Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (ZVO-VAgr)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für
die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen
Dienstes und des Lehramtes an Berufskollegs
der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land
Nordrhein-Westfalen (ZVO-VAgr)

Vom 8. April 1987 (Fn 1) (Fn 8)

Auf Grund des § 6 des Zulassungsgesetzes für den Vorbereitungsdienst des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (ZGVAgr) vom 31. März 1987 (GV. NW. S. 138) (Fn 2) und des § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), geändert durch Gesetz vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090), wird verordnet:

§ 1 (Fn 8)
Grundsätze zur Errechnung der Ausbildungskapazität

(1) Die Ausbildungskapazität (§ 2 ZGVAgr) in der schulpraktischen Ausbildung bestimmt sich nach dem verfügbaren Ausbildungsunterricht in der jeweiligen Ausbildungsrichtung an Berufskollegs mit agrarwirtschaftlichen Ausbildungsrichtungen.

(2) Als Ausbildungsunterricht kann bis zu 15 vom Hundert des Fachunterrichts in Anspruch genommen werden, in dem Referendare auf Grund ihrer für ein Lehramt als fachlich geeignet anerkannten Vorbildung in ihrer Ausbildungsrichtung an Berufskollegs und entsprechenden Ersatzschulen ausgebildet werden können. Für den Fachunterricht kommen als Ausbildungsrichtungen in Betracht Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau (Landespflege), Ernährungs- und Hauswirtschaft (Oecothrophologie), und in der Landwirtschaft Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus. Es sind je Ausbildungsplatz zwölf Stunden Ausbildungsunterricht je Woche zu Grunde zu legen.

(3) Für die jeweilige Ausbildungsrichtung wird die Ausbildungskapazität für die Bereiche der Einstellungsbehörden getrennt errechnet und auf ganze Ausbildungsplätze aufgerundet.

(4) Die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung des Landesinstitutes läßt eine geordnete Ausbildung zur Vermittlung der pädagogischenGrundlagen von bis zu sechzig Referendaren jährlich zu.

§ 2
Anwendung des Zulassungsverfahrens

(1) Übersteigt zu einem Einstellungstermin die Zahl der Bewerber die nach dem ZGVAgr festgesetzte Ausbildungskapazität und die verfügbare Zahl der Ausbildungsplätze insgesamt oder in einzelnen Ausbildungsrichtungen, werden das Zulassungsverfahren nach Maßgabe des ZGVAgr und dieser Verordnung durchgeführt und die zugelassenen Bewerber den Einstellungsbehörden zur Einstellung zugewiesen; hierbei sollen nach Möglichkeit Wünsche auf Einstellung für den Bereich einer Einstellungsbehörde berücksichtigt werden.

(2) In das Zulassungsverfahren werden nur die Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften eingestellt werden können und sich spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin bei den Einstellungsbehörden unter Vorlage der vollständigen Bewerbungsunterlagen und der Nachweise für das Zulassungsverfahren beworben haben.

§ 3
Verteilung der verfügbaren Ausbildungsplätze

Die in den einzelnen Ausbildungsrichtungen verfügbaren Ausbildungsplätze werden nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 ZGVAgr auf die beiden Einstellungstermine des Festsetzungszeitraums aufgeteilt. Ergibt sich bei der Aufteilung eine Bruchzahl, ist diese zu dem ersten auf die Festsetzung der Ausbildungskapazität folgenden Einstellungstermin aufzurunden und zu dem darauffolgenden Einstellungstermin abzurunden, wenn mindestens eine gleiche Zahl von Bewerbern der Ausbildungsrichtungen zu dem ersten Termin die Einstellung begehrt; andernfalls ist zu dem zweiten Einstellungstermin aufzurunden und zu dem ersten Einstellungstermin abzurunden.

§ 4 (Fn 8)
Antrag auf Zulassung

(1) Als Antrag auf Zulassung gilt der nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhagrD) vom 18. März 1986 (GV. NW. S. 329) (Fn 3) in der jeweils geltenden Fassung bei der Einstellungsbehörde zu stellende Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst.

(2) Macht der Bewerber Wartezeiten (§ 5 Abs. 3 und 4 ZGVAgr) oder Härtegesichtspunkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 ZGVAgr) geltend, sind dem Zulassungsantrag Nachweise hierüber beizufügen.

§ 5 (Fn 4)
Vergabe nach Qualifikation

(1) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach der Qualifikation (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ZGVAgr) ist die nachgewiesene als Dezimalzahl mit einer Dezimalstelle nach dem Komma errechnete Gesamtnote der Diplomprüfung maßgebend; alle weiteren Stellen der Gesamtnote werden ohne Rundung gestrichen. Der Nachweis der als Dezimalzahl errechneten Gesamtnote muß innerhalb der Frist nach § 2 Abs. 2 vorliegen. Erbringt der Bewerber den Nachweis einer Gesamtnote als Dezimalzahl nicht, gilt für die Note ,,sehr gut" die Dezimalzahl 1,5, für die Note ,,gut" die Dezimalzahl 2,5, für die Note ,,befriedigend" die Dezimalzahl 3,5 und für die Note ,,ausreichend" die Dezimalzahl 4,0.

(2) Für andere, insbesondere für ausländische Prüfungsleistungen werden vergleichbare Gesamtbewertungen auf Grund der Prüfungszeugnisse festgesetzt.

(3) Bewerber werden in der Rangfolge der Qualifikation solange zugelassen, bis in der Ausbildungsrichtung deren Anteil nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZGVAgr erschöpft ist.

§ 6 (Fn 8)
Vergabe nach Wartezeiten

(1) Die Rangfolge richtet sich nach der Dauer der anrechenbaren Wartezeit.

(2) Wartezeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ZGVAgr werden nur angerechnet, soweit sich der Bewerber von der ersten Bewerbung ab zu jedem Einstellungstermin um Zulassung zum Vorbereitungsdienst derselben agrarwirtschaftlichen Ausbildungsrichtung beworben hat (ununterbrochene Bewerbung). Hat der Bewerber aus einem von ihm zu vertretenden Grund seine Bewerbung zu einem Einstellungstermin unterbrochen oder von der Zulassung zu einem Einstellungstermin keinen Gebrauch gemacht, gilt die nächste Bewerbung bei der Ermittlung der anrechenbaren Wartezeiten als erste Bewerbung.

(3) Beruft sich der Bewerber auf Schutzvorschriften, die ihn berechtigen oder berechtigen würden von einer Zulassung keinen Gebrauch zu machen, gilt auch ein solcher Grund als von ihm nicht zu vertreten. Dies trifft auch für Elternzeit entsprechend der Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung - EZVO) vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 377) zu.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 oder der in § 5 Abs. 3 ZGVAgr genannten Gründe für eine anrechenbare Wartezeit gilt eine Bewerbung dann als ununterbrochene Bewerbung, wenn eine erneute Bewerbung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes der Einstellungsbehörde vorliegt.

§ 7 (Fn 8)
Vergabe nach Härtegesichtspunkten

(1) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze in Härtefällen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 ZGVAgr) liegt eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrags für den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.

(2) Als solche Härtefälle kommen insbesondere in Betracht:

1. die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 SGB IX),

2. die alleinige Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind oder einer nicht erwerbsfähigen, vom Bewerber allein abhängigen Person, sofern durch die Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst die Erfüllung der Unterhaltspflicht ernstlich gefährdet erscheint.

§ 8
Nachrückverfahren

(1) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Zulassung eine Erklärung darüber abzugeben, daß sie den Vorbereitungsdienst zum vorgesehenen Einstellungstermin antreten werden. Geht diese Erklärung nicht fristgerecht ein, wird die Zulassung unwirksam und der Ausbildungsplatz in das Nachrückverfahren einbezogen.

(2) Tritt ein zugelassener Bewerber zum Einstellungstermin den Vorbereitungsdienst nicht an, so wird die Zulassung unwirksam, es sei denn, dem Bewerber ist auf Antrag von der zuständigen Einstellungsbehörde gestattet worden, den Vorbereitungsdienst zu einem bis zu vier Wochen späteren Zeitpunkt aufzunehmen; die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen und muß der Einstellungsbehörde spätestens zum Einstellungstermin vorliegen.

(3) An die Stelle eines Bewerbers, dessen Zulassung unwirksam geworden ist, tritt ein zu diesem Einstellungstermin nicht zugelassener Bewerber, der nach § 5 Abs. 1 und 2 ZGVAgr zu ermitteln ist.

§ 9 (Fn 6)
Zuständigkeiten

(1) Sind nach § 3 Abs. 1 die Voraussetzungen für die Anwendungen des Zulassungsverfahrens erfüllt, entscheidet nach Maßgabe des ZVGAgr und dieser Verordnung über die Zulassung und Zuweisung der Bewerber das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Zulassungsbehörde).

(2) Die Festsetzung nach § 3 Abs. 1 bis 3 ZGVAgr und die Entscheidung nach § 4 Abs. 2 ZGVAgr erfolgt durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung.

(3) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Zulassungsverfahren über den Widerspruch zu entscheiden und das Land insoweit bei Klagen zu vertreten, wird auf die Zulassungsbehörde übertragen. Satz 1 ist im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

§ 10
Übergangsregelung

(1) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach der Dauer der Wartezeit werden auch die Zeiten als Wartezeit angerechnet, die seit dem Eingang der erstmaligen Bewerbung und ununterbrochener Bewerbung vor Inkrafttreten des ZGVAgr und dieser Verordnung verstrichen ist, wenn der Bewerber wegen fehlender Ausbildungsplätze nicht eingestellt worden ist.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 2 werden in das Zulassungsverfahren für die Einstellung im April 1987 auch Bewerber einbezogen, deren Nachweise gemäß § 4 Abs. 2 erst nach Ablauf der in § 2 Abs. 2 genannten Frist vorgelegt worden sind.

§ 11 (Fn 7)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 5). Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft.

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 146, geändert durch VO v. 25. 10. 1988 (GV. NW. S. 455); Artikel 32 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO v. 30.5.2007 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 18. Juli 2007.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 203013.

Fn 3

SGV. NW. 203013.

Fn 4

§ 5 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 10. 1988 (GV. NW. S. 455); in Kraft getreten am 3. Dezember 1988.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 10. April 1987.

Fn 6

§ 9 zuletzt geändert durch VO vom 30.5.2007 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 18. Juli 2007.

Fn 7

§ 11 neu gefasst durch Artikel 32 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

Überschrift sowie §§ 1, 4, 6 und 7 geändert durch VO v. 30.5.2007 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 18. Juli 2007.



Normverlauf ab 2000: