Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten
des mittleren technischen Dienstes in den
gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung

Vom 17. Dezember 1999 (Fn 1)
(Artikel III des Haushaltsgesetzes 2000)

§ 1 (Fn 3)
Überleitungsregelungen

(1) Mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats sind die technischen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes bei den Staatlichen Umweltämtern Aachen, Bielefeld, Duisburg, Düsseldorf, Hagen, Herten, Köln, Krefeld, Lippstadt, Minden, Münster und Siegen, die eine Zulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 m.D. BBesO erhalten und in den Aufgabengebieten

- Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG

- Bauleitplanung

- Prüfung wirtschaftlicher Fragen im Umweltschutz

- Leitung eines Mess- und Prüfdienstes im Immissionsschutz

sachbearbeitend tätig sind zu Gewerbeoberinspektorinnen/Gewerbeoberinspektoren (Bes.Gr. A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen sind.

(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) gleich.

(3) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Fn 2) an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 10 Abs. 2 der Disziplinarordnung, wird die Überleitung bis zum Ablaufder Beförderungssperre hinausgeschoben.

(4) Den nach diesem Gesetz übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann ohne Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen künftig kein höheres Amt übertragen werden.

§ 2 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 zu berichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 708; geändert durch Artikel 25 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 2

Inkrafttreten: 1. Januar 2000.

Fn 3

Der Gesetzestext wird § 1 und bekommt eine Überschrift durch Artikel 25 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 4

§ 2 angefügt durch Artikel 25 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.



Normverlauf ab 2000: