Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes
Nordrhein-Westfalen

Vom 18. Juni 1985 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

§ 1
Erwerb der Befähigung

(1) Die Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden hat.

(2) Zum Gerichtsvollzieher kann auch ernannt werden, wer die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 erfüllt und bereits mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst verwendet worden ist.

§ 2
Voraussetzungen der Zulassung

(1) Zur Einführungszeit kann ein Beamter zugelassen werden, der

1. die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat,

2. sich danach im mittleren Justizdienst mindestens zwei Jahre bewährt hat,

3. das 25. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

4. den besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes körperlich gewachsen ist,

5. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(2) Zur Einführungszeit kann auch ein Beamter zugelassen werden, der die Prüfung für den Justizvollstreckungsdienst oder für den mittleren Verwaltungsdienst bei Justizvollzugsanstalten bestanden und sich in diesen Dienstzweigen mindestens zwei Jahre bewährt hat. Im übrigen gilt Absatz 1 Nrn. 3, 4 und 5.

§ 3
Bewerbung und Zulassung

(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch um Zulassung zur Einführungszeit auf dem Dienstwege an den Präsidenten des Oberlandesgerichts seines Bezirks.

(2) Der Bewerber hat eine Erklärung beizufügen, ob und welche Schulden er hat.

(3) Der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei der der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung des Bewerbers zur Einführungszeit für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes sind darzustellen.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die persönliche Vorstellung des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen über seine Eignung veranlassen. Vor der Entscheidung über das Gesuch des Bewerbers, dessen Zulassung zur Einführungszeit in Aussicht genommen ist, veranlaßt der Präsident des Oberlandesgerichts die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung durch das Gesundheitsamt. Ergeben sich hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung keine Bedenken, läßt der Präsident des Oberlandesgerichts den Bewerber zur Einführungszeit zu.

§ 4
Vorbereitende Beschäftigung

Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Zulassung zur Einführungszeit kann der Präsident des Oberlandesgerichts anordnen, daß ein Bewerber vorübergehend in der Abteilung der Geschäftsstelle für Vollstreckungssachen verwendet, mit den Beitreibungsgeschäften der Gerichtskasse vertraut gemacht oder in sonst geeigneter Weise beschäftigt wird.

§ 5
Amts- und Dienstbezeichnung, Besoldung

Der Beamte führt seine Amts- oder Dienstbezeichnung und behält seine Besoldung.

§ 6 (Fn 6)
Dauer der Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit dauert 20 Monate. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann einzelne Ausbildungsabschnitte (§ 7) verlängern, wenn der Beamte den Anforderungen noch nicht genügt.

(2) Zeiten einer Tätigkeit als beauftragter Gerichtsvollzieher vor der Einführungszeit können ganz oder teilweise auf den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt, in Ausnahmefällen bis zu einem Monat auch auf den vierten Ausbildungsabschnitt angerechnet werden; die Entscheidung trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. Auch während der Anrechnungszeiten nach Satz 1 hat der Beamte an dem Begleitunterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt (§ 11 Abs. 3) teilzunehmen.

(3) Urlaubszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinhalbfache des dem Beamten zustehenden Jahres-Erholungsurlaubs nicht überschreiten. Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während der ganzen Einführungszeit vier Wochen nicht übersteigen. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht beeinträchtigt werden; soweit erforderlich, sind daher Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Abschnitte anzurechnen.

§ 7 (Fn 6)
Gliederung der Einführungszeit

Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt:

Erster Abschnitt
ein Monat praktische Ausbildung bei einem Amtsgericht,

zweiter Abschnitt
sieben Monate praktische Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher,

dritter Abschnitt
fünf Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (I),

vierter Abschnitt
fünf Monate praktische Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher,

fünfter Abschnitt

zwei Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (II).

§ 8
Ausbildungsstelle

Der Beamte wird während des ersten, zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts nach Möglichkeit an seinem bisherigen dienstlichen Wohnsitz oder Beschäftigungsort ausgebildet.

§ 9
Leitung der praktischen Ausbildung

(1) Die Ausbildung leitet der Präsident des Oberlandesgerichts. Er bestimmt das Amtsgericht, bei dem der Beamte ausgebildet wird; einem späteren Ausbildungsabschnitt darf der Beamte erst überwiesen werden, wenn er das Ziel des früheren Abschnitts erreicht hat.

(2) Für die Ausbildung im ersten, zweiten und vierten Ausbildungsabschnitt ist der Leiter des Amtsgerichts zuständig. Er bestimmt die Kräfte, die den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbilder sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu beschäftigen.

Die Ausbildung im vierten Ausbildungsabschnitt ist möglichst einem anderen Gerichtsvollzieher als im zweiten Ausbildungsabschnitt zu übertragen.

(3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten soll der Beamte angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(4) Die Beschäftigung des Beamten dient nur der Ausbildung. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen dem Beamten nur insoweit übertragen werden, als sie der Ausbildung dienen. Eine Beschäftigung zur Entlastung von anderen Beamten oder Angestellten ist unzulässig. Auch zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst soll der Beamte nicht herangezogen werden; läßt sich eine solche Heranziehung ausnahmsweise nicht umgehen, so ist sie auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(5) Der Beamte ist verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung seines fachlichen Wissens zu arbeiten.

§ 10 (Fn 6)
Erster Ausbildungsabschnitt

Im ersten Ausbildungsabschnitt soll der Beamte in die Geschäfte eingeführt werden, die mit den künftigen Aufgaben des Gerichtsvollziehers in Zusammenhang stehen. Er soll deshalb möglichst in einer Abteilung der Geschäftsstelle für Vollstreckungssachen, für Konkurs- und Vergleichssachen oder für Insolvenzverfahren praktisch ausgebildet und mit den gesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung bekanntgemacht werden. Außerdem soll er bei einem Rechtspfleger die Prüfung der Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO kennen lernen.

§ 11
Zweiter Ausbildungsabschnitt

(1) Im zweiten Ausbildungsabschnitt soll der Beamte mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut gemacht und in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes eingeführt werden.

(2) Der mit der Ausbildung beauftragte Gerichtsvollzieher hat den Beamten zum selbständigen Studium der Gesetze und Dienstvorschriften anzuleiten und ihn möglichst bald zur Mitarbeit heranzuziehen. Zunächst sind ihm einfachere Büroarbeiten, die Führung der Geschäftsbücher, der Entwurf von Niederschriften, Urkunden, Mitteilungen an die Parteien und Kostenrechnungen zu übertragen. Dabei sind Arbeiten zu vermeiden, welche die Ausbildung nicht fördern. Sodann ist der Beamte allmählich in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes einzuführen. Der Gerichtsvollzieher hat dabei die im Einzelfall anzuwendenden Gesetze und Dienstvorschriften mit dem Beamten eingehend zu erörtern. Sobald der Stand der Ausbildung es zuläßt, ist der Beamte auch zu den Geschäften des Gerichtsvollziehers im Außendienst mitzunehmen. Besonders sorgfältig und gründlich ist der Beamte zur geordneten Aktenführung und Aktenverwaltung sowie zur Einrichtung und Führung eines Geschäftszimmers anzuleiten. Der Beamte ist darauf hinzuweisen, daß fremde Gelder unverzüglich an die Empfangsberechtigten abzuführen sind und unter keinen Umständen bestimmungswidrig verwendet werden dürfen und daß beim Kostenansatz besonders gewissenhaft verfahren werden muß.

(3) Neben der praktischen Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher hat der Beamte an einem Begleitunterricht teilzunehmen. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt zur Durchführung dieses Begleitunterrichts ihm hierfür geeignet erscheinende Gerichte, überträgt die Leitung des Begleitunterrichts einem für diese Tätigkeit geeigneten Richter, einem Beamten des höheren Dienstes, des gehobenen Justizdienstes oder des Gerichtsvollzieherdienstes und bestellt die Lehrkräfte. Der Lerninhalt dieses Unterrichts ist auszurichten auf die Vermittlung eines Grundverständnisses für das Amt des Gerichtsvollziehers und der zum besseren Verständnis der praktischen Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher erforderlichen fachtheoretischen Grundkenntnisse. Der Beamte soll dabei anhand eines Stoffplanes in die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingeführt werden, die für den Gerichtsvollzieher besonders bedeutsam sind. Zugleich soll der Unterricht das bisherige Wissen aktualisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt (Lehrgang) vorbereiten. Der Begleitunterricht umfaßt insgesamt 120 Stunden, davon entfallen 96 Stunden auf die Erteilung von Unterricht und 24 Stunden auf die Anfertigung und Besprechung von 6 Klausuren. Der Unterricht ist an je einem Arbeitstag in 16 Wochen mit je 6 Stunden zu erteilen. Die Klausuren sind an je einem Arbeitstag in 6 Wochen mit je 4 Stunden anzufertigen und zu besprechen. Regelmäßig soll auf die Anfertigung und die Besprechung der Klausuren je die Hälfte der zur Verfügung stehenden Zeit entfallen. Für die Klausuren sind vorzusehen:

2 Arbeiten mit juristischen Themen

2 Arbeiten aus dem Kostenwesen

1 Arbeit aus dem Buchführungswesen

1 Arbeit aus dem Zustellungswesen.

Während des zweiten Ausbildungsabschnitts sind insgesamt drei häusliche Arbeiten aus den Rechtsgebieten anzufertigen, die für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers vorzugsweise von Bedeutung sind. Die Themen und die Bearbeitungszeit für die Hausarbeiten werden von den jeweiligen Lehrkräften bestimmt.

Die Klausuren und die Hausarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und mit einer Note nach § 14 Abs. 3 zu bewerten, mit dem Beamten zu besprechen und nach Ende des Begleitunterrichts von dessen Leiter dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung als Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und nach der Prüfung bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

Die Haupturlaubszeit und die Weihnachtszeit bleiben unterrichtsfrei.

(4) Der Beamte kann mehreren Gerichtsvollziehern oder anderen Beamten zur Ausbildung in den Gerichtsvollziehergeschäften zugeteilt werden, wenn diese Geschäfte nach Sachgebieten erledigt werden oder wenn die Bezirkseinteilung, z. B. Stadt- oder Landbezirk, eine Ausbildung in mehreren Bezirken nacheinander ratsam erscheinen läßt.

(5) Der Leiter des Gerichts oder ein von ihm beauftragter geeigneter Beamter des höheren Dienstes oder des gehobenen Justizdienstes soll den Beamten von Zeit zu Zeit zu Besprechungen heranziehen und sich dabei von dem Fortschritt seiner Ausbildung überzeugen.

(6) Dem Beamten wird für eine Teilnahme am Außendienst des Gerichtsvollziehers keine Entschädigung gewährt. Deshalb ist darauf zu achten, daß ihm keine Kosten entstehen.

§ 12 (Fn 7)
Fachtheoretische Ausbildung
(Dritter Ausbildungsabschnitt und fünfter Ausbildungsabschnitt)

(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang statt, der zum Zwecke der Verzahnung mit der praktischen Ausbildung in zwei Abschnitte (dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt) aufgeteilt ist.

(2) Der Lehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen.

(3) Die Lehrkräfte sind aus Kreisen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, des gehobenen Dienstes und des Gerichtsvollzieherdienstes auszuwählen. Zur Unterrichtserteilung können auch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Beamtinnen oder Beamte der Finanzverwaltung sowie Personen aus Handel und Wirtschaft als Lehrkräfte herangezogen werden. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.

(4) Der Unterricht wird in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Er soll folgende Gebiete umfassen, soweit sie für den Dienst des Gerichtsvollziehers von Bedeutung sind:

Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die für den Gerichtsvollzieherdienst wesentlich sind (Landwirtschaftsrecht, Devisenrecht usw.), und der Bestimmungen der Justizverwaltung, die das Verfahren betreffen

202 Stunden

Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Sachenrechts

44 Stunden

Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts einschließlich Waren- und Taxkunde

44 Stunden

Wechsel- und Scheckrecht einschließlich der Grundzüge des Wertpapierrechts

44 Stunden

Zustellungswesen, Gerichtsverfassung, allgemeines Verfahrensrecht, Verwaltungszwangsverfahren, Immobiliar- und Gesamtvollstreckungsrecht, öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf

101 Stunden

Kostenwesen

132 Stunden

Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA)

110 Stunden

Gerichtsvollzieherordnung (GVO) einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftguts, zur Buchführung und zur selbständigen Führung eines Geschäftszimmers

44 Stunden

Grundzüge des Strafrechts mit Schwergewicht auf den für den Gerichtsvollzieher bedeutsamen materiellrechtlichen Vorschriften

16 Stunden

Beamtenhaftung und Grundzüge des Disziplinarrechts

11 Stunden


748 Stunden.

Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten.

(5) Der Stundenplan ist so aufzustellen, daß dem Beamten hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und sein Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.

(6) Der Beamte hat während des Lehrgangs monatlich mindestens zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und mit einer Note nach § 14 Abs. 3 zu bewerten, mit dem Beamten zu besprechen und der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft vorzulegen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung als Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und nach Prüfung bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

(7) Während des Lehrgangs ist auf die Förderung der Kenntnisse in der Waren- und Wirtschaftskunde besonderer Wert zu legen; zu diesem Zweck sind möglichst landwirtschaftliche, handwerkliche, kaufmännische und industrielle Betriebe zu besichtigen.

§ 13
Vierter Ausbildungsabschnitt

(1) Die Ausbildung im vierten Ausbildungsabschnitt soll den Beamten so fördern, daß er schließlich die für ihn bedeutsamen Gesetze und Dienstvorschriften beherrscht und sicher anzuwenden weiß.

(2) Der Beamte ist daher in sinngemäßer Anwendung der Richtlinien in § 11 Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung anzuleiten; er ist soweit zu der Erledigung der Gerichtsvollziehergeschäfte heranzuziehen, daß ihm nach Ableistung der Einführungszeit die Geschäfte eines Gerichtsvollziehers in vollem Umfang übertragen werden können. Der ausbildende Gerichtsvollzieher darf jedoch dem Beamten die selbständige Erledigung von Gerichtsvollziehergeschäften nicht überlassen.

§ 13a (Fn 5)
Fünfter Ausbildungsabschnitt

Im Lehrgangsabschnitt II werden vor allem die im vierten Ausbildungsabschnitt praktisch erworbenen Fähigkeiten im erforderlichen Umfang fachtheoretisch erweitert und vertieft. Am Ende dieses Lehrgangsabschnitts findet im übrigen die schriftliche Prüfung gemäß § 20 statt.

§ 14 (Fn 7)
Zeugnisse

(1) Jeder, dem ein Beamter zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern.

(2) Am Ende des ersten, zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts ist der Beamte durch den Leiter des Amtsgerichts, bei dem er ausgebildet worden ist, am Ende des Begleitunterrichts im zweiten Ausbildungsabschnitt durch dessen Leiter und am Ende des dritten sowie des fünften Ausbildungsabschnitts durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen. Die Abschlusszeugnisse sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.

(3) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(4) Jedes Zeugnis ist dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen. Enthält das Zeugnis Bemängelungen, so ist es mit dem Beamten zu besprechen. Die Zeugnisse sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Beamten - in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 15
Widerruf

(1) Erfüllt ein Beamter die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann seine Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt der Beamte seine frühere Tätigkeit.

§ 16
Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Beamte nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

(3) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Beamte vom Dienst befreit.

§ 17
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht oder auf Anordnung des Justizministers für die Beamten mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke bei einem Oberlandesgericht gebildet wird.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen; er soll mit den Verhältnissen des Gerichtsvollzieherdienstes besonders vertraut sein. Die beiden anderen Mitglieder sind je ein Beamter des höheren Dienstes oder des gehobenen Justizdienstes sowie des Gerichtsvollzieherdienstes; der Beamte des höheren Dienstes oder des gehobenen Justizdienstes soll aufgrund seiner Tätigkeit über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes verfügen.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren.

(4) Der Prüfungsausschuß untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(5) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der Gerichtsvollzieher sind während ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuß keine Beamten zur Ausbildung zuzuteilen.

§ 18
Zulassung zur Prüfung

(1) Gegen Ende der Einführungszeit läßt der Präsident des Oberlandesgerichts den Beamten zur Prüfung zu, falls dieser für die Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint. Bei der Entscheidung über die Zulassung müssen die Personalakten und die Zeugnisse des Beamten vorliegen.

(2) Hält der Präsident des Oberlandesgerichts den Beamten nicht für hinreichend vorbereitet, so verweist er ihn in die Einführungszeit zurück und regelt dessen Art und Dauer. Ordnet der Präsident des Oberlandesgerichts die Teilnahme an einem weiteren Ausbildungslehrgang an, so scheidet der Beamte bis zum Beginn des nächsten regelmäßigen Lehrgangs aus der Einführungszeit aus und übernimmt seine frühere Tätigkeit.

§ 19 (Fn 6)
Prüfungsverfahren

(1) Die schriftliche Prüfung soll am Ende des fachtheoretischen Lehrgangs II abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(2) Die Termine der mündlichen Prüfung werden von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bestimmt, die auch die Ladungen zu diesen Terminen durch das Oberlandesgericht veranlassen.

(3) Sofern Termine für Aufsichtsarbeiten außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine aus Gründen anberaumt werden müssen, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen (z.B. Krankheit), werden diese Termine von dem Oberlandesgericht im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss festgesetzt.

§ 20 (Fn 7)
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert vier Tage. Der Beamte hat unter Aufsicht fünf Aufgaben aus den Gebieten

des Vollstreckungswesens

der Zustellungstätigkeit

der Protesterhebung

des Kostenrechts

zu bearbeiten.

(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Lehrkräfte des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen erstellt und mit Musterlösungen versehen. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Beauftragung der Lehrkräfte zur Erstellung der Prüfungsaufgaben und der Musterlösungen erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben für Termine, die gemäß § 19 Abs. 3 außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine anberaumt werden, erstellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und versieht sie mit Musterlösungen; er kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses um Mithilfe und Vorschläge bitten. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft des Lehrgangs II.

(5) Der Beamte muß die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an den Aufsichtsbeamten abgeben. Die Dauer der Bearbeitung soll bei einer Aufgabe an einem Tag fünf Stunden, bei zwei Aufgaben an einem Tag je drei Stunden nicht übersteigen.

(6) Der Aufsichtsbeamte fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.

(7) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten Musterlösungen, die Arbeiten der Beamtinnen und Beamten und die Prüfungsniederschriften von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder einer von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft in getrennten, versiegelten Umschlägen den Oberlandesgerichten zu übersenden. Auf den Umschlägen sind die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben zu vermerken. Im Einvernehmen mit dem Oberlandesgericht können die Prüfungsaufgaben und Lösungsvorschläge einem Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zugeleitet werden.

§ 21
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig begutachtet.

(2) Nachdem alle Prüfer die schriftlichen Arbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuß nach mündlicher Beratung bewertet; für die Bewertung gilt § 14 Abs. 3.

(3) Dem Beamten wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Auf Antrag unterbleibt die Mitteilung. Der Antrag ist spätestens innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem der Beamte die letzte schriftliche Arbeit abgeliefert hat, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Die Frist für den Antrag und für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 22
Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung

Sind mindestens drei schriftliche Arbeiten eines Beamten mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden, so ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 23
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Beamte gleichzeitig geprüft werden.

(2) Vor der Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Beamten ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Der Vorsitzende kann die beiden anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Gespräch zuziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Beamten etwa 45 Minuten entfallen; sie kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Die Prüfung ist vor allem eine Verständnisprüfung.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Richtern und Beamten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Beamten, die zur Prüfung heranstehen, die Anwesenheit in der Prüfung gestatten.

§ 24
Vorbereitung der abschließenden Entscheidung

(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, in der die Ansichten über die Persönlichkeit und die Prüfungsleistungen der Beamten ausgetauscht werden.

§ 25
Schlussberatung

Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Ausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Beratung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungen und Zeugnisse.

§ 26
Schlussentscheidung

(1) Entsprechen die Leistungen insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar als ,,ausreichend", ,,befriedigend", ,,vollbefriedigend", ,,gut" oder ,,sehr gut" (§ 14 Abs. 3).

(2) Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Schlussentscheidung gibt der Vorsitzende dem Beamten mündlich bekannt.

§ 27
Niederschrift über den Prüfungshergang und
Erteilung der Zeugnisse

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden

die Bewertung der schriftlichen Arbeiten

die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung

die Schlussentscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, welche weitere Einführungszeit der Prüfungsausschuß für erforderlich hält.

(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der Vorsitzende übersendet sie mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt dem Beamten, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung.

§ 28
Versäumung der Prüfungstermine,
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Beamte ohne genügende Entschuldigung

a) der Vorladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt,

b) zur Anfertigung auch nur einer Arbeit nicht erscheint.

(2) Gibt der Beamte ohne genügende Entschuldigung eine Arbeit nicht ab, so wird sie mit ,,ungenügend" bewertet.

(3) Sieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben bei der schriftlichen Prüfung oder die Nichtabgabe der Arbeit als entschuldigt an, so hat der Beamte in einem neuen Prüfungstermin alle schriftlichen Arbeiten zu wiederholen.

(4) Bleibt der Beamte der mündlichen Prüfung fern und sieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben als entschuldigt an, so hat er den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

§ 29
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

(1) Einen Beamten, der bei der Prüfung zu täuschen versucht oder einem anderen Beamten hilft, kann der Prüfungsausschuß von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden: Ist die Prüfung bereits beendet, so kann der Prüfungsausschuss sie für nicht bestanden erklären.

(2) Über eine erst nach der Schlussentscheidung entdeckte Täuschung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Er kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 30
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 22 findet Anwendung.

2) Die weitere Einführungszeit beträgt mindestens vier und höchstens neun Monate. Art und Dauer bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts. Er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 27 Abs. 2) berücksichtigen. Ordnet er die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang an, so scheidet der Beamte bis zum Beginn dieses Lehrgangs aus der Einführungszeit aus und übernimmt seine frühere Tätigkeit.

(3) Hat der Beamte die Prüfung endgültig nicht bestanden, so übernimmt er wieder seine frühere Tätigkeit.

§ 31
Beamte nach bestandener Prüfung

(1) Der mit Erfolg geprüfte Beamte ist möglichst im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden. Er führt während der Zeit, in der er als Gerichtsvollzieher verwendet wird, die Dienstbezeichnung ,,beauftragter Gerichtsvollzieher", abgekürzt ,,Gerichtsvollzieher (b)", sonst seine bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung.

(2) Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher soll regelmäßig erst erfolgen, wenn der Beamte nach Beendigung der Einführungszeit mindestens ein Jahr als Gerichtsvollzieher (b) selbständig tätig gewesen ist.

§ 32
Ausnahmebestimmung

Der Justizminister kann von den Einstellungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

§ 33 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 482, geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74), 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); Art. 2 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Aufgehoben durch VO vom 14.3.2005 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten am 1.Juli 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 33 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 15. Juli 1985.

Fn 5

§ 13 a eingefügt durch VO v. 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); in Kraft getreten am 1. Dezember 2001.

Fn 6

§§ 6, 7, 10 und 19 geändert durch VO v. 8.11.2001 (GV. NRW. S. 795); in Kraft getreten am 1. Dezember 2001.

Fn 7

§§ 12, 14 u. 20 zuletzt geändert durch Art. 2 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.



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