Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über den prüfungserleichterten
Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes
in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 20. Juli 1984 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1983 (GV. NW. S. 236), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1 (Fn 6)
Zulassung zur Einführung

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Voraussetzungen des § 30 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 der Laufbahnverordnung (LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), erfüllen, können beim Dienstvorgesetzten einen Antrag auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung stellen.

(2) Die für die Beurteilung zuständigen Stellen entscheiden nach Anhörung der Vorgesetzten des Antragstellers darüber, ob der Antragsteller nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheint. Hierbei ist insbesondere zu begründen, ob der Antragsteller erwarten läßt, daß er den Anforderungen der Einführungszeit (§ 2) und des Aufstiegslehrgangs (§ 4) uneingeschränkt genügen wird. Vor der Entscheidung ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, in einem Gespräch die nach seiner Auffassung bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vorzutragen.

(3) Die Oberfinanzdirektionen stellen für ihren Geschäftsbereich im Benehmen mit den beteiligten Dienststellenleitungen eine Rangfolge der vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten für die neue Laufbahn auf und entscheiden unter Berücksichtigung der ihnen zur Verfügung stehenden Stellen über die Zulassung und über den Zeitpunkt der Zulassung zur Einführung.

§ 2
Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit besteht aus

1. einem dreimonatigen Einführungslehrgang,

2. einer siebenmonatigen praktischen Einweisung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes in einem Veranlagungsbezirk eines Finanzamtes.

Die Zeit der praktischen Einweisung verlängert sich bis zum Beginn des Aufstiegslehrgangs (§ 4).

(2) Im Einführungslehrgang wird der Unterricht in den in der Anlage 1 aufgeführten Fächern erteilt. Während der praktischen Einweisung sind die Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen. (Anlage 1)

§ 3 (Fn 6)
Beurteilung

Am Ende der praktischen Einweisungszeit beurteilt der Vorsteher den Beamten auf Vorschlag des Ausbildungsleiters entsprechend dem Muster der Anlage 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917). Die Beurteilung schließt mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 6 StBAPO ab; sie ist dem Beamten bekanntzugeben und auf Wunsch mit ihm zu erörtern.

§ 4
Aufstiegslehrgang

Beamte, deren Eignung und Leistungen während der praktischen Einweisung mindestens mit ausreichend (5 Punkte) beurteilt werden, nehmen an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Die Fächer des Aufstiegslehrgangs ergeben sich aus Anlage 2. (Anlage 2)

§ 5
Zuständigkeiten, Lehrpläne, Unterbrechung, Urlaub

(1) Einführungslehrgang und Aufstiegslehrgang werden von der vom Finanzminister zu bestimmenden Stelle durchgeführt.

(2) Der Unterricht in den Lehrgängen richtet sich nach Lehrplänen, die dem Finanzminister zur Genehmigung vorzulegen sind.

(3) Hat der Beamte die praktische Einweisungszeit um mehr als einen Monat oder einen Lehrgang um mehr als 2 Wochen unterbrochen, so entscheidet die Oberfinanzdirektion, ob er die Einführung fortsetzen oder erneut an einer späteren Einführung teilnehmen soll.

(4) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht während der Lehrgänge gewährt werden.

§ 6
Aufstiegsprüfung

(1) Im Anschluß an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Vorschriften des IV. Teils der StBAPO sind entsprechend anzuwenden, sofern in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Prüfungsausschuß ist mit einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzendem und zwei Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzern zu besetzen.

(3) Die schriftliche Prüfung umfaßt drei Aufgaben aus folgenden Gebieten:

1. Abgabenrecht

2. Einkommensteuer

3. betriebliches Rechnungswesen und Bilanzsteuerrecht.

Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen vier Stunden zur Verfügung.

(4) Zur mündlichen Prüfung werden Beamte zugelassen, die in mindestens zwei der Aufgaben der schriftlichen Prüfung eine mindestens ausreichende Leistung (5 Punkte) erzielt haben. Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer erstrecken, die im Aufstiegslehrgang unterrichtet wurden. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt durchschnittlich 40 Minuten.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 5 erreicht hat. Grundlagen für die Festsetzung der Endpunktzahl sind die Punktzahl der Beurteilung zum Abschluß der Einweisungszeit mit 20%, die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50% sowie die Punktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30%. Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote gemäß § 6 Abs. 3 StBAPO.

(6) Hat der Prüfling die Aufstiegsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, so kann er sie einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wiederholen. Der Beamte setzt bis zur Wiederholungsprüfung die praktische Einweisung fort; an einem neuen Aufstiegslehrgang nimmt er nicht teil.

§ 7 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 560, geändert durch VO v. 29. 6. 1994 (GV. NW. S. 444); Artikel 36 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009.

Aufgehoben durch Verordnung vom 3. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 873), in Kraft getreten am 1. Januar  2015.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 12. September 1984.

Fn 5

§ 7 Überschrift geändert und Satz 2 angefügt durch Artikel 36 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; Satz 2 geändert durch Artikel 1 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009.

Fn 6

§ 1 und § 3 geändert durch Artikel 1 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009.



Normverlauf ab 2000: