Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für den höheren Staatsdienst
im Markscheidefach

Vom 22. April 1975 (Fn 1)

Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Zulassung als Markscheider vom 27. Juli 1961 (GV. NW. S. 240) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. die Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs ordnungsgemäß abgeschlossen hat,

3. die Diplom-Hauptprüfung der Fachrichtung Markscheidewesen an einer deutschen Hochschule oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.

(2) Über die Annahme und Ausbildung der Beflissenen des Markscheidefachs erläßt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr die näheren Bestimmungen.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 4 kann der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 2 (Fn 6)
Bewerbungsgesuch

(1) Das Gesuch um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Bestehen der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 geforderten Prüfung beim Landesoberbergamt einzureichen. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr kann eine spätere Meldung gestatten oder eine verspätete Meldung zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein, von verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft lebenden Bewerberinnen und Bewerbern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,

3. das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt oder der entsprechende Nachweis der Hochschulreife,

4. die Bescheinigung eines Oberbergamtes über den ordnungsgemäßen Abschluß der Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs,

5. das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung,

6. das Zeugnis über die Diplom-Hauptprüfung,

7. die Urkunde über die Verleihung des Grades eines Diplom-Ingenieurs in der Fachrichtung Markscheidewesen,

8. Nachweis des Bewerbers, daß er Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, soweit daran ein Zweifel besteht,

9. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens der Staatsanwaltschaft anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist,

10. ein amtsärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß der Bewerber von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten frei ist, insbesondere genügend Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen sowie fehlerfreie Sprache besitzt,

11. ein Lichtbild (4 u 6 cm) aus neuster Zeit,

12. eine Erklärung des Bewerbers darüber, daß er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 3
Einstellung

(1) Das Landesoberbergamt entscheidet über die Einstellung. Es veranlaßt den Bewerber, sich vorzustellen, falls nicht bereits die Prüfung des Gesuchs zur Ablehnung geführt hat.

(2) Der Bewerber hat zugleich mit dem Bewerbungsgesuch ein ,,Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" bei der für ihn zuständigen Meldestelle zu beantragen.

§ 4
Dienstverhältnis

(1) Das Landesoberbergamt ernennt den Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Bergvermessungsreferendar.

(2) Der Referendar leistet bei seinem Dienstantritt den Diensteid. Über seine Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.

(3) Der Referendar erhält einen Unterhaltszuschuß nach den geltenden Vorschriften.

II. Vorbereitungsdienst

§ 5
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Während des Vorbereitungsdienstes soll der Referendar auf allen Gebieten seiner Laufbahn ausgebildet und mit den Aufgaben eines Beamten des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach vertraut gemacht werden. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis insbesondere für rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden.

§ 6
Dauer und Gestaltung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Der Referendar wird ausgebildet:

1.

bei Bergwerksunternehmen

5 Monate,

2.

beim Geologischen Landesamt

2 Monate,

3.

beim Landesvermessungsamt

2 Monate,

4.

bei einem Katasteramt

1 Monat,

5.

bei einer von ihm gewählten Behörde für Landesplanung, Wasserwirtschaft oder Verkehr

1 Monat,

6.

während einer Reisezeit

1 Monat,

7.

bei einem Bergamt

2 Monate,

8.

beim Landesoberbergamt

10 Monate.

Während der Ausbildung beim Landesoberbergamt stehen dem Referendar 2 Monate zur Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit zur Verfügung.

(3) Das Landesoberbergamt kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.

(4) Das Landesoberbergamt kann den Referendar im Interesse seiner Ausbildung vorübergehend einem anderen Oberbergamt mit dessen Zustimmung überweisen.

(5) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, so verlängert das Landesoberbergamt die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes und damit die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend, jedoch um nicht mehr als um neun Monate. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

(6) Auf den Vorbereitungsdienst können

1. Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der Diplom-Hauptprüfung ist, und

2. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der Diplom-Hauptprüfung ausgeübt wurde und geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln

bis zu 6 Monaten angerechnet werden. Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Vorbereitungsdienst zu leisten.

Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst entscheidet auf Antrag das Landesoberbergamt. Eine Anrechnung über drei Monate bedarf der Zustimmung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter

(1) Das Landesoberbergamt leitet als Ausbildungsbehörde die Ausbildung des Referendars. Der Leiter des Landesoberbergamtes ist Dienstvorgesetzter des Referendars.

(2) Der Leiter des Landesoberbergamtes bestimmt einen Beamten des höheren Dienstes zum Ausbildungsleiter. Dieser überwacht die praktische und theoretische Ausbildung des Referendars und weist ihn für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu.

§ 8
Ausbildung bei Bergwerksunternehmen

(1) Die Ausbildung bei Bergwerksunternehmen hat zum Ziele, die durch das Hochschulstudium erworbenen Grundlagen für eine spätere selbständige fachliche Tätigkeit zu festigen und nach der praktischen Seite zu erweitern.

(2) Während dieses Ausbildungsabschnittes soll der Referendar alle Arbeiten kennenlernen, die der Markscheider im Rahmen einer größeren Bergwerksverwaltung auszuführen hat. Er ist vornehmlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen der Markscheider zusammenzuarbeiten hat, zu beschäftigen. Im einzelnen richtet sich der Ablauf der Ausbildung nach einem von der zuständigen Leitung des Unternehmens aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch das Landesoberbergamt bedarf.

§ 9
Ausbildung beim Geologischen Landesamt

Während der Ausbildung beim Geologischen Landesamt soll der Referendar einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Behörde erhalten und sich insbesondere mit der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik und der Baugrundgeologie vertraut machen.

§ 10
Ausbildung beim Landesvermessungsamt
und bei einem Katasteramt

(1) Die Ausbildung des Referendars beim Landesvermessungsamt erstreckt sich auf die Herstellung, die Erneuerung und die Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes und des Nivellementpunktfeldes - insbesondere in Bergbaugebieten -, auf die Bearbeitung (Herstellung, Fortführung) und die Herausgabe der topographischen Landeskartenwerke.

(2) Die Ausbildung bei einem Katasteramt, das möglichst in einem Bergbaubezirk liegen soll, bezweckt, die Kenntnisse des Referendars von der Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, seiner Verbindung mit dem Grundbuch und seiner Bedeutung für bergbauliche Zwecke zu vertiefen und ihn mit Vermessungen bekanntzumachen, die der Einrichtung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung oder der Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen dienen. Außerdem soll sich der Referendar mit Fragen der Bodenschätzung vertraut machen.

§ 11
Ausbildung bei Behörden für Landesplanung,
Wasserwirtschaft oder Verkehr

Während der Ausbildung bei einer Behörde für Landesplanung, Wasserwirtschaft oder Verkehr soll der Referendar in die Aufgaben und die Arbeitsweise der Behörden eingeführt werden und vornehmlich solche Aufgaben kennenlernen, die bergbauliche Belange berühren.

§ 12
Reisezeit

(1) Während der Reisezeit soll der Referendar die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete, die er nicht schon in anderen Abschnitten seiner Ausbildung kennengelernt hat, besuchen. Dabei soll er sich vor allem über das Markscheidewesen sowie die geologischen, bergbaulichen und volkswirtschaftlichen Verhältnisse unterrichten. Er soll sein Interesse auch der Herstellung von Meßinstrumenten und -geräten zuwenden.

(2) Mindestens vier Wochen vor Antritt der Reisezeit hat der Referendar dem Landesoberbergamt einen Plan über die beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Das Landesoberbergamt kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Besichtigungen (Tagebuch) und eines schriftlichen Reiseberichtes verbinden.

§ 13
Ausbildung beim Bergamt

(1) Beim Bergamt soll der Referendar alle Dienstgeschäfte eines Bergamtes und ihre verwaltungsmäßige Erledigung kennenlernen, insbesondere solche, die mit markscheiderischen Aufgaben zusammenhängen.

(2) Dem Referendar kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse seiner Ausbildung unbedenklich ist.

§ 14
Ausbildung beim Landesoberbergamt

(1) Während der Ausbildung beim Landesoberbergamt soll der Referendar einen Einblick in die Tätigkeit der für den Markscheider wichtigen Dezernate erhalten. In den markscheiderischen und juristischen Dezernaten ist er ständig zu beschäftigen. Die Ausbildung wird durch eine theoretische Unterweisung ergänzt, die sich auf die in § 24 Abs. 1 aufgeführten Gebiete erstreckt.

(2) Der Referendar ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreicheren schriftlichen Ausarbeitung heranzuziehen. Er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen und Arbeitsgemeinschaften sowie zu Übungsklausuren verpflichtet.

(3) Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Dezernaten des Landesoberbergamts, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan.

(4) Während der Ausbildung hat der Referendar an einem Seminar von zwei Wochen Dauer teilzunehmen, in dem die wichtigsten Gegenstände der Ausbildung auf dem Gebiet der Bergaufsicht zusammengefaßt behandelt werden.

§ 15
Beurteilung

Nach Beendigung der in § 6 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 genannten Ausbildungsabschnitte hat die ausbildende Stelle eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie Fleiß und Führung des Referendars zu erteilen. Die Beurteilung muß erkennen lassen, mit welchen Arbeiten der Referendar beschäftigt worden ist und ob er das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Die Beurteilung hat die Gesamtleistung des Referendars mit einer der in § 25 Abs. 3 vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Die Beurteilungen sind dem Leiter des Landesoberbergamtes und dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 16
Urlaub, Krankheitszeiten

(1) Der Referendar erhält Urlaub nach den geltenden Vorschriften.

(2) Urlaub aus besonderen Anlässen und Krankheitszeiten werden bis zu insgesamt sechs Wochen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 17
Entlassung

(1) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung beantragt.

(2) Der Referendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften vorliegt, insbesondere, wenn er trotz Aufforderung des Landesoberbergamts die Meldung zur zweiten Staatsprüfung schuldhaft versäumt.

(3) Vor der Entlassung nach Absatz 2 ist der Referendar zu hören.

III. Zweite Staatsprüfung

§ 18
Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Referendar nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, nach seinem praktischen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach geeignet ist.

§ 19 (Fn 5)
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Gemeinsamen Prüfungsausschuß abgelegt, der von den Ländern Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen gebildet und vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr auf die Dauer von fünf Jahren berufen wird. Der Ausschuß führt die Bezeichnung ,,Gemeinsamer Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach". Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach oder im Markscheidefach als Vorsitzenden,

2. zwei Beamten des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach,

3. einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach,

4. einem Beamten aus der Bergverwaltung mit der Befähigung zum Richteramt als den Beisitzern.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Als Mitglied oder Stellvertreter kann nur berufen werden, wer eine Laufbahnprüfung für den höheren Dienst bestanden hat.

(4) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 20
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Der Referendar hat spätestens drei Monate vor Abschluß des Vorbereitungsdienstes die Meldung zur Zweiten Staatsprüfung beim Landesoberbergamt einzureichen.

(2) Die Meldung ist mit den Personalakten und einer abschließenden Beurteilung darüber, ob der Referendar den Vorbereitungsdienst mit der Bewertung sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend abgeschlossen hat, dem Prüfungsausschuß vorzulegen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt das Ergebnis sowie Ort und Zeitpunkt für die Aushändigung des Themas für die häusliche Prüfungsarbeit dem Referendar schriftlich mit.

§ 21
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit und drei Aufsichtsarbeiten.

(3) Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, setzt Ort und Zeit für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und für die mündliche Prüfung fest und veranlaßt die Ladung des Referendars.

(5) Körperbehinderten Referendaren sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 22
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Referendar hat in der häuslichen Prüfungsarbeit ein technisches Thema, das der praktischen Tätigkeit des Markscheiders entnommen ist, zu behandeln.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von zwei Monaten seit Aushändigung des Themas der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Die Frist wird durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Am Schluß der Arbeit hat der Referendar zu versichern, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.

(3) Auf Antrag des Referendars kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern der Referendar ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert ist.

(4) Reicht der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig ein oder wird die Arbeit mit der Note ,,ungenügend" bewertet, so ist er von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.

§ 23
Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht eines Beamten des höheren Dienstes zu fertigen. Für jede Arbeit stehen dem Referendar fünf Stunden zur Verfügung.

(2) Eine Aufgabe ist den in § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, eine Aufgabe den in § 24 Abs. 1 Nr. 3 und eine Aufgabe den in § 24 Abs. 1 Nr. 4 genannten Gebieten zu entnehmen; für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen.

(3) Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der mit der Überwachung der Aufsichtsarbeiten beauftragten Stelle getrennt für jeden Referendar in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart des Referendars zu öffnen.

(4) Der aufsichtsführende Beamte fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit Beginn und Ende der Bearbeitungszeit. Die abgegebenen Arbeiten hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden.

§ 24
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. Anfertigung und Nachtragung des Grubenrißwerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf,

Markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit,

Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage.

2. Markscheiderisches Vorschriftenwesen,

Markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde,

Normen für das Markscheidewesen,

Allgemeines Vermessungswesen,

Grundzüge der Landesvermessung.

3. Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben.

4. Bergrecht;

Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsakte, Verwaltungsverfahren aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht;

Liegenschaftsrechts, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders aus dem bürgerlichen Recht;

Wasserrecht.

(2) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden, die dem Referendar am dritten Arbeitstage vor dem Prüfungstage zu übergeben sind. Der Referendar hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.

(3) Die Prüfung eines Referendars soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern. Mehr als vier Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn gleichzeitig mehr als zwei Referendare geprüft werden.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen gestatten; er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Er kann ferner einen Beamten zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift hinzuziehen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Beratung.

§ 25
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt das Gesamtergebnis fest.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses als Berichterstatter und Mitberichterstatter zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 24 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und § 24 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit je einer Einzelnote bewertet.

(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1)

=

eine den Anforderungen im besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut (2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(4) Das Gesamtergebnis wird aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung sowie der Bewertung des Vorbereitungsdienstes (§ 20 Abs. 2) gebildet. Dabei zählen die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Bewertung des Vorbereitungsdienstes jeweils einfach.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens ,,ausreichend" ist; sie ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis oder mehr als drei Einzelnoten schlechter als ,,ausreichend" sind.

§ 26
Prüfungsniederschrift

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der

1. die geprüften Sach- und Rechtsgebiete,

2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,

3. die Bewertung der mündlichen Prüfung,

4. das Gesamtergebnis der Prüfung,

5. etwaige Unregelmäßigkeiten

festgestellt werden.

(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit den Prüfungsarbeiten dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr zu übersenden.

§ 27
Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist ein Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines der Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies bei Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von dem Referendar nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(2) In besonderen Fällen kann ein Referendar mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Wird die Prüfung in den Fällen der Absätze 1 oder 2 unterbrochen, so wird sie an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten gewertet.

(4) Tritt ein Referendar ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück (Absatz 2) oder stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, daß die Verhinderung (Absatz 1) von dem Referendar zu vertreten ist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Gibt ein Referendar eine Aufsichtsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zeit ab, so wird sie mit ,,ungenügend" bewertet. Erscheint ein Referendar ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht, so wird die an diesem Tag zu erbringende Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" bewertet.

§ 28
Täuschungsversuch oder ordnungs-
widriges Verhalten

(1) Versucht ein Referendar das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen kann der Referendar durch Entscheidung des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als nicht bestanden. § 23 Abs. 4 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(2) Verstößt ein Referendar während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung, so ist er vom aufsichtsführenden Beamten (§ 23) oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der aufsichtsführende Beamte kann den Referendar in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der einzelnen Aufsichtsarbeit ausschließen; Absatz 1 Satz 2 und 3 finden Anwendung. In der mündlichen Prüfung steht das Ausschließungsrecht dem Prüfungsausschuß zu mit der Maßgabe, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt.

(3) Hat ein Referendar bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß auch nachträglich das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung; das unrichtige Prüfungsergebnis ist einzuziehen.

§ 29
Prüfungsergebnis und Zeugnis

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Referendar im Anschluß an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

(2) Hat der Referendar die Prüfung bestanden, so wird ihm ein Zeugnis mit dem Gesamtergebnis ausgehändigt. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(3) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihm die Gründe des Nichtbestehens eröffnet. Das Nichtbestehen wird ihm außerdem mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.

§ 30
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Referendar, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf sich der Referendar erneut zur Prüfung melden kann, bestimmt der Prüfungsausschuß; sie muß mindestens 4 Monate betragen und soll zwölf Monate nicht überschreiten. Während dieser Zeit wird der Referendar in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß eine frühzeitigere Wiederholung der Prüfung gestatten.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

§ 31
Wirkungen der Prüfung

(1) Der Referendar, der die Prüfung bestanden hat, ist befugt, die Berufsbezeichnung ,,Assessor des Markscheidefachs" zu führen.

(2) Das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung begründet keinen Anspruch auf spätere Verwendung im Staatsdienst.

(3) Das Beamtenverhältnis des Referendars, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird.

IV. Aufstiegsbeamte

§ 32

(1) Ein Amt der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach darf Beamten des gehobenen bergvermessungstechnischen Dienstes nur verliehen werden, wenn

1. ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist,

2. sie nach ihrer Anstellung in einem Amt ihrer Laufbahn eine Dienstzeit von 12 Jahren zurückgelegt haben,

3. sie in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die mindestens zwei Jahre auseinanderliegen müssen, die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten haben,

4. sie das 58 Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde können Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 4 zugelassen werden.

(3) Über die Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 4 entscheiden der Innenminister und der Finanzminister.

V. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 33
Übergangsbestimmungen

(1) Der bei Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnene Vorbereitungsdienst wird nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossen. Das Landesoberbergamt kann jedoch auf Antrag die weitere Ableistung des begonnenen Vorbereitungsdienstes an die Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung anpassen. Das Prüfungsverfahren richtet sich nach der. Vorschriften dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

(2) Wer bei Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen ist, legt die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab.

§ 34 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 392, geändert durch VO v. 20.2.1998 (GV. NW. S. 198); Artikel 41 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 27 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

Fn 2

SGV. NW. 75.

Fn 3

§ 34 Überschrift neu gefasst und neuer Satz 2 angefügt durch Artikel 41 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. Mai 1975.

Fn 5

§ 19 geändert durch VO v. 20.2.1998 (GV. NW. S. 198); in Kraft getreten am 1. April 1998.

Fn 6

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 27 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.



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