellte Befähigung für eine Laufbahn kann durch den Landespersonalausschuß als Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung anerkannt werden, sofern die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 erfüllt sind. Dies gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2.

§ 82
Früher erworbene Befähigungen

Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn

a) durch Bestehen einer Laufbahnprüfung erworben hat,

b) nach einer Regelung für Beamte besonderer Fachrichtungen erworben hat und daraufhin zum Beamten ernannt oder als Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber wurde,

bleibt für diese Laufbahn befähigt.

§ 83 (Fn 16)
Einstellung früherer Beamter
und Übernahme von Beamten anderer Dienstherren,
Folgen eines Laufbahnwechsels

(1) Bei der Einstellung früherer Beamter, der Übernahme von Beamten anderer Dienstherren und nach einem Laufbahnwechsel ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn der Beamte oder frühere Beamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen war. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden; das gilt auch für die Mindestprobezeit.

(3) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden; die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Dienstzeit nach § 20 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden. Wird von einem Bewerber, dem in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf ihm die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter verliehen werden, die er nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durfte. In Zweifelsfällen bestimmen das Innenministerium und das Finanzministerium, ob Ämter übersprungen werden.

(4) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf ein Beamter eines anderen Dienstherrn übernommen werden, wenn er bei diesem Dienstherrn in einem nach § 6 noch zulässigen Lebensalter in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurde.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden nur Anwendung, wenn die dort geforderten Voraussetzungen in einer gleichwertigen oder entsprechenden Laufbahn erfüllt wurden.

(6) Bei einem Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn leistet der Beamte die nach dieser Verordnung als Probezeit festgelegte Zeit unter Belassung seiner bisherigen Rechtsstellung sowie seiner bisherigen Dienst- oder Amtsbezeichnung ab; bewährt er sich nicht, tritt er in seine bisherige Laufbahn zurück. § 15 Absatz 2 LBG bleibt unberührt.

§ 84 (Fn 17)
Ausnahmen

(1) Ausnahmen können zugelassen werden von

1. der Probezeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und der Mindestprobezeit: § 18 Absatz 3, § 22 Absatz 3, § 25 Absatz 3, § 29 Absatz 3, § 35 Absatz 3, § 39 Absatz 3, § 44 Absatz 3, § 46 Absatz 2, § 52 Absatz 2 Satz 2,

2. einer Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses im Eingangsamt der Laufbahn (§ 15 Absatz 2 Landesbeamtengesetz) oder dem Überspringen von Ämtern bei Beförderung: § 10 Absatz 1 Satz 1,

3. der Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung, der weiteren Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder während der Erprobungszeit: § 10 Absatz 2 und 4,

4. der Mindestbewährungszeit und der Wartezeit: § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31, § 40 Satz 1 Nummer 2, § 41, § 53a Absatz 1 und 3, § 61, § 65, § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Buchstabe c, § 78 Absatz 1 Nummer 2, § 87 Absatz 2, § 88 in Verbindung mit § 87 Absatz 2,

5. dem Höchstalter für den Aufstieg: § 23 Absatz 5 Nummer 2, § 30 Absatz 5 Nummer 2, § 40 Satz 1 Nummer 4,

6. dem Durchlaufen der Ämter des Leiters einer Schule oder eines Studienseminars bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst, soweit eine Dienstzeit (§ 11, § 53 Absatz 3) von acht Jahren abgeleistet ist: § 54 Absatz 1 und 2,

7. dem Promotionserfordernis: § 66b Absatz 1 Nummer 2,

8. dem Tätigkeitserfordernis nach § 41a Absatz 2 aus dienstlichen Gründen.

(2) Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis nach § 6 Absatz 3 und 5, § 18 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 29 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 39 Absatz 1, § 44 Absatz 1 und § 52 Absatz 1 können zugelassen werden, und zwar

1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten oder

2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.

(3) Über Ausnahmen von § 15 Absatz 2 Landesbeamtengesetz, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c, § 10 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 sowie über Ausnahmen von der Dauer der Probezeit anderer Bewerber entscheidet der Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten die Landesregierung. Über Ausnahmen von den übrigen in Absatz 1 und 2 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamten

1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium,

2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet das Innenministerium als Aufsichtsbehörde,

3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 40 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 4, § 41 sowie über die auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach § 84 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde,

4. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

§ 85 (Fn 6)
Übergangsregelung für Beförderungen

Auf die Mindestzeiten nach § 31 und § 40 Nr. 2 können Zeiten des Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilfegesetzes und nach § 9a des Heimkehrergesetzes bis zu zwei Jahren angerechnet werden.

2. Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen und Richter

§ 86 (Fn 7)
Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten

(1) Auf den Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten findet § 12 Anwendung, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 (mittlerer Dienst) erwerben die Befähigung für gleichwertige Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes durch erfolgreiche Ableistung einer Unterweisungszeit, die mindestens zwei Drittel des für die neue Laufbahn jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beträgt. § 12 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Für den Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 (gehobener Dienst) in gleichwertige Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes gilt Absatz 2 entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann die Ablegung einer Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Befähigung für die neue Laufbahn verlangen.

§ 87 (Fn 17)
Richter

(1) Diese Verordnung gilt für Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. § 10 a findet keine Anwendung.

(2) Einem Richter oder einem zum Richter zu ernennenden Beamten darf ein Amt mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 erst nach einer Dienstzeit (§ 11) von vier Jahren verliehen werden; dies gilt nicht für Richter am Finanzgericht. Ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf erst nach einer Dienstzeit (§ 11) von sechs Jahren verliehen werden.

(3) Wechselt ein Richter in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihm frühestens zwei Jahre seit Beendigung der Probezeit ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden. Bei der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 ist § 41 Abs. 1 zu beachten. Einem Richter der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 kann unter Beachtung des § 41 Abs. 2 ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden.

§ 88 (Fn 7)
Beamte im Geschäftsbereich des Justizministeriums

(1) § 87 Abs. 2 und 3 findet auf Staatsanwälte entsprechende Anwendung.

(2) § 10 a findet keine Anwendung.

§ 89 (Fn 12)
Übergangsregelungen

(1) Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollziehungsdienst), bei denen an die Stelle der Laufbahnprüfung (§ 21) die mit Erfolg abgeschlossene Teilnahme an einem Lehrgang für den Vollstreckungsdienst (Vollziehungsdienst) getreten ist, dürfen über ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 hinaus nur nach Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 21) befördert werden. Dies gilt nicht für Beamte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

(2) In der Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen kann auch in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt,

2. bis zum 30. September 1978 nach einer Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einem gemäß § 32 dieser Verordnung in ihrer bis zum 23. April 1987 geltenden Fassung anerkannten Bibliothekar-Lehrinstitut die Diplomprüfung bestanden hat,

3. nach Bestehen der Diplomprüfung eine dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt hat;

§ 35 findet Anwendung.

(3) Beamte in den Landesversicherungsanstalten im Lande Nordrhein-Westfalen, die am 1. Januar 1990 in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übertreten (Artikel 74 Abs. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 - BGBl. I S. 2477 -), sind, soweit sie die Befähigung für die Laufbahn des

a) gehobenen Dienstes in den Landesversicherungsanstalten im Lande Nordrhein-Westfalen besitzen, auch für die Laufbahn besonderer Fachrichtung ,,Dienst in der Aufsicht über die gesetzliche Krankenversicherung und Prüfung der gesetzlichen Krankenversicherung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales" (Anlage 2, Nr. 2.10),

b) höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen, auch für die Laufbahn besonderer Fachrichtung "wissenschaftlicher Dienst im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales" (Anlage 3, Nr. 2.1).

befähigt.

(4) Für Beamte der Laufbahn des höheren Raumordnungsdienstes, die aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 294) in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen worden sind, ist die Laufbahn des höheren Raumordnungsdienstes im Landesdienst als Laufbahn besonderer Fachrichtung geordnet.

(5) Soweit Mutterschaftsurlaub genommen wurde oder soweit Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzvorschriften, ggf. in Verbindung mit Beurlaubungs- und Krankheitszeiten, nicht als Probezeit gegolten haben, ist § 11 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung in ihrer bis zum 23. April 1987 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Hat sich die Anstellung eines Beamten unter anderen als den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen wegen der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, wird der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu zwei Jahren auf die Dienstzeit (§ 11) angerechnet. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 1 und 2, nach § 9 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 1995 und nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

(7) Wer am 16. April 1981 bereits ein Jahr als Ausbilder eingesetzt war, besitzt die Ausbilder-Eignung nach § 15a.

(8) Die in § 6 in der Fassung der Elften Verordnung zur Änderung dieser Verordnung festgesetzten Höchstaltersgrenzen gelten für

a) Bewerber, die am 1. September 1998 eine Einstellungszusage für einen Vorbereitungsdienst oder für die Ableistung einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst zum Zweck der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe besitzen,

b) Beamte, die sich am 1. September 1998 im Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden und die jeweils in §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 52 Abs. 1 festgesetzte Höchstaltersgrenze bei einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten hätten,

c) Angestellte und Arbeiter, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung vom 23. November 1995 eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst zum Zweck der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgenommen und bis zum Ablauf der hauptberuflichen Tätigkeit einen Antrag auf Übernahme gestellt haben

fort.

(Fn 5

§ 90 (Fn 11)
Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. 

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Zusatz:
(Artikel 3 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381))

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 9, 10 b und 12 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Änderungen nach Artikel 1 Nummer 9, 10 b und 12 treten mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. § 41 a tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S 1; geändert durch VO v. 11.11.1997 (GV. NW. S. 396), 11.4.2000 (GV. NRW. S. 380); Artikel 4 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 28 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 6 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009 und am 1. Januar 2012 (§ 41a).

Aufgehoben durch VO vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 8. Februar 2014.

Fn 2

SGV. NW. 2030

Fn 3

SGV. NW. 312.

Fn 4

SGV. NW. 223.

Fn 5

Die Verordnung ist in der ursprünglichen Fassung am 1. Februar 1973 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung genannten Vorschriften.

Fn 6

§ 85 geändert durch VO v. 11.11.1997 (GV. NW. S. 396); in Kraft getreten am 28. November 1997.

Fn 7

§§ 15a, 86 und 88, geändert durch VO v. 11.4.2000 (GV. NRW. S. 380); in Kraft getreten am 10. Mai 2000.

Fn 8

§§ 40, 43, 67 zuletzt geändert durch VO v. 11.4.2000 (GV. NRW. S. 380); in Kraft getreten am 10. Mai 2000.

Fn 9

§ 10 a eingefügt durch VO v. 11.4.2000 (GV. NRW. S. 380); in Kraft getreten am 10. Mai 2000; zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 10

Anlage 1 zuletzt geändert durch VO v. 11.4.2000 (GV. NRW. S. 380); in Kraft getreten am 10. Mai 2000.

Fn 11

§ 97 angefügt durch Artikel 28 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 97 (alt) in § 90 (neu) umbenannt und geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 12

§ 6 zuletzt geändert (neu gefasst) und § 89 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 13

§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 14

§ 10 Abs. 3 neugefasst und § 11 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 15

§ 2, § 3, § 8 und § 36 neu gefasst und § 28a eingefügt durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 16

§ 1, § 4, § 13, § 24, § 26, § 32, § 37, § 45, § 46, § 47, § 48, § 50, § 53, § 53a, § 54, § 62, § 66a, § 66b, § 69, § 81 und § 83 geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 17

§ 5, § 7, § 10, § 12, § 14, § 15, § 18, § 22, § 23, § 25, § 29, § 30, § 33, § 35, § 39, § 42, § 44, § 49, § 52, § 59, § 60, § 62a, § 64, § 79, § 84 und § 87 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 18

Anlage 2 und Anlage 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 19

§ 41a eingefügt durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 1. Januar 2012.



Normverlauf ab 2000: