Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst und das Zulassungsverfahren


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Festlegung der Zahl
der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst
und das Zulassungsverfahren

Vom 4. Juli 1998 (Fn 1)

Aufgrund des § 3 a Abs. 8 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW.S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (GV. NW.S. 428), wird verordnet:

§ 1
Ausbildungskapazitäten

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung ermittelt jährlich die Gesamtzahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst, die Zahl der Ausbildungsplätze für die Lehrämter sowie gegebenenfalls die Zahl der Ausbildungsplätze in bestimmten Fächern einzelner Lehrämter und legt sie fest. Dabei ist die Ausbildungskapazität der Studienseminare und die Kapazität der Ausbildungsschulen soweit auszuschöpfen, daß eine sachgerechte Ausbildung noch gewährleistet werden kann.

(2) Die Ausbildungskapazität der Studienseminare richtet sich nach dem Raum- und Personalbestand der Studienseminare sowie nach der nach Maßgabe des Haushalts bestimmten durchschnittlichen Höchstzahl der Ausbildungsplätze für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in Fachseminaren und Hauptseminaren. Die Ausbildungskapazität der Schulen richtet sich nach der Belastbarkeit der Schule durch den Ausbildungsunterricht, der etwa 15 Prozent des insgesamt erteilten Unterrichts nicht überschreiten soll, sowie nach dem durch den selbständigen Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu deckenden Unterrichtsbedarf.

(3) Die Ausbildungsplätze, die insgesamt im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen, verteilen sich auf die Lehrämter unter Berücksichtigung des Verhältnisses des erteilten Unterrichts und des Unterrichtsbedarfs der Lehrämter.

§ 2
Grundsätze des Zulassungsverfahrens

(1) Zulassungsverfahren können sich jeweils auf einzelne Lehrämter oder auf Fächer einzelner Lehrämter beziehen.

(2) Ein Zulassungsverfahren wird durchgeführt, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze

- im Lehramt Primarstufe um mehr als 10 Prozent

- im Lehramt Sekundarstufe I um mehr als 15 Prozent

- im Lehramt Sekundarstufe II um mehr als 15 Prozent

- im Lehramt Sonderpädagogik um mehr als 10 Prozent

übersteigt. Bewerberinnen und Bewerber mit den Lehrämtern für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I werden dem Lehramt für die Sekundarstufe II zugerechnet.

(3) Sofern die Zahl der Ausbildungsplätze in einem Fach eines Lehramtes aus Kapazitätsgründen beschränkt ist, wird ein Zulassungsverfahren unter der Voraussetzung durchgeführt, daß die Zahl der fachbezogenen Bewerbungen in einem Lehramt die festgelegte Zahl der Ausbildungsplätze um mehr als 10 Prozent übersteigt.

(4) In dem Zulassungsverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 3 bis 6 ausgewählt.

§ 3
Auswahl nach Bedarf

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Fach ausgebildet werden wollen, für das in einem Lehramt ein dringender Bedarf besteht, erhalten im Rahmen der Quote (bis zu 10 Prozent der Gesamtzahl der Ausbildungsplätze) vorab einen Ausbildungsplatz.

(2) Die Fächer des dringenden fachlichen Bedarfs stellt das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung je Lehramt fest und bestimmt jeweils die Größenordnung im Rahmen der Quote.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit einem Fach des dringenden fachlichen Bedarfs die je Lehramt festgelegte Zahl der Ausbildungsplätze, werden unter Beachtung des § 8 Abs. 4 LBG die Ausbildungsplätze nach der Rangfolge der Gesamtnoten vergeben. Bei gleicher Gesamtnote entscheidet eine etwaige Wartezeit. Im übrigen entscheidet das Los.

(4) Wird die Zahl der vorab zu vergebenden Ausbildungsplätze nicht voll in Anspruch genommen, so werden die verbleibenden Plätze nach § 4 vergeben.

§ 4
Auswahl nach Qualifikation

(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Qualifikation ist die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung zugrunde zu legen. Im Falle von zwei Ersten Staatsprüfungen wird eine einheitliche Gesamtnote aus der durch zwei geteilten Summe der Gesamtnoten beider Staatsprüfungen gebildet.

(2) Im Falle von Prüfungen, die als gleichwertig anerkannt werden, setzt die Anerkennungsbehörde eine entsprechende Gesamtnote fest.

(3) Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Gesamtnote entscheidet unter Beachtung des § 8 Abs. 4 LBG die Wartezeit. Im übrigen entscheidet das Los.

§ 5
Auswahl nach Wartezeit

(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Wartezeit werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote in der Rangfolge der Häufigkeit ihrer berücksichtigungsfähigen Bewerbungen bei der Ausbildungsbehörde vergeben. Jeweils zwölf Monate der nach § 3 a Abs. 6 und 7 LABG zu berücksichtigenden Zeiten gelten als eine Bewerbung.

(2) Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerber werden unter Beachtung des § 8 Abs. 4 LBG die Ausbildungsplätze in der Rangfolge ihrer Gesamtnoten vergeben. Im übrigen entscheidet das Los.

§ 6
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Härtegesichtspunkten werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote in der Rangfolge des Grades der mit einer Ablehnung der Bewerbung verbundenen außergewöhnlichen Härte vergeben. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegen eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.

(2) Eine außergewöhnliche Härte kann im Einzelfall insbesondere vorliegen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. schwerbehindert oder im Sinne des Schwerbehindertengesetzes gleichgestellt ist,

2. aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung einem nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes zu berücksichtigendem Kind oder einer nicht erwerbsfähigen anderen Person überwiegend Unterhalt leistet.

§ 7
Durchführung des Zulassungsverfahrens für Fächer

Im Falle der Festlegung der Zahl der fachbezogenen Ausbildungsplätze eines Lehramtes werden unter Beachtung des § 8 Abs. 4 LBG Ausbildungsplätze in der Rangfolge der Gesamtnoten der Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Im Falle der Ranggleichheit der Gesamtnoten entscheidet die Wartezeit. Im übrigen entscheidet das Los.

§ 8 (Fn 3)
Nachrückverfahren

(1) Ausbildungsplätze, die von zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern nicht in Anspruch genommen werden, werden an die ranghöchste Bewerberin oder den ranghöchsten Bewerber des jeweiligen Lehramts oder des jeweiligen Fachs vergeben, die oder der den Vorbereitungsdienst unverzüglich antreten kann.

(2) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Nachrückverfahrens Termine für die Annahme angebotener Ausbildungsplätze zu setzen. Die gesetzte Frist zur Annahme des Angebots beträgt mindestens eine Woche.

(3) Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

§ 9
Folgen des Nichtantritts im Vorbereitungsdienst

Bewerberinnen und Bewerber, die nach Durchführung eines Zulassungsverfahrens den Vorbereitungsdienst ohne triftigen Grund nicht antreten, werden in einem etwaigen Zulassungsverfahren des nächsten Einstellungstermins nicht berücksichtigt.

§ 10 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Die Rechtsverordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Sie findet erstmalig auf den Ausbildungsjahrgang Anwendung, der zum 1. Februar 1999 in den Vorbereitungsdienst eintritt.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Rechtsverordnung und berichtet darüber dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009.

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 476, geändert durch VO v. 20.11.2000 (GV. NRW. S. 700); Artikel 27 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.

Fn 2

SGV. NW. 203012.

Fn 3

§ 8 geändert durch VO v. 20.11.2000 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 9. Dezember 2000.

Fn 4

§ 10 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 27 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.



Normverlauf ab 2000: