Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über den prüfungserleichterten Aufstieg
in die Laufbahn
des gehobenen technischen Dienstes
der Arbeitsschutzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 6. Juni 1997(Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Mai 1981 (GV. NW. S. 234)(Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.April 1997 (GV. NW. S. 82), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1
Voraussetzungen und Zulassung

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung, die nicht ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung geeignet sind, können auf ihren Antrag zum prüfungserleicherten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 3 und bei der Verleihung eines Amtes des § 30 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NW. 1996 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem der Antrag auf dem Dienstweg vorzulegen ist.

§ 2
Einführungszeit

(1) Die zum Aufstieg Zugelassenen werden einem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz (Einführungsbehörde) zugewiesen und dort in die Aufgaben des gehobenen technischen Dienstes eingeführt. Einführungsbehörde soll eine andere als die Dienststelle sein, bei der die Beamtin oder der Beamte bei der Zulassung tätig ist. Ausnahmen hiervon können aus dringenden persönlichen Gründen auf Antrag vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugelassen werden. Die Einführungszeit beträgt einschließlich der Einführungslehrgänge, die insgesamt drei Monate dauern, zehn Monate.

(2) Während der praktischen Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit der Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen. Die Inhalte der Einführungslehrgänge ergeben sich aus der Anlage 1.

(3) Die Beamtinnen und Beamten durchlaufen in der Einführungsbehörde die Zentrale Verfahrensstelle für einen Monat und drei Dezernate für jeweils zwei Monate. Fallen in diese Zeiten Einführungslehrgänge, verlängern sie sich jeweils entsprechend. Die Dauer der Tätigkeit in jeder Organisationseinheit darf trotz Krankheit, Urlaub oder Sonderurlaub einen Monat nicht unterschreiten.

(4) Die Beamtinnen und Beamten führen eine Beschäftigungsdokumentation nach dem Muster der Anlage 2.

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes zu deren Unterstützung. Diese überwachen die Einhaltung der Lehr- und Stoffpläne, führen Lehrgänge durch und betreuen die Beamtinnen und Beamten während der Ausbildungszeit.

(2) Die Leitung der Einführungsbehörde ist für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich. Sie erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3. Dabei ist in jedem Dezernat eine Ausbildung in zwei Aufabenfeldern vorzusehen. Die Leitung der Einführungsbehörde kann ihre Aufgaben einer geeigneten Beamtin oder einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes übertragen.

(3) Die Leitung der Einführungsbehörde oder ihre Vertretung nach Absatz 2 Satz 4 bestimmt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung eine geeignete Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes zur Ausbilderin oder zum Ausbilder, die auf eine sinnvolle Gestaltung der Ausbildung bei der Einführungsbehörde hinzuwirken haben.

(4) Die Dezernatsleitung ist für die Ausbildung im Dezernat verantwortlich. Sie überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplanes.

§ 4
Beurteilung

(1) Nach Abschluß eines jeden Ausbildungsabschnittes erstellt die Dezernatsleitung einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlage 4a. Der Ausbildungsbericht schließt mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der nach dem Muster der Anlage 5 mit Punktzahlen bewerteten Leistungen, geteilt durch 16. Der Punktwert wird bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Der Ausbildungsbericht ist der Beamtin oder dem Beamten zu eröffnen und zu erläutern. Die Ausbildungsleitung erhält den Ausbildungsbericht spätestens innerhalb einer Woche nach Abschluß der Ausbildung im Dezernat zur Kenntnis. Der von der Ausbildungsleitung gegengezeichnete Ausbildungsbericht wird von ihr der Einführungsbehörde zurückgesandt.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten werden zu den Inhalten der unter den Nummern 1 und 3 in der Anlage 1 aufgeführten Einführungslehrgänge in insgesamt vier schriftlichen Klausuren von jeweils 90 Minuten Dauer geprüft. Diese Prüfungen werden von der Ausbildungsleitung zeitnah im Anschluß an die jeweiligen Einführungslehrgänge durchgeführt. Die Prüfungsfragen werden unter Einbindung der an den Einführungsveranstaltungen mitwirkenden Referenten durch die Ausbildungsleitung festgelegt. Diese bewertet die Antworten und dokumentiert das Prüfungsergebnis in einem Klausurzeugnis nach dem Muster der Anlage 4b. Jedes Klausurzeugnis schließt mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der zu den Prüfungsantworten vergebenen Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Prüfungsfragen. Der Punktwert wird bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet und der Beamtin oder dem Beamten eröffnet. Zur Festsetzung der Endnote zum Ende des Aufstiegslehrganges, übersendet die Ausbildungsleitung die Klausurzeugnisse an den Prüfungsausschuß und teilt diesem den aus den Punktwerten als Durchschnitt ermittelten Gesamtpunktwert mit.

(3) Nach dem Abschluß der Einführungslehrgänge erstellt die Ausbildungsleitung einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlagen 4c und 5. Der Punktwert wird entsprechend Absatz 1 Sätze 3 und 4 ermittelt. Der Ausbildungsbericht ist der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn des Aufstiegslehrganges zu eröffnen und zu erläutern. Zur Festsetzung des Gesamtpunktwertes zum Ende der Einführungszeit, übersendet die Ausbildungsleitung ihre Beurteilung an die Einführungsbehörde.

(4) Die Leitung der Einführungsbehörde oder ihre Vertretung nach § 3 Abs. 2 erstellt zum Ende der Einführungszeit ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Hierzu wird aus den Punktwerten der vier Ausbildungsberichte der Durchschnitt errechnet. Dieser geht zu 70 %, der Punktwert der Ausbildungsleitung zu 30 % in den zu bildenden Gesamtpunktwert der Einführungszeit ein. Dieser Gesamtpunktwert wird bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Die Bewertung ergibt sich aus dem Gesamtpunktwert ohne Berücksichtigung der Stellen hinter dem Komma. Die Leitung der Einführungsbehörde gibt das Zeugnis der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnis und übersendet es der Ausbildungsleitung.

§ 5
Noten

Die einzelnen Leistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von allen Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut (1) = 15 und 14 Punkte
= eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht;

gut (2) = 13 bis 11 Punkte
= eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht;

befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte
= eine Leistung, die im allgemeinen den
Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte

= eine Leistung die zwar Mängel aufweist, aber
im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können;

ungenügend (6) = 1 und 0 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden können.

§ 6
Vorzeitige Beendigung des Verfahrens

(1) Stellt sich während der Einführungszeit heraus, daß die Beamtin oder der Beamte für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet ist, ist die Teilnahme am Verfahren zu beenden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entscheidet auf gemeinsamen Vorschlag der Leitung der Einführungsbehörde und der Ausbildungsleitung. Diese legen der Beamtin oder dem Beamten die Gründe für ihren Vorschlag dar und geben Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorschlag ist ausführlich schriftlich zu begründen.

(2) Die Beamtin und der Beamte können die Einführungszeit und den Aufstiegslehrgang jederzeit beendet.

(3) Beamtinnen und Beamte, die von der weiteren Teilnahme am Aufstiegsverfahren ausgeschlossen werden oder sie beenden, verbleiben im mittleren technischen Dienst.

(4) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entscheidet im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung darüber, ob eine freigewordene Aufstiegsstelle neu besetzt wird.

§ 7
Aufstiegslehrgang

Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistung während der Einführungszeit mindestens mit ausreichend beurteilt wurden und deren Gesamtpunktwert der vier Klausuren mindestens der Note ausreichend entspricht, nehmen im Anschluß an die Einführungszeit an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Der Aufstiegslehrgang gliedert sich in einen zweimonatigen praktischen und einen einmonatigen theoretischen Teil. Der praktische Teil kann, soweit dies gewünscht wird, bei der Stammdienststelle abgeleistet werden. In diesem Fall nimmt deren Leitung die Aufgaben der Einführungsbehörde wahr. Die Inhalte des Aufstiegslehrganges sind in der Anlage 7 festgelegt.

§ 8
Abwesenheit

(1) Urlaub darf während der Einführungslehrgänge (§ 2) sowie während des Aufstiegslehrganges (§ 7) nur im Ausnahmefall durch die Leitung der Einführungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung gewährt werden.

(2) Wenn die Abwesenheitszeiten während der Einführungslehrgänge einen Zeitraum von insgesamt zehn Arbeitstagen überschreitet, darf das Aufstiegsverfahren nur fortgeführt werden, wenn die absolvierten Lehrgänge oder Lehrgangsteile ausreichen, um die nach § 4 Abs. 4 vorgeschriebene Beurteilung vorzunehmen. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Vorschlag der Ausbildungsleitung. Die erfolgreiche Teilnahme an allen Klausuren gemäß § 7 Satz 1 ist als Zulassungsvoraussetzung zum Aufstiegslehrgang verbindlich. Beamtinnen und Beamte, die das Aufstiegsverfahren wegen zu vieler Abwesenheitszeiten nicht fortführen können, sollen vorbehaltlich der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bevorzugt zum nächsten Aufstiegslehrgang zugelassen werden.

(3) Bei Abwesenheitszeiten während des Aufstiegslehrganges entscheidet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Vorschlag der Ausbildungsleitung und der Leitung der Einführungsbehörde, unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs des Aufstiegsverfahrens, über die Fortführung desselben.

§ 9
Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß wird vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales berufen. Er führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen". Er führt das kleine Landessiegel.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung oder mit der Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst. Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen dem gehobenen technischen Dienst angehören.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(4) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte und legt die Prüfungstermine fest.

§ 10
Aufstiegsprüfung

(1) Im Anschluß an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung vor dem Prüfungsausschuß für den gehobenen technischen Dienst der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen als Einzelprüfung abzulegen.

(2) Behinderten sind bei der Prüfung die ihren Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem freien Vortrag und einem sich anschließenden Fachgespräch. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Das Thema des Vortrages bezieht sich auf eines der nachfolgend aufgeführten Fachgebiete. In dem sich anschließenden Fachgespräch werden alle vier Fachgebiete geprüft:

  1. Verwaltungsverfahren;
  2. Technikgestaltung/Arbeitsverfahren;
  3. Chemikalische, physikalische und biologische Belastungen/Beanspruchungen;
  4. Arbeitsgestaltung.

Die Prüfungszeit soll insgesamt 50 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten.

(5) Der freie Vortrag und die Leistungen des Fachgespräches werden für jedes Fachgebiet von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 5 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt errechnet. Der so ermittelte Gesamtpunktwert wird bis auf die zweite Dezimalstelle festgelegt.

(6) Die Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote ausreichend abschließt. die Endnote wird gebildet aus dem Gesamtpunktwert der Einführungszeit, dem der mündlichen Prüfung und dem der Klausuren. Der Gesamtpunktwert der Einführungszeit sowie der der mündlichen Prüfung gehen zu jeweils 30 % und der der Klausuren zu 40 % in die Endnote ein. Die Endnote wird aus der bis auf die zweite Dezimalstelle errechneten Punktzahl ohne Berücksichtigung der Stellen hinter dem Komma festgelegt. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses fertigt eine Prüfungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 8 und händigt das nach dem Muster der Anlage 9 erstellte Prüfungszeugnis aus.

§ 11
Erkrankung,
Nichtbestehen der Prüfung

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Krankheit oder sonstiger Umstände an der Ablegung der Prüfung gehindert, so ist dies dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Die Prüfung kann auf Antrag zu einem durch den Vorsitz festzulegenden Termin nachgeholt werden.

(2) Ist die Aufstiegsprüfung nicht bestanden, so kann diese einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wiederholt werden. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt einen schriftlichen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus. Bis zur Wiederholungsprüfung setzt die Beamtin oder der Beamte die praktische Einweisung fort.

§ 12
Aufhebungsvorschrift

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDGA) vom 28. Februar 1986 (GV. NW. S. 234) (Fn 3) findet auf die Beamtinnen und Beamten der Arbeitsschutzverwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen keine Anwendung mehr. § 2 der Verordnung über die Anwendung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren technischen -, des gehobenen technischen -, und des höheren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung für den Bereich der Arbeitsschutzverwaltung vom 31.Mai 1994 (GV. NW. S. 359) wird aufgehoben.

§ 13 (Fn 4)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3) und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 118; geändert durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26.Juni 1997.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.



Normverlauf ab 2000: