Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst – VAPhA)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahn des höheren Archivdienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst – VAPhA)

Vom 1. Juni 2010 (Fn 1)

Auf Grund § 6 Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) (Fn 2), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 3)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel der Ausbildung

§ 2 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 Bewerbung

§ 4 Auswahl und Einstellung

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Kapitel 1
Allgemeines

§ 5 Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Urlaub und Krankheitszeiten

Kapitel 2
Ausbildung

§ 8 Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen

§ 9 Ausbildungsleitung

§ 10 Gliederung

§ 11 Berufspraktische Studien

§ 12 Note der berufspraktischen Studien

§ 13 Fachstudien

§ 14 Transferphase

Kapitel 3
Archivarische Staatsprüfung

§ 15 Prüfung

§ 16 Beendigung des Beamtenverhältnisses und Berufsbezeichnung

Teil 3
Inkrafttreten

§ 17 (weggefallen)

§ 18 Inkrafttreten

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Führungs- und Fachkräfte für den höheren Archivdienst des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Basis einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung fachtheoretisch und berufspraktisch auszubilden. Die Staatsarchivreferendarinnen und Staatsarchivreferendare sollen darauf vorbereitet werden, die künftigen Aufgaben sozial und fachlich kompetent zu erfüllen.

(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

§ 2
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. ein Studium der Geschichte, Rechtswissenschaft oder eines anderen geeigneten Fachgebietes durch Universitäts-, Hochschul-, Staatsprüfung oder Promotion bzw. ein mit einem Magister / Mastergrad in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat,

3. den Nachweis erbringt, zu selbständiger geschichtswissenschaftlicher Arbeit besonders befähigt zu sein,

4. angemessene Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache sowie Historischen Hilfswissenschaften nachweist,

5. ein mindestens 4-wöchiges Praktikum in einem Archiv abgeleistet hat und

6. gute, allgemeine Kenntnisse im Bereich Informationstechnik vorweisen kann.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 4 kann das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der für das Archivwesen zuständigen obersten Dienstbehörde zulassen.

§ 3
Bewerbung

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist mit den Bewerbungsunterlagen an das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen zu richten. Mindestens einzureichen sind:

1. Lebenslauf,

2. Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands,

3. Kopie des Zeugnisses über die das Studium abschließende Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2, gegebenenfalls Kopien von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade und

4. Kopien von Zeugnissen über einschlägige praktische oder berufliche Tätigkeiten und eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen.

(2) Bei Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage derjenigen Unterlagen, die bereits in der Personalakte enthalten sind, verzichtet werden.

§ 4
Auswahl und Einstellung

(1) Einstellungsbehörde ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Der Einstellung gehen ein Auswahlverfahren und eine persönliche Vorstellung voraus.

(2) Einstellungstermin ist der 1. Mai eines Jahres. Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen kann in Abstimmung mit der für das Archivwesen zuständigen obersten Dienstbehörde abweichende Regelungen treffen.

(3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung vorzulegen:

1. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder),

2. ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters zur Vorlage bei Behörden,

3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Monate ist,

4. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob Vorstrafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und

5. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Kapitel 1
Allgemeines

§ 5
Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung

Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Staatsarchivreferendaren.

§ 6 (Fn 3)
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfasst die Fachstudien und die berufspraktischen Studien sowie die Prüfung. Wird die archivarische Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt, verlängert sich dieser automatisch bis zur Aushändigung des Prüfungszeugnisses.

(2) Wird das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Ausbildung ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung bzw. um die Dauer des Grundwehrdienstes oder des Ersatzdienstes zu verlängern. Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit oder sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich – mit Ausnahme des Erholungsurlaubs – kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(3) Zeiten einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die geeignet sind, die für die Laufbahn des höheren Archivdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu sechs Monaten auf den berufspraktischen Teil des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.

(4) Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

§ 7
Urlaub und Krankheitszeiten

(1) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist. Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Institut für Archivwissenschaften (§ 8 Absatz 2 Nummer 1) ist er in den von der Archivschule festgesetzten Zeiten zu nehmen.

(2) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderem Anlass werden bis zu insgesamt sechs Wochen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

Kapitel 2
Ausbildung

§ 8
Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsarchiv ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, das unbeschadet besonderer Vorschriften alle dienstrechtlichen Entscheidungen trifft. Ihm obliegt die Dienstaufsicht über den Staatsarchivreferendar. Einzelne Befugnisse können auf die in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen und die Ausbildungsleitung (§ 9) übertragen werden.

(2) Ausbildungsstellen sind:

1. die Archivschule Marburg - Institut für Archivwissenschaften (nachfolgend Archivschule Marburg genannt) und

2. andere von dem Ausbildungsarchiv bestimmte archivische Einrichtungen.

(3) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen weist den Staatsarchivreferendar den in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen zu.

(4) Der Staatsarchivreferendar untersteht den dienstlichen Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle.

(5) Der Staatsarchivreferendar ist verpflichtet, an den für ihn bestimmten Lehrveranstaltungen und Praktika teilzunehmen.

§ 9 (Fn 3)
Ausbildungsleitung

(1) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen beauftragt jeweils eine Fachabteilung mit der Durchführung der Ausbildung, deren Leiter die Ausbildungsleitung wahrnimmt. Die Beauftragung eines Archivars des höheren Dienstes mit der Aufgabe ist möglich.

(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe, einen Ausbildungsplan zu erstellen und die berufspraktischen Studien zu lenken und zu überwachen.

§ 10 (Fn 4)
Gliederung

(1) Der Vorbereitungsdienst ist modular aufgebaut und gliedert sich wie folgt:
1. acht Monate berufspraktische Studien im Ausbildungsarchiv einschließlich eines mindestens zweimonatigen Praktikums in einem nichtstaatlichen Archiv. Das mindestens zweimonatige Praktikum kann unter Anrechnung auf die Praktikumszeit im nichtstaatlichen Archiv vollständig oder zur Hälfte als Behördenpraktikum in der Abteilung Zentrale Dienste des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen oder bei einer anderen Behörde abgeleistet werden;
2. zwölf Monate Fachstudien an der Archivschule Marburg;
3. drei Monate Transferphase;
4. ein Monat Prüfungsphase mit Abschlussprüfung an der Archivschule Marburg.

(2) Fachstudien und berufspraktische Studien sind in thematische und zeitliche Einheiten (Module) eingeteilt, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen, die mit Punkten und einer Note zu bewerten sind. Die Module werden im Modulhandbuch beschrieben. Das Modulhandbuch wird im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht.

(3) Für bestandene Modulprüfungen oder den erfolgreichen Abschluss der Studienleistungen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 27 bis 30 Stunden. Der Vorbereitungsdienst umfasst 122 ECTS-Punkte.

§ 11 (Fn 4)
Berufspraktische Studien

(1) Die berufspraktischen Studien werden im Ausbildungsarchiv und den von diesem bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Dabei sind fachbezogene Schwerpunkte des Ausbildungsarchivs zu berücksichtigen. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studien sind mit denen der Fachstudien abzustimmen.

(2) Während der berufspraktischen Studien soll der Staatsarchivreferendar in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Verfahren sowie in die Leitung eines öffentlichen Archivs eingeführt werden.

(3) Der Staatsarchivreferendar soll während der berufspraktischen Studienzeiten grundlegende Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben
1. in der Anwendung geeigneter Methoden der Überlieferungsbildung und in der Erschließung von Archivgut,
2. in der Anwendung und im Einsatz moderner Archivtechniken,
3. in Fragen der Nutzung und Bereitstellung von Archivgut und
4. in der Anwendung der Instrumentarien eines modernen Organisations- und Archivmanagements.

(4) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in Module und umfassen folgende Gebiete:
1. Archivfachliche Beratung und Bewertung von Archivgut;
2. Archivalische Quellenkunde:
3. Sicherung und Erschließung von Archivgut;
4. Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut;
5. Archivmanagement und Archivrecht.
Die Ausbildungsleitung erstellt einen Studienplan, in dem die Inhalte der Fachgebiete orientiert an der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg dargestellt sind. Der Studienplan wird dem Staatsarchivreferendar ausgehändigt.

(5) Während der berufspraktischen Studien sind vier Module zu absolvieren. Die berufspraktischen Studien umfassen insgesamt 42 ECTS-Punkte.

§ 12 (Fn 4)
Note der berufspraktischen Studien

(1) Das Ausbildungsarchiv ermittelt die Punktzahl und Note der berufspraktischen Studien durch Mittelwertbildung der Prüfungsergebnisse aus den bestandenen vier Modulen.

(2) Die Ausbildungsleitung erläutert dem Staatsarchivreferendar in einem Gespräch die Noten der berufspraktischen Studien.

§ 13 (Fn 3)
Fachstudien

Die Fachstudien wird nach den für die Archivschule Marburg geltenden Bestimmungen ausgeführt.

§ 14 (Fn 4)
Transferphase

(1) Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul und umfasst 15 ECTS-Punkte. Sie findet nach den Fachstudien als dreimonatiges gemeinsames Projekt des Ausbildungsarchivs und der Archivschule Marburg statt. Sie wird von der Projektleitung im Ausbildungsarchiv und von einem Dozenten der Archivschule Marburg betreut.

(2) In der Transferphase soll der Staatsarchivreferendar nachweisen, dass er praxisrelevante Fragestellungen aus den Inhalten der Fachstudien selbständig nach archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. Die Ergebnisse werden in der Transferarbeit dargestellt.

(3) Die Fragestellung wird auf Vorschlag des Staatsarchivreferendars vom Ausbildungsarchiv im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg bestimmt. Die ausgewählte Fragestellung wird der Archivschule Marburg spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase mitgeteilt.

(4) Die Transferarbeit ist fristgerecht beim Ausbildungsarchiv und bei der Archivschule Marburg einzureichen.

(5) Die Transferarbeit ist von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg und der Projektleitung in dem Ausbildungsarchiv zu bewerten. Die abschließende Punktzahl und Note wird von der Leitung des Ausbildungsarchivs durch die Bildung des arithmetischen Mittels festgesetzt. Die Note der Transferarbeit ist dem Staatsarchivreferendar mit der Einladung zur Abschlussprüfung bekannt zu geben. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.

Kapitel 3
Archivarische Staatsprüfung

§ 15 (Fn 3)
Prüfung

Die Ausbildung endet mit dem Ablegen der archivarischen Staatsprüfung für den höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg. Leistungsbewertung und Staatsprüfung bestimmen sich nach den für die Archivschule Marburg jeweils maßgebenden Prüfungsvorschriften.

§ 16 (Fn 3)
Beendigung des Beamtenverhältnisses und
Berufsbezeichnung

(1) Das Beamtenverhältnis des Staatsarchivreferendars endet

1. bei Bestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, frühestens jedoch mit dem regulären oder im Einzelfall festgelegten Ablauf des Vorbereitungsdienstes oder

2. bei endgültigem Nichtbestehen der Wiederholung einer Modulprüfung oder der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem dem Staatsarchivreferendar das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

(2) Wer die archivarische Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessor des Archivwesens“ zu führen.

Teil 3 (Fn 3)
Inkrafttreten

§ 17 (Fn 5)
(weggefallen)

§ 18 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 294, in Kraft getreten am 19. Juni 2010; geändert durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.

Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Mai 2017 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 6. Juli 2017.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Inhaltsübersicht, §§ 6, 9, 13, 15, 16, Überschrift Teil 3 und § 18 geändert durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.

Fn 4

§§ 10 bis 12 und 14 neu gefasst durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.

Fn 5

§ 17 aufgehoben durch VO vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.



Normverlauf ab 2000: