Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2 – VAPbD LG 2.2)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des
zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen
Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2 – VAPbD LG 2.2)

Vom 20. Oktober 2021 (Fn 1)

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1              Geltungsbereich, Zweck, Ziel und Fachrichtungen des technischen Referendariats

§ 2              Einstellungsbedingungen

§ 3              Einstellungsverfahren

§ 4              Ernennung, Bezüge, Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 5              Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

§ 6              Dauer und Gliederung des technischen Referendariats

§ 7              Inhalt und Gestaltung der Ausbildung, Arbeitsgemeinschaften

§ 8              Begleitung und Überwachung der Ausbildung

§ 9              Beurteilung während der Ausbildung

§ 10            Urlaub

§ 11            Entlassung aus dem technischen Referendariat

Teil 2
Staatsexamen - Prüfungsordnung

§ 12            Zweck des Staatsexamens

§ 13            Abnahme des Staatsexamens

§ 14            Zulassung zum Staatsexamen

§ 15            Art der Prüfung

§ 16            Häusliche Prüfungsarbeit

§ 17            Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

§ 18            Mündliche Prüfung

§ 19            Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt

§ 20            Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen, Prüfungsentscheidungen

§ 21            Abschließende Bewertung, Gesamturteil

§ 22            Prüfungszeugnis

§ 23            Wiederholung der Prüfung

§ 24            Nochmalige Wiederholung der Prüfung

§ 25            Verstöße gegen die Prüfungsordnung

§ 26            Prüfungsakte

§ 27            Sondervorschriften der Fachrichtungen

§ 28            Ausführungsbestimmungen

Teil 3
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

§ 29            Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 30            Übergangsbestimmungen

§ 31            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1:     Sondervorschriften der Fachrichtungen

A.               Architektur

B.               Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung

C.               Stadtbauwesen

D.               Städtebau

E.                Straßenwesen

Anlage 2:     Ausbildungsnachweis

Anlage 3:     Übersicht über das technische Referendariat

Anlage 4:     Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen

Anlage 5:     Fachrichtungsübergreifende Ausführungsbestimmungen

Anlage 6:     Fachrichtungsübergreifende Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit PC

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich, Zweck, Ziel und Fachrichtungen des technischen Referendariats

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung, Prüfung und berufliche Entwicklung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in den Fachrichtungen

1. Architektur,

2. Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung,

3. Stadtbauwesen,

4. Städtebau und

5. Straßenwesen.

(2) Das technische Referendariat ist gemäß § 15 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung der Vorbereitungsdienst des bautechnischen Verwaltungsdienstes für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Es schließt mit dem Staatsexamen ab, das gleichzeitig Laufbahnprüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes ist.

(3) Zweck und Ziel des technischen Referendariats ist es, Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen wissenschaftlich-technischer Studiengänge als Führungskräfte zu qualifizieren und sie auf Leitungsfunktionen praxisgerecht vorzubereiten. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für das Management in technischen Bereichen herangebildet werden, die über grundlegende soziale, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen. Bei den vorgenannten Managementkompetenzen handelt es sich um solche in dem jeweiligen Berufsfeld.

(4) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, in praktischer Anwendung und aufbauend auf dem auf der Hochschule erworbenen technischen Fachwissen und den erlernten Fähigkeiten, umfassende Kenntnisse vor allem in Verwaltung und Recht sowie im Management und für Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

§ 2
Einstellungsbedingungen

(1) In das technische Referendariat können Bewerberinnen oder Bewerber eingestellt werden, die ein geeignetes wissenschaftliches Studium gemäß Sondervorschriften der Fachrichtungen

1. mit einem Mastergrad oder Diplom an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule,

2. mit einem akkreditierten Mastergrad an einer Fachhochschule oder

3. mit einer nachweislich gleichwertigen, auch ausländischen Hochschulprüfung

abgeschlossen haben.

(2) Daneben müssen die Bewerberinnen und Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllen und nach ihren charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet sein, wobei von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf.

§ 3
Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerbungen um Einstellung für das technische Referendariat sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachrichtungen genannten Stellen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. tabellarischer Lebenslauf,

2. Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,

3. Zeugnis über die Hochschulprüfungen (Bachelor- und Masterprüfung, Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung oder andere nachweislich gleichwertige Hochschulprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang, der die Kriterien gemäß § 2 Absatz 1 erfüllt, sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,

4. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Nachweis der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

5. Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,

6. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

7. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Hochschulprüfung sowie

8. Unterlagen nach Sondervorschriften.

(3) Vor der Einstellung sind der Ausbildungsbehörde auf Anforderung der Einstellungsbehörde vorzulegen:

1. Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem auch Auskunft über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen gibt und nicht älter als drei Monate ist,

3. eine Erklärung, dass

a) die Bewerberin oder der Bewerber nicht vorbestraft ist, gegen sie oder ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, kein gerichtliches Strafverfahren und kein Disziplinarverfahren anhängig ist und

b) ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,

sowie

4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O).

(4) Über die Einstellung für das technische Referendariat entscheidet die Einstellungsbehörde auf Grundlage eines Auswahlverfahrens. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Auswahlmethode.

(5) Mit der Zusage der Einstellung für das technische Referendariat ist der Bewerberin oder dem Bewerber der Einstellungstermin mitzuteilen. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber diesem Termin ohne triftigen Grund nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.

(6) Aus der Einstellung für das technische Referendariat kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.

§ 4
Ernennung, Bezüge, Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Für das technische Referendariat einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Referendarinnen und Referendaren mit einem auf die Fachrichtung hinweisenden Zusatz ernannt.

(2) Die Referendarinnen und Referendare erhalten nach den hierfür geltenden Vorschriften Anwärterbezüge.

(3) Das Dienstverhältnis endet mit dem Tag, an dem das Staatsexamen bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach § 23 bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung.

§ 5
Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

(1) Die Referendarinnen und Referendare werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst übernimmt, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachrichtungen genannten Stellen.

(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu.

(4) Die Referendarinnen und Referendare können auf Antrag und nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt gemäß § 13 Absatz 1 nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.

§ 6
Dauer und Gliederung des technischen Referendariats

(1) Das technische Referendariat dauert inklusive Prüfungszeiten zwei Jahre. Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können auf das technische Referendariat angerechnet werden. Förderlich sind solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des technischen Referendariats bei der Ausbildungsbehörde vorzulegen.

(2) Auf Antrag kann aus den in § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen in den praktischen Ausbildungsabschnitten des technischen Referendariats eine Teilzeitbeschäftigung mit 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Wird Teilzeit für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildungsabschnitte des Referendariates in Anspruch genommen, verlängert sich dieses dadurch um sechs Monate. Im Falle eines Wechsels in Teilzeit während des Referendariates kann die Ausbildungsbehörde dieses angemessen verlängern, höchstens jedoch um sechs Monate. Über die Verlängerung setzt die Ausbildungsbehörde die Einstellungsbehörde in Kenntnis.

(3) Erreicht eine Referendarin oder ein Referendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, kann die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde das technische Referendariat aus diesem Grund um bis zu sechs Monate verlängern.

(4) Bei Dienstunfähigkeit, Sonderurlaub, Beschäftigungsverboten nach den Bestimmungen über den Mutterschutz für Beamtinnen und Elternzeit von mindestens drei Monaten innerhalb eines Jahres sowie aus sonstigen wichtigen Gründen kann die Ausbildung auf Grund dessen angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde und setzt die Einstellungsbehörde in Kenntnis.

(5) Das technische Referendariat gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften der Fachrichtungen geregelt sind. Vorzugsweise sind Ausbildungsstationen in längere Ausbildungsabschnitte zu bündeln, um die notwendige exemplarische Ausbildungstiefe zu erreichen. Dabei soll selbstverantwortliches und interdisziplinäres Handeln ein entsprechendes Gewicht erhalten. Die Informationsvermittlung umfasst dabei ebenso prozessbegleitende Maßnahmen, wie Controlling, Personal- und Ressourceneinsatz, Kommunikation und Präsentation.

(6) Für längere Ausbildungsabschnitte wird den Referendarinnen oder Referendaren eine Person zur persönlichen Ausbildungsbetreuung zugeteilt, die hauptamtlich Führungsfunktionen ausüben sollte.

(7) Im Rahmen der Möglichkeiten kann den Referendarinnen oder Referendaren Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Hospitationen in anderen als in den Sondervorschriften der Fachrichtungen vorgesehenen Institutionen zu durchlaufen.

§ 7
Inhalt und Gestaltung der Ausbildung, Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Referendarinnen und Referendare werden nach den Sondervorschriften ihrer Fachrichtung ausgebildet.

(2) Als Einführung in das technische Referendariat soll den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick in das allgemeine Verwaltungsgeschehen sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt werden. Dabei sollen ihnen die Ziele der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf das Staatsexamen gegeben werden.

(3) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Ausbildungsbehörden eingerichtet werden. Die Teilnahme ist Pflicht. Sofern es im Hinblick auf die Größe der Arbeitsgemeinschaften und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist, können Zuweisungen zu einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen. Die Berechtigung zur Durchführung einer Arbeitsgemeinschaft kann von der Ausbildungsbehörde für einzelne Ausbildungsabschnitte auch auf eine andere Ausbildungsstelle übertragen werden.

(4) Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen und Referendare vor allem mit den Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen und sie anzuleiten, praktische Fälle zu lösen, die wesentlichen Fragen zu erkennen sowie Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen gegeben werden.

(5) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, weitere Lernmethoden, wie Planspiele, e-Learning, blended-Learning (integriertes Lernen) und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sollen fachgebietsübergreifend abgestimmt sein.

(6) Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenzen sind in Theorie und Praxis zu vermitteln. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass Mechanismen und Techniken auf den Gebieten Motivation, Delegation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung und Moderation geübt und erlernt werden.

(7) Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenzen sollen nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend ausgebildet werden, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, Flächenbeanspruchung und Sozialverträglichkeit.

(8) Um europarechtliche Rahmenbedingungen einschätzen zu lernen und berücksichtigen zu können, ist die EU-Kompetenz zu stärken. Diesbezügliche Aspekte sind in die Ausbildung aufzunehmen.

§ 8
Begleitung und Überwachung der Ausbildung

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten der Ausbildungsbehörde, die oder der das technische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erfolgreich abgelegt hat. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihr oder ihm beauftragten Person.

(2) Die Ausbildungsbehörde stellt für alle Referendarinnen und Referendare einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Referendarinnen und Referendare können berücksichtigt werden.

(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Über wesentliche Abweichungen entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde.

(4) Die Referendarinnen und Referendare haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 2) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsstellen und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.

(5) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendarinnen und Referendare eine Übersicht über das technische Referendariat (Anlage 3).

(6) Zur Begleitung der Referendarinnen und Referendare in den Ausbildungsstellen sollen in allen längeren Ausbildungsabschnitten mit den Ausbildungsbetreuerinnen oder Ausbildungsbetreuern gemäß § 6 Absatz 5 regelmäßige Feedback-Gespräche stattfinden.

§ 9
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen und ihren Befähigungen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind zu vermerken.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes. Die in Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.

(3) Die Ausbildungsbehörde fertigt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats. Diese soll über die Ergebnisse der Ausbildung Aufschluss geben. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 3 sind den Referendarinnen und Referendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Personalakten zu nehmen.

§ 10
Urlaub

(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Referendariats verbraucht wird.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des technischen Referendariats soll in der Regel dadurch um nicht mehr als sechs Monate verlängert werden.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub ist während dieser Zeit nur aus triftigen Gründen im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in diesem Fall entsprechend.

§ 11
Entlassung aus dem technischen Referendariat

Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem technischen Referendariat entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. sie sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten unwürdig erweisen, im Dienst belassen zu werden,

2. sie die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen,

3. zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden, oder

4. sie es schuldhaft versäumen, die Zulassung zum Staatsexamen oder die Zulassung zur Wiederholung des Staatsexamens fristgemäß zu beantragen.

Teil 2
Staatsexamen - Prüfungsordnung

§ 12
Zweck des Staatsexamens

Im Staatsexamen haben die Referendarinnen und Referendare ihre Führungs- und Fachqualifikation in ihrer jeweiligen Fachrichtung nachzuweisen. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie ihre an einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden können, sie mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer jeweiligen Fachrichtung und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und sie über wirtschaftliches Denken und Managementkenntnisse verfügen.

§ 13
Abnahme des Staatsexamens

(1) Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt, Sonderstelle beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Dienstsitz Bonn, zuständig.

(2) Der mündliche Teil des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann diesen auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die möglichst ein Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Das Staatsexamen wird in den in § 1 Absatz 1 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich jeweils zusammen aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Es soll den Prüfungskommissionen nach Möglichkeit eine Prüferin oder ein Prüfer der Verwaltung angehören, in der die zu prüfende Referendarin oder der zu prüfende Referendar überwiegend ausgebildet worden ist.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung des Staatsexamens betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.

(6) Die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der mündlichen Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er wacht darüber, dass in allen Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den einzelnen Prüfungsteilen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.

(8) Schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Menschen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)) in der jeweils geltenden Fassung sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Hilfen zu gewähren (Nachteilsausgleich). Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 14
Zulassung zum Staatsexamen

(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen und Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für das technische Referendariat ordnungsgemäß abgeleistet haben.

(2) Die Referendarinnen und Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 4) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat den Referendarinnen und Referendaren den Termin für den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses gemäß § 11 mitzuteilen.

(3) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.

(4) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu.

§ 15
Art der Prüfung

Das Staatsexamen besteht aus drei Prüfungsabschnitten:

1. der häuslichen Prüfungsarbeit,

2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und

3. der mündlichen Prüfung.

§ 16
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis dargestellt werden kann. In der Aufgabenstellung sollen neben inhaltlich-fachlichen Aspekten der jeweiligen Fachrichtung Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten.

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Aufgabenstellung zu fertigen und im Original beim Oberprüfungsamt einzureichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Referendarin oder der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen ihre oder seine Unterschrift tragen.

(4) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die als häusliche Prüfungsarbeit zugelassene Abschnitts- oder Projektarbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.

(5) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen Schinkel-Wettbewerb oder an einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den Peter-Joseph-Lenné-Preis teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Prüfungsausschusses anerkannt werden, wenn die Aufgabe für die Wettbewerbsarbeit unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die als häusliche Prüfungsarbeit zugelassene Wettbewerbsarbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.

§ 17
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Ist die häusliche Prüfungsarbeit als bestanden bewertet, so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(2) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass Aufgaben rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden kann. Managementaspekte sollen neben inhaltlich-fachlichen Aspekten der jeweiligen Fachrichtung in der Aufgabenstellung einen hohen Stellenwert erhalten.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern einer Fachrichtung je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt.

(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie am Fertigungstag an die Aufsicht führende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung den Referendarinnen und Referendaren zur Verfügung stellt. Die vertrauliche Behandlung der Aufgaben ist bis zur Beendigung der Prüfung zu gewährleisten. Mit der Aufsicht soll eine geeignete Bedienstete oder ein geeigneter Bediensteter beauftragt werden. Bei der Niederschrift hat sie oder er das vom Oberprüfungsamt dafür vorgesehene Formular zu verwenden.

(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die schriftliche Arbeit unter Aufsicht unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten und dem Aufgabentext der Aufsicht führenden Person abzugeben.

(6) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit einem PC bearbeitet, wenn die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses dem grundsätzlich zustimmt und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet (Anlage 6). In diesen Fällen kann eine Referendarin oder ein Referendar auf Antrag bei ihrer oder seiner Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung verlangen.

(7) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Aufsicht führende Person jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern zur Erstbewertung zuzuleiten.

§ 18
Mündliche Prüfung

(1) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht als bestanden bewertet, wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, spätestens zwei Wochen vorher geladen. Bis zu drei Referendarinnen oder Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(2) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben inhaltlich-fachlichen Aspekten der jeweiligen Fachrichtung auch Verständnis für Management und Führung sowie für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(3) Der Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfstoffverzeichnis zu entnehmen. Die Prüfungsdauer von in der Regel insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber insgesamt sechs Stunden, gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und wird bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.

(4) Die Regelzeit bei drei Kandidatinnen oder Kandidaten beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils eineinviertel Stunden. Eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit. Die Regelzeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils eine Stunde. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Kandidatinnen oder Kandidaten die Regelzeit für jedes Prüfungsfach jeweils eine Stunde.

(5) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird in der Regel aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben. Der Vortrag entfällt, wenn die Prüfung bereits vorher erkennbar nicht bestanden ist.

(6) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Referendarin oder des Referendars oder in begründeten Fällen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein.

§ 19
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt

(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen, Prüfungsentscheidungen

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den teilnehmenden Prüferinnen oder Prüfern bewertet.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit Begründung zu bewerten. Die Prüfungsleistungen werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer bewertet. Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet die zuständige Ausschussleiterin oder der zuständige Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes.

(3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 18 Absatz 5, erfolgt mit folgenden Noten und Punktzahlen. Dabei bedeutet die Note:

sehr gut                                =
(1,0 und 1,3 Punkte)

eine Leistung, die den Anforderungen in
außergewöhnlichem Maße entspricht,

gut                                       =
(1,7 und 2,0 Punkte)

eine Leistung, die den Anforderungen in
erheblichem Maße entspricht,

vollbefriedigend                =
(2,3 und 2,7 Punkte)

eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht,

befriedigend                      =
(3,0 und 3,3 Punkte)

eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht,

ausreichend                       =
(3,7 und 4,0 Punkte)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht und

mangelhaft                        =
(5,0 Punkte)

eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht.

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 21
Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1) Die Note der häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt.

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen

Prüfungsarbeit                                               mit zwei (= 20 Prozent)

die Durchschnittspunktzahl aller

schriftlichen Arbeiten

unter Aufsicht                                                mit drei (= 30 Prozent)

die Durchschnittspunktzahl aller

Fächer der

mündlichen Prüfung                                      mit fünf (= 50 Prozent)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut,

gut,

vollbefriedigend,

befriedigend,

ausreichend sowie

nicht bestanden.

(4) Die Prüfung ist bestanden

mit dem Prädikat „sehr gut“                          bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49,

mit dem Prädikat „gut“                                  bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29,

mit dem Prädikat „vollbefriedigend“            bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99,

mit „befriedigend“                                         bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49,

mit „ausreichend“                                          bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die häusliche Prüfungsarbeit mit der Note „mangelhaft“ bewertet ist,

2. die Noten in zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind oder die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht größer als 4,00 ist,

3. die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind,

4. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird, wobei ein Ausgleich je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben ist, oder

5. der Mittelwert nach Absatz 2 größer als 4,00 ist.

(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn

1. die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund nach § 19 zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder

2. die Referendarin oder der Referendar nach § 25 Absatz 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.

(7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der zuständigen Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der häuslichen Prüfungsarbeit, der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die Begründungen zur häuslichen Prüfungsarbeit und zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(8) Das Ergebnis der Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar im Anschluss an die Prüfung bekanntgegeben.

(9) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Technische Assessorin oder Technischer Assessor zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet sowie mit dem Siegel versehen. Es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt.

(2) Findet der mündliche Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 2 nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält die Referendarin oder der Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. In diesem Fall wird das Prüfungszeugnis nach Absatz 1 übersandt.

§ 23
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf die Prüfung einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

1. wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder als nicht bestanden bewertet ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,

2. auf die mit „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung oder

3. auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen oder schriftlichen Prüfung oder der gesamten mündlichen und schriftlichen Prüfung beschließen.

(3) Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet und damit nicht bestanden, hat sie oder er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.

(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholung des Staatsexamens zu beantragen.

(5) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung vom Oberprüfungsamt.

§ 24
Nochmalige Wiederholung der Prüfung

(1) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Einstellungsbehörde unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, weshalb das Bestehen der Prüfung zu erwarten sei, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Leitung des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 4 Absatz 3 wird hierdurch nicht berührt. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf findet nicht statt.

§ 25
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Einer Referendarin oder einem Referendar, die oder der zu täuschen versucht, insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt, oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll sie oder er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen, die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Referendarin oder der Referendar erhält darüber einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Die betroffene Referendarin oder der betroffene Referendar ist vor der Entscheidung anzuhören.

§ 26
Prüfungsakte

(1) Wer am Staatsexamen teilgenommen hat, kann auf Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes einsehen. Der Antrag nach Satz 1 ist an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes zu stellen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

§ 27
Sondervorschriften der Fachrichtungen

Die Gliederung der Ausbildung, sonstige Vorschriften zu den Ausbildungsabschnitten, der Ausbildungsplan, die Prüfungsfächer und Prüfungszeiten sowie das Prüfstoffverzeichnis sind für die jeweilige Fachrichtung in der Anlage 1 geregelt.

§ 28
Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen sonstigen Einzelheiten sind in den Anlagen 5 und 6 geregelt.

Teil 3
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

§ 29
Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen

(1) Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 erwerben die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnverordnung.

(2) Ein Masterstudiengang, der zur beruflichen Entwicklung gemäß § 26 der Laufbahnverordnung befähigt, soll den Vorgaben des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Sondervorschriften der Fachrichtungen entsprechen.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 30
Übergangsbestimmungen

Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Referendarinnen und Referendare nach den in § 1 Absatz 1 genannten Fachrichtungen richtet sich nach der Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst vom 6. Mai 2016 (GV. NRW. S. 266).

§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst vom 6. Mai 2016 (GV. NRW. S. 266) außer Kraft.

Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252).



Normverlauf ab 2000: