Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhagrD)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes
und des Lehramtes an Berufskollegs
der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung
im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhagrD)

Vom 18. März 1986 (Fn 1) (Fn 10)

Auf Grund der §§ 16 und 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 1986 (GV. NW. S. 110), und des § 25 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1979 (GV. NW. S. 586) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und Finanzminister verordnet:

Erster Teil
Geltungsbereich, Einstellung und Rechtsstellung

§ 1 (Fn 11)
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerber für die einheitliche Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2 (Fn 11)
Einstellungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind

1. die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten,

2. eine an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern (ohne Praxis-Semester) abgelegte Hochschulabschlußprüfung als Diplom-Agraringenieur, Diplomingenieur der Fachrichtung Landespflege oder Diplom-Ökotrophologe, die gem. § 20 Abs. 2 LABG als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung anerkannt ist,

3. eine mindestens einjährige landwirtschaftliche, gartenbauliche oder hauswirtschaftliche fachpraktische Ausbildung mit Praktikantenprüfung oder eine Abschlußprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz in einem landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf.

§ 3 (Fn 5)
Antrag auf Einstellung

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin an die Bezirksregierungen Köln und Münster (Einstellungsbehörden) zu richten.

(2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes (Postanschrift, Telefon) beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. zwei Lichtbilder (4 x 6 cm) aus neuester Zeit,

3. Nachweis der allgemeinen Hochschulreife,

4. Nachweis einer mindestens einjährigen fachpraktischen Ausbildung,

5. Kopie des Zeugnisses über eine Praktikantenprüfung oder eine berufliche Abschlußprüfung,

6. Kopie des Zeugnisses über eine Hochschulabschlußprüfung,

7. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

8. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 4 (Fn 8)
Einstellung, Rechtsstellung
im Vorbereitungsdienst

(1) Einstellungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober eines jeden Jahres.

(2) Vor der Einstellung fordert die Einstellungsbehörde die Bewerberinnen und Bewerber auf, bei der für sie zuständigen Meldebehörde den Antrag auf Erteilung des "Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" zu stellen sowie eine Erklärung über ihren Gesundheitszustand abzugeben. Wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen, ist auf Anforderung der Einstellungsbehörde ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. Das Zeugnis darf nicht älter als drei Monate sein. Ferner sind amtlich beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden oder Geburtsschein, von verheirateten Bewerbern auch Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und ggf. Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder) sowie die Originale oder beglaubigte Abschriften der in § 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6 genannten Nachweise vorzulegen.

(3) Bewerber werden bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Agrarreferendar/Agrarreferendarin". Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.

Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst und Große Staatsprüfung

Erster Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 5
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(2) Der Vorbereitungsdienst ergänzt die durch das wissenschaftliche Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten um die berufspraktischen und pädagogischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.

§ 6
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen,
Ausbildungsleiter, Ausbilder

(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.

(2) Im einzelnen obliegt die Ausbildung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Ausbildung abgeleistet wird (Ausbildungsstelle). Die Ausbildungsbehörde weist den Referendar den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.

(3) Ausbildungsleiter ist der für berufsbildende Schulen der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung zuständige Dezernent der Ausbildungsbehörde. Dieser überwacht die Ausbildung und betreut die Referendare.

(4) Ausbilder ist der Leiter der Ausbildungsstelle oder ein von ihm beauftragter Beamter des höheren Dienstes; andere geeignete Ausbilder können mit Zustimmung des Ausbildungsleiters im Einzelfall beauftragt werden.

§ 7 (Fn 11)
Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes,
Beendigung des Beamtenverhältnisses,
vorzeitige Entlassung

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung. Er dauert vierundzwanzig Monate zuzüglich einer Prüfungszeit bis zu zwei Monaten.

(2) Auf Antrag des Referendars können Zeiten einer zusammenhängenden beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr nach Bestehen der für die Einstellung vorgesehenen Hochschulabschlußprüfung mit höchstens einem halben Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln. Über die Verkürzung entscheidet die Ausbildungsbehörde.

(3) Zeiten mit Ausnahme eines Erholungsurlaubs, in denen keine Ausbildung stattfindet, werden nur insoweit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, als sie zusammen während der Ausbildung sechs Wochen nicht überschreiten. Dies trifft auch für Elternzeit entsprechend der Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung – EZVO) vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 377) zu.

(4) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über Art und Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aus Anlaß von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten (einschließlich Elternzeit) und bei Nichtzulassung zu der pädagogischen Fachprüfung und der agrarwirtschaftlichen Fachprüfung; bei Nichtbestehen der pädagogischen Fachprüfung oder der agrarwirtschaftlichen Fachprüfung entscheidet sie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission.

(5) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis des Referendars, der die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, oder dessen Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden gilt, enden mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird. Mit der bestandenen oder endgültig nicht bestandenen Prüfung gilt der Vorbereitungsdienst als abgeleistet.

(6) Erfüllt ein Referendar die an ihn zu stellenden charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, ist er zu entlassen.

Zweiter Abschnitt
Ausbildung

§ 8 (Fn 6)
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

I

Pädagogische Ausbildung

6 Monate

II

Schulpraktische Ausbildung

6 Monate

III

Recht und Verwaltung

6 Monate

IV

Wahlbereich

6 Monate

(2) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:

1. Ausbildungsabschnitt I

Ausbildungsstelle ist das Landesinstitut für Landwirtschaftspädagogik. Die Ausbildung dient der Vermittlung erziehungswissenschaftlicher Grundlagen, der theoretischen Fundierung der schulpraktischen Ausbildung, beruflichen Weiterbildung und Beratung insbesondere in folgenden Bereichen:

- Unterricht in seinem didaktischen und fachwissenschaftlichen Verständnis sowie Erprobung und Förderung des Referendars zu unterrichten, zu beurteilen und zu beraten

- pädagogisches Verständnis von Erziehung und Bildung

- Psychologie des Lernens und der Entwicklung der Schüler

- gesellschaftliche und soziale Rahmenbedingungen von Unterricht, Erziehung und Weiterbildung

- Schule als Institution einschließlich ihrer rechtlichen Grundlagen

- berufsbezogene Weiterbildung

- Umwelterziehung

- Informations- und Kommunikationstechniken

Praktische Unterrichtsübungen sind Bestandteil des Ausbildungsabschnittes.

2. Ausbildungsabschnitt II

Ausbildungsstellen sind berufliche Schulen mit agrarwirtschaftlicher Fachrichtung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung des Referendars.

Der Ausbildungsabschnitt dient der schulpraktischen Ausbildung. Der Ausbildungsunterricht besteht aus Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbständigem Unterricht des Referendars nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen und Jahrgangsstufen. Nach einer Einführungszeit, in der Hospitationen und Unterricht unter Anleitung überwiegen, soll dem Referendar Gelegenheit zu weitgehend selbständigem Unterricht gegeben werden, sobald der Ausbildungsstand dies zuläßt. Der Ausbildungsunterricht soll zwölf Wochenstunden umfassen.

Der Leiter des Landesinstituts oder ein von ihm beauftragter Fachleiter müssen sich durch Unterrichtsbesuche über den Leistungsstand des Referendars informieren und ihn beraten. Darüber hinaus werden vom Landesinstitut pädagogische Arbeitstagungen an Ausbildungsschulen veranstaltet. Während dieser Tagungen hat jeder Referendar vor Mitgliedern seines Kurses sowie vor den beteiligten Mentoren Unterrichtsversuche durchzuführen. Diese Unterrichtsversuche dienen nicht der Leistungsbeurteilung; sie sind Gegenstand gemeinsamer Analyse und Kritik.

Der Referendar hat mindestens neun Unterrichtsentwürfe vorzulegen und eine pädagogische Ausarbeitung anzufertigen, in der Möglichkeiten neuzeitlicher Unterrichtsgestaltung an Teilbereichen seines Unterrichts untersucht und dargestellt werden.

Der Referendar gehört für die Dauer der Tätigkeit an einer Ausbildungsschule dem Lehrerkollegium dieser Schule an. Er soll an den Sitzungen der Mitwirkungsorgane, an Schülerprüfungen und an den übrigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen. Veranstaltungen des Landesinstituts haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor Veranstaltungen der Ausbildungsschule.

3. Ausbildungsabschnitt III

Ausbildungsstellen sind das Landesinstitut für Landwirtschaftspädagogik, die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer und sonstige geeignete Dienststellen.

Im Landesinstitut für Landwirtschaftspädagogik erhält der Referendar zunächst für drei Monate (Teilabschnitt III/1) eine Einführung in

- allgemeines Verwaltungsrecht

- Agrarrecht oder Lebensmittelrecht

- Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Umweltschutzes

- Bildungsrecht

- Beamten- und Haushaltsrecht

- Arbeits- und Sozialrecht

- Arbeits- und Führungstechniken der Verwaltung

- weitere ausgewählte Rechtsgebiete, insbesondere Agrarumweltrecht

- Agrar- und Umweltpolitik einschließlich öffentliche Förderungsmaßnahmen

Die restlichen drei Monate (Teilabschnitt III/2) dienen der Anwendung der vermittelten Kenntnisse und der praktischen Ausbildung bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer und sonstigen geeigneten Dienststellen. Jeder Referendar hat im Teilabschnitt III/2 drei Vorgänge unterschiedlicher Sachgebiete in Form eines Gutachtens schriftlich zu bearbeiten und an die Ausbildungsbehörde abzuliefern.

4. Ausbildungsabschnitt IV

Ausbildungsstellen sind in der Regel Dienststellen und Einrichtungen der Landwirtschaftskammer.

Dieser Ausbildungsabschnitt dient der vertieften Ausbildung in einem vom Referendar gewählten Schwerpunkt. Gegenstand der Ausbildung sind neben den fachlichen, rechtlichen, verwaltungsmäßigen sowie umweltrelevanten Grundlagen des Ausbildungsschwerpunktes die Organisation, die Methoden und die Techniken der beruflichen Weiterbildung und der Beratung.

Es stehen folgende Ausbildungsschwerpunkte zur Wahl:

1. Acker- und Pflanzenbau

2. Tierzucht und Tierhaltung

3. Betriebswirtschaft

4. Gartenbau (getrennt nach den Sparten Obstbau, Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsbau, Baumschulwesen, Friedhofsgärtnerei)

5. Hauswirtschaft, Ernährung und Verbraucherfragen.

Andere geeignete Ausbildungsschwerpunkte und Ausbildungsstellen können in Einzelfällen von der Ausbildungsbehörde mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zugelassen werden. Referendare des Ausbildungsschwerpunktes Betriebswirtschaft erhalten eine Einführung in Teilbereiche der produktionstechnischen Beratung. Die Referendare der übrigen Ausbildungsschwerpunkte erhalten neben ihrer eigentlichen Schwerpunktausbildung eine Einführung in die ökonomische und sozial-ökonomische Beratung.

Referendare des Ausbildungsschwerpunktes Betriebswirtschaft haben eine produktionstechnische Beratungsaufgabe, Referendare der übrigen Ausbildungsschwerpunkte eine betriebswirtschaftliche oder sozial-ökonomische Beratungsaufgabe zu lösen und schriftlich auszuarbeiten. Jeder Referendar hat zudem eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme sowie zwei Beratungen im Rahmen des jeweiligen Schwerpunktes schriftlich auszuarbeiten und durchzuführen.

(3) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte ergibt sich aus Absatz 1. Bei dem Einstellungstermin 1. Oktober liegt Ausbildungsabschnitt III vor Ausbildungsabschnitt I. Der Ausbildungsabschnitt I muß vor Ausbildungsabschnitt II liegen. Den auf Ausbildungsabschnitt II folgenden Ausbildungsabschnitt darf der Referendar nur ableisten, wenn er die pädagogische Fachprüfung bestanden hat.

§ 9
Ausbildungsgrundsätze

(1) Der Referendar ist in den einzelnen Ausbildungsstellen mit den fachlichen, pädagogischen, rechtlichen, verwaltungsmäßigen sowie den umweltpolitischen Grundlagen und aktuellen Entwicklungen des jeweiligen Aufgabenbereichs vertraut zu machen.

(2) Dem Referendar ist Gelegenheit zu geben, durch aktive Mitarbeit bei der Aufgabenerfüllung der Ausbildungsstellen - soweit möglich - selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeiten auszuführen.

(3) Die Ausbildungsbehörde kann anordnen oder zulassen, daß der Referendar an Lehrgängen oder Informationsveranstaltungen - auch solchen, die Aufgaben und Grundlagen anderer Fachverwaltungen zum Gegenstand haben - teilnimmt.

§ 10
Beurteilung

(1) Der Referendar ist am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts mit einer der in § 12 Abs. 2 genannten Zahl von Punkten und Note vom jeweiligen Ausbilder (§ 6 Abs. 4) schriftlich zu beurteilen. Die Beurteilung ist zu begründen. Beurteilungen mehrerer Ausbilder faßt der Leiter der Ausbildungsstelle zusammen. Im Ausbildungsabschnitt III wird der Referendar für den Teilabschnitt III/1 und Teilabschnitt III/2 jeweils getrennt beurteilt.

(2) Die Beurteilungen sind dem Referendar zu eröffnen und zu erläutern. Sie sind unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts/-teilabschnitts dem Ausbildungsleiter zuzuleiten.

Dritter Abschnitt
Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung

§ 11
Zweck der Prüfung

In der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung hat der Referendar nachzuweisen, daß er das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

§ 12
Gliederung der Prüfung,
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung besteht aus einer pädagogischen Fachprüfung und einer agrarwirtschaftlichen Fachprüfung.

(2) Die Leistungen werden mit folgenden Punkten und Noten bewertet:

15 - 14 Punkte

= sehr gut

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

13 - 11 Punkte

= gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

10 - 8 Punkte

=befriedigend

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

 7 - 5 Punkte

= ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

 4 - 2 Punkte

= mangelhaft

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

1 - 0 Punkte

= ungenügend

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 13 (Fn 9)
Prüfungsausschuß

(1) Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung wird vor einem beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gebildeten Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen". Der Prüfungsausschuß führt das kleine Landessiegel. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und seine Stellvertreter müssen Beamte nach Absatz 2 Nr. 1 sein.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung oder einer vergleichbaren Laufbahnbefähigung,

2. Beamten (schulfachlichen Dezernenten) bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde,

3. Beamten des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik mit der Lehramtsbefähigung an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung oder einer vergleichbaren Lehramtsbefähigung,

4. Beamten der Landwirtschaftskammer mit der Lehramtsbefähigung an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung oder einer vergleichbaren Lehramtsbefähigung,

5. Professoren wissenschaftlicher Hochschulen - Fachbereiche der Agrarwissenschaften,

6. Beamten des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst,

7. Beamten des höheren Dienstes mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,

8. einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bestellten Vertreter der Ausbildungsschule, der an der schulpraktischen Ausbildung des Referendars beteiligt war.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen Vertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreter werden mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 8 genannten Mitglieder vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Das gilt auch für andere mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung beauftragte Personen.

§ 14 (Fn 11)
Prüfungskommissionen

(1) Aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses werden Prüfungskommissionen für die pädagogische Fachprüfung und die agrarwirtschaftliche Fachprüfung gebildet und deren Vorsitzende und Stellvertreter bestimmt. Einer Prüfungskommission für die pädagogische Fachprüfung gehört je ein Beamter der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und 8 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses an; Vorsitzender ist ein Beamter nach Nr. 2. Eine Prüfungskommission für die Einzelprüfung in Erziehungswissenschaften besteht aus je einem der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Beamten; Vorsitzender ist der Beamte nach Nr. 2. Eine Prüfungskommission für die agrarwirtschaftliche Fachprüfung besteht aus je zwei Beamten der in § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 7 und je einem Beamten der in § 13 Abs. 2 Nr. 5 und 6 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses; Vorsitzender ist ein Beamter nach Nr. 1 (Prüfungsausschuß gem. § 25 Abs. 2 LABG).

(2) Für einzelne Prüfungen können die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen weitere Mitglieder als Fachprüfer berufen.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Prüfung; er kann die Prüfung bestimmter Fachgebiete veranlassen oder selbst übernehmen.

(4) Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(5) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 15 (Fn 12)
Geschäftsführung und Vorsitzender
des Prüfungsausschusses

(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er bestimmt die Zahl der Prüfungskommissionen, ordnet diesen die Vorsitzenden und weiteren Mitglieder zu und entscheidet, welcher Prüfungskommission der Referendar zugewiesen wird (§ 14 Abs. 1).

2. Er entscheidet über eine Verlängerung der Abgabefrist der Hausarbeit (§ 21 Abs. 1).

3. Er wählt die Aufgaben für die Hausarbeit (§ 21 Abs. 2) und die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel sowie Termin und Ort für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten (§ 21 Abs. 6).

4. Er entscheidet über Prüfungserleichterungen bei der schriftlichen Prüfung (§ 32).

5. Er bestimmt zur Bewertung der schriftlichen Prüfung die Erst- und Zweitgutachter und den Termin zur Vorlage der Bewertungen (§ 22 Abs. 1) und fordert gegebenenfalls die fachliche Stellungnahme an (§ 22 Abs. 3).

6. Er stellt das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung fest (§ 25) und unterzeichnet das Prüfungszeugnis (§ 27 Abs. 1).

7. Er trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 und wirkt mit bei Entscheidungen nach § 31.

§ 16
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur pädagogischen Fachprüfung und zur agrarwirtschaftlichen Fachprüfung entscheidet jeweils die Ausbildungsbehörde.

(2) Zur pädagogischen Fachprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildung zum Zeitpunkt der Zulassung ordnungsgemäß durchlaufen hat.

(3) Zur agrarwirtschaftlichen Fachprüfung wird zugelassen, wer die pädagogische Fachprüfung bestanden und den weiteren Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat.

§ 17 (Fn 12)
Pädagogische Fachprüfung

(1) In der pädagogischen Fachprüfung soll der Referendar die erforderlichen pädagogischen Qualifikationen, die er für eine selbständige Unterrichts- und Erziehungstätigkeit in Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II agrarwirtschaftlicher Fachrichtung benötigt, sowie die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Fähigkeiten nachweisen.

(2) Die pädagogische Fachprüfung besteht aus einer Prüfung in Erziehungswissenschaften und zwei Unterrichtsproben mit einer mündlichen Prüfung. Sofern der Referendar die Prüfung in Erziehungswissenschaften nicht mindestens mit der Note ,,ausreichend" abgeschlossen hat, gilt die pädagogische Fachprüfung als nicht bestanden. Die pädagogische Fachprüfung muß vor dem Ende des Ausbildungsabschnitts II abgeschlossen sein. Die Prüfungin Erziehungswissenschaften wird am Ende des Ausbildungsabschnitts I abgelegt.

(3) Der Referendar wird von der Einstellungsbehörde auf Antrag von der Prüfung in Erziehungswissenschaften befreit, wenn er eine mindestens mit ,,ausreichend" bestandene erziehungswissenschaftliche Teilprüfung im Rahmen einer als Erste Staatsprüfung anerkannten Hochschulabschlußprüfung (§ 20 Abs. 2 LABG) nachweist.

§ 18
Durchführung der pädagogischen Fachprüfung

(1) Die Prüfung in Erziehungswissenschaften ist eine mündliche Prüfung und dauert je Referendar dreißig Minuten. Es sollen nicht mehr als zwei Referendare gleichzeitig geprüft werden.

(2) Die Unterrichtsproben erstrecken sich als Einzelprüfungen in der Regel auf je eine Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsproben sollen in verschiedenen Fächern und nach Möglichkeit in verschiedenen Jahrgangsstufen durchgeführt werden und im Zusammenhang mit dem vom Referendar vorher erteilten Unterricht stehen; die Themen werden vom Referendar nach Beratung mit seinem Ausbilder festgelegt. Vor den Unterrichtsproben übergibt der Referendar dem Vorsitzenden der Prüfungskommission in fünffacher Ausfertigung für jede Unterrichtsprobe einen kurz gefaßten Unterrichtsentwurf mit einer methodischen und didaktischen Begründung.

(3) Die mündliche Prüfung findet im Anschluß an die beiden Unterrichtsproben statt und dauert sechzig Minuten. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und knüpft an die Unterrichtsproben an. Sie erstreckt sich auf die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte I und II.

(4) Vor der mündlichen Prüfung nehmen der zuständige Fachlehrer und der Referendar gegenüber der Prüfungskommission zur Mitarbeit der Klasse und zu besonderen Umständen Stellung, die den Ablauf der Unterrichtsprobe beeinflußt haben könnten.

§ 19
Bewertung der Leistungen in der
pädagogischen Fachprüfung

(1) Die Prüfungskommission nach § 14 Abs. 1 Satz 3 bewertet die Prüfung in Erziehungswissenschaften und die Prüfungskommission nach § 14 Abs. 1 Satz 2 jede Unterrichtsprobe sowie die mündliche Prüfung mit einer der in § 12 Abs. 2 genannten Zahl von Punkten.

(2) Die Prüfungskommission nach § 14 Abs. 1 Satz 2 stellt die Gesamtleistung der pädagogischen Fachprüfung fest, indem sie die in den Beurteilungen der Ausbildungsabschnitte I und II erreichten Punkte jeweils einfach und in der erziehungswissenschaftlichen Prüfung, den Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung erreichten Punkte jeweils zweifach gewichtet und auf Grund der erreichten Durchschnittspunkte eine Note nach § 12 Abs. 2 festsetzt. Dezimalwerte bleiben unberücksichtigt. Im Falle des § 17 Abs. 3 geht eine Bewertung nicht in die Gesamtleistung ein.

(3) Die pädagogische Fachprüfung ist außer in dem Falle des § 17 Abs. 2 nicht bestanden, wenn jede der beiden Unterrichtsproben mit weniger als 5 Punkten oder die pädagogische Fachprüfung insgesamt nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet wurde.

§ 20
Agrarwirtschaftliche Fachprüfung

(1) Die agrarwirtschaftliche Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit (Hausarbeit), zwei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Aufsichtsarbeiten) und einer mündlichen Prüfung.

(2) In der Hausarbeit soll der Referendar nachweisen, daß er in Anwendung seiner wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnisse eine grundsätzliche und umfangreiche Aufgabe aus dem Ausbildungsabschnitt IV lösen kann. Dabei sollen Weiterbildungs- und Beratungsaufgaben einbezogen werden.

(3) In den Aufsichtsarbeiten soll der Referendar nachweisen, daß er Aufgaben aus dem Bereich der Agrarverwaltung rasch und sicher erfassen, in der dafür vorgegebenen Zeit lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(4) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar nachweisen, daß er über die für die Laufbahn erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und in der Lage ist, das auf seinem Fachwissen beruhende Urteil sachgerecht und in Vortrags- und Darstellungsweise sicher zu vertreten.

§ 21 (Fn 12)
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Hausarbeit hat der Referendar vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts IV anzufertigen und binnen vier Wochen nach Erhalt der Aufgabe in Maschinenschrift dem Leiter seiner Ausbildungsstelle abzuliefern. Der Nachweis für die fristgerechte Ablieferung der Hausarbeit wird durch Eingangsvermerk oder bei Übersendung durch die Post durch das Datum des Poststempels erbracht. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann die Frist bis zu zwei Wochen verlängert werden. Der Referendar hat in diesem Falle unverzüglich einen Antrag über den Leiter seiner Ausbildungsstelle, der dazu Stellung nimmt, an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Bei längerer Dauer von Hinderungsgründen ist dem Referendar ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen.

(2) Die Aufgabe für die Hausarbeit ist aus zwei Vorschlägen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszuwählen, die von dem Referendar im Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts IV rechtzeitig einzureichen sind. Ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen, wird diese aus zwei entsprechend neu vorzuschlagenden Aufgaben ausgewählt. Eine dem Referendar bereits einmal gestellte Aufgabe darf dabei nicht erneut vorgeschlagen werden.

(3) Der Referendar hat schriftlich zu versichern, daß er die Hausarbeit selbständig verfaßt, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinne nach entnommen worden sind, unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht hat.

(4) Die Aufsichtsarbeiten sind nach Beendigung des letzten Ausbildungsabschnitts möglichst an zwei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht zu schreiben. Für jede Aufsichtsarbeit stehen fünf Stunden zur Verfügung.

(5) Für die Aufsichtsarbeiten sind je zwei Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten zur Wahl zu stellen:

Prüfungsgebiet I:

Allgemeines Verwaltungsrecht sowie Agrarrecht oder Lebensmittelrecht,

Prüfungsgebiet II:

Agrarpolitik, Umweltfragen, Verbraucherfragen, Beratung, berufliche Weiterbildung.

(6) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten wählt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik aus. Er bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel sowie Termin und Ort für die Aufsichtsarbeiten.

(7) Der Aufsichtsführende übergibt die Aufgabe dem Referendar, nachdem er sie in dessen Anwesenheit dem versiegelten Umschlag entnommen hat. Die abgegebene Aufgabe leitet der Aufsichtsführende mit der Prüfungsniederschrift umgehend dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in einem verschlossenen Umschlag zu.

§ 22
Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Hausarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind nacheinander von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 14 Abs. 1 Satz 4 mit einer der in § 12 Abs. 2 genannten Zahl von Punkten zu bewerten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen Prüfungsarbeiten die Erst- und Zweitgutachter und den Termin für die Vorlage der Bewertungen.

(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 im Rahmen der Vorbeurteilungen; dabei können Gutachter zur Beratung zugezogen werden.

(3) Vor der Bewertung der Hausarbeit kann der Leiter der Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts IV oder ein von ihm benannter Dienstangehöriger der Ausbildungsstelle aufgefordert werden, eine fachliche Stellungnahme ohne Benotung abzugeben, die dem Erst- und Zweitgutachter zusammen mit der Hausarbeit zugeleitet wird.

(4) Liefert der Referendar eine Prüfungsarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht ab, so wird sie mit 0 Punkten bewertet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein triftiger Grund vorliegt.

§ 23
Durchführung und Bewertung der mündlichen
agrarwirtschaftlichen Fachprüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die in § 21 Abs. 5 genannten Prüfungsgebiete und eine Prüfung in dem ausgewählten Ausbildungsschwerpunkt; sie findet nach der schriftlichen Prüfung statt.

(2) Der Referendar ist je Prüfungsgebiet in der Regel 20 Minuten zu prüfen. Es sollen nicht mehr als drei Referendare gleichzeitig geprüft werden.

(3) Die Prüfung im Ausbildungsschwerpunkt besteht aus einem freien Vortrag von 10 Minuten Dauer und einem anschließenden in der Regel 20 Minuten dauernden Prüfungsgespräch. Vortrag und Prüfungsgespräch sollen sich fachlich im wesentlichen auf den Ausbildungsschwerpunkt beziehen; Fragen der beruflichen Weiterbildung und Beratung sind in die Prüfung einzubeziehen. Die Prüfungskommission bestimmt das Thema des Vortrags und setzt eine angemessene Zeit für dessen Vorbereitung fest. Dabei kann angeordnet werden, daß sich der Referendar selbständig mit einer konkreten Weiterbildungs- oder Beratungsaufgabe am Tag vor der Prüfung oder am Prüfungstag ,,vor Ort" befaßt.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen der Prüfungen nach Absatz 1 jeweils mit einer Zahl von Punkten nach § 12 Abs. 2.

§ 24
Bewertung der Leistungen in der
agrarwirtschaftlichen Fachprüfung

(1) Die Prüfungskommission nach § 14 Abs. 1 Satz 4 stellt die Gesamtleistung der agrarwirtschaftlichen Fachprüfung fest, indem die erreichten Punkte in den Ausbildungsabschnitten III/1 und III/2 jeweils einhalbfach, im Ausbildungsabschnitt IV einfach, in der Hausarbeit dreifach, in den Aufsichtsarbeiten und den drei Prüfungen nach § 23 Abs. 1 jeweils zweifach gewichtet und auf Grund der erreichten Durchschnittspunkte eine Note nach § 12 Abs. 2 festsetzt. Dezimalwerte bleiben unberücksichtigt.

(2) Die agrarwirtschaftliche Fachprüfung ist nicht bestanden, wenn die Hausarbeit und beide Aufsichtsarbeiten oder jede der Prüfungen nach § 23 Abs. 1 mit weniger als 5 Punkten oder die agrarwirtschaftliche Fachprüfung insgesamt nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet wurde.

§ 25
Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen
Staatsprüfung

Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung ist bestanden, wenn die pädagogische Fachprüfung unddie agrarwirtschaftliche Fachprüfung mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden sind. Die Prüfungskommission gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 (Prüfungsausschuß gem. § 25 Abs. 2 LABG) entscheidet im Anschluß an die Bewertung gem. § 24 rechnerisch über das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung, indem sie aus der den Gesamtleistungen der pädagogischen und agrarwirtschaftlichen Fachprüfung zugrundeliegenden Durchschnittspunkten eine Durchschnittspunktzahl bildet. Dabei sind die Gesamtleistungen beider Prüfungen gleich zu gewichten. Dezimalwerte bleiben unberücksichtigt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Abschlußnote der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung auf Grund der von der Prüfungskommission errechneten Durchschnittspunktzahl nach § 12 Abs. 2 fest.

§ 26
Beurkundung des Prüfungsherganges,
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Über die Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält:

1. Die Gegenstände der Prüfungen, Angaben über die Leistungen des Referendars und die erzielten Punkte,

2. die Errechnung der Gesamtleistungen in der pädagogischen und in der agrarwirtschaftlichen Fachprüfung sowie des Ergebnisses der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung.

Die Niederschrift fertigt bei den Fachprüfungen der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission. Sie ist vom Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich festgestellt.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten, deren Bewertungen (Punkte) mit Begründung durch die Erst- und Zweitgutachter und gegebenenfalls die Entscheidungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission, eine Stellungnahme zur Hausarbeit und die Niederschrift über die Prüfungen sind zu einer Prüfungsakte des Referendars zu vereinigen.

(3) Der Referendar hat das Recht, auf Antrag seine vollständigen Prüfungsakten einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann.

§ 27
Prüfungszeugnis, Bescheinigung

(1) Hat der Referendar die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung bestanden, erhält er ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage. Wer die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Prüfungsbescheinigung. Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung ist zu den Prüfungsakten und den Personalakten des Referendars zu nehmen. (Anlage)

(2) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befugnis erworben, die Bezeichnung ,,Assessor/Assessorin der Agrarwirtschaft" zu führen.

(3) Die Ergebnisse der Prüfung in Erziehungswissenschaften, der pädagogischen Fachprüfung und der agrarwirtschaftlichen Fachprüfung werden dem Referendar nach Abschluß der jeweiligen Prüfung mitgeteilt.

§ 28
Wiederholung der pädagogischen Fachprüfung
und der Prüfung in Erziehungswissenschaften

Hat der Referendar die pädagogische Fachprüfung oder die Prüfung in Erziehungswissenschaften nicht bestanden, kann er diese jeweils einmal wiederholen. Bei der Wiederholung der pädagogischen Fachprüfung ist eine mindestens mit ,,ausreichend" bewertete Prüfung in Erziehungswissenschaften anzurechnen. Ist eine Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet, ist die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 29
Wiederholung der agrarwirtschaftlichen Fachprüfung

Hat der Referendar die agrarwirtschaftliche Fachprüfung nicht bestanden, kann er sie einmal wiederholen. Bei der Wiederholung ist eine mit mindestens ,,ausreichend" bewertete Hausarbeit anzurechnen. Ist die Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet, ist die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 30
Rücktritt, Nichterscheinen,
Abbruch der Prüfung

(1) Falls der Referendar ohne Genehmigung des Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission ganz oder teilweise von einer Fachprüfung oder Prüfung in Erziehungswissenschaften zurücktritt, zu einer Prüfung nicht erscheint oder diese abbricht, gilt die jeweilige Fachprüfung bzw. die Prüfung in Erziehungswissenschaften als nicht bestanden.

(2) Genehmigt der Vorsitzende der Prüfungskommission den Rücktritt, das Nichterscheinen oder den Abbruch einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, so gelten diese als nicht angesetzt. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere Krankheit, erteilt werden. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

§ 31
Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

Bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder einem erheblichen Verstoß gegen die Ordnung entscheidet die jeweilige Prüfungskommission mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Folgen. Nach dem Grad der Verfehlung kann die Wiederholung dieser Prüfungsleistung zugelassen oder die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet werden. Im Falle eines besonders schwerwiegenden Täuschungsversuchs oder Verstoßes gegen die Ordnung kann die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung für nicht oder endgültig nicht bestanden erklärt werden.

§ 32 (Fn 12)
Prüfungserleichterungen

Die Prüfung ist für schwerbehinderte Menschen im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Über den Antrag entscheidet bei schriftlichen Prüfungen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im übrigen der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.

Dritter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 33 (Fn 4)

§ 34 (Fn 11)
Übergangsvorschrift

(1) Referendarinnen und Referendare, die sich am 31. Dezember 2008 in der Ausbildung oder Prüfung befinden, beenden diese nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Der Nachweis der Praktikantenprüfung oder der beruflichen Abschlußprüfung nach § 2 Nr. 3 ist spätestens ab dem Einstellungstermin 1. 4. 1992 zu erbringen.

§ 35 (Fn 7)
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Dezember 1985 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Der Minister für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Für den Kultusminister
Der Minister für Wissenschaft und
Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 329, geändert durch VO v. 25.9.2002 (GV. NRW. S. 484); Artikel 38 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 24 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; VO v. 30.10.2006 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten am 25. November 2006; VO v. 6.8.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 8. November 2007; Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 11. November 2008.

Aufgehoben durch VO vom 17. Juni 2011 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 1. Juli 2011.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 223.

Fn 4

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 3 geändert durch VO v. 25.9.2002 (GV. NRW. S. 484); in Kraft getreten am 19. Oktober 2002.

Fn 6

§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

§ 35 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 11. November 2008.

Fn 8

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 6.8.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 8. November 2007.

Fn 9

§ 13 zuletzt geändert durch VO v. 6.8.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 8. November 2007.

Fn 10

Überschrift geändert durch VO v. 30.10.2006 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten am 25. November 2006.

Fn 11

§§ 1, 2, 7, 14 und 34 geändert durch VO v. 30.10.2006 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten am 25. November 2006.

Fn 12

§ 15, § 17, § 21 und § 32 geändert durch VO v. 6.8.2007 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 8. November 2007.



Normverlauf ab 2000: