Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst - VAPgvD)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung gehobener
vermessungstechnischer Dienst - VAPgvD)

Vom 19. März 2010 (Fn 1)

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) (Fn 2), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird verordnet:

Teil 1
Einstellung

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen mit den Fachrichtungen „Liegenschaftskataster“ und „Flurbereinigung“.

(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

(3) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus, dass der Bewerber

1. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Behinderten im Sinne des Sozialgesetzbuches IX nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden und

2. mindestens ein mit einem Diplomgrad abgeschlossenes Studium in den Fachrichtungen Vermessungswesen oder Geoinformatik an einer Hochschule oder ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium in den Studiengängen „Vermessung“ oder „Geoinformatik“ (Anlage 7) nachweist. Die Vermittlung von Fachwissen in hinreichendem Umfang ist anzunehmen, wenn die Regelstudienzeit für das Studium mindestens sieben Semester beträgt.

§ 2
Ausbildungsbehörden

(1) Ausbildungsbehörden für die Fachrichtung „Liegenschaftskataster“ sind

die Bezirksregierungen,

die Kreise und die kreisfreien Städte,

sonstige behördliche Vermessungsstellen, die von einem Beamten des höheren Dienstes geleitet werden und bei denen mindestens ein Beamter des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes beschäftigt ist.

(2) Ausbildungsbehörden für die Fachrichtung „Flurbereinigung“ sind die Bezirksregierungen.

§ 3
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Ausbildungsbehörden zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen

1. ein Lebenslauf,

2. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung und

3. eine beglaubigte Abschrift des in § 1 Absatz 3 Nummer 2 genannten Abschlusszeugnisses.

§ 4 (Fn 6)
Einstellung

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.

(2) Die Einstellung erfolgt am ersten Arbeitstag im August eines jeden Jahres. Hiervon abweichend kann die Einstellung im Jahr 2020 bis zum 30.09.2020 erfolgen, sofern die fachlichen Einstellungsvoraussetzungen aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht früher erbracht werden können.

(3) Vor der Einstellung sind von dem Bewerber als weitere Unterlagen

1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,

2. ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde,

3. eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist und

4. eine Erklärung des Bewerbers, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

beizubringen.

Der Bewerber hat außerdem bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden so rechtzeitig zu beantragen, dass es der Ausbildungsbehörde vor der Einstellung vorliegt.

§ 5
Rechtsstellung des Beamten

(1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

(2) Er führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Vermessungsoberinspektoranwärterin/Vermessungsoberinspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.

Teil 2
Ausbildung

§ 6 (Fn 6)
Ausbildungsdauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens drei Jahre und endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden achtzehn Monate der Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der für die Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzungen (§ 1 Absatz 3 Nummer 2) geführt haben.

(3) Im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 verkürzt sich die Ausbildungsdauer nach Absatz 2 um die zeitliche Differenz zwischen dem Termin nach §4 Abs. 2 S. 1 und dem tatsächlichen Einstellungstermin.

§ 7
Verlängerung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt ist von der Ausbildungsbehörde zu verlängern, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel dieses Abschnittes nicht erreicht hat.

(2) Der Vorbereitungsdienst soll von der Ausbildungsbehörde ferner verlängert werden, wenn der Anwärter die Laufbahnprüfung erstmalig nicht besteht.

(3) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 jeweils ein halbes Jahr nicht überschreiten.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann ebenfalls wegen längerer Krankheit oder aus Anlass eines Sonderurlaubs verlängert werden.

(5) Im Falle der Verlängerung können Ausbildungsabschnitte oder Teile von Ausbildungsabschnitten dem Abschlusslehrgang folgen.

§ 8
Vorzeitige Entlassung

Der Anwärter ist zu entlassen,

1. wenn er die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen persönlichen und fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt

2. wenn das Ausbildungsziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht und der Vorbereitungsdienst aus solchem Anlass bereits einmal verlängert worden ist oder

3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 9
Ausbildungsleiter und Ausbilder

(1) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt einen Beamten zum Ausbildungsleiter.

(2) Der Ausbildungsleiter hat den Gang der Ausbildung zu bestimmen und die Ausbildung zu überwachen. Er hat für jeden Anwärter vor Beginn der Ausbildung einen konkreten Ausbildungsplan nach dem Musterausbildungsplan (§ 10) aufzustellen und ihm auszuhändigen. Der Ausbildungsleiter soll die Ausbilder und Anwärter über aktuelle Probleme der Ausbildung unterrichten und auf die Beseitigung etwa auftretender Mängel der Ausbildung hinwirken.

(3) Die Ausbilder unterweisen die Anwärter und leiten sie an. Sie haben sich an Hand kleinerer von den Anwärtern selbständig auszuführenden Arbeiten (z. B. Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge, Kurzvorträge) über den Lernfortschritt zu vergewissern.

§ 10 (Fn 6)
Musterausbildungsplan

(1) Die Ausbildung erfolgt nach dem dieser Verordnung beigefügten Musterausbildungsplan (Anlage 1). Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert werden, wenn besondere Gründe dies angezeigt erscheinen lassen. Der Einführungs- und der Abschlusslehrgang werden an einem vom Innenministerium im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden zu bestimmenden Studieninstitut für kommunale Verwaltung durchgeführt. Der Einführungslehrgang soll am Anfang und der Abschlusslehrgang am Ende des Vorbereitungsdienstes liegen.

(2) Im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 ist der Ausbildungsplan individuell anzupassen.

§ 11
Ausbildungsstellen

(1) Die Ausbildungsbehörde weist den Anwärter den im Ausbildungsplan bestimmten Behörden (Ausbildungsstellen) im Einvernehmen mit diesen zu.

(2) Vorgesetzter des Anwärters ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle. Die Befugnis der Ausbildungsbehörde, dienstrechtliche Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

§ 12
Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die durch die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 1 Absatz 3 Nummer 2) erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse des Anwärters in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben fachpraktisch ergänzt werden.

(2) Durch die Ausbildung soll der Anwärter in die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung eingeführt werden und unter den Anforderungen der Praxis den Vollzug technischer Aufgaben seiner Laufbahn kennenlernen. Dazu ist er über die allgemeinen und fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu unterweisen und in ihrer Anwendung zu schulen.

(3) Der Unterricht im Einführungs- und Abschlusslehrgang wird im Einzelnen nach den in Anlage 2 aufgestellten Lehrplänen durchgeführt. Im Abschlusslehrgang sollen die während der übrigen Ausbildungsabschnitte erworbenen Rechts- und Verwaltungskenntnisse vertieft und planmäßig ergänzt werden.

§ 13
Beschäftigungsnachweis, Beurteilung

(1) Der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis (Anlage 3) zu führen. Er hat darin eine Übersicht über seine wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Beschäftigungsnachweis ist monatlich dem Ausbilder, nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnittes dem Ausbildungsleiter vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(2) Bei Ausbildungsabschnitten, die als Lehrgang gestaltet werden, ist die Teilnahme zu bescheinigen. Über alle anderen Ausbildungsabschnitte ist eine Beurteilung (Anlage 4) abzugeben. Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 24 festgesetzten Noten zu bewerten. Das Ausbildungsziel in einem Ausbildungsabschnitt ist erreicht, wenn die Beurteilung mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.

(3) Die Beurteilungen sind dem Anwärter in einem Beurteilungsgespräch bekanntzugeben und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

Teil 3
Laufbahnprüfung

§ 14
Allgemeines

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter für seine Laufbahn befähigt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des fachpraktischen Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung wird in der Regel am Ende des Abschlusslehrgangs abgelegt. Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen möglichst zeitnah.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungs- und Aufsichtsbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer zugegen zu sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinwirken. § 76 Landespersonalvertretungsgesetz bleibt unberührt. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.

§ 15 (Fn 3)
Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen

(1) Menschen mit Behinderung sind, unabhängig von einer Feststellung nach dem SGB IX, für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Anwärters. Der Antrag ist vom Anwärter mit der Meldung zur Prüfung zu stellen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit dem Anwärter und einem Vertreter des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsordnung insgesamt führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des SGB IX ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.

(2) Bei hörgeschädigten und sprachgeschädigten Prüflingen ist vom Prüfling mit der Anmeldung zur Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Teilnahme eines oder mehrerer Gebärdendolmetscher an der mündlichen Prüfung zu beantragen. Nach Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hat der Prüfling Gebärdendolmetscher seines Vertrauens mit der Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu beauftragen. Die durch die Teilnahme von Gebärdendolmetschern entstehenden notwendigen Kosten werden von der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses auf Antrag erstattet.

§ 16
Meldung zur Prüfung

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wann die Ausbildungsbehörde den Anwärter zur Prüfung zu melden und die Ausbildungsakte vorzulegen hat.

§ 17 (Fn 4)
Prüfungsausschuss

(1) Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium beruft im Benehmen mit den Fachministerien und den kommunalen Spitzenverbänden einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss führt folgende Bezeichnung:

„Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen“.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes einer Bezirksregierung (Katasterwesen) als Vorsitzendem,

2. zwei weiteren Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, davon jeweils ein Bediensteter einer Bezirksregierung (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) und einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

3. drei Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, davon jeweils ein Bediensteter einer Bezirksregierung (Katasterwesen), einer Bezirksregierung (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) und einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sowie

4. einer am Studieninstitut für kommunale Verwaltung im Abschlusslehrgang (Ausbildungsabschnitt VI) tätigen Lehrkraft.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Jedes Mitglied hat einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Beamter des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Abteilung „Geobasis nrw“ der Bezirksregierung Köln kann zum Stellvertreter eines Ausschussmitgliedes gemäß § 17 Absatz 3 Nummer 3 bestellt werden. Die ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses schlagen der Bestellungsbehörde ein Ausschussmitglied vor, das zusätzlich zum stellvertretenden Vorsitzenden berufen wird.

(5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Der Prüfungsausschuss führt das kleine Landessiegel mit der in Absatz 2 genannten Bezeichnung.

(7) Der Prüfungsausschuss und seine Geschäftsstelle haben ihren Sitz bei der Bezirksregierung Münster.

§ 18 (Fn 4)
Zuständigkeit

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er veranlasst spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Ladung der Anwärter und benachrichtigt die Ausbildungsbehörden. Das nach § 10 Satz 3 bestimmte Studieninstitut für kommunale Verwaltung setzt spätestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Tage fest, an denen die schriftliche Prüfung abgelegt wird (vgl. § 14 Absatz 3).

§ 19 (Fn 4)
Schriftlicher Prüfungsteil

(1) Der Anwärter soll durch die schriftliche Prüfung zeigen, dass er verwaltungs- und rechtsbezogene Aufgaben seiner Laufbahn sicher erfassen und das Ergebnis übersichtlich darstellen kann.

(2) In der Prüfung ist je eine schriftliche Arbeit aus den Prüfungsfächern (Anlage 5) zu bearbeiten. Die Aufgabe für die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach 4 wird der Fachrichtung entnommen, in der der Anwärter ausgebildet wurde.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind innerhalb von maximal sechs Tagen an vier Tagen in je fünf Stunden zu bearbeiten. Die schriftlichen Arbeiten am ersten und zweiten Tag sowie am dritten und vierten Tag sind an aufeinander folgenden Tagen zu bearbeiten. Zwischen den schriftlichen Arbeiten am zweiten und dritten Tag kann eine Pause von maximal zwei Tagen liegen.

(4) Die Aufgaben im Prüfungsfach 2 werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Mitglied nach § 17 Absatz 3 Nummer 4, die übrigen Aufgaben im Benehmen mit einem vermessungstechnischen Mitglied ausgewählt. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

§ 20
Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils

(1) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Die Anwärter sind auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen. Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben werden erst in Gegenwart der Anwärter geöffnet.

(2) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Anwärter seine Arbeit unterschrieben dem Aufsichtsführenden abzugeben.

(3) Über den Verlauf der Prüfung fertigt der Aufsichtsführende eine Niederschrift (Anlage 6) an. Er trägt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Aushändigung und der Abgabe ein. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und diesen umgehend dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von diesem benannten Mitglied zuzuleiten.

§ 21
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Ist ein Anwärter zu einer schriftlichen Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen oder hat er seine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet.

(3) Wer in zwei oder mehr Prüfungsarbeiten die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhält, ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Falle teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Anwärter mit, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 22 (Fn 4)
Mündlicher Prüfungsteil

(1) Der Vorsitzende setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest und teilt dies mindestens eine Woche vorher dem Anwärter mit. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind dem Anwärter auf Antrag bekanntzugeben.

(2) Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung in den in der Anlage 5 aufgeführten Prüfungsfächern. Im Prüfungsfach 4 wird der Anwärter in der Fachrichtung geprüft, in der er ausgebildet wurde. Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass der Anwärter in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Anwärter gleichzeitig geprüft werden; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Für jeden Anwärter soll die Prüfungsdauer insgesamt etwa eine Stunde betragen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Dauer der mündlichen Prüfung aus besonderen Gründen z. B. beim Einsatz von Gebärdendolmetschern angemessen verlängern.

(4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuss mit einer der in § 23 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

(5) Erscheint ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 23 (Fn 3)
Bewertung und Noten

Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen ist nach den folgenden Noten und Punktzahlen vorzunehmen:

sehr gut          =  15 – 14 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut                  =  13 – 11 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend   =  10 – 8 Punkte
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend   =   7 – 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft     =   4 – 2 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend   =   1 – 0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 24 (Fn 4)
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) fest und gibt es dem Anwärter bekannt.

(2) Für die Bildung des Gesamtergebnisses werden die für die einzelnen Prüfungsleistungen festgesetzten Punktzahlen in einem gewichteten Mittelwert zusammengefasst. Dabei werden die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungen mit doppeltem Gewicht, die der mündlichen Prüfungen mit einfachem Gewicht berücksichtigt. Die Summe der nach Satz 2 errechneten Punktzahlen wird durch 12 geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. Diese wird auf 2 Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dem so errechneten Punktwert entspricht eine der folgenden Noten:

13,50 bis 15,00 = sehr gut

10,50 bis 13,49 = gut

7,50 bis 10,49 = befriedigend

5,00 bis 7,49 = ausreichend

1,50 bis 4,99 = mangelhaft

0,00 bis 1,49 = ungenügend.

(3) Wird das Gesamtergebnis mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 25
Beurkundung des Prüfungshergangs

(1) Über die Prüfung ist für jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen, in der die Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zusammen mit den Prüfungsarbeiten zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Eine Abschrift der Prüfungsniederschrift ist der Ausbildungsbehörde des Anwärters zu übersenden.

(3) Der Anwärter hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung seine Prüfungsarbeiten und die über die Bewertung der Prüfungsleistungen gefertigte Niederschrift einzusehen.

§ 26
Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel nach § 17 Absatz 6 zu versehen.

(2) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist der Ausbildungsbehörde des Anwärters zu übersenden.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 27
Unterbrechung der Prüfung
Rücktritt von der Prüfung

(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder andere Umstände, die er nicht zu vertreten hat, gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsabschnitte abzulegen, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(2) Der Anwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Legt ein Anwärter aus den in Absätzen 1 und 2 genannten Gründen Teile der Prüfung nicht ab, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, wann und in welchem Umfange die Prüfung fortzusetzen ist.

§ 28
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, oder sich bei den schriftlichen Arbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von dem Aufsichtsführenden und/oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.

(2) Über weitere Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Anwärters. Er kann je nach Schwere der Verfehlung

1. Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung oder der Verstoß gegen die Ordnung bezieht, für ,,ungenügend" erklären,

2. dem Anwärter die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegen oder

3. den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Hat der Anwärter bei der Prüfung getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 29
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.

(2) Über die Dauer der weiteren Ausbildung entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Ausbildungsbehörde (§ 7 Absatz 2 und 3).

(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

§ 30
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Tag, an dem dem Prüfling das Bestehen der Laufbahnprüfung bekanntgegeben oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.

§ 31
Berichte über Prüfungsergebnisse

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (§ 17 Absatz 2) berichtet den Fachministern zum 1. Mai eines jeden Jahres über die Ergebnisse der Prüfungen.

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32
Fortgeltung bisheriger Vorschriften

Anwärter, die den Vorbereitungsdienst am 1. August 2008 und 1. August 2009 begonnen haben, setzen ihre Ausbildung nach der bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.

§ 33 (Fn 5)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(§ 32 der Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635))

§ 32
Übergangsregelung

Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach der Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst vom 19. März 2010 (GV. NRW. S. 199) in der jeweils zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Fassung.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 199, in Kraft getreten am 1. April 2010; geändert d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011, Artikel 1 der Verordnung vom 7. September 2015 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Verordnung vom 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 15 und § 23 neu gefasst d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011.

Fn 4

§§ 17, 18, 19, 22 und 24 geändert d. VO v. 21. August 2011 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. September 2011.

Fn 5

§ 33 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 6

§ 4 Absatz 2 neu gefasst, § 6 Absatz 3 angefügt und § 10 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. Juli 2020.



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