Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für Laufbahnen
des gehobenen nichttechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung
gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD)

Vom 25. Juni 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 und der § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270), wird verordnet:

I. Auswahl und Einstellung

§ 1 (Fn 20)
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für

1. die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande NW,

2. die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW.

(2) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen gemäß Absatz 1 kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für seine Laufbahn geeignet ist; dabei darf von Menschen mit Behinderungen nur das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,

3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(3) Zur Aufstiegseinführung kann zugelassen werden,wer die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 LVO erfüllt.

§ 2 (Fn 3)
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden (Anlage 1) zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,

3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlußzeugnis, das die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 zu fordernde Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

(3) Bei einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der im öffentlichen Dienst steht, kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichtet werden, die in der Personalakte enthalten sind.

§ 3
Allgemeine Auswahl

(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren voraus. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach den Unterlagen die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, nimmt am Auswahlverfahren nicht teil.

(2) Die Auswahlmethode bestimmt bei Bewerberinnen oder Bewerbern für den Landesdienst die oberste Dienstbehörde, im übrigen die Einstellungskörperschaft unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muß für Bewerberinnen oder Bewerber desselben Zulassungstermins gleich bleiben.

(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet über die Zulassung bei Bewerberinnen oder Bewerbern für den Landesdienst die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, im übrigen die Einstellungskörperschaft.

§ 4 (Fn 12)
Zulassung

(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden zum 1. September eingestellt oder zur Aufstiegseinführung zugelassen.

(2) Vor der Entscheidung über das Gesuch einer Bewerberin oder eines Bewerbers, deren oder dessen Einstellung beabsichtigt ist, müssen

1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,

2. ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde,

3. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

vorliegen.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat rechtzeitig bei der für sie oder ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 5 (Fn 3)
Rechtsstellung

(1) Die zugelassene Bewerberin oder der zugelassene Bewerber wird unbeschadet der besonderen Bestimmungen für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

(2) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde. Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit zu gewähren.

§ 5 a (Fn 16)
Zulassung nicht beamteter Personen zum Studium

(1) An den Studiengängen, die für Bewerberinnen und Bewerber der in § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 genannten Laufbahnen eingerichtet sind, können auch nicht beamtete Personen teilnehmen, die für eine Tätigkeit als Angestellte auf der Funktionsebene des gehobenen Dienstes befähigt werden sollen.

(2) Zugelassen werden kann, wer

1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

2. aufgrund einer Vereinbarung mit der für die Einstellung zuständigen Stelle von dieser zu den in Absatz 1 genannten Studiengängen an der Fachhochschule angemeldet wird; in dieser Vereinbarung sind ferner die entsprechende Anwendung dieser Verordnung sowie die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung zu regeln.

§ 5 b (Fn 16)
Ausbildung, Abschlussprüfung

(1) Für Ausbildung und Abschlussprüfung der in § 5 a Abs. 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen von Teil II dieser Verordnung entsprechend.

(2) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird der Diplomgrad „Diplom-Verwaltungswirt/-in (FH)“ verliehen.

(3) Die erfolgreich abgeleistete Abschlussprüfung, die mit der Laufbahnprüfung identisch ist, kann auch als Befähigung für die jeweilige Laufbahn nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 anerkannt werden.

II. Vorbereitungsdienst

1. Allgemeines

§ 6 (Fn 4)
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Prüfung. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes treten bei Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamten die Einführung und die Laufbahnprüfung gemäß § 30 Abs. 1 LVO.

(2) Die Einstellungsbehörden (Anlage 1) sind Ausbildungsbehörden im Sinne dieser Verordnung.

(3) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre, er endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung.

(4) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem die Ausbildung gemäß § 13 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 und 2 verlängert wird. Bei Beurlaubungszeiten ohne Besoldung, bei Krankheitszeiten sowie bei Ermäßigungszeiten in Folge von Teilzeitbeschäftigung von insgesamt mehr als drei Monaten Dauer kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst im notwendigen Umfang verlängern. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann von der Verlängerung abgesehen werden; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.

(5) Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für entsprechende Laufbahnen können auf Antrag der Einstellungsbehörde von dem für Inneres zuständigen Ministerium bis zur Dauer eines Jahres auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dem Antrag ist ein Votum der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) beizufügen.

§ 7 Ziel

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, der Beamtin oder dem Beamten die Befähigung für ihre oder seine Laufbahn oder ihren oder seinen Laufbahnabschnitt zu vermitteln.

§ 8 (Fn 12)
Vorzeitige Entlassung

(1) Eine Beamtin auf Widerruf oder ein Beamter auf Widerruf ist zu entlassen, wenn sie oder er die

1. Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

2. Mindestanforderungen des § 13 Abs. 2 nicht in dem Zeitraum des § 13 Abs. 4 erbringt,

3. die Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung nicht innerhalb der Zeitvorgaben des § 13 Abs. 5 erfüllt.

(2) Für Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamte gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie aus der Aufstiegseinführung bzw. Ausbildung ausscheiden.

(3) Für polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte mit Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes (§ 52 Abs. 2) und für polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte ohne Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes (§ 52 Abs. 3), die die in der Unterweisungszeit (§ 52) geforderten Leistungsnachweise auch nach einem Wiederholungsversuch nicht erbracht haben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Unterweisungszeit ausscheiden. Darüber hinaus kann die Unterweisungszeit im gehobenen Dienst vorzeitig auf Antrag der polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtin oder des polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten durch die zuständige Bezirksregierung beendet werden.

2. Ausbildung

§ 9 (Fn 15)
Ausbildungsleitung und
Aufgaben der Ausbilderinnen oder der Ausbilder

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde bestimmt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und für die einzelnen fachpraktischen Studienabschnitte oder für Studienteilabschnitte geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die fachpraktische Studienzeit zu ordnen und zu überwachen sowie die Studentinnen oder Studenten zu betreuen. Mindestens einmal jährlich hat die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Ausbilderinnen oder Ausbilder über aktuelle Probleme der Ausbildung zu unterrichten und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken. Außerdem sind Besprechungen zwischen der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und den Studentinnen oder Studenten sowie zwischen der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter, den Ausbilderinnen oder den Ausbildern und den Studentinnen oder Studenten durchzuführen. Bei schwerbehinderten Studentinnen oder Studenten und ihnen Gleichgestellten ist der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zu geben, an den Gesprächen teilzunehmen.

(3) Die Ausbilderin oder der Ausbilder unterweist die Studentinnen oder Studenten am Arbeitsplatz und fördert die Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsplanes.

§ 10 (Fn 20)
Gliederung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule und in die fachpraktische Studienzeit bei den ausbildenden Stellen.

(2) Das erste Studienjahr endet als Grundstudium mit einer Zwischenprüfung. Das zweite und dritte Studienjahr endet als Hauptstudium mit der Entscheidung über die Zulassung zur Staatsprüfung. Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre endet das erste Studienjahr mit einer Zwischenprüfung. Das Grundstudium umfasst das erste und zweite Studienjahr und das dritte Studienjahr endet als Hauptstudium mit der Entscheidung über die Zulassung zur Staatsprüfung.

(3) Von den in § 11 und § 12 aufgeführten Studienverläufen kann das für Inneres zuständige Ministerium abweichende Zeiten bestimmen, um fachbereichsübergreifende Lehrveranstaltungen zu ermöglichen und Studiengänge zu harmonisieren. In diesem Zusammenhang kann von dem für Inneres zuständigen Ministerium auf Vorschlag der Fachhochschule die Erprobung neuer Lehrformen sowie entsprechender Leistungsnachweise zugelassen werden.

§ 11 (Fn 9) (Fn 20)
Fachwissenschaftliche Studienzeit

(1) Die fachwissenschaftliche Studienzeit gliedert sich in ein Grundstudium mit den Studienabschnitten S 1 mit 15 Wochen und S 2 mit 11 Wochen sowie ein Hauptstudium mit den Studienabschnitten S 3 mit 25 Wochen und S 4 mit 23 Wochen. Im Studienabschnitt S 4 ist ein Repetitorium von mindestens 5 Wochen vorzusehen. In diesem Abschnitt können besondere Schwerpunktbereiche gebildet werden. Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre gliedert sich die fachwissenschaftliche Studienzeit in ein Grundstudium mit den Studienabschnitten S 1 mit 15 Wochen, S 2 mit 18 Wochen, S 3 mit 15 Wochen und S 4 mit 18 Wochen sowie ein Hauptstudium mit den Studienabschnitten S 5 mit 10 Wochen und S 6 mit 13 Wochen. Im Studienabschnitt S 6 ist neben den Wahlpflichtfächern ein Repetitorium für die in der Laufbahnprüfung zu berücksichtigenden Fächer aus dem Grundstudium vorzusehen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann für einzelne Laufbahnen Verhaltenstraining und Projektstudium als besondere Lehrveranstaltungen zulassen. Zeiten eines Projektstudiums werden mit je 50 % der fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studienzeit zugerechnet.

(2) Die oder der Studierende ist verpflichtet, an den in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen aktiv teilzunehmen und sich den dort geforderten Leistungsnachweisen zu unterziehen.

(3) Für Studierende aller Fachbereiche sollen soweit wie möglich gemeinsame Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.

§ 12 (Fn 10)
Fachpraktische Studienzeit

(1) Die fachpraktische Studienzeit gliedert sich in ein Grundstudium mit den Studienabschnitten P 1 und P 2 mit jeweils 14 Wochen sowie das Hauptstudium mit dem Studienabschnitt P 3 mit 30 Wochen. Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre gliedert sich die fachpraktische Studienzeit in ein Grundstudium mit dem Studienabschnitt P 1 mit 17 Wochen und ein Hauptstudium mit dem Studienabschnitt P 2 mit 24 Wochen. Der Studienabschnitt P 3 bzw. der Studienabschnitt P 2 im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre kann in zwei funktionale Abschnitte unterteilt werden. Vor Beginn des fachwissenschaftlichen Abschnittes S 1 liegt ein einwöchiges Einführungspraktikum. Nach der schriftlichen Prüfung findet ein achtwöchiges Abschlusspraktikum statt.

(2) Während dieser Zeit sollen die in den vorausgegangenen fachwissenschaftlichen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Verwaltungshandeln umgesetzt und die dafür erforderlichen Arbeitstechniken vermittelt werden. Die Einstellungsbehörde weist die oder den Studierenden der ausbildenden Stelle zu. Ihr oder ihm ist unverzüglich nach Beginn der Ausbildung ein Ausbildungsplan über die fachpraktischen Studienabschnitte auszuhändigen.

§ 13 (Fn 18)
Leistungsnachweise und Studiennoten

(1) In den Studienordnungen können als Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studienzeit Klausuren, Fachgespräche, eine Seminararbeit sowie ggf. eine Projektarbeit vorgesehen werden. Für Klausurarbeiten sind mindestens 3 Zeitstunden vorzusehen. Fachgespräche müssen mindestens eine Dauer von 15 Minuten haben. Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule bestimmt die Themen der Leistungsnachweise und setzt die Frist, nach deren Ablauf Seminararbeiten und ggf. Projektarbeiten abzugeben sind, fest. Die Leistungsnachweise sind mit den in § 19 Abs. 1 genannten Noten und Punkten zu bewerten. Bescheinigungen über die Leistungsnachweise sind zur Ausbildungsakte zu nehmen. Für die Leistungsnachweise gilt sinngemäß § 18 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 sowie § 23a; an die Stelle des Prüfungsamtes tritt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule. Die Leistungen der Fachpraxis sind für jeden Abschnitt mit Beurteilungen (Anlage 2) durch die Ausbilderin oder den Ausbilder zu bewerten.

(2) Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung an der Fachhochschule ab. In der Zwischenprüfung sind 7 Leistungsnachweise durch 5 Klausurarbeiten und 2 Fachgespräche - oder 2 diese ersetzende dezentrale Klausuren - aus den Fächern der Anlage 3 zu erbringen. Die Leistungen der Fachpraxis sind mit zwei selbstständigen Beurteilungen zu bewerten. Für die im Fachbereich Sozialer Verwaltungsdienst bestehenden Studiengänge ist für das Bestehen der Zwischenprüfung eine fachpraktische Beurteilung mit der Mindestpunktzahl 5,00 erforderlich. Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre schließt das erste Studienjahr mit einer Zwischenprüfung an der Fachhochschule ab. In der Zwischenprüfung sind 5 Leistungsnachweise durch 5 Klausuren aus den Fächern der Anlage 3 zu erbringen. Die Leistungen der Fachpraxis im P 1 sind mit einer selbständigen Beurteilung zu bewerten. Zum erfolgreichen Bestehen der Zwischenprüfung muss in den Leistungsnachweisen sowohl der fachwissenschaftlichen Studienzeit als auch der fachpraktischen Studienzeit mindestens eine Durchschnittsnote (§ 19 Abs. 3) von jeweils 5,00 Punkten erreicht werden. Mindestens 5 Leistungsnachweise bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre 4 Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studienzeit müssen mit mindestens ausreichend bewertet sein. Die zuständige Ausbildungsbehörde informiert die Fachhochschule unmittelbar nach Abschluss des P 2 bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre nach Abschluss des P 1 über die Leistungen der fachpraktischen Studienzeit. Die Fachhochschule erstellt zum Beginn des Studienabschnittes S 3 das Zwischenprüfungszeugnis (Anlage 5 bzw. Anlage 5a).

(3) Während des Hauptstudiums sind als Leistungsnachweise 8 Klausurarbeiten und 5 Fachgespräche - oder 5 diese ersetzende dezentrale Klausuren - aus den Fächern der Anlage 3 zu erbringen. Sind von den vorgesehenen Leistungsnachweisen mindestens 10 mit mindestens ausreichend bewertet und erreicht der Durchschnitt der vorgeschriebenen Leistungsnachweise mindestens 5,00 Punkte, erteilt die Fachhochschule einen Klausuren- und Fachgesprächeschein (Anlage 6.1). Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre sind als Leistungsnachweise nach der Zwischenprüfung 11 Klausuren, Fachgespräche oder Referate zu erbringen. Sind von den vorgesehenen Leistungsnachweisen mindestens 7 mit mindestens ausreichend bewertet und erreicht der Durchschnitt der vorgeschriebenen Leistungsnachweise mindestens 5,00 Punkte, erteilt die Fachhochschule einen Klausuren-, Fachgespräche- und Referateschein (Anlage 6.1a). Desweiteren ist eine Seminararbeit zu erbringen. Ist für eine Laufbahn ein Projektstudium zugelassen, muss eine Projektarbeit erbracht werden. Für die Erteilung eines Seminarscheines (Anlage 6.3) und eines Projektscheines (Anlage 6.4) müssen die entsprechenden Arbeiten ebenfalls mit mindestens 5,00 Punkten bewertet sein. Für die fachpraktische Studienzeit ist mindestens eine Beurteilung zu erstellen. Bei der Bildung von zwei fachpraktischen Abschnitten gemäß § 12 sind zwei Beurteilungen vorzusehen. Die zuständige Ausbildungsbehörde erteilt einen Praxisschein (Anlage 6.2 bzw. Anlage 6.2a), wenn die Leistungen während der fachpraktischen Ausbildung des Studienabschnittes P 3 bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre nach Abschluss des P 2 mit mindestens 5,00 Punkten - im Falle des Satzes 9 im Durchschnitt mit mindestens 5,00 Punkten - bewertet werden.

(4) Werden die Leistungsanforderungen des Absatzes 2 nicht erbracht, kann die oder der Studierende Leistungsnachweise, die mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden, im zweiten Studienjahr einmal wiederholen. Erreicht sie oder er so innerhalb von maximal zwei Jahren die geforderte Mindestleistung, erteilt die Fachhochschule das Zwischenprüfungszeugnis. Die oder der Studierende hat auch die Möglichkeit, die Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang fortzusetzen. In diesem Fall sind alle Leistungsnachweise (Absatz 2) erneut zu erbringen. Wird die Leistungsanforderung der Fachpraxis nicht erbracht, ist die Wiederholung des ersten Jahres zwingend. Die Leistungen der Zwischenprüfung müssen unbeschadet des § 6 Abs. 4 spätestens nach zwei Jahren erbracht sein.

(5) Leistungsanforderungen nach Absatz 3 müssen unbeschadet des § 6 Abs. 4 spätestens vier Studienjahre nach der Einstellung erbracht sein. Werden die Leistungsanforderungen des Absatzes 3 nicht erbracht, kann der oder die Studierende einzelne Nachweise für den Klausuren- und Fachgesprächeschein sowie den Seminarschein, die bzw. der mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden, während des Hauptstudiums bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre während des dritten Studienjahres einmal wiederholen. Studierende, die nach den Leistungsergebnissen im Hauptstudium im zweiten Studienjahr die Zulassung zur Staatsprüfung voraussichtlich nicht erreichen werden, haben die Möglichkeit, das zweite Studienjahr zu wiederholen. In diesem Fall sind alle Leistungsnachweise (Absatz 3) erneut zu erbringen; die bisher erbrachten Leistungsnachweise verlieren ihre Gültigkeit. Werden die Leistungsanforderungen der Fachpraxis oder des Projektes nicht erbracht, ist eine Wiederholung nur durch Verlängerung des Vorbereitungsdienstes möglich. Die zulässige Gesamtstudienzeit von vier Jahren vor der Staatsprüfung darf durch die Wiederholung des zweiten Studienjahres nicht überschritten werden. Eine Wiederholung des zweiten Studienjahres ist daher nur möglich, wenn nicht zuvor von der Verlängerungsmöglichkeit gemäß Absatz 4 Satz 1 bis 4 Gebrauch gemacht wurde.

(6) Wird ein Verhaltenstraining zugelassen, schließt es mit einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme (Anlage 6.5) ab. Wird die ordnungsgemäße Teilnahme nicht nachgewiesen, erhält die Studentin oder der Student Gelegenheit das Verhaltenstraining während des laufenden Studiums zu wiederholen.

(7) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule kann gleichwertige Studienleistungen (Leistungsnachweise), die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, als Leistungsnachweise im Sinne der Studienordnung anerkennen.

§ 14 (Fn 10)
Zulassung zur Staatsprüfung

(1) Zur Staatsprüfung kann zugelassen werden, wer im Hauptstudium den Klausuren- und Fachgesprächeschein, den Seminarschein sowie den Praxisschein erworben hat. Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre kann zugelassen werden, wer im zweiten und dritten Studienjahr den Klausuren-, Fachgespräche- oder Referateschein, den Seminarschein sowie den Praxisschein erworben hat. Sind ein Projektstudium und/oder ein Verhaltenstraining zugelassen (§ 11), müssen für das Projekt ein Projektschein und für das Verhaltenstraining die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme (§ 13 Abs. 6) vorliegen.

(2) Die Zulassungsentscheidung trifft die zuständige Ausbildungsbehörde. Sie wird spätestens 8 Wochen vor der schriftlichen Prüfung von der Fachhochschule über das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.1 informiert (Anlage 6 bzw. Anlage 6a). Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die oder der Studierende zur Staatsprüfung zugelassen, es sei denn es liegen sonstige Gründe im Sinne des § 8 vor. Sie oder er erhalten mit der Zulassungsentscheidung die Bescheinigung über das Hauptstudium bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre über das Studium im zweiten und dritten Studienjahr, die von Fachhochschule und Ausbildungsbehörde gemeinsam gefertigt und unterzeichnet wird. Das Prüfungsamt erhält spätestens vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung eine Durchschrift der Zulassungsentscheidung sowie der Bescheinigung. ( Anlage 6 bzw. Anlage 6a)

3. Prüfung

§ 15 (Fn 20)
Prüfungskommissionen

(1) Die Staatsprüfung, die gleichzeitig Laufbahnprüfung ist, wird vom Prüfungsamt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule (Prüfungsamt) abgenommen. Die Prüfung findet einmal jährlich statt.

(2) Das Prüfungsamt bestellt für die einzelnen Laufbahnen nach Bedarf Prüfungskommissionen. Bei der Besetzung der Prüfungskommissionen sind Lehrende der Fachhochschule und Angehörige der Verwaltung, für die der jeweilige Fachbereich ausbildet, angemessen zu berücksichtigen. Unbeschadet des Satzes 9 sowie des § 23 Absatz 6 muss jedes Mitglied der Prüfungskommission mindestens in einem Fach die Klausurarbeiten bewerten und an jedem mündlichen Prüfungstermin der Prüfungskommission teilnehmen. Jede Prüfungskommission besteht aus einer oder einem vom Prüfungsamt zu bestellenden Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzer. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission können bestellt werden:

1. Professorinnen oder Professoren oder Dozentinnen oder Dozenten an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst;

2. Personen, die eine Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen oder vergleichbare Tarifbeschäftigte;

3. Personen, die eine durch eine Prüfung erworbene Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes besitzen oder vergleichbare Tarifbeschäftigte.

Der Prüfungskommission muss mindestens je eine Person aus den Gruppen zu Nummer 1, 2 und 3 angehören; dies gilt nicht für die mündliche Prüfung, soweit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 vorliegen. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Das Prüfungsamt bestellt im Verhinderungsfall Vertreterinnen oder Vertreter; darüber hinaus kann das Prüfungsamt Personen, die die Befähigung nach Absatz 2 Satz 4 besitzen, vorübergehend zur Deckung eines aktuellen Bedarfs als Prüferinnen oder Prüfer heranziehen.

(3) Die Sitzungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.

§ 16
Zweck

(1) In der Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat für ihre oder seine Laufbahn oder ihren oder seinen Laufbahnabschnitt befähigt ist.

(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er gründliche Fachkenntnisse besitzt und über das notwendige Methodenwissen verfügt, Aufgaben sicher erfaßt, sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln löst und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet.

(3) Im mündlichen Teil der Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat zu praxisbezogenen Fragen Stellung nehmen und zeigen, daß sie oder er sich auf neue Argumente einstellen und Lösungsvorschläge entwickeln kann.

§ 17 (Fn 20)
Meldung

Das Prüfungsamt bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Einstellungsbehörde die Kandidatin oder den Kandidaten unter Angabe der vom Prüfungsamt festgelegten, für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Daten zu melden hat. Bei Menschen mit Behinderungen ist ein entsprechender Hinweis an das Prüfungsamt, gegebenenfalls verbunden mit einem Vorschlag zur Einräumung von Prüfungserleichterungen, zu geben.

§ 18 (Fn 20)
Durchführung

(1) Das Prüfungsamt setzt die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und gibt die Termine der schriftlichen Prüfung vor Abschluß des fachwissenschaftlichen Studienabschnittes 4 bekannt. Termine der mündlichen Prüfung können in begründeten Fällen mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums auch für Zeitpunkte nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes festgesetzt werden.

(2) Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten gehindert, so hat sie oder er dies nachzuweisen.

(3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(4) Bei Abbruch der Prüfung aus den in Absatz 2 und 3 genannten Gründen wird die Prüfung an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(5) Klausurarbeiten, zu denen eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung sie oder er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit der Note ,,ungenügend" und 0 Punkten bewertet; bei drei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(6) Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt sie oder er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann die oder der Aufsichtsführende von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so hat die oder der Aufsichtsführende dies in ihrer oder seiner Niederschrift zu vermerken und das Prüfungsamt unverzüglich zu unterrichten.

(8) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches, eines Verstoßes gegen die Wahrung der Anonymität in der schriftlichen Prüfung oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Prüfungsamt. Es bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit der Note ,,ungenügend" und 0 Punkten, in besonderen Fällen kann es nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 19 (Fn 5)
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Einzelleistungen dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden:

sehr gut

=

15-14 Punkte

=

eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung;

gut

=

13-11 Punkte

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

=

10-8 Punkte

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

=

7-5 Punkte

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

=

4-2 Punkte

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

=

1-0 Punkte

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit und Vertretbarkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Die Durchschnittsnoten (§§ 14, 24) sind jeweils bis zur zweiten Dezimalstelle zu berechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechnungsgangs ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt. Ab einem Wert von 5,00 Punkten aufwärts wird wie folgt auf- oder abgerundet:

5,00

bis unter

5,50 = ausreichend

(5),

5,50

bis unter

6,50 = ausreichend

(6),

6,50

bis unter

7,50 = ausreichend

(7),

7,50

bis unter

8,50 = befriedigend

(8),

8,50

bis unter

9,50 = befriedigend

(9),

9,50

bis unter

10,50 = befriedigend

(10),

10,50

bis unter

11,50 = gut

(11),

11,50

bis unter

12,50 = gut

(12),

12,50

bis unter

13,50 = gut

(13),

13,50

bis unter

14,50 = sehr gut

(14),

14,50

bis

15,00 = sehr gut

(15).

§ 20 (Fn 11)
Schriftliche Prüfung

(1) Die sechs Klausuraufgaben für die schriftliche Prüfung stellt das Prüfungsamt. Dabei bestimmt es je eine Aufgabe aus den in der Anlage 3 aufgeführten fünf Pflichtfächern und eine Aufgabe aus dem Fach (Wahlpflichtfach), das die Kandidatin oder der Kandidat aus dem in der Anlage 3 aufgeführten Wahlbereich schriftlich ausgewählt hat. Das für die Prüfung gewählte Wahlpflichtfach teilt die Fachhochschule dem Prüfungsamt unverzüglich, spätestens zum Ablauf der zweiten Studienwoche nach Beginn des S 4 mit. Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre bestimmt das Prüfungsamt je eine Aufgabe aus den in der Anlage 3 aufgeführten drei wirtschaftswissenschaftlichen Pflichtfächern, ein juristisches Fach aus dem Grundstudium und das von der Kandidatin oder dem Kandidat spätestens zu Beginn des Studienabschnittes S 5 schriftlich gewählte erste wirtschaftswissenschaftliche Wahlpflichtfach aus dem Fächerkatalog gemäß Anlage 3 sowie das im Studienabschnitt S 5 schriftlich gewählte juristische Wahlpflichtfach. Die für die Prüfung gewählten Wahlpflichtfächer teilt die Fachhochschule dem Prüfungsamt unverzüglich, spätestens zum Ablauf der zweiten Studienwoche nach Beginn des S 5 mit.

Sofern das Wahlpflichtfach des jeweiligen Fachbereiches nicht rechtzeitig durch die Kandidatin oder den Kandidaten benannt wird, bestimmt das Prüfungsamt das maßgebliche Fach durch Losentscheid.

(2) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidatinnen oder Kandidaten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Kandidatin oder den Kandidaten enthalten.

(3) Für die Bearbeitung und Lösung sind jeweils 4 Zeitstunden anzusetzen.

§ 21 (Fn 15)
Aufsicht

(1) Das Prüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt.

(2) Die oder der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Lösungen und die Niederschriften sind jeweils in einem Umschlag zu verschließen. Die Lösungen sind im verschlossenen Umschlag unmittelbar der oder dem Vorsitzenden oder dem von dieser oder diesem bestimmten Mitglied zu übersenden; die Niederschrift wird dem Prüfungsamt zugeleitet.

(3) Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sollen das Prüfungsamt durch die Benennung geeigneter aufsichtsführender Personen bei der Durchführung der schriftlichen Prüfung unterstützen.

§ 22
Bewertung und Rechtsfolgen

(1) Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission nacheinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der Noten und einem der Punkte zu bewerten, die in § 19 Abs. 1 festgelegt sind. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann abweichend von Satz 1 im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt eine geeignete Person, die nicht Mitglied der Prüfungskommission ist, mit der Erstkorrektur beauftragen; ein Mitglied der Prüfungskommission beurteilt und bewertet als Zweitkorrektor. Bei abweichender Bewertung zwischen den Korrektoren ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben. Kommt sie nicht zustande, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 20 Abs. 2 Satz 3) aufzuheben. Prüfungsbewertungen dürfen nach Aufhebung der Anonymität nicht mehr geändert werden.

(2) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der in drei oder mehr Prüfungsarbeiten die Note ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" erhalten hat, hat die gesamte Prüfung nicht bestanden. Sie oder er erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch das Prüfungsamt.

(3) Spätestens am 14. Tag vor Beginn der mündlichen Prüfung sind der Kandidatin oder dem Kandidaten die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 23 (Fn 20)
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet unverzüglich nach Abschluß der schriftlichen Prüfung statt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Gebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt. Die Prüfung muß mindestens ein Pflichtfach enthalten und ist auf drei der in Anlage 3 aufgeführten Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer zu begrenzen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidatinnen oder Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Beauftragte der Dienstherren sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann ferner Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, und Studentinnen oder Studenten, die sich noch nicht im Prüfungsverfahren befinden, gestatten, bei der mündlichen Prüfung, nicht jedoch bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, zugegen zu sein.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt geeignete Personen, die nicht Mitglieder der Prüfungskommission sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.

(4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Kandidatinnen oder Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die mündliche Prüfung soll je Kandidatin oder Kandidat mindestens 45 Minuten jedoch nicht mehr als 60 Minuten dauern.

(5) Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind mit einer der Noten und einem der Punkte zu bewerten, die in § 19 Abs. 1 festgelegt sind. Die Entscheidung wird von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Prüfungskommission kann eine einmal getroffene Prüfungsbewertung nicht mehr ändern.

(6) Scheiden ein oder mehrere Mitglieder krankheitsbedingt während der mündlichen Prüfung aus, ist die Prüfungskommission noch beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder durchgängig an der Entscheidung im Sinne von Absatz 5 mitwirken. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der in zwei oder drei Fächern die Note ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" erhalten hat, hat die gesamte Prüfung nicht bestanden.

§ 23 a (Fn 20)
Regelung für Prüflinge mit Behinderungen

(1) Prüflingen mit Behinderungen sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, sind für die Teilnahme an Prüfungen vom Prüfungsamt die ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei Prüflingen mit Behinderungen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung durch die Ausbildungsleitung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Die Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen mit ihrer Zustimmung beobachtend teilnehmen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für an der Fachhochschule zu erbringende Leistungsnachweise (§ 13).

§ 24 (Fn 20)
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis (Abschlußnote) der Prüfung fest und gibt es der Kandidatin oder dem Kandidaten bekannt.

(2) Bei der Feststellung werden

1. die Leistungsnachweise, die während der fachwissenschaftlichen Studienzeit zu erbringen sind, mit 20 vom Hundert,
2. die Leistungsnachweise, die während der fachpraktischen Studienzeit zu erbringen sind, mit 20 vom Hundert,
3. die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 40 vom Hundert,
4. die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 20 vom Hundert

berücksichtigt.

Diese Regelungen gelten ab dem Einstellungsjahrgang 2008.

(3) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann die Prüfungskommission von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies nach dem Gesamteindruck der Prüfung den Leistungsstand der Kandidatin oder des Kandidaten unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst besser kennzeichnet. Die Abweichung darf höchstens einen Punkt im Sinne des § 19 Abs.3 betragen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf das Gesamtergebnis ist ausgeschlossen.

(4) Wird als Gesamtergebnis der Prüfung ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" festgestellt, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 25
Niederschrift und Einsichtnahme

(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten bei dem Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung ist zu den Personalakten zu geben.

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

§ 26
Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt das Prüfungsamt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungszeugnis aus. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch das Prüfungsamt. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zu den Personalakten zu geben.

§ 27 (Fn 12)
Rechtsfolgen einer nicht bestandenen Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Wer die Prüfung wiederholen möchte, setzt die Ausbildung bis zur Dauer eines Jahres fort. Ausgehend vom festgestellten Leistungsprofil erstellt die zuständige Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilungsleitung der Fachhochschule gemeinsam mit der Studentin oder dem Studenten den Stundenplan für die Wiederholungsphase, der von mindestens 24 Wochenstunden fachwissenschaftlicher Studienzeit ausgeht. In studienfreien Zeiten an der Fachhochschule erfolgt eine sinnvolle Ergänzung in der Fachpraxis.

(3) Bei der Wiederholungsprüfung dürfen keine Leistungen aus der vorhergehenden Prüfung angerechnet werden.

(4) Über die Zuerkennung der Befähigung der Laufbahn derselben Fachrichtung im mittleren Dienst (§ 28 Abs. 3 LVO) entscheidet in den Fällen der §§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 7 und 24 Abs. 4 die Einstellungsbehörde nach Beiziehung der Prüfungsarbeiten.

§ 27 a
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Bei einer Beamtin oder einem Beamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die oder der die Prüfung

1. bestanden hat,

2. nicht bestanden hat und die Wiederholung der Prüfung nicht wünscht,

3. auch bei Wiederholung nicht bestanden hat,

endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird; erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, erst später, sie oder er wolle die Prüfung nicht wiederholen (Nr. 2), endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.

§ 27 b (Fn 14)
Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung

(1) Die Fachhochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Einstellungsbehörde; der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden. Die Fachhochschule darf die Stammdatensätze zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums weiter verarbeiten. Insbesondere dürfen die Bewertungen der während des Studiums gemäß § 13 zu erbringenden Leistungsnachweise im Stammdatensatz erfasst werden. Die Stammdatensätze dürfen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens dem zuständigen Prüfungsamt übermittelt und von diesem zur Durchführung des Prüfungsverfahrens weiter verarbeitet werden.

(2) Das zuständige Prüfungsamt kann den Stammdatensätzen zur Durchführung des Prüfungsverfahrens oder zur Auswertung der Prüfungsergebnisse die nach §§ 22 und 23 erfolgten Prüfungsbewertungen hinzufügen. Zulässig ist insoweit auch eine Merkmalvergabe zum Nichtbestehen in der schriftlichen oder mündlichen Prüfung, erstmalig oder endgültig, zur Aufnahme in den Stammdatensatz. Das zuständige Prüfungsamt darf die bei ihm gespeicherten Daten der Fachhochschule für Zwecke der Untersuchung der Studien- und Prüfungsleistungen der Studierenden zur Verfügung stellen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Studiums sowohl bei der Fachhochschule als auch beim zuständigen Prüfungsamt zu löschen. Bereits bestehende Regelungen für statistische Zwecke bleiben unberührt.

III. Studienreformmodelle

§ 28 (Fn 6)
Modellstudiengänge

Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der Fachhochschule zur Erprobung von Modellstudiengängen die erforderlichen Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen. Die Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens mit den Ministerien, die für die in § 1 Abs. 1 genannten Laufbahnen zuständig sind, soweit deren Belange fachlich berührt werden. Die Teilnahme von Studentinnen und Studenten an Modellstudiengängen ist freiwillig.

IV. Ergänzende Vorschriften für
Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber

1. Auswahl

§ 29 (Fn 25)
Geltungsbereich

Für Aufstiegsbewerberinnen oder Aufstiegsbewerber, die den Aufstieg gemäß § 30 Absatz 4 Nummer 1 LVO anstreben und keine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen, sowie für Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber gemäß § 30 Absatz 5 LVO können überörtliche Auswahlverfahren durchgeführt werden.

§ 30 (Fn 20)
Ziel des Auswahlverfahrens,
Voraussetzungen für die Teilnahme

(1) Das Auswahlverfahren dient dem Ziel, eine Prognose über die Eignung der Beamtin oder des Beamten für die angestrebte Laufbahn abzugeben.

(2) Am Auswahlverfahren kann teilnehmen, wer

1. aufgrund seiner letzten dienstlichen Beurteilung, nach seiner Persönlichkeit und nach seinen bisherigen Leistungen für die Einführung (§ 30 LVO) geeignet erscheint,

2. die Dienstzeitvoraussetzungen (§ 30 Abs. 2 LVO) innerhalb eines Jahres nach der Teilnahme am Auswahlverfahren erfüllt.

(3) Die Leistungen (Absatz 2 Nr. 1) müssen mindestens überdurchschnittlich oder mit einer entsprechenden Note nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beurteilt sein.

(4) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände werden von dem Dienstherrn einer Auswahlkommission vorgestellt.

§ 31 (Fn 16)
Auswahlkommission

(1) Für jede der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 genannten Laufbahnen wird eine Auswahlkommission gebildet. Für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird bei jedem Studieninstitut für kommunale Verwaltung für seinen Einzugsbereich eine Auswahlkommission gebildet. Bei Bedarf kann für eine Laufbahn eine zweite Auswahlkommission gebildet werden.

(2) Die für die Bildung der Auswahlkommissionen zuständigen Stellen (§ 32 Abs. 1) können vereinbaren, daß eine dieser Stellen für mehrere Laufbahnen oder für den Einzugsbereich mehrerer Studieninstitute für kommunale Verwaltung eine gemeinsame Auswahlkommission bildet. Ist eine Stelle für die Bildung mehrerer Kommissionen zuständig, kann sie eine gemeinsame Kommission bilden.

§ 32 (Fn 8)
Bildung und Besetzung der Auswahlkommissionen

(1) Die Auswahlkommissionen werden gebildet

1. für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande NW von dem für Inneres zuständigen Ministerium,

2. für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW von dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung.

(2) Jeder Auswahlkommission gehören drei oder fünf Mitglieder an.

(3) Jede Auswahlkommission ist zu besetzen mit

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder einer Beamtin oder einem Beamten einer Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,

2. zwei oder vier Beamtinnen oder Beamten einer Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzern,

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommissionen werden auf die Dauer von drei Jahren berufen. Sie haben Vertreterinnen oder Vertreter und sind in ihrer Kommissionstätigkeit unabhängig.

§ 33
Auswahlmethode

(1) Die für die Bildung der Auswahlkommission zuständige Stelle legt die Auswahlmethode fest; für Laufbahnen des Landes kann statt dessen die für die Ordnung der jeweiligen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde die Entscheidung treffen. Die Auswahlmethode muß für Bewerberinnen oder Bewerber desselben Zulassungstermins gleich bleiben.

(2) Bei der Bestimmung der Auswahlmethode sind die in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren zu berücksichtigen.

(3) Bei einem mündlichen Teil der Vorstellung muß die Auswahlkommission vollzählig anwesend sein.

(4) In der Personenauslese fachkundige Personen, die nicht im öffentlichen Dienst zu stehen brauchen, können zur Vorbereitung der Entscheidung der Auswahlkommission hinzugezogen werden.

§ 34 (Fn 24)
Feststellung des Auswahlergebnisses

(1) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, ob sie die Beamtin oder den Beamten für besonders geeignet, geeignet oder nicht geeignet für die Zulassung zur Einführung hält; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens bindet den Dienstherrn, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Beschäftigungsdienststelle, nicht bei der Entscheidung, ob die Beamtin oder der Beamte zur Einführung zugelassen wird; es begründet insbesondere keinen Anspruch auf Zulassung zur Einführung.

(3) Über das Auswahlverfahren ist für jede Beamtin oder jeden Beamten eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß insbesondere enthalten

1. den Themenbereich der Aufgaben,

2. die für die Zulassungsentscheidung nach § 30 maßgeblichen Erkenntnisse,

3. das Ergebnis.

(4) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission der Beschäftigungsdienststelle, bei anderen als Landesbeamtinnen oder Landesbeamten dem Dienstherrn, zu übersenden und zur Personalakte zu nehmen.

(5) Die Beamtin oder der Beamte kann nach Abschluß des Auswahlverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die Niederschrift und in schriftliche Aufgabenlösungen einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

2. Prüfungserleichterter Aufstieg in Laufbahnen
des gehobenen nichttechnischen Dienstes

2.1 Allgemeiner Verwaltungsdienst im Lande NW

§ 35 (Fn 24)
Voraussetzungen

Eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes, die oder der nach Persönlichkeit und Leistung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Lande NW geeignet ist, kann auf ihren oder seinen Antrag auch zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande NW zugelassen werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 3 LVO erfüllt, und zeitnah zur Antragstellung die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 LVO erfüllen wird. Die §§ 29 Satz 2, 30 Abs. 1 und 4, 32 Abs. 1, 2 und 4, 33 und 34 gelten entsprechend.

§ 36
Einführungszeit

(1) Eine Einführungszeit besteht aus

1. einem dreimonatigen Einführungslehrgang, der vom Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird,

2. einer siebenmonatigen exemplarischen praktischen Einweisung in Aufgaben des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande NW.

(2) Im Einführungslehrgang ist Unterricht in den in der Anlage 4 genannten Fächern anzubieten; in zwei der in Anlage 4 genannten Prüfungsfächer sind dreistündige Klausuren zu schreiben. Während der Einweisung sind die Beamtinnen oder Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn vertraut zu machen. (Anlage 4)

(3) Kann die Beschäftigungsdienststelle einer Beamtin oder eines Beamten keine ordnungsgemäße Einweisung sicherstellen, wird die Beamtin oder der Beamte einer geeigneten Dienststelle, möglichst innerhalb des Geschäftsbereichs ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde, zugewiesen. Die Dienststelle, die die Beamtin oder den Beamten einweist, bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder. Die Ausbilderin oder der Ausbilder leitet die Beamtin oder den Beamten an, informiert sie oder ihn regelmäßig und ausreichend über den Ausbildungsstand, beurteilt sie oder ihn zum Schluß der Einweisung und führt das Beurteilungsgespräch.

§ 37
Aufstiegs- (Abschluß-) Lehrgang

Beamtinnen oder Beamte, deren Eignung und Leistung während der Einweisung mindestens mit ,,ausreichend" (§ 19 Abs. 1) beurteilt werden, nehmen an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil, der vom Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird. In den Prüfungsfächern des schriftlichen Prüfungsteils, in denen nicht schon während des Einführungslehrganges Klausuren geschrieben wurden, sind zwei dreistündige Klausuren zu schreiben. Die Fächer des Aufstiegslehrganges ergeben sich aus der Anlage 4.

§ 38 (Fn 20)
Aufstiegsprüfung

Abschnitt II Unterabschnitt 3 (Prüfung) ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle der Staatsprüfung tritt die Aufstiegsprüfung,

2. die Prüfungskommission ist mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem und je einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer zu besetzen,

3. in der schriftlichen Prüfung ist je eine dreistündige Aufgabe aus den in der Anlage 4 genannten Prüfungsfächern zu stellen,

4. wer in mindestens zwei Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ erhält, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen,

5. das Prüfungsamt bestimmt aus den Fächern des Aufstiegslehrgangs drei Prüfungsgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt,

6. in der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Kandidatinnen oder Kandidaten gleichzeitig, jede Kandidatin oder jeder Kandidat soll 45 Minuten geprüft werden,

7. Grundlagen für die Feststellung der Abschlußnote sind die Einweisungsbeurteilung mit 10 v.H., die Klausuren aus den Lehrgängen mit 10 v.H. sowie die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 v.H. und die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 v.H.,

8. der Wiederholungsprüfung geht grundsätzlich die Teilnahme am nächstfolgenden Aufstiegslehrgang voraus,

9. nicht anzuwenden ist § 23 Abs. 7.

(Fn 22)

(Fn 21)

2.4 Allgemeiner Verwaltungsdienst in den Gemeinden
und Gemeindeverbänden im Lande NW

§ 44
Voraussetzungen

Eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW, die oder der nach Persönlichkeit und Leistung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW geeignet ist, kann auf ihren oder seinen Antrag von ihrem oder seinem Dienstherrn zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW zugelassen werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 3 LVO erfüllt und zeitnah zur Antragstellung die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 LVO erfüllen wird.

§ 45
Einführungszeit

(1) Zum erleichterten Aufstieg zugelassene Beamtinnen oder Beamte werden in die Aufgaben des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW eingeführt. Die Einführungszeit besteht aus einem dreimonatigen Einführungslehrgang, der vom zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung durchgeführt wird, und einer siebenmonatigen exemplarischen praktischen Einweisung in die Aufgaben des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW.

(2) Im Einführungslehrgang ist Unterricht in den in der Anlage 4 genannten Fächern anzubieten; in zwei der in Anlage 4 genannten Prüfungsfächer sind dreistündige Klausuren zu schreiben. Während der Einweisung sind die Beamtinnen oder Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn im Bereich der Ordnungsverwaltung oder der Leistungsverwaltung vertraut zu machen; sie sollen zum Schluß der Einweisung in der Lage sein, selbständig Bescheide und Widerspruchsbescheide zu erstellen.

§ 46
Aufstiegs- (Abschluß-) Lehrgang

Beamtinnen oder Beamte, deren Eignung und Leistung während der Einweisung mindestens mit ,,ausreichend" (§ 19 Abs. 1) beurteilt werden, nehmen an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil, der vom zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung durchgeführt wird. In dem Prüfungsfach des schriftlichen Prüfungsteils, in dem nicht schon während des Einführungslehrganges eine Klausur geschrieben wurde, ist eine dreistündige Klausur zu schreiben. Die Fächer des Aufstiegslehrganges ergeben sich aus der Anlage 4.

§ 47 (Fn 15)
Aufstiegsprüfung

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß des zuständigen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung abgelegt. Er führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW" mit einem auf das jeweilige Studieninstitut hinweisenden Zusatz. Der Prüfungsausschuß ist mit der Institutsvorsteherin oder dem Institutsvorsteher als Vorsitzende oder Vorsitzendem, der Studienleiterin oder dem Studienleiter und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer zu besetzen. Die Studieninstitute können bei Bedarf vom Gebietsgrundsatz abweichen.

(2) Im übrigen gilt Abschnitt II Unterabschnitt 3 mit folgenden Maßgaben:

1. Einzelleistungen dürfen nur unter Verwendung voller Noten (§ 19 Abs. 1) bewertet werden,

2. in der schriftlichen Prüfung ist je eine dreistündige Aufgabe aus den in der Anlage 4 genannten Prüfungsfächern zu stellen,

3. wer in zwei Prüfungsarbeiten nicht mindestens die Note ,,ausreichend" erhält, ist nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen,

4. der Prüfungsausschuß bestimmt aus den Fächern des Aufstiegslehrgangs drei Prüfungsgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt,

5. in der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Kandidatinnen oder Kandidaten gleichzeitig, jede Kandidatin oder jeder Kandidat soll 45 Minuten geprüft werden,

6. Grundlagen für die Feststellung der Abschlußnote sind die Einweisungsbeurteilung mit 10 v.H., die Klausuren aus den Lehrgängen mit 10 v.H. sowie die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 v.H. und die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 v.H.,

7. der Wiederholungsprüfung geht die Teilnahme am nächstfolgenden Aufstiegslehrgang voraus,

8. nicht anzuwenden ist § 23 Abs. 7.

(Fn 23)

V.
Laufbahnwechsel
von polizeidienstunfähigen
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

§ 52 (Fn 20)
Zulassung, Unterweisungszeit,
Ergänzungsprüfung

(1) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes NRW können zum Laufbahnwechsel in eine nichttechnische Laufbahn zugelassen werden. Die Zulassungsentscheidung zum Laufbahnwechsel trifft die Ausbildungsbehörde (Anlage 1) nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, auf das die Regelungen des § 3 anzuwenden sind.

(2) Der Erwerb der Befähigung erfolgt durch die erfolgreiche Ableistung einer dreijährigen Unterweisungszeit bei einer Ausbildungsbehörde (Anlage 1). Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes mit Laufbahnprüfung können die Befähigung auch durch eine zweijährige Unterweisungszeit erwerben, wenn sie in dieser Zeit mindestens 800 Stunden der fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule besuchen und Leistungsnachweise in den in Anlage 4 genannten Fächern erbringen.

(3) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes ohne Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes müssen zum Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes eine Ergänzungsprüfung ablegen. Für die Ergänzungsprüfung gilt § 38 sinngemäß. Bei der Feststellung der Abschlussnote werden die Leistungen der Unterweisungszeit mit 20 vom Hundert berücksichtigt.

(4) Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Ausgestaltung der Unterweisungszeit regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Erlass.

VI.

Schlussvorschriften

§ 53 (Fn 19)
Fortgeltung bisheriger Vorschriften

Die Regelungen in § 24 Absatz 2 gelten nicht für die Einstellungsjahrgänge 2006 und 2007. Hier sind die entsprechenden Vorschriften der Ausbildungsordnung gehobener nichttechnischer Dienst in der Fassung vom 11. April 2008 anzuwenden.

§ 54 (Fn 20)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 31. August 1994 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Der Innenminister

Für den Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie

Der Innenminister

Für den Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Der Innenminister

Für den Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 494, ber. S. 707, geändert durch VO v. 16. 7. 1996 (GV. NW. S. 260), 28.7.2000 (GV. NRW. S. 562), 8.8.2001 (GV. NRW. S. 490; ber. S. 796), 31.1.2003 (GV. NRW. S. 64), in Kraft getreten am 1. März 2003; 19.8.2003 (GV. NRW. S. 518), in Kraft getreten am 13. September 2003; Artikel 33 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; 6. ÄndVO v. 17.6.2007 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 18. Juli 2007; Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Oktober 2009; 7. ÄndVO v. 11. April 2008 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. September 2008; 8. ÄndVO v. 5. August 2008 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 1. September 2008; 9. ÄndVO v. 29. April 2009 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2009; 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§§ 2 und 5 geändert durch VO v. 16. 7. 1996 (GV. NW. S. 260); in Kraft getreten am 1. September 1996.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 5

§ 19 zuletzt geändert durch 9. ÄndVO v. 29. April 2009 (GV. NRW. S. 322); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2009.

Fn 6

§ 28 zuletzt geändert durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 7

§ 40 geändert durch VO v. 8.8.2001 (GV. NRW. S. 490); in Kraft getreten am 31.August 2001.

Fn 8

§ 32 zuletzt geändert durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 9

§ 11 Abs. 3 und 4 eingefügt durch VO v. 28.7.2000 (GV. NRW. S. 562); in Kraft getreten am 1. August 2000.

Fn 10

§ 12 u. 14 zuletzt geändert durch VO v. 31.1.2003 (GV. NRW. S. 64), in Kraft getreten am 1. März 2003.

Fn 11

§ 20 Abs. 1 zuletzt geändert durch 6. ÄndVO v. 17.6.2007 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 18. Juli 2007.

Fn 12

§§ 4, 8, 27, 41, 43 zuletzt geändert durch 6. ÄndVO v. 17.6.2007 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 18. Juli 2007.

Fn 13

§ 48 neu gefasst durch 6. ÄndVO v. 17.6.2007 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 18. Juli 2007.

Fn 14

§§ 27b, 51a und 51b neu eingefügt durch 6. ÄndVO v. 17.6.2007 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 18. Juli 2007; §§ 51a und 51b wieder aufgehoben durch 7. ÄndVO v. 11. April 2008 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. September 2008.

Fn 15

§§ 9, 21, 42, 47, 49 bis 51 geändert durch 6. ÄndVO v. 17.6.2007 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 18. Juli 2007.

Fn 16

§ 5a und § 5b neu eingefügt sowie § 31 Abs. 1 geändert durch 7. ÄndVO v. 11. April 2008 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 1. September 2008.

Fn 17

§ 18 und § 24 zuletzt geändert sowie Anlage 2 neu gefasst durch 8. ÄndVO v. 5. August 2008 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 1. September 2008.

Fn 18

§ 13 zuletzt geändert durch 9. ÄndVO v. 29. April 2009 (GV. NRW. S. 322); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2009.

Fn 19

§ 53 neu gefasst durch 9. ÄndVO v. 29. April 2009 (GV. NRW. S. 322); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2009.

Fn 20

§ 1, § 10, § 11, § 15, § 17, § 18, § 23, § 23a, § 24, § 30, § 38, § 52 und § 54 zuletzt geändert durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 21

Abschnitt IV Nr. 2.3 mit den §§ 40 bis 43 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Oktober 2009.

Fn 22

Abschnitt IV Nr. 2.2 und § 39 aufgehoben durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 23

Abschnitt IV Nr. 2.5 und die §§ 48 bis 51 aufgehoben durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 24

§ 34 und § 35 geändert durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 25

§ 29 neu gefasst durch 10. ÄndVO vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.



Normverlauf ab 2000: