Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Zulassungsgesetz für den Vorbereitungsdienst des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (ZGVAgr)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Zulassungsgesetz
für den Vorbereitungsdienst des höheren
agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes
für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen
Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen
(ZGVAgr)

Vom 31. März 1987 (Fn 1)

§ 1
Zulassungsbeschränkung

Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die verfügbaren Ausbildungsplätze in den lehramtsbezogenen Ausbildungsabschnitten insgesamt oder in einer bestimmten agrarwirtschaftlichen Fachrichtung (Ausbildungsrichtung) nicht für alle Bewerber ausreichen. Die lehramtsbezogenen Ausbildungsabschnitte umfassen die Ausbildung zur Vermittlung der pädagogischen Grundlagen im Landesinstitut für Landwirtschaftspädagogik (Landesinstitut) und die schulpraktische Ausbildung an den berufsbildenden Schulen der Agrarwirtschaft (schulpraktische Ausbildung).

§ 2
Ausbildungskapazität

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze bestimmt sich im Rahmen der im Haushaltsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn ausgewiesenen Stellen und Mittel nach der Aufnahmefähigkeit der Ausbildungsstellen in den lehramtsbezogenen Ausbildungsabschnitten unter Beachtung der Anforderungen an eine geordnete Ausbildung (Ausbildungskapazität); dabei sind der verfügbare Ausbildungsunterricht an den berufsbildenden Schulen der Agrarwirtschaft in der jeweiligen Ausbildungsrichtung und die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung der Ausbildungsstellen zu berücksichtigen. Die Interessen der Bewerber an ihrer Ausbildung und die Erfüllung wichtiger Gemeinschaftsbelange, insbesondere der Anspruch der Schüler auf eine geordnete schulische Ausbildung, sind gegeneinander abzuwägen.

(2) Die Grenze der Ausbildungskapazität ist erreicht, wenn die Ausbildungsplätze entweder in den Ausbildungsrichtungen der schulpraktischen Ausbildung oder im Landesinstitut ausgeschöpft sind.

§ 3
Ermittlung und Festsetzung
der Ausbildungskapazität

(1) Die Ausbildungskapazität wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 jährlich zum 1. Juli für die folgenden Einstellungstermine ermittelt und festgesetzt.

(2) Die Ermittlung der Zahl der Ausbildungsplätze in der schulpraktischen Ausbildung erfolgt getrennt nach den Ausbildungsrichtungen auf der Grundlage der Stundentafeln, der neuesten amtlichen Schuldaten der berufsbildenden Schulen und erforderlichenfalls weiterer Erhebungen.

(3) Übersteigt die Summe der Ausbildungsplätze in der schulpraktischen Ausbildung die Zahl der Ausbildungsplätze im Landesinstitut, wird die Zahl der Ausbildungsplätze in den einzelnen Ausbildungsrichtungen anteilig im Verhältnis der ermittelten schulpraktischen Ausbildungsplätze verringert.

(4) Beginn der Ausbildung zur Vermittlung der pädagogischen Grundlagen im Landesinstitut ist der 1. April, der der schulpraktischen Ausbildung der 1. Oktober eines jeden Jahres.

§ 4
Verfügbarkeit der Ausbildungsplätze

(1) Die zu den Einstellungsterminen verfügbare Zahl der Ausbildungsplätze ergibt sich aus der festgesetzten Ausbildungskapazität (§ 3). Innerhalb eines Festsetzungszeitraums werden die für diesen verfügbaren Ausbildungsplätze in der Regel je zur Hälfte auf die aufeinanderfolgenden Einstellungstermine verteilt, sofern für eine Ausbildungsrichtung mehr als drei Ausbildungsplätze verfügbar sind. Das Nähere bestimmt sich durch Rechtsverordnung nach § 6. Durch die Aufteilung der Ausbildungsplätze wird deren Zahl insgesamt für die Dauer des Festsetzungszeitraums nicht geändert.

(2) Sollte sich zu einem Einstellungstermin bereits vor der jährlichen Neufestsetzung der Ausbildungskapazität eine Ausweitung der Ausbildungskapazität ergeben, kann zu dem Einstellungstermin über die zusätzlichen Ausbildungsplätze verfügt werden.

(3) Ist die Zahl der Bewerber für eine Ausbildungsrichtung geringer als die für sie festgesetzte Zahl der Ausbildungsplätze, werden die dadurch noch verfügbaren Ausbildungsplätze im Landesinstitut zugunsten der Bewerber anderer Ausbildungsrichtungen im Verhältnis der Bewerberzahlen für diese Ausbildungsrichtungen soweit genutzt, als für deren Ausbildungsrichtung schulpraktische Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.

(4) Die Verfügbarkeit der Ausbildungsplätze zu den Einstellungsterminen ist insoweit eingeschränkt, als lehramtsbezogene Ausbildungsplätze für Referendare der Laufbahn, bei denen zur Zeit der Einstellungstermine die Ausbildung unterbrochen ist, vorgehalten werden müssen.

§ 5
Vergabe der Ausbildungsplätze

(1) Von den nach § 4 verfügbaren Ausbildungsplätzen werden vergeben:

1. 60 vom Hundert nach dem Ergebnis einer als Eingangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst geforderten Hochschulabschlußprüfung (Qualifikation);

2. 35 vom Hundert nach der Zeit, die seit dem Eingang der erstmaligen Bewerbung, auf die eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst wegen fehlender Ausbildungsplätze nicht erfolgt ist, verstrichen ist (Wartezeit);

3. 5 vom Hundert unter Berücksichtigung der mit einer Ablehnung der Bewerbung verbundenen außergewöhnlichen Härte (Härtefälle).

Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Nr. 2 oder Nr. 3 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Nr. 1 vergeben.

(2) Haben bei der Vergabe der Ausbildungsplätze mehrere Bewerber den gleichen Rang, so ist unter ihnen in den Fällen desAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nach Maßgabe der Wartezeit, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nach Maßgabe des Ergebnisses der Hochschulabschlußprüfung auszuwählen. Im übrigen entscheidet das Los.

(3) Bei Bewerbern, die

a) den Grundwehrdienst oder den zivilen Ersatzdienst nach Artikel 12a Abs. 1 und 2 Grundgesetz abgeleistet oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres geleistet haben, oder

b) mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig waren, oder nach dem Erwerb einer als Zugangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn anerkannten Hochschulabschlußprüfung ein Aufbau- oder Zusatzstudium der Ökologie im Sinne des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen nachweisen,

gelten die hierauf beruhenden Verzögerungen für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst bei Buchstabe a) als Wartezeit und bei Buchstabe b) bis zur Dauer von 24 Monaten als Wartezeit.

(4) Zeiten, die infolge der Betreuung von minderjährigen mit Bewerbern in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern zu einer Verzögerung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst geführt haben, gelten bei einem Kind bis zur Dauer von 12 Monaten, bei mehreren Kindern bis zur Dauer von 24 Monaten als Wartezeit.

§ 6 (Fn 3)
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, gemeinsam mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:

1. die Durchführung des Zulassungs- und Auswahlverfahrens und die hierfür zuständigen Behörden,

2. die bestehenden Ausbildungsrichtungen,

3. die Ermittlung und Feststellung der verfügbaren Ausbildungsplätze nach der Gesamtzahl sowie deren Anteil nach Ausbildungsrichtungen,

4. die Verteilung der verfügbaren Ausbildungsplätze auf die Einstellungstermine,

5. die Anordnung zur Durchführung eines Zulassungsverfahrens,

6. die Zuweisung der zugelassenen Bewerber an die Einstellungsbehörden,

7. die Festsetzung von Ausschlußfristen für die Teilnehmer am Auswahlverfahren und die Vorlage der Nachweise im Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,

8. die Fälle, in denen die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,

9. die Ermittlung der Gesamtnote einer Hochschulabschlußprüfung, sofern diese im Prüfungsnachweis nicht ziffernmäßig ausgewiesen ist oder nicht dem allgemeinen Notensystem der wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes entspricht,

10. das Nachrückverfahren und die dafür maßgebende Reihenfolge.

§ 7
Übergangsregelung

Die Verfügbarkeit der Ausbildungsplätze (§ 4) ist insoweit eingeschränkt, als lehramtsbezogene Ausbildungsplätze für Referendare der Laufbahn, die zu vorausgegangenen Einstellungsterminen eingestellt worden sind, oder für Bewerber, denen eine verbindliche Einstellungszusage für den Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt worden ist, vorgehalten werden müssen.

§ 8 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 2). Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Oktober 2008 zu berichten.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Kultusminister

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 138; geändert durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 7. April 1987.

Fn 3

§ 6 geändert durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 8 neu gefasst durch Artikel 31 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: