Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes an Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmB)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für die Laufbahn
des mittleren Dienstes an Bibliotheken
des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmB)

Vom 17. März 1986 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

I.
Auswahl und Einstellung

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn des mittleren Dienstes an Bibliotheken geeignet ist; dabei darf von Schwerbehinderten nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden,

3.

a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche, abgeschlossene Berufsausbildung oder

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

nachweist,

4. ausreichende Grundkenntnisse in wenigstens einer Fremdsprache besitzt,

5. höchstens 32 Jahre alt ist. Sofern ein Bewerber älter ist, darf er nur eingestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 der Laufbahnverordnung (LVO) erfüllt oder für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

§ 2
Bewerbungen

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln. Sie nimmt diese Aufgabe gem. § 73a Abs. 2 Fachhochschulgesetz als zusätzliche Aufgabe wahr.

(2) Bewerbungen sind an die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen zu richten. Sie müssen spätestens 4 Monate vor dem Einstellungstermin vorliegen.

(3) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein lückenloser, eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf,

2. bei minderjährigen Bewerbern die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter,

3. drei Paßbilder aus neuester Zeit,

4. Nachweis gem. § 1 Nr. 3,

5. ggf. weitere Unterlagen (Zeugnisse über Sprachkenntnisse oder sonstige Kenntnisse und Fertigkeiten, Nachweise über sonstige Ausbildungszeiten sowie Tätigkeiten nach der Schulentlassung).

Die Unterlagen gem. Nr. 4 und 5 sind in beglaubigter Abschrift oder Kopie einzureichen.

(4) Bei Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen, die bereits in der Personalakte enthalten sind, verzichtet werden.

§ 3
Auswahl

(1) Die Bewerber werden nach ihrer Eignung für die Aufgaben des mittleren Dienstes an Bibliotheken ausgewählt.

(2) Über die Auswahl der Bewerber entscheidet die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen auf Vorschlag einer Auswahlkommission, die vom Minister für Wissenschaft und Forschung berufen wird.

§ 4
Einstellung

(1) Die Bewerber werden in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres eingestellt.

(2) Vor der Einstellung müssen vorliegen:

1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden,

4. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

5. ein Nachweis, daß der Bewerber über Fertigkeiten im Schreibmaschinenschreiben (mindestens 120 Anschläge in der Minute) verfügt; dieser Nachweis kann bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres nachgereicht werden.

§ 5
Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung

(1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Bei Dienstantritt leistet er den Diensteid. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Der Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf führt die Dienstbezeichnung ,,Bibliotheksassistentanwärter".

(3) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen.

II.
Vorbereitungsdienst

1. Allgemeines

§ 6
Ziel

Der Vorbereitungsdienst dient dem Ziel, dem Bibliotheksassistentanwärter die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

§ 7
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; er umfaßt die Ausbildung und die Prüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem die Ausbildung gem. § 26 verlängert wird. Auf Antrag kann der Vorbereitungsdienst in besonderen Fällen (z. B. bei Beurlaubung, Krankheit oder sonstigen vom Bibliotheksassistentanwärter nicht zu vertretenden Ausfallzeiten von mehr als einem Monat) verlängert werden.

(3) Ausbildungszeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf können auf Antrag bis zur Dauer von einem Monat auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit die Verzögerung nicht vom Bewerber zu vertreten ist.

§ 8
Urlaubszeiten

Der dem Bibliotheksassistentanwärter zustehende Erholungsurlaub ist so zu gewähren, daß der geordnete Ablauf des Vorbereitungsdienstes nicht gefährdet wird.

§ 9
Vorzeitige Entlassung

Ein Bibliotheksassistentanwärter ist zu entlassen, wenn

a) er die Anforderungen in charakterlicher, geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt,

b) die Leistungen der praktischen Ausbildung in der erneuten Zwischen- oder der Schlußbeurteilung schlechter als mit der Note ,,ausreichend" bewertet werden (§ 12 Abs. 3),

c) der Nachweis gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 nicht rechtzeitig erbracht wird oder

d) sonst ein wichtiger Grund in der Person des Bibliotheksassistentanwärters vorliegt.

2. Ausbildung

§ 10
Allgemeines

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine praktische Ausbildung und eine theoretische Ausbildung.

(2) Die praktische Ausbildung und die theoretische Ausbildung erfolgen nach einem vom Minister für Wissenschaft und Forschung zu genehmigenden Studienplan der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen.

(3) Die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen leitet die Ausbildung und weist die Bibliotheksassistentanwärter den Ausbildungsbibliotheken zu.

(4) Der Bibliotheksassistentanwärter ist verpflichtet, an den im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Praktika teilzunehmen.

§ 11
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung wird für die Dauer von 20 Monaten an einer Ausbildungsbibliothek durchgeführt und soll den Bibliotheksassistentanwärter mit allen Arbeiten vertraut machen, die dem mittleren Dienst an Bibliotheken obliegen; sie soll insbesondere folgende Gebiete umfassen:

1. Bestandszugang und technische Bearbeitung,

2. Katalogarbeiten,

3. Benutzungs- und Auskunftsdienst,

4. Bibliographischer Dienst und Signierdienst,

5. Dienst in Freihand- und Magazinbereichen,

6. Allgemeine Verwaltungsgeschäfte und Büroorganisation,

7. Dienst in Sondereinrichtungen.

(2) Die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen koordiniert die praktische Ausbildung. Nach den Vorgaben des Studienplans stellt die jeweilige Ausbildungsbibliothek einen Ausbildungsplan auf, der Art und Dauer der Tätigkeit in den einzelnen Abteilungen regelt. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist den Bibliotheksassistentanwärtern vor Beginn der praktischen Ausbildung auszuhändigen.

(3) Die praktische Ausbildung wird in den vom Minister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen als Ausbildungsbibliotheken anerkannten Bibliotheken abgeleistet. Ausbildungsleiter für die praktische Ausbildung ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbibliothek oder ein von ihm beauftragter Bediensteter. Der Bibliotheksassistentanwärter untersteht während der praktischen Ausbildung der fachlichen Aufsicht des Leiters der Ausbildungsbibliothek.

(4) Während der praktischen Ausbildung fertigt der Bibliotheksassistentanwärter über mindestens drei wesentliche Tätigkeitsbereiche schriftliche Berichte an, die vom Ausbildungsleiter mit einer der in § 17 aufgeführten Noten bewertet und mit dem Bibliotheksassistentanwärter besprochen werden.

§ 12
Beurteilung

(1) Der Bibliotheksassistentanwärter ist während der praktischen Ausbildung in angemessenen Abständen über seinen Leistungsstand zu informieren. Die Fähigkeiten und Leistungen des Bibliotheksassistentanwärters sind nach neun Monaten in einer Zwischenbeurteilung, in den Fällen des Absatzes 3 in einer erneuten Zwischenbeurteilung nach drei Monaten sowie am Ende der praktischen Ausbildung in einer Schlußbeurteilung durch den Leiter der Ausbildungsbibliothek umfassend zu beurteilen. Diese Beurteilungen sind jeweils mit einer Gesamtnote unter Verwendung der in § 17 aufgeführten Noten abzuschließen.

(2) Die Beurteilungen sind dem Bibliotheksassistentanwärter in einem Beurteilungsgespräch bekanntzugeben und der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen zusammen mit den benoteten Berichten gem. § 11 Abs. 4 zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzusenden.

(3) Schließt die Zwischenbeurteilung schlechter als mit der Note ,,ausreichend" ab, erfolgt eine erneute Zwischenbeurteilung nach weiteren drei Monaten; schließt diese erneute Beurteilung auch schlechter als mit der Note ,,ausreichend" ab, ist der Bibliotheksassistentanwärter zu entlassen (§ 9). Der Bibliotheksassistentanwärter ist auch zu entlassen, wenn die Schlußbeurteilung schlechter als mit der Note ,,ausreichend" abschließt.

§ 13
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate und wird an der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen abgeleistet. Sie dient der systematischen und anwendungsbezogenen Vermittlung des für die Laufbahn erforderlichen Fachwissens und der Vertiefung und Erweiterung der während der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse.

(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach einem vom Minister für Wissenschaft und Forschung zu genehmigenden Studienplan und soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:

1. Bibliotheksverwaltung,

2. Buch- und Medienkunde,

3. Formale Erfassung,

4. Bibliographie,

5. Bibliothekswesen der Gegenwart,

6. Rechts- und Verwaltungskunde,

7. Bibliothekstechnik

8. Grundzüge der automatisierten Datenverarbeitung (ADV),

9. Organisation von Wissenschaft und Bildung und ihre Institutionen.

(3) Dem Bibliotheksassistentanwärter soll durch zusätzliche Veranstaltungen Gelegenheit gegeben werden, seine Kenntnisse auf einzelnen Fachgebieten zu erweitern und zu vertiefen.

3. Prüfung

§ 14
Zweck

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Bibliotheksassistentanwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat (§ 6).

§ 15
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der die Bezeichnung trägt:

,,Prüfungsausschuß für die Laufbahn des mittleren Dienstes an Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen".

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei Beisitzern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein Beisitzer werden aus dem Kreis der hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen berufen; die zwei weiteren Beisitzer werden aus dem Bereich der Ausbildungsbibliotheken berufen und müssen selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) Für die Beisitzer nach Absatz 2 werden Vertreter bestellt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Vertreter werden vom Minister für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein Vertreter aus, beruft der Minister für Wissenschaft und Forschung für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt worden ist, einen Nachfolger.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein Vertreter des Ministers für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer zugegen zu sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann - sofern der Kandidat nicht widerspricht - Bibliotheksassistentanwärter, die sich zum nächsten Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, bei mündlichen Prüfungen als Zuhörer zulassen. Die Zulassung von Zuhörern erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 16
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen (§ 18) und einem mündlichen Teil (§ 22). Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Prüfungsaufgaben. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung fest und teilt diese den Kandidaten spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang mit. Er ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung verantwortlich.

(3) Körperbehinderten Kandidaten sind die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Bei der Prüfung von Schwerbehinderten sind die Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen zu beachten.

(4) Ist ein Kandidat durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, gehindert, an der Prüfung teilzunehmen oder einzelne Prüfungsleistungen zu erbringen, so hat er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Attest, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen. Entschuldigt sich der Kandidat infolge Krankheit, kann ein amtsärztliches Zeugnis eingeholt werden.

(5) Ein Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen neuen Termin für die Durchführung bzw. Fortführung der Prüfung fest. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und in welchem Umfang die bisher erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet werden.

(7) Erscheint der Kandidat ohne triftige Gründe nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(8) Aufsichtsarbeiten, zu denen ein Kandidat ohne triftige Gründe nicht erscheint oder deren Lösung er ohne triftige Gründe nicht abgibt, werden mit der Note ,,ungenügend" bewertet.

(9) Einen Kandidaten, der bei der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit eine Täuschung versucht oder der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der Aufsichtsführende von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen.

(10) Über weitere Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann je nach Schwere der Verfehlung

a) Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung oder der Verstoß gegen die Ordnung bezieht, für ,,ungenügend" erklären,

b) dem Kandidaten die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegen oder

c) den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(11) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 17
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen während der Ausbildung und in der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut

(1) =

eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung;

gut

(2) =

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

(3) =

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

(4) =

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5) =

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6) =

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Andere als die vorgenannten Noten dürfen nicht erteilt werden.

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten. Die Themen der Aufsichtsarbeiten setzt der Prüfungsausschuß im Benehmen mit den fachlich zuständigen hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen aus folgenden Gebieten fest:

1. Bibliotheksverwaltung (3 Stunden),

2. Formale Erfassung (2 Stunden),

3. Bibliographie (1 Stunde).

Für jede Aufsichtsarbeit können mehrere Themen zur Wahl gestellt werden.

(2) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Bibliotheksassistentanwärter zu öffnen. Für jede Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, sowie die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

§ 19
Aufsicht

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit dem Rektor der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen, wer die Aufsicht führt.

(2) Der Aufsichtsführende überprüft die Anwesenheit, fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit, den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Ablieferung sowie etwaige Unterbrechungszeiten. Er verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und händigt diesen und die Niederschrift dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem von diesem bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich persönlich aus.

§ 20
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge schriftlich zu beurteilen und mit einer der im § 17 aufgeführten Noten zu bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß innerhalb des Rahmens der Noten der Prüfer.

(2) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist dem Kandidaten auf Antrag vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 21
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Kandidat ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" und keine schlechter als mit der Note ,,mangelhaft" bewertet wurden und bei der schriftlichen Prüfung ein Notendurchschnitt von mindestens 4,00 erreicht wird.

(2) Wird der Kandidat zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, ist die Prüfung nicht bestanden. Dies ist ihm unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 22
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf sechs der in § 13 Abs. 2 genannten Gebiete.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden.

(3) Die Prüfungszeit soll für jeden Kandidaten 30 Minuten dauern. Die Prüfung kann in Gruppen von höchstens fünf Kandidaten erfolgen. Bei den mündlichen Prüfungen müssen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei Beisitzer anwesend sein.

(4) Die Leistungen in den geprüften Gebieten werden vom Prüfungsausschuß einzeln mit einer der in § 17 festgelegten Noten bewertet. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat für die Leistungen in der mündlichen Prüfung nicht einen Notendurchschnitt von mindestens 4,00 erreicht.

§ 23
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis (Abschlußnote) der Prüfung fest, dieses wird dem Kandidaten bekanntgegeben.

(2) Der Punktwert für die Abschlußnote wird errechnet, indem die Noten:

1) der praktischen Ausbildung mit 30,

2) jeder Aufsichtsarbeit mit 12,

3) der mündlichen Prüfung mit 34

vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.

(3) Dem ermittelten Punktwert gem. Absatz 2 entsprechen folgende Noten:

1,00 - 1,74

sehr gut

1,75 - 2,49

gut

2,50 - 3,24

befriedigend

3,25 - 4,00

ausreichend

4,01 - 5,00

mangelhaft

5,01 - 6,00

ungenügend.

§ 24
Niederschrift und Einsichtnahme

(1) Über den Prüfungshergang ist für jeden Kandidaten eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten zur Prüfungsakte zu nehmen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der Kandidat kann nach Aushändigung des Zeugnisses innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsakte nehmen.

(3) Über den Verlauf und die Ergebnisse der Prüfung hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusammenfassend dem Minister für Wissenschaft und Forschung zu berichten.

§ 25
Prüfungszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Je eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zur Prüfungsakte und zur Personalakte zu nehmen.

§ 26
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Wurde die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist nur diese zu wiederholen.

(2) Die Frist, innerhalb derer die Prüfung zu wiederholen ist, setzt der Prüfungsausschuß fest. Die Frist soll mindestens zwei Monate betragen und darf sechs Monate nicht überschreiten.

§ 27
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis und der Vorbereitungsdienst enden mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der bestandenen oder der endgültig nicht bestandenen Prüfung bekanntgegeben wird.

III.
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28
Übergangsregelung

Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes an Bibliotheken im Lande Nordrhein-Westfalen steht, setzt seine Ausbildung nach der bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort; er wird nach bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.

§ 29 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4) und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 323; geändert durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 29 neu gefasst durch Artikel 29 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1986.



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