Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP ) (Fn 3 )


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen
(Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und der Zweiten Staatsprüfung - OVP ) (Fn 3)

Vom 12. Dezember 1997 (Fn 1)

Aufgrund der §§17 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Inhalt

Erster Teil
Vorbereitungsdienst

Abschnitt I
Einstellung und Dienstverhältnis

§ 1 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnungen

§ 2 Ausbildungsbehörde

§ 3 Einstellungsantrag

§ 4 Einstellung

§ 5 Dienstverhältnis

Abschnitt II
Ziel, Dauer und Organisation

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Ausbildung im Vorbereitungsdienst

§ 9 Verantwortung für die Ausbildung an Studienseminaren und Ausbildungsschulen

§ 10 Ausbildung an Studienseminaren

§ 11 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 12 Ausbildung an Schulen anderer Schulformen oder Schulstufen

§ 13 Ausbildungskoordinatorinnen und Ausbildungskoordinatoren

§ 14 Begleitprogramm

§ 15 Beurteilungen durch die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer

§ 16 Planungs- und Entwicklungsgespräch

§ 17 Abschlussbeurteilungen

Zweiter Teil
Ermittlung und Verteilung der Ausbildungsplätze

§ 18 Bereitstellung von Ausbildungsplätzen

§ 19 Ermittlung der Anzahl der Ausbildungsplätze in den einzelnen Schulformen und Sonderschultypen

§ 20 Vergabe des Ausbildungsschwerpunktes in den Schulformen der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II und in den Sonderschultypen

§ 21 Verfahren zur Vergabe der Ausbildungsschwerpunkte in den Schulformen der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II und in den Sonderschultypen

§ 22 Mitteilung über den Ausbildungsschwerpunkt in den Schulformen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II

§ 23 Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Studienseminare

§ 24 Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze

Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

Abschnitt I
Lehramt für die Primarstufe

§ 25 Ausbildung am Studienseminar

§ 26 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 27 Zweite Staatsprüfung

§ 28 Übergangsbestimmungen

Abschnitt II
Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 29 Ausbildung an Ausbildungsschulen

Abschnitt III
Lehramt für die Sekundarstufe II

§ 30 Einstellungsantrag

§ 31 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 32 Ausbildung und Prüfung für Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit einer Fächerverbindung gemäß §14 Abs. 2 LABG

§ 33 Ausbildung und Prüfung für Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit einer Fächerverbindung gemäß §14 Abs. 3 LABG

Abschnitt IV
Lehramt für Sonderpädagogik

§ 34 Ausbildung am Studienseminar

§ 35 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 36 Zweite Staatsprüfung

Vierter Teil
Besondere Vorschriften

für den Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen gemäß §10 Abs. 1 LABG

Abschnitt I
Befähigungen zum Lehramt für die Sekundarstufe I und zum Lehramt für die Primarstufe

§ 37 Ausbildung am zuständigen Studienseminar

§ 38 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 39 Zweite Staatsprüfung

Abschnitt II
Befähigungen zum Lehramt für die Sekundarstufe II
und zum Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 40 Ausbildung am zuständigen Studienseminar

§ 41 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 42 Zweite Staatsprüfung

Abschnitt III
Befähigungen zum Lehramt für die Sekundarstufe II
und zum Lehramt für Sonderpädagogik

§ 43 Ausbildung am zuständigen Studienseminar

§ 44 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 45 Zweite Staatsprüfung

Abschnitt IV
Befähigungen zum Lehramt für Sonderpädagogik
und zum Lehramt für die Primarstufe

§ 46 Ausbildung am zuständigen Studienseminar

§ 47 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 48 Zweite Staatsprüfung

Abschnitt V
Befähigungen zum Lehramt für Sonderpädagogik
und zum Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 49 Ausbildung am zuständigen Studienseminar

§ 50 Ausbildung an Ausbildungsschulen

§ 51 Zweite Staatsprüfung

Fünfter Teil
Zweite Staatsprüfung

§ 52 Zweck der Prüfung

§ 53 Einteilung der Zweiten Staatsprüfung

§ 54 Noten

§ 55 Prüfungszeit

§ 56 Prüfungsamt

§ 57 Prüfungsausschuß

§ 58 Hausarbeit

§ 59 Unterrichtspraktische Prüfungen

§ 60 Kolloquium

§ 61 Festsetzung der Leistungsnoten in den Fächern

§ 62 Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung

§ 63 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen

§ 64 Rücktritt

§ 65 Ordnungswidriges Verhalten

§ 66 Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

§ 67 Zeugnisse und Bescheinigungen

§ 68 Besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft

Sechster Teil
Anerkennung von Lehramtsbefähigungen

§ 69 Anerkennung von Lehramtsbefähigungen

Siebter Teil
Schlußbestimmungen

§ 70 Schwerbehinderung

§ 71 Übergangsvorschriften

§ 72 Ausführungsvorschriften

§ 73 Inkrafttreten

Erster Teil
Vorbereitungsdienst

Abschnitt I
Einstellung und Dienstverhältnis

§ 1 (Fn 4)
Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
und Dienstbezeichnungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt und

2.
a) die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt bestanden hat oder
b) eine Prüfung bestanden hat, die nach §19 Abs. 1 oder 2 LABG als Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt anerkannt worden ist,

3. im Zweifelsfall die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweist.

Liegt die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 länger als fünf Jahre zurück, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, in dem nachzuweisen ist, ob die erziehungs- und fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten den aktuellen Ausbildungsvoraussetzungen entsprechen.

(2) Auszubildende im Vorbereitungsdienst (im weiteren als Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter bezeichnet) führen während des Vorbereitungsdienstes folgende Dienstbezeichnungen:

- Lehramt für die Primarstufe:
Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter für das Lehramt für die Primarstufe,

- Lehramt für die Sekundarstufe I:

Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter für das Lehramt für die Sekundarstufe I,

- Lehramt für die Sekundarstufe II:

Studienreferendarin oder Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II,

- Lehramt für Sonderpädagogik:

Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter für das Lehramt für Sonderpädagogik,

- Lehramt Sekundarstufe I / Lehramt Primarstufe:

Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter für das Lehramt für die Sekundarstufe I,

- Lehramt Sekundarstufe II / Lehramt Sekundarstufe I:

Studienreferendarin oder Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II,

- Lehramt Sekundarstufe II / Lehramt Sonderpädagogik:

Studienreferendarin oder Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II,

- Lehramt Sonderpädagogik / Lehramt Primarstufe:

Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter für das Lehramt für Sonderpädagogik,

- Lehramt Sonderpädagogik / Lehramt Sekundarstufe I:

Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter für das Lehramt für Sonderpädagogik.

Die Dienstbezeichnungen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter werden im Dritten Teil der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung auch für Bewerberinnen und Bewerber vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst verwendet.

§ 2
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung; sie richtet lehramtsbezogene Studienseminare ein und weist die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter den Studienseminaren zu. Die Leiterinnen und Leiter der Studienseminare sind Vorgesetzte der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter.

§ 3 (Fn 4)
Einstellungsantrag

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Einstellung angestrebt wird. Der Antrag muß mit den erforderlichen Unterlagen spätestens am 15. August vor dem Einstellungstermin vorliegen. Das Ministerium kann bei besonderem Bedarf für einzelne Lehrämter andere oder zusätzliche Fristen bestimmen oder auf Fristen verzichten.

(2) Das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, das Zeugnis über die Erweiterungsprüfung, das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt sowie der Nachweis der fachpraktischen Ausbildung können nachgereicht werden. Das Ministerium wird ermächtigt, aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens Termine für die Nachreichung festzulegen.

(3) Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

§ 4 (Fn 4)
Einstellung

(1) Die Einstellung erfolgt zum 1. Februar eines jeden Jahres. Das Ministerium kann bei besonderem Bedarf zusätzliche Einstellungstermine für einzelne Lehrämter oder Teile von ihnen bestimmen.

(2) Die Einstellung erfolgt nicht, wenn die Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen, sonderpädagogische Fachrichtungen) und ihre Mindestzahl nicht den im Land geltenden Bestimmungen entsprechen. Das Ministerium kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Mindestzahl zulassen. Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn eine entsprechende Zweite Staatsprüfung nicht bestanden worden ist. Sie soll auch dann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund erfolgt ist.

(3) Die Ablehnung der Einstellung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

§ 5 (Fn 4)
Dienstverhältnis

(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

(2) Das Beamtenverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die bestandene oder endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung abgelegt worden ist. Die Prüfung ist abgelegt, sobald das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben ist.

(3) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter kann entlassen werden, wenn

1. sie oder er durch ihr oder sein Verhalten zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder

2. sie oder er aus von ihr oder ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende des dritten Ausbildungshalbjahres nicht selbstständig im Unterricht eingesetzt werden konnte (§ 11 Abs. 4).

Abschnitt II
Ziel, Dauer und Organisation

§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst baut auf einem wissenschaftlichen Studium auf. Er ist so anzulegen, daß Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in einem kontinuierlichen wissenschaftlich fundierten Prozess berufliche Handlungsfähigkeit, bezogen auf alle Lehrerfunktionen., erwerben. Diesem Ziel dient die von Studienseminar und Ausbildungsschule im Rahmen der jeweiligen Funktion gemeinsam getragene und verantwortete Ausbildung. In deren Verlauf entwickeln Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter teils angeleitet teils selbständig und eigenverantwortlich die erforderlichen Qualifikationen in den miteinander verbundenen beruflichen Handlungsfeldern. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen insbesondere lernen,

- didaktisch, methodisch und fachwissenschaftlich fachbezogenen und fachübergreifenden Unterricht zu planen und durchzuführen,

- selbständig und im Zusammenwirken mit Kolleginnen und Kollegen Unterricht auch im Sinne einer Qualitätssicherung zu evaluieren,

- dem Erziehungsauftrag der Schule entsprechend Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihrer sozialen Rolle zu unterstützen,

- sich mit den an der Erziehung und Bildung Beteiligten über die Gestaltung und Weiterentwicklung der schulischen Arbeit zu verständigen,

- die gesamte Tätigkeit im beruflichen Handlungsfeld selbständig, selbstverantwortlich und selbstkritisch zu planen, zu realisieren und zu evaluieren.

Die Ausbildung richtet sich an den Richtlinien und Lehrplänen für die Schule sowie an den Rahmenvorgaben für den Vorbereitungsdienst aus.

§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

(2) Von Amts wegen sind Zeiten eines für das angestrebte oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurechnen. Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; es sind jedoch mindestens zwölf Monate zu leisten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden.

(4) Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde über eine Anrechnung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist der Ausbildungsstand zu berücksichtigen und festzulegen, zu welchen Zeitpunkten die Beurteilungen nach § 17 abzugeben sind. Das zuständige Prüfungsamt ist zu beteiligen.

§ 8
Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an Studienseminaren und an ihnen zugeordneten Ausbildungsschulen, die dem jeweiligen Lehramt entsprechen, findet in den Fächern der Ersten Staatsprüfung statt. An die Stelle eines der Fächer der Ersten Staatsprüfung kann nach Wahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter ein Fach einer Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung treten.

§ 9
Verantwortung für die Ausbildung an Studienseminaren und Ausbildungsschulen

(1) Im Rahmen der in § 6 festgelegten Ausbildungsaufgaben von Studienseminar und Ausbildungsschule gestalten die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter ihre Ausbildung eigenverantwortlich.

(2) Studienseminar und Ausbildungsschule verantworten die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, insbesondere die schulpraktische Ausbildung, im Rahmen ihrer jeweiligen Funktionen gemeinsam. Sie erfüllen die daraus erwachsenden Aufgaben in engem Zusammenwirken auf der Grundlage von organisatorischen Absprachen im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung. Dabei werden sie von der Ausbildungsbehörde unterstützt.

(3) Die schulische Verantwortung für den Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter trägt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

§ 10 (Fn 4)
Ausbildung an Studienseminaren

(1) Die Studienseminare legen auf der Grundlage des Ausbildungsauftrages sowie im Rahmen geltender Vorschriften die besonderen Ziele und Schwerpunkte der Ausbildungsarbeit in einem Seminarprogramm fest. Sie nehmen die Ausbildungsaufgaben im Hauptseminar, in Fachseminaren und in anderen Veranstaltungsformen wahr. Auf der Grundlage des Seminarprogramms überprüfen die Studienseminare in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg ihrer Arbeit. Für die Ausbildungsaufgaben stehen durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung.

(2) Für die Durchführung von Seminarveranstaltungen mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern ist dem Studienseminar wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Regelungen bleiben Absprachen zwischen dem Studienseminar und den Ausbildungsschulen vorbehalten.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter, die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie mit besonderen Aufgaben Beauftragte führen Seminarveranstaltungen durch. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind zur Teilnahme an Seminarveranstaltungen verpflichtet.

§ 11 (Fn 4)
Ausbildung an Ausbildungsschulen

(1) Die schulpraktische Ausbildung findet an Ausbildungsschulen statt. Alle Schulen sind Ausbildungsschulen. Die Ausbildungsbehörde beauftragt jeweils Ausbildungsschulen und ordnet sie Studienseminaren zu.

(2) Nach vorangegangener frühzeitiger Abstimmung zwischen dem Ausbildungsdezernat und den Schulaufsichtsdezernaten der Bezirksregierung sowie den Schulämtern weisen die Leiterinnen oder Leiter der Studienseminare im Auftrag der Ausbildungsbehörde Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Ausbildungsschule zur schulpraktischen Ausbildung zu.

(3) Die schulpraktische Ausbildung umfaßt Hospitationen und Ausbildungsunterricht (Unterricht unter Anleitung und selbständiger Unterricht, der teilweise zur Deckung des Unterrichtsbedarfs dient). Sie erstreckt sich auch auf außerunterrichtliche Aufgabenfelder der Schule. Hauptseminarleiterinnen oder Hauptseminarleiter, Fachleiterinnen und Fachleiter besuchen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Unterricht. Diese Unterrichtsbesuche dienen der Anleitung, Beratung und Unterstützung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Die Zahl der Besuche richtet sich nach den Erfordernissen der Ausbildung. Die Besuche sind auch Grundlage für die Langzeitbeobachtung gemäß §17. Sie können sich auch auf Tätigkeiten der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter beziehen, die dem außerunterrichtlichen Aufgabenfeld der Schule zuzuordnen sind.

(4) Die schulpraktische Ausbildung umfasst durchschnittlich zwölf Wochenstunden; davon entfallen im zweiten und dritten Ausbildungshalbjahr auf den selbstständigen Unterricht durchschnittlich neun Wochenstunden. Im ersten Ausbildungshalbjahr wird selbständiger Unterricht in der Regel nicht erteilt. Unter Berücksichtigung ausbildungsfachlicher Gründe kann mit Zustimmung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters ein Anteil des selbstständigen Unterrichts auch im vierten Ausbildungshalbjahr erteilt werden. Die Ausbildungszeit, die im Verfügungsbereich der Ausbildungsschule liegt, bestimmt sich nach den Erfordernissen des Unterrichts einschließlich unterrichtsorganisatorischer Anforderungen und sonstiger notwendiger Schulveranstaltungen. Der selbständige Unterricht ist sicherzustellen. Die Regelungen im einzelnen bleiben Absprachen zwischen dem Studienseminar und der Ausbildungsschule vorbehalten.

(5) Von den insgesamt in den zwei Ausbildungshalbjahren zu erteilenden 18 Wochenstunden selbständigen Unterrichts nimmt die Ausbildungsschule für Ausbildungszwecke das Äquivalent von zwei Wochenstunden als Anrechnungsstunden in Anspruch.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist im Benehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter selbständigen Unterricht zu. Dabei sind die Wünsche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angemessen zu berücksichtigen.

(7) Über die schulpraktische Ausbildung hinausgehender Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nur mit ihrer Zustimmung und nur in der Höhe von bis zu zwei Wochenstunden übertragen werden.

§ 12 (Fn 4)
Ausbildung an Schulen anderer Schulformen oder Schulstufen

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen während ihrer Ausbildung Einsicht in die besonderen Aufgaben und Probleme einer anderen Schulform oder Schulstufe nehmen, um dafür Verständnis zu erwerben. Abweichend hiervon sollen Studienreferendarinnen und Studienreferendare an Berufskollegs ihre Kenntnisse und Erfahrungen in betrieblicher Praxis erweitern.

§ 13 (Fn 4)
Ausbildungskoordinatorinnen und Ausbildungskoordinatoren

(1) An Ausbildungsschulen bestellt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine Ausbildungskoordinatorin oder einen Ausbildungskoordinator sowie mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Im Einvernehmen mehrerer Ausbildungsschulen mit einer geringen Zahl von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern können eine gemeinsame Ausbildungskoordinatorin oder ein gemeinsamer Ausbildungskoordinator sowie mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt werden.

(2) Wesentliche Funktionen der Ausbildungskoordinatorin oder des Ausbildungskoordinators sind:

- Mitwirkung an Maßnahmen der Begleitung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern,

- Organisatorische Unterstützung der regelmäßigen Kooperation zwischen Studienseminar und Ausbildungsschule und der Beratung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern durch Seminarausbilderinnen, Seminarausbilder, Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer,

- ergänzende Beratung und Unterstützung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter.

Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator wirkt darauf hin, daß Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter Erfahrungen in allen Stufen oder vergleichbaren Organisationsformen der gewählten oder zugewiesenen Schulform machen können.

§ 14
Begleitprogramm

(1) Ausbildungsschulen entwickeln gemeinsam mit den Studienseminaren ein Begleitprogramm. Für mehrere kleinere Ausbildungsschulen kann ein gemeinsames Begleitprogramm entwickelt werden.

(2) In dem Begleitprogramm werden die Ausbildungsbemühungen von Ausbildungsschule und Studienseminar in ihren Zielrichtungen aufeinander bezogen und zusammengeführt. Es soll unter anderem ein individuelles Beratungsangebot und ein Angebot zum Erlernen kollegialer Arbeits- und Beratungsformen sowie zum Erlernen von Verfahren der Qualitätssicherung enthalten.

§ 15
Beurteilungen durch die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer

Die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer beurteilen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter unverzüglich schriftlich ohne Note, nachdem sie die Ausbildung bei ihnen beendet haben; bei längeren Unterrichtsabschnitten sind die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter spätestens nach einem Schulhalbjahr zu beurteilen.

§ 16 (Fn 4)
Planungs- und Entwicklungsgespräch

(1) Am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres führt die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter ihrer oder seiner Wahl von Schule und Seminar ein Planungs- und Entwicklungsgespräch, das sich auf den erreichten Ausbildungsstand bezieht.

(2) Das Planungs- und Entwicklungsgespräch soll sich auf die Entwicklung von Qualifikationen und den erreichten Ausbildungsstand beziehen und Perspektiven für die weitere Ausbildung in Schule und Seminar aufzeigen.

§ 17 (Fn 4)
Abschlussbeurteilungen

(1) Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes werden mit einer zusammenfassenden Note bewertet.

(2) Die zusammenfassende Note wird aus den Noten der abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters gebildet. Die Schulleiterinnen und Schulleiter können sich in ihrer Funktion in der Ausbildung durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter oder mit Zustimmung der Schulaufsicht durch eine Lehrerin oder einen Lehrer mit besonderer Funktion vertreten lassen.

(3) Die abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters bewerten Eignung und Leistung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters umfassend auf der Grundlage ihrer jeweils funktionsspezifischen Erkenntnisse. Die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter erstellen ihre Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungen der Fachleiterinnen und Fachleiter. Fachleiterinnen und Fachleiter erstellen ihre Beurteilungen in Kenntnis der Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auf der Grundlage eigener Langzeitbeobachtung im Hinblick auf die unterrichtlichen Erfolge und das pädagogische Handeln. Sie oder er bezieht die Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer ein. Die Noten der abschließenden Beurteilungen müssen spätestens zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsamt mitgeteilt werden.

(4) Das Prüfungsamt legt die zusammenfassende Note fest. Sie wird aus der durch sechs geteilten Summe der dreifach gewichteten Note der Schulleiterin oder des Schulleiters und den einfach gewichteten Noten der drei Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder errechnet. Bei dem Lehramt für die Primarstufe wird die zusammenfassende Note aus der durch acht geteilten Summe der vierfach gewichteten Note der Schulleiterin oder des Schulleiters und den einfach gewichteten Noten der vier Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern errechnet.

(5) Die abschließenden Beurteilungen sind den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern unverzüglich auszuhändigen. Sie haben das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche. Ein Widerspruchsrecht gemäß § 68 VwGO besteht nur im Rahmen von § 62 Abs. 3.

Zweiter Teil
Ermittlung und Verteilung der Ausbildungsplätze

§ 18 (Fn 4)
Bereitstellung von Ausbildungsplätzen

Die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen geschieht vornehmlich unter Berücksichtigung des Ziels, alle Schulen in den einzelnen Schulformen und Regionen für Ausbildungsunterricht in Anspruch zu nehmen.

§ 19 (Fn 4)
Ermittlung der Anzahl der Ausbildungsplätze
in den einzelnen Schulformen und Sonderschultypen

(1) Je Lehramt und Fach bzw. sonderpädagogischer Fachrichtung sind Ausbildungsplätze entsprechend der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber oder einer etwaigen, in rechtlich verbindlicher Weise festgelegten Höchstzahl im Vorbereitungsdienst auszuweisen.

(2) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze wird für die Vergabe des Ausbildungsschwerpunktes in den Schulformen der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II und in den Sonderschultypen der Sonderschulen zu jedem Aufnahmetermin im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze für die Vergabe des Ausbildungsschwerpunktes die Zahl der Ausbildungsplätze im Verhältnis des jeweils erteilten Unterrichts festgelegt. Dabei sind die letzten vorliegenden Amtlichen Schuldaten zugrunde zu legen. Die ermittelten Zahlen der Ausbildungsplätze der einzelnen Schulformen bzw. Sonderschultypen können nach Maßgabe des Unterrichtsbedarfs und der voraussichtlichen Entwicklung der Schülerzahlen korrigiert werden.

§ 20 (Fn 4)
Vergabe des Ausbildungsschwerpunktes
in den Schulformen
der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II
und in den Sonderschultypen

(1) Bewerberinnen und Bewerbern, deren Ausbildungsschwerpunkt aufgrund der Bestimmungen des § 29 Abs. 2, des § 31 Abs. 2 und des § 44 in einer bestimmten Schulform liegt, und Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Ausbildungsschwerpunkt gemäß § 41 gewählt haben, wird ein Ausbildungsplatz in dieser Schulform zugewiesen.

(2) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die Zahl der in der Schulform bzw. dem Sonderschultyp verfügbaren Ausbildungsplätze, wird durch ein Verfahren gemäß § 21 der Ausbildungsschwerpunkt festgelegt.

(3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht angeben, in welcher Schulform bzw. in welcher sonderpädagogischen Fachrichtung der Schwerpunkt ihrer Ausbildung liegen soll, bestimmt die Einstellungsbehörde den Ausbildungsschwerpunkt.

§ 21 (Fn 4)
Verfahren zur Vergabe
der Ausbildungsschwerpunkte in den Schulformen
der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II
und in den Sonderschultypen

(1) Ausbildungsschwerpunkte in den Schulformen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II bzw. in den Sonderschultypen werden zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte, danach nach der Anzahl vergeblicher Bewerbungen in Nordrhein-Westfalen und bei gleichem Rang nach Losentscheid vergeben.

(2) Das Verfahren wird für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sonderschulen gesondert durchgeführt.

(3) Bewerberinnen und Bewerbern, denen ein Ausbildungsplatz in der von ihnen gewünschten Schulform bzw. sonderpädagogischen Fachrichtung nicht zugewiesen werden kann, bietet die Einstellungsbehörde einen Ausbildungsplatz in einer anderen Schulform bzw. in einer anderen studierten sonderpädagogischen Fachrichtung an.

(4) Bewerberinnen und Bewerbern, denen der von ihnen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 gewünschte Ausbildungsschwerpunkt nicht zugewiesen werden kann, erhalten den anderen von ihnen gewünschten Ausbildungsschwerpunkt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2.

§ 22 (Fn 4)
Mitteilung über den Ausbildungsschwerpunkt
in den Schulformen
der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II

In dem Angebot über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilt die Einstellungsbehörde allen Bewerberinnen und Bewerbern mit, in welcher Schulform der Ausbildungsschwerpunkt liegt.

§ 23 (Fn 4)
Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber
auf die Studienseminare

(1) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze erhalten alle Bewerberinnen und Bewerber in einem Verfahren gemäß § 24 ein Angebot für einen Ausbildungsplatz in einem Studienseminar.

(2) Das Angebot erfolgt mit der Zielsetzung, den Bewerberinnen und Bewerbern ein Studienseminar anzubieten, in dem die Ausbildung - in den Schulformen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II auch unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes - in ihren Fächern erfolgen kann, eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Studienseminare des Landes zu erreichen sowie die Ortswünsche der Bewerberinnen und Bewerber nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

§ 24 (Fn 4)
Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze

(1) Ausbildungsplätze an Studienseminaren werden zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte und danach nach Fächerkombinationsgruppen und bei gleichem Rang nach Losentscheid verteilt.

(2) Die Rangfolge von Fächerkombinationsgruppen wird bestimmt von der Anzahl der Ausbildungsplätze, die landesweit für jedes Fach zur Verfügung stehen. Das Fach mit dem geringsten Fachleiterangebot steht an erster Stelle, das Fach mit dem höchsten Fachleiterangebot steht an letzter Stelle.

Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

Abschnitt I
Lehramt für die Primarstufe

§ 25 (Fn 4)
Ausbildung am Studienseminar

(1) Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter nehmen an den Veranstaltungen des Studienseminars gemäß § 10 teil, die den Fächern der Ersten Staatsprüfung oder nach ihrer Wahl einer Erweiterungsprüfung und zwei Fächern ihrer Ersten Staatsprüfung entsprechen. Die Fächer Deutsch und Mathematik der Ersten Staatsprüfung können nicht ersetzt werden.

(2) Die gesamte Dauer der Veranstaltungen des Studienseminars soll die in § 10 vorgesehenen Zeiten nicht überschreiten.

§ 26
Ausbildung an Ausbildungsschulen

Jede Lehramtsanwärterin und jeder Lehramtsanwärter soll im Verlauf der Ausbildung nach Möglichkeit in allen Jahrgangsstufen ausgebildet werden. An den besonderen Aufgaben der Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer, an der pädagogischen Diagnostik, an Erziehungsplanung, Fördermaßnahmen und Begutachtung sind die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu beteiligen.

§ 27 (Fn 4)
Zweite Staatsprüfung

(1) Die unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß § 53 sind im Fach Deutsch oder Mathematik und in einem weiteren von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter benannten Fach zu erbringen.

(2) Für jedes Fach, in dem eine unterrichtspraktische Prüfung gemäß § 53 abgelegt wird, ist eine Note gemäß § 61 festzulegen.

(3) In dem Fach, in dem keine unterrichtspraktische Prüfung gemäß § 53 abgelegt wird, schließt die Ausbildung mit dem Endgutachten der Fachleiterin oder des Fachleiters ab. Sie wird für dieses Fach mit der Note des Endgutachtens in das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung aufgenommen.

§ 28 (Fn 4)
Übergangsbestimmungen

(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die gemäß § 29 Abs. 2 LABG die Erste Staatsprüfung nach früher geltendem Recht abgelegt haben, sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter aus anderen Bundesländern mit zwei Fächern oder Lernbereichen oder mit drei Fächern oder Lernbereichen, die wegen Fehlens der Fächer oder Lernbereiche Deutsch und Mathematik nur in zwei Fächern oder Lernbereichen ihrer Wahl ausgebildet werden, nehmen an Veranstaltungen des Studienseminars in einem dritten Fach nach folgenden Bestimmungen teil:

a) sofern deren Erste Staatsprüfung das Fach Deutsch oder den Lernbereich Sprache und das Fach oder den Lernbereich Mathematik nicht umfasste, nehmen sie an Veranstaltungen des Fachseminars Deutsch oder Mathematik teil,

b) sofern deren Erste Staatsprüfung nur eines der beiden Fächer oder Lernbereiche Deutsch/Sprache und Mathematik umfasste, nehmen sie an Veranstaltungen des Fachseminars in dem jeweils anderen Fach teil,

c) sofern deren Erste Staatsprüfung das Fach Deutsch oder den Lernbereich Sprache und das Fach oder den Lernbereich Mathematik umfasste, nehmen sie an Veranstaltungen des Lernbereichsseminars Sachunterricht teil.

(2) Die Gegenstände der Veranstaltungen gemäß Absatz 1 sind so zu wählen, daß den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern die fachlichen und fachdidaktischen Grundlagen für die Unterrichtsplanung und -gestaltung gelegt werden.

(3) Die Ausbildung im dritten Fach umfaßt Ausbildung an Schulen und Veranstaltungen gemäß Absatz 1. Die Ausbildung schließt mit einer Beurteilung gemäß § 17 Abs. 3 ab. In dem Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung wird im dritten Fach eine Note auf der Grundlage dieser Beurteilung ausgewiesen.

Abschnitt II
Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 29
Ausbildung an Ausbildungsschulen

(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst in Fächern durchführen wollen, die beide in den Stundentafeln mehrerer Schulformen der Sekundarstufe I vorgesehen sind, können nach ihrer Wahl im Einstellungsantrag (§3 Abs. 1) angeben, in welchem Schulformschwerpunkt sie ausgebildet werden wollen.

(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst in Fächern durchführen wollen, von denen mindestens eines in der Stundentafel nur einer Schulform der Sekundarstufe I vorgesehen ist, werden in dieser Schulform ausgebildet.

(3) Jede Lehramtsanwärterin und jeder Lehramtsanwärter soll im Verlauf der Ausbildung auch in den beiden ersten und in den beiden letzten Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I ausgebildet werden.

Abschnitt III
Lehramt für die Sekundarstufe II

§ 30 (Fn 4)
Einstellungsantrag

(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrichtung abgelegt haben, müssen den Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit in Bezug auf die jeweilige berufliche Fachrichtung erbringen.

(2) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrichtung abgelegt haben, die nicht den in Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen (§ 4 Abs. 2) entspricht, können ausnahmsweise in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, sofern sie eine fachpraktische Tätigkeit nachweisen, schulischer Bedarf besteht und eine entsprechende Ausbildung gewährleistet werden kann. Die Entscheidung trifft das Ministerium.

§ 31 (Fn 4)
Ausbildung an Ausbildungsschulen

(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die den Vorbereitungsdienst in Fächern durchführen wollen, die beide in den Stundentafeln der Schulformen der Sekundarstufe II vorgesehen sind, können nach ihrer Wahl im Einstellungsantrag (§ 3 Abs. 1) angeben, in welcher Schulform sie ausgebildet werden wollen.

(2) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die den Vorbereitungsdienst in Fächern durchführen wollen, von denen mindestens eins in der Stundentafel nur einer Schulform der Sekundarstufe II vorgesehen ist, werden in dieser Schulform ausgebildet.

(3) Studienreferendarinnen und Studienreferendare sollen im Berufskolleg in Fachklassen des dualen Systems und in vollzeitschulischen Bildungsgängen ausgebildet werden. Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern ist Teil ihrer Ausbildung.

§ 32 (Fn 4)
Ausbildung und Prüfung für Studienreferendarinnen und Studienreferendare
mit einer Fächerverbindung gemäß § 14 Abs. 2 LABG

(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit einer Fächerverbindung gemäß § 14 Abs. 2 LABG werden im Studienseminar auch unter Berücksichtigung der besonderen fachdidaktischen Probleme der Sekundarstufe I ausgebildet; sie können in ihrer Schwerpunktschulform auch in der Sekundarstufe I Ausbildungsunterricht erteilen.

(2) In einem Fach gemäß § 14 Abs. 2 LABG kann die Hausarbeit oder eine der unterrichtspraktischen Prüfungen in der Sekundarstufe I dieser Schulform durchgeführt werden.

§ 33 (Fn 4)
Ausbildung und Prüfung für Studienreferendarinnen und Studienreferendare
mit einer Fächerverbindung gemäß § 14 Abs. 3 LABG

(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die in der Ersten Staatsprüfung anstelle einer Prüfung im zweiten Fach eine Prüfung in Sondererziehung und Rehabilitation abgelegt haben, werden im Fachseminar des Unterrichtsfaches oder der beruflichen Fachrichtung und im Fachseminar der sonderpädagogischen Fachrichtung ausgebildet; § 31 gilt entsprechend.

(2) Eine der unterrichtspraktischen Prüfungen ist im Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung, die andere unterrichtspraktische Prüfung ist in der sonderpädagogischen Fachrichtung zu erbringen.

Abschnitt IV
Lehramt für Sonderpädagogik

§ 34 (Fn 4)
Ausbildung am Studienseminar

(1) Die Ausbildung erfolgt in

1. einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder der Fachrichtung der Erweiterungsprüfung,

2.einem Unterrichtsfach oder Lernbereich.

In der Ausbildung werden die weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Anforderungen unterschiedlicher Orte sonderpädagogischer Förderung berücksichtigt.

(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die die Erste Staatsprüfung in zwei Unterrichtsfächern der Primarstufe abgelegt haben, werden im Fach ihrer Wahl ausgebildet. Im Einstellungsantrag (§ 3 Abs. 2) haben diese Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter das gewählte Fach anzugeben.

§ 35 (Fn 4)
Ausbildung an Ausbildungsschulen

(1) Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet an Schulen statt, in denen Kinder und Jugendliche sonderpädagogisch gefördert werden. Die Ausbildung enthält schulpraktische Tätigkeiten an mindestens einem weiteren Ort sonderpädagogischer Förderung gemäß § 12 Abs. 2 und 4 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF).

(2) Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet in unterschiedlichen Jahrgangsstufen statt.

(3) Die Ausbildung berücksichtigt insbesondere die sonderpädagogische Diagnostik, die Förderplanung, die Begutachtung sowie den Unterricht in weiteren Unterrichtsfächern bzw. Lernbereichen. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter wirken während des Vorbereitungsdienstes an wenigstens einem Verfahren gemäß VO-SF mit.

§ 36 (Fn 4)
Zweite Staatsprüfung

Eine der unterrichtspraktischen Prüfungen ist in dem Unterrichtsfach oder Lernbereich zu erbringen, in dem gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Ausbildung erfolgt ist; die andere unterrichtspraktische Prüfung ist - in einem davon abweichenden Unterrichtsfach oder Lernbereich - in der sonderpädagogischen Fachrichtung zu erbringen.

Vierter Teil
Besondere Vorschriften für den Erwerb
mehrerer Lehramtsbefähigungen gemäß § 10 Abs. 1 LABG

Abschnitt I
Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I
und zum Lehramt für die Primarstufe

§ 37 (Fn 4)
Ausbildung am zuständigen Studienseminar

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe in zwei übereinstimmenden Fächern werden in einem Studienseminar für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern ihrer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ausgebildet; eines der beiden Fächer kann durch ein Fach der Erweiterungsprüfung zu der Ersten Staatsprüfung ersetzt werden. Dabei sind die Erfordernisse des Lehramtes für die Primarstufe zu berücksichtigen (§ 12).

§ 38
Ausbildung an Ausbildungsschulen

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe in zwei übereinstimmenden Fächern werden in einer Schulform der Sekundarstufe I schulpraktisch ausgebildet und in der Grundschule gemäß § 12 tätig; für die Festlegung der Schulform gilt § 29 Abs.1 bis 3 entsprechend.

§ 39 (Fn 4)
Zweite Staatsprüfung

In der Zweiten Staatsprüfung sind im Kolloquium die Erfordernisse des weiteren Lehramts zu berücksichtigen. Bei einer entsprechenden Ausbildung kann auch die Hausarbeit auf das weitere Lehramt bezogen werden.

Abschnitt II
Befähigungen zum Lehramt für die Sekundarstufe II
und zum Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 40 (Fn 4)
Ausbildung am zuständigen Studienseminar

Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in übereinstimmenden Fächern werden in einem Studienseminar für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern ihrer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ausgebildet; eines der beiden Fächer kann durch ein Fach der Erweiterungsprüfung zu der Ersten Staatsprüfung ersetzt werden. Dabei sind die Erfordernisse des weiteren Lehramtes zu berücksichtigen (§ 12).

§ 41 (Fn 4)
Ausbildung an Ausbildungsschulen

(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I, die den Vorbereitungsdienst in zwei Fächern durchführen wollen, die beide in den Schulformen der Sekundarstufe II vorgesehen sind, können nach ihrer Wahl im Einstellungsantrag (§ 3 Abs. 1) angeben, ob sie in der Gesamtschule oder im Gymnasium oder im Berufskolleg ausgebildet werden wollen. Sie geben zusätzlich die Schulform der Sekundarstufe II an, in der sie ausgebildet werden wollen, falls die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze in der gewünschten Schulform nicht ausreicht. Werden Studienreferendarinnen und Studienreferendare in der Gesamtschule oder im Gymnasium ausgebildet, werden sie in einer jeweils anderen Schulform der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II tätig (§ 12).

(2) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft oder Wirtschaftswissenschaft und einem anderen Fach, das in den Stundentafeln der Schulformen der Sekundarstufe II vorgesehen ist, abgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 42 (Fn 4)
Zweite Staatsprüfung

In der Zweiten Staatsprüfung sind die Anforderungen des weiteren Lehramts in der Regel entweder in der Hausarbeit oder in einer unterrichtspraktischen Prüfung und im Kolloquium zu berücksichtigen.

Abschnitt III
Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II
und zum Lehramt für Sonderpädagogik

§ 43 (Fn 4)
Ausbildung am zuständigen Studienseminar

Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik werden in einem Studienseminar für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern ihrer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder nach ihrer Wahl in einem Fach einer Erweiterungsprüfung ausgebildet. Eines der beiden Fächer muß die sonderpädagogische Fachrichtung sein. Dabei sind die Erfordernisse des weiteren Lehramtes zu berücksichtigen (§ 12).

§ 44 (Fn 4)
Ausbildung an Ausbildungsschulen

Studienreferendarinnen und Studienreferendare für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für Sonderpädagogik werden in der Regel im Berufskolleg ausgebildet. Während ihrer Ausbildung werden Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in wenigstens einem Unterrichtsfach abgelegt haben, gemäß § 12 in Sonderschulen tätig, sofern sie in Gegenstandsbereichen mindestens eines ihrer Unterrichtsfächer in Sonderschulen unterrichten können, die ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung entsprechen. Die Ausbildung der übrigen Studienreferendarinnen und Studienreferendare enthält auch Orientierungsveranstaltungen und Hospitationen in Sonderschulen.

§ 45 (Fn 4)
Zweite Staatsprüfung

In der Zweiten Staatsprüfung sind im Kolloquium die Erfordernisse des weiteren Lehramts zu berücksichtigen. Bei einer entsprechenden Ausbildung kann auch die Hausarbeit auf das weitere Lehramt bezogen werden.

Abschnitt IV
Befähigungen zum Lehramt für Sonderpädagogik
und zum Lehramt für die Primarstufe

§ 46 (Fn 4)
Ausbildung am zuständigen Studienseminar

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik und einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe werden in einem Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik ausgebildet. Dabei sind die Erfordernisse des weiteren Lehramtes zu berücksichtigen (§ 12).

§ 47
Ausbildung an Ausbildungsschulen

Die schulpraktische Ausbildung findet in der Regel in einer Grundschule statt, in der behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler gemäß § 12 Abs. 2 und 4 VO-SF unterrichtet werden. Die Ausbildung umfaßt auch schulpraktische Tätigkeiten an einer Sonderschule im Rahmen des § 12.

§ 48 (Fn 4)
Zweite Staatsprüfung

(1) Eine unterrichtspraktische Prüfung ist in dem Unterrichtsfach bzw. Lernbereich zu erbringen, in dem gemäß § 34 die Ausbildung erfolgt ist, die andere unterrichtspraktische Prüfung ist in der sonderpädagogischen Fachrichtung zu erbringen.

(2) Die Anforderungen des weiteren Lehramts sind auch im Kolloquium zu berücksichtigen. Bei einer entsprechenden Ausbildung kann auch die Hausarbeit auf das weitere Lehramt bezogen werden.

Abschnitt V
Befähigungen zum Lehramt für Sonderpädagogik
und zum Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 49 (Fn 4)
Ausbildung am zuständigen Studienseminar

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik und einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I werden in einem Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik ausgebildet. Dabei sind die Erfordernisse des weiteren Lehramtes zu berücksichtigen (§ 12).

§ 50
Ausbildung an Ausbildungsschulen

Die schulpraktische Ausbildung findet in der Regel in einer Schule der Sekundarstufe I statt, in der behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 SchVG und § 7 SchpflG unterrichtet werden. Die Ausbildung umfaßt auch schulpraktische Tätigkeiten an einer Sonderschule im Rahmen des § 12.

§ 51 (Fn 4)
Zweite Staatsprüfung

(1) Eine unterrichtspraktische Prüfung ist in dem Unterrichtsfach zu erbringen, in dem gemäß § 34 die Ausbildung erfolgt ist, die andere unterrichtspraktische Prüfung ist in der sonderpädagogischen Fachrichtung zu erbringen.

(2) Die Anforderungen des weiteren Lehramts sind auch im Kolloquium zu berücksichtigen. Bei einer entsprechenden Ausbildung kann auch die Hausarbeit auf das weitere Lehramt bezogen werden.

Fünfter Teil
Zweite Staatsprüfung

§ 52
Zweck der Prüfung

Die Zweite Staatsprüfung stellt fest, ob und mit welchem Erfolg die Kandidatinnen und Kandidaten das Ziel des Vorbereitungsdienstes gemäß § 6 erreicht haben.

§ 53 (Fn 4)
Einteilung der Zweiten Staatsprüfung

Die Zweite Staatsprüfung besteht aus einer Hausarbeit, zwei unterrichtspraktischen Prüfungen und einem Kolloquium.

§ 54
Noten

(1) Die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1 = sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;

2 = gut = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

3 = befriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen im allgemeinen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5 = mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

6 = ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur differenzierten Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Soweit aus den Noten für die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen Gesamtnoten gebildet werden, entsprechen ihnen folgende Notenbezeichnungen:

bis 1,5 = sehr gut,

über 1,5 bis 2,5 = gut,

über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,

über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft,

über 5,0 = ungenügend.

Bei diesen Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 55 (Fn 4)
Prüfungszeit

Die Zweite Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Die Hausarbeit wird in der Regel im dritten Ausbildungshalbjahr erstellt. Beide unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium finden im vierten Ausbildungshalbjahr am selben Tag statt. Mit der Mitteilung des Themas für die Hausarbeit tritt der Prüfling in das Prüfungsverfahren ein.

§ 56 (Fn 4)
Prüfungsamt

(1) Die Prüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und als Gutachterinnen und Gutachter für die Hausarbeit gemäß § 58 können berufen werden:

1. schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter der oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden,

2. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder,

3. Schulleiterinnen und -leiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Lehrkräfte,

4. fachkundige Personen, die das Ministerium oder das Prüfungsamt in einen Prüfungsausschuss beruft.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(4) Als Gutachterin oder Gutachter oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses kann nur tätig werden, wer die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt oder zu einem entsprechenden Lehramt besitzt.

(5) Das Prüfungsamt bestimmt im Benehmen mit Ausbildungsschule und Studienseminar den Prüfungstermin und teilt diesen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss mindestens vier Wochen vorher mit. Es erteilt Zeugnisse und Bescheinigungen über die vom Prüfungsausschuss ermittelten Ergebnisse der Zweiten Staatsprüfungen und ist Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung. Es evaluiert und dokumentiert die Prüfungen und archiviert die Prüfungsunterlagen.

§ 57 (Fn 4)
Prüfungsausschuss

(1) Für jeden Prüfling wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der sich zusammensetzt aus:

1. einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten oder einer Schulleiterin oder einem Schulleiter als vorsitzendem Mitglied,

2. zwei Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern,

3. einem weiteren Mitglied der Schulleitung oder einer Lehrkraft.

(2) In den Prüfungsausschuss sind mit Ausnahme eines Mitglieds gemäß Absatz 1 Nr. 2 nur Personen zu berufen, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren. Jedes der beiden Fächer des Prüflings muss von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden.

(3) Die Teilnahme weiterer Personen mit dienstlichem Interesse an der Prüfung wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu bewahren. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter des Prüfungsamtes zugegen sein. Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen. Seine Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(5) Die Prüfungsvorsitzenden bestellen die Protokollführerin oder den Protokollführer. Sie sind verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.

§ 58 (Fn 4)
Hausarbeit

(1) In der Hausarbeit soll sich der Prüfling systematisch mit einem Gegenstand seiner pädagogischen Praxis auseinandersetzen und zeigen, daß er fähig ist, Konzepte für die Anwendung in der Schule zu entwickeln.
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter bestimmen im Einvernehmen mit der oder dem als Erstgutachterin oder als Erstgutachter gewählten Seminarausbilderin oder Seminarausbilder und gegebenenfalls der zuständigen Ausbildungslehrerin oder dem Ausbildungslehrer das Thema der Hausarbeit. Es muß sich auf mehrere der Lehrerfunktionen beziehen und in Zusammenhang mit eigenem Unterricht oder mit außerunterrichtlichen Handlungsfeldern stehen.

(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter teilen das Thema der Hausarbeit dem Prüfungsamt bis zum Ende des 13. Ausbildungsmonats mit. Sofern das Thema der Hausarbeit dem Prüfungsamt nicht bis zum Ende des 13. Ausbildungsmonats mitgeteilt worden ist und bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag vorliegt, das Thema der Hausarbeit zu einem späteren Termin benennen zu dürfen, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestimmte Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema. In Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt eine abweichende Regelung treffen.

(3) Für die Anfertigung der Hausarbeit stehen drei Monate zur Verfügung, die mit der Mitteilung des Themas an das Prüfungsamt beginnen. Ihr Umfang soll 30 Seiten nicht überschreiten. Die Hausarbeit ist beim Studienseminar abzugeben. Die Frist wird auch durch Abgabe bei der Post gewahrt. Das Prüfungsamt kann auf Antrag den Bearbeitungszeitraum einmalig um bis zu zwei Wochen verlängern, sofern der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Hausarbeit nicht fristgerecht abgeben kann. Die Entschuldigungsgründe müssen mit dem Antrag nachgewiesen werden. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes kann die Frist auf Antrag um einen Monat verlängert werden. Der Antrag ist unverzüglich mit Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit zu stellen. Das Prüfungsamt entscheidet über diesen Antrag.

(4) Erstgutachterin oder Erstgutachter für die Hausarbeit ist die von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter gewählte Seminarausbilderin oder der Seminarausbilder. Die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter bestellt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder.

(5) Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter erhält die Hausarbeit, die nach Begutachtung mit dem Gutachten an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter weitergeleitet wird. Das Gutachten muß der Art der Hausarbeit angemessen sein und den Grad selbständiger Leistung bewerten sowie Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich dem Erstgutachten anschließen oder ein abweichendes Gutachten abgeben. Beide Gutachten schließen mit einer Note gemäß § 54. Lauten die für eine Hausarbeit erteilten Noten "ausreichend" (4,0) und "mangelhaft" (5,0) oder weichen die Noten im Sinne von § 54 Abs.2 um eine Note (mehr als 1,0) voneinander ab, bestellt das Prüfungsamt mit dem Ziel, ein endgültiges Prüfungsergebnis zu erhalten, eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter, die oder der die Note im Rahmen der Vorbeurteilungen endgültig festlegt. Bei geringerer Abweichung ermittelt das Prüfungsamt das ungewichtete arithmetische Mittel aus beiden Noten und setzt es als Prüfungsergebnis fest.

(6) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die für die Hausarbeit festgelegte Note unverzüglich mit. Die Einsichtnahme in die Gutachten wird ermöglicht.

(7) Liegt nach Auffassung einer Gutachterin oder eines Gutachters ein Täuschungsversuch vor, so tritt an die Stelle des Gutachtens eine Dokumentation des Täuschungsversuchs. Sie dient dem Prüfungsamt als Entscheidungsgrundlage.

§ 59 (Fn 4)
Unterrichtspraktische Prüfungen

(1) In jedem Fach ist eine unterrichtspraktische Prüfung verpflichtend. Sind beide unterrichtspraktischen Prüfungen mit der Gesamtnote "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden, wird die Prüfung als nicht bestanden abgebrochen.

(2) Unterrichtspraktische Prüfungen sind Unterrichtsproben. Sie sind so anzulegen, daß in der methodischen und didaktischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten. Besondere Formen der unterrichtspraktischen Prüfung können mit Zustimmung des Prüfungsamtes erprobt werden.

(3) Die unterrichtspraktischen Prüfungen werden in der Schulform durchgeführt, in der die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter ausschließlich oder überwiegend ausgebildet worden ist. Unterrichtspraktische Prüfungen sollen aus der kontinuierlichen Unterrichtsarbeit oder der außerunterrichtlichen Arbeit in der Ausbildungsschule des Prüflings erwachsen. Unterrichtsproben sollen der üblichen Unterrichtseinheit im Sinne der für die Ausbildungsschule verbindlichen Stundentafel oder sonstiger an ihre Stelle tretender Festlegungen entsprechen. Vor Eintritt in die unterrichtspraktischen Prüfungen soll ein Vertreter der an der schulischen Ausbildung des Prüflings Beteiligten zu ausbildungs- und prüfungsrelevanten Aspekten gehört werden. Das Gesprächsergebnis ist in die Niederschrift gemäß Absatz 7 aufzunehmen.

(4) Im Auftrag des Prüfungsamtes legt das Studienseminar auf schriftlichen Vorschlag des Prüflings, der frühestens zu Beginn des vierten Ausbildungshalbjahres vorgelegt werden kann, den Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbare Organisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingungen für die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfungen fest. Das Studienseminar trifft ersatzweise die notwendigen Entscheidungen, wenn die schriftlichen Vorschläge gemäß Satz 1 nicht drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes vorliegen.

(5) Der Prüfling teilt die Themen der unterrichtspraktischen Prüfungen spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt schriftlich mit. Vor Beginn der Prüfung legt der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine knappe schriftliche Planung des Unterrichts oder gegebenenfalls eine kurzgefasste schriftliche Planung des Vorhabens vor. Der Prüfling und der Prüfungsausschuß führen vor Bewertung der Prüfungsleistung ein Gespräch, in dem Planung und Durchführung der Prüfung in größeren didaktischen und methodischen Zusammenhängen erörtert werden.

(6) Vor Beginn des Kolloquiums bewertet der Prüfungsausschuss die Prüfungen unter Einbeziehung der Planung und des Gesprächs gemäß Absatz 5 mit einer Note gemäß § 54. Das Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfung ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

(7) Über jede unterrichtspraktische Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen, die Angaben über das Thema und den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen enthält. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

(8) Die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen wird aus der durch zwei geteilten Summe der gleich gewichteten Note für beide Prüfungen errechnet.

§ 60 (Fn 4)
Kolloquium

(1) Das Prüfungsverfahren wird mit einem Kolloquium abgeschlossen, das 60 Minuten dauert. Es soll dem Prüfling ermöglichen, sich mit komplexen pädagogischen Fragestellungen auseinander zu setzen, und zeigen, daß er die geforderten fachlichen Standards erreicht hat.

(2) Das Kolloquium bezieht sich auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns und ist so auszurichten, dass angemessene Theoriekenntnisse nachgewiesen werden können.

(3) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass dem Prüfungsausschuss eine vom Studienseminar zugeleitete Übersicht über die im Laufe der Ausbildung im Seminar bearbeiteten zentralen Themen vorliegt.

(4) Der Ausschuss bewertet die Leistung des Prüflings im Kolloquium. Die Komplexität der Problemdarstellung, der sachliche Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und die Kommunikationsfähigkeit sind abschließend mit einer Note gemäß § 54 zu bewerten. Das Ergebnis ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

(5) Über das Kolloquium ist von einem Mitglied des Ausschusses, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände des Kolloquiums aufgeführt sind. In der Niederschrift sind das Beratungsergebnis und die beschlossene Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 61 (Fn 4)
Festsetzung der Leistungsnoten in den Fächern

(1) Das Prüfungsamt legt für jedes Fach eine Note fest. Sie errechnet sich aus der durch zwei geteilten Summe der einfach gewichteten Noten der unterrichtspraktischen Prüfung und der abschließenden Beurteilung der Fachleiterin oder des Fachleiters gemäß § 17 Abs. 3. Die Festlegung entfällt im Falle von Prüfungen für das Lehramt für die Primarstufe für das Fach, in dem keine Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Die Note für jedes Fach wird unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 62 (Fn 4)
Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung

(1) Das Prüfungsamt ermittelt das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung aus der durch 20 geteilten Summe

- der zehnfach gewichteten zusammenfassenden Note gemäß § 17 Abs. 1,

- der vierfach gewichteten Note des Kolloquiums,

- der zweifach gewichteten Note der Hausarbeit,

- der vierfach gewichteten Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen

und stellt das unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnete Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 54 Abs. 2 fest.

(2) Die Zweite Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

a) das Gesamtergebnis (Absatz 1),

b) die Note in einem Fach (§ 61 Abs. 1) oder

c) die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Das Prüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis schriftlich mit. Die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist gemäß § 68 VwGO mit dem Widerspruch anfechtbar.

(4) Die gemäß § 61 Abs. 2 errechnete Gesamtnote in jedem Fach, die Note der Hausarbeit des Kolloquiums und das gemäß Absatz 1 errechnete Gesamtergebnis sind im Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung in Ziffern unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle und in Worten anzugeben.

(5) Bei Entscheidungen gemäß § 63 bis 65 wird das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung durch das Prüfungsamt festgestellt. Das gilt auch für den Ausnahmefall einer am Tag des Kolloquiums noch nicht festgelegten Note gemäß § 17 Abs. 2.

§ 63
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
und Versäumen von Prüfungsterminen

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung

a) die Hausarbeit nicht fristgerecht abliefert,

b) zum Termin für eine unterrichtspraktische Prüfung oder für das Kolloquium nicht erscheint.

(2) Sofern der Prüfling das Thema ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig bekannt gibt, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestellte Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema.

(3) Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(4) Entschuldigungsgründe müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Die Entscheidung über ihre Anrechenbarkeit trifft das Prüfungsamt.

§ 64 (Fn 4)
Rücktritt

(1) Der Prüfling kann aus schwerwiegenden Gründen den Rücktritt vom Prüfungsverfahren beantragen. Über den Antrag entscheidet das Prüfungsamt.

(2) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt wird.

(3) Bei Genehmigung des Rücktritts sind noch nicht erbrachte und unterbrochene Prüfungsleistungen mit anderer Themenstellung zu erbringen; die Prüfung wird zu einem vom Prüfungsamt bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Terminfestlegung entfällt, wenn ein Prüfling auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet oder unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird.

(4) Bei Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb der nächsten drei Jahre wird das Prüfungsverfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen wurde.

(5) § 63 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 65 (Fn 4)
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Im Falle eines Täuschungsversuches oder eines anderen erheblichen ordnungswidrigen Verhaltens während der Prüfung hält der Prüfungsausschuss die Art und den Umfang des Verstoßes in der Prüfungsniederschrift fest. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu übernehmen.

(2) Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt.

(3) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens können ausgesprochen werden:

a) Dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegt werden.

b) Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, können wie eine mit der Note "ungenügend" bewertete Prüfungsleistung behandelt und entsprechend in die Ermittlung der Note im Fach und der Gesamtnote einbezogen werden.

c) Die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses.

§ 66
Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Die Note der Hausarbeit wird in die Wiederholungsprüfung übernommen, wenn sie mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(2) Für die Ablegung der Wiederholungsprüfung ist der Vorbereitungsdienst zu verlängern. Über die Dauer der erforderlichen Verlängerung entscheidet gemäß § 62 Abs. 2 der Prüfungsausschuß, im übrigen das Prüfungsamt. Die Verlängerung soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen. Während der Verlängerung gilt ein Prüfling als in die Prüfung eingetreten.

(3) Das Prüfungsamt teilt die Festsetzung der Verlängerungsdauer dem Prüfling sowie der Bezirksregierung mit.

§ 67
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, über die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung eine Bescheinigung.

(2) Zeugnisse und Bescheinigungen sind von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu unterschreiben. Sie werden bei bestandener Prüfung jeweils auf den Tag datiert, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben wird. Bei nicht bestandener, endgültig nicht bestandener Prüfung und bei Prüfungen außerhalb des vierundzwanzigmonatigen Ausbildungszeitraums werden sie jeweils auf den Tag datiert, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 68 (Fn 4)
Besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft

(1) Prüflinge, deren Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung anerkannt worden ist, die aber erziehungswissenschaftliche Studien noch nicht durch eine Prüfung nachgewiesen haben, erbringen diesen Nachweis im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung in einer gesonderten Prüfung. Diese muß spätestens bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres abgeschlossen sein.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuß. Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2,

2. die Leiterin oder der Leiter des Vorbereitungskurses auf diese Prüfung,

3. eine weitere Hauptseminarleiterin oder ein weiterer Hauptseminarleiter.

(3) Die Prüfung besteht aus einem Kolloquium von 60 Minuten Dauer. Die Regelungen der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zum erziehungswissenschaftlichen Studium gelten entsprechend. Die Bezirksregierungen richten entsprechende Vorbereitungskurse ein. Die Note für die Prüfung bleibt im Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung unberücksichtigt. Sie ist dem Prüfling nach der Prüfung bekanntzugeben. Das Prüfungsamt stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.

(4) Erreicht der Prüfling in der Prüfung nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0) oder wird die Prüfung nicht in der Frist gemäß Absatz 1 Satz 2 abgelegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sie kann nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb der folgenden drei Monate. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder ist die Prüfung auch nach der Verlängerungszeit von drei Monaten nicht abgelegt worden, wird der Prüfling vom Verfahren der Zweiten Staatsprüfung ausgeschlossen und aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.

Sechster Teil
Anerkennung von Lehramtsbefähigungen

§ 69 (Fn 4)
Anerkennung von Lehramtsbefähigungen

(1) Das Ministerium oder die von ihm beauftragte Behörde kann im Einzelfall eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes anerkennen.

(2) Die Anerkennung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, daß die Lehramtsbefähigung den Anforderungen des angestrebten Lehramts entspricht. Sie kann mit Einschränkungen ausgesprochen und mit der Auflage verbunden werden, weitere Studienleistungen, Ausbildungsleistungen und Prüfungsleistungen zu erbringen.

Siebter Teil
Schlußbestimmungen

§ 70
Schwerbehinderung

(1) Soweit konkrete Regelungen fehlen, können Schwerbehinderten auf Antrag Erleichterungen in Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (RdErl. d. Kultusministeriums v. 31.Mai1989 (BASS 21-06 Nr. 1) in angemessenem Umfange gewährt werden, soweit in dieser Verordnung entsprechende Regelungen nicht vorhanden sind.

(2) Über den Antrag auf Erleichterung bei der Ausbildung entscheidet die zuständige Ausbildungsbehörde. Über den Antrag auf Prüfungserleichterung entscheidet das Prüfungsamt

§ 71
Übergangsvorschriften

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden erstmalig Anwendung

a) auf Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Lehramts für die Primarstufe, die am 1. Februar 1998 in den Vorbereitungsdienst eintreten,

b) auf Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter aller übrigen Lehrämter, die am 1. Februar 1999 in den Vorbereitungsdienst eintreten.

(2) Die Bestimmungen der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (GV. NW S. 626) finden letztmalig Anwendung

a) auf Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Lehramts für die Primarstufe, die am 1. Februar 1997 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind,

b) auf Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter aller übrigen Lehrämter, die am 1. Februar 1998 in den Vorbereitungsdienst eintreten.

Sie treten am 1. August 2001 außer Kraft.

(3) Im Falle der Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung gelten die für das unterbrochene Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften fort.

§ 72 (Fn 4)
Ausführungsvorschriften

(1) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieser Bestimmungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 73
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.

Hinweis

Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP -), vom 19. Dezember 2001

Artikel II

In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung

Diese (Änderungs-) Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich zu diesem Zeitpunkt im Vorbereitungsdienst oder in der Zweiten Staatsprüfung befinden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2001

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.



Normverlauf ab 2000: