Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAP Eich)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahnen des mittleren und des gehobenen
eichtechnischen Dienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen (VAP Eich)

Vom 14. Oktober 1985 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seiner Persönlichkeit und seiner Gesamtbildung für eine spätere Verwendung im eichtechnischen Dienst geeignet erscheint. Von Schwerbehinderten darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden. Sie müssen jedoch in der Lage sein, Außendienst zu leisten,

3. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Laufbahnverordnung (LVO) festgelegten Altersgrenzen um mindestens 12 Monate unterschreitet. Sofern ein Bewerber älter ist, darf er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den mittleren eichtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer

1. eine Realschule oder eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung

2.

a) die Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung im Metall- oder Elektrogewerbe oder in einem verwandten Gebiet

oder

b) die Abschlußprüfung an einer öffentlichen Fachschule zum staatlich geprüften Techniker in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Maschinentechnik oder in einem verwandten Gebiet

bestanden hat.

(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule in einer technischen Fachrichtung oder in einem entsprechenden Studiengang einer Gesamthochschule besitzt.

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden von Kindern,

3. die Zeugnisse über die beruflichen Tätigkeiten,

4. eine Erklärung des Bewerbers, ob er den Führerschein besitzt und ob er bereit ist, ein Dienstkraftfahrzeug im Rahmen der dienstlichen Aufgaben zu führen.

(3) Der Bewerbung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes sind ferner beizufügen:

1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder Realschule oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,

2. das Zeugnis der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung und der Meister- oder Technikerprüfung.

(4) Der Bewerbung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes sind ferner beizufügen:

1. das letzte Schulzeugnis,

2. der Nachweis der Fachhochschulreife,

3. das Zeugnis der Hochschulprüfung.

(5) Auf Anforderung sind vorzulegen:

1. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

2. ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und aus dem hervorgeht, daß der Bewerber für den eichtechnischen Dienst geeignet ist,

3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, das nicht älter als sechs Monate sein darf,

4. eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(6) Bei den in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 und den Absätzen 3 und 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

§ 3
Einstellung

(1) Die Landeseichdirektion stellt die Befähigung und Eignung des Bewerbers nach Maßgabe der geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften fest und entscheidet über die Einstellung.

(2) Der angenommene Bewerber wird für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes in der Regel zum 1. Januar, für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes in der Regel zum 1. Juli eines Jahres zur Ausbildung zugelassen.

§ 4
Dienstverhältnis

(1) Der Bewerber wird von der Landeseichdirektion in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er führt im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes die Bezeichnung ,,Eichassistentanwärter (in)", für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes die Bezeichnung ,,Eichinspektoranwärter (in)".

(2) Dienstvorgesetzter des Anwärters ist der Leiter der Landeseichdirektion.

(3) Der Anwärter leistet bei seinem Dienstantritt den Diensteid. Über seine Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

II.
Vorbereitungsdienst

1. Allgemein

§ 5
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und Prüfung. Er dauert im mittleren eichtechnischen Dienst ein Jahr, im gehobenen eichtechnischen Dienst drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst des gehobenen eichtechnischen Dienstes werden Studienzeiten von zwei Jahren angerechnet, die zum Erwerb der in der Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzung (§ 1 Abs. 3) geführt haben.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann durch die Landeseichdirektion um insgesamt höchstens ein Jahr verlängert werden,

1. wenn der Anwärter das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht hat (§ 13 Abs. 3),

2. beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 17 Abs. 1).

(3) Über Verlängerungen aus Anlaß von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Landeseichdirektion.

§ 6
Ziel

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Beamten für seine Laufbahn zu befähigen. Die Ausbildung soll dem Anwärter auch gründliche Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Gliederung der Eichbehörden und der öffentlichen Verwaltung im allgemeinen sowie das Verständnis für wirtschaftliche Fragen vermitteln.

§ 7
Vorzeitige Entlassung

Der Anwärter ist zu entlassen, wenn

a) er die geistigen und körperlichen Anforderungen der Ausbildung nicht erfüllt,

b) er ausreichende Ausbildungsleistungen (§ 13 Abs. 2) auch nach einmaliger Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht,

c) sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

2. Ausbildung

§ 8
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter, Ausbilder

(1) Ausbildungsbehörde ist die Landeseichdirektion.

(2) Der Leiter der Landeseichdirektion bestellt einen Beamten des höheren eichtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter sowie einen Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes zum Ausbilder.

(3) Der Ausbildungsleiter weist den Anwärter für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung des Anwärters. Die Ausbildung des Anwärters in den Ausbildungsstellen richtet sich nach einem Zeitplan, den der Ausbildungsleiter aufstellt.

(4) Der Ausbilder führt die praktische Unterweisung des Anwärters in den Ausbildungsstellen durch.

§ 9
Gliederung

(1) Der Ablauf der Ausbildung ergibt sich für den mittleren eichtechnischen Dienst aus der Anlage 1, für den gehobenen eichtechnischen Dienst aus der Anlage 2. (Anlage 1, 2)

(2) Die Landeseichdirektion kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte I bis V ändern, soweit dies mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.

§ 10
Praktische Ausbildung

(1) Der Anwärter soll die für seine Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. An Hand von Fällen aus der Eichpraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.

(2) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf der Anwärter nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.

§ 11
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.

(2) Der theoretische Unterricht wird auf den in den Ausbildungsplänen genannten Gebieten erteilt. Er ist unter Verwendung von Schaubildern, Modellen und sonstigem Anschauungsmaterial und durch Besichtigung von Betrieben der Meßgeräteherstellung und -verwendung praxisbezogen zu gestalten.

(3) Der theoretische Unterricht wird nach einem Unterrichtsplan durchgeführt, den der Ausbildungsleiter aufstellt.

§ 12 (Fn 3)
Schriftliche Arbeiten

(1) Während der Ausbildungsabschnitte I bis III hat der Anwärter unter Aufsicht sechs Arbeiten über Aufgaben aus dem Eichdienst anzufertigen. Die Aufgaben müssen dem üblicherweise in der Laufbahn zu bearbeitenden Schwierigkeitsgrad entsprechen.

(2) Die Aufgaben für die Arbeiten werden vom Ausbildungsleiter gestellt. Die Arbeiten sind vom Ausbilder im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter zu beurteilen; § 19 der Prüfungsordnung für die Eichschule findet entsprechende Anwendung. Die Arbeiten sind mit dem Anwärter zu besprechen.

§ 13 (Fn 3)
Beurteilung

(1) Für die Ausbildungsabschnitte I bis V ist durch den Ausbilder im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter eine Beurteilung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Anwärters abzugeben (Befähigungsbericht). Der Befähigungsbericht muß erkennen lassen, mit welchen Arbeiten der Anwärter beschäftigt worden ist und ob er das Ziel der Ausbildungsabschnitte erreicht hat.

(2) Die Gesamtleistung des Anwärters ist mit einer der in § 19 der Prüfungsordnung für die Eichschule vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Dabei sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten (§ 12) zu berücksichtigen.

(3) Wird die Gesamtleistung des Anwärters nicht mindestens mit ,,ausreichend" bewertet, kann die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft die Landeseichdirektion.

3. Prüfung

§ 14 (Fn 4)
Prüfungsverfahren

Das Prüfungsverfahren regelt sich nach dem Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Meßwesens - Akademie-Abkommen vom 1. Januar 1992 (Anlage 3) und der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht - für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) vom 15. Dezember 1989 - Bayerisches GVBl. S. 728 - (Anlage 4). (Anlage 3, 4)

§ 15
Anmeldung zur Prüfung

Der Anwärter wird zur Prüfung angemeldet, wenn seine Leistungen in der Ausbildung (§ 13 Abs. 2) mindestens mit ,,ausreichend" bewertet worden sind und er den Abschlußlehrgang (Ausbildungsabschnitt VI) ordnungsgemäß abgeschlossen hat.

§ 16 (Fn 5)
Prüfungszeugnis

Hat der Anwärter die Prüfung bestanden, wird ihm ein Zeugnis mit dem Prüfungsergebnis (§ 23 Abs. 2 PoEich) ausgehändigt. In dem Zeugnis wird eine Platzziffer (§ 21 PoEich) nicht festgesetzt.

§ 17
Wiederholung und Wirkung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Erachtet der Prüfungsausschuß einen Eichinspektoranwärter, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden hat, als befähigt für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes, so stellt er auf Antrag der Landeseichdirektion fest, daß die Prüfung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes als bestanden gilt.

(3) Das Beamtenverhältnis des Anwärters, der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

III.

§ 18 (Fn 5)
Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes können in die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes aufsteigen, wenn sie nach einer Einführung die Aufstiegsprüfung (Laufbahnprüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst) bestanden und sich anschließend mindestens drei Monate in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben.

(2) Zum Aufstieg kann zugelassen werden, wer

1. aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes geeignet erscheint,

2. mit Erfolg an einem Vorbereitungslehrgang der Eichschule teilgenommen hat.

(3) Die Dienstzeit von vier Jahren (Absatz 2 Nr. 1) rechnet von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes. Sie kann bei Beamten, welche die Laufbahnprüfung mindestens mit ,,gut" bestanden haben, um ein Jahr gekürzt werden.

(4) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

§ 19
Einführung

Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre; sie entspricht der Ausbildung für den gehobenen eichtechnischen Dienst mit der Maßgabe, daß die Ausbildungsabschnitte I bis III (Anlage 2 zu § 9) um insgesamt 12 Monate verlängert werden.

§ 20
Aufstiegsprüfung

(1) Nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung. Die §§ 15 bis 17 Abs. 1 gelten entsprechend.

(2) Beamte, welche die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, bleiben in ihrer Laufbahn.

IV.
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 21 (Fn 6)
Aufhebung von Vorschriften, Übergangsregelung

(1)

(2) Die Ausbildung und Prüfung der beim Inkrafttreten dieser Verordnung in der Ausbildung befindlichen Anwärter richtet sich weiter nach den in Absatz 1 aufgeführten Verwaltungsverordnungen.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 7).

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 618, geändert durch VO v. 14. 9. 1990 (GV. NW. S. 560), 13. 10. 1992 (GV. NW. S. 428).
Aufgehoben durch VO vom 5. April 2005 (Artikel 44 des Zweiten Befristungsgesetzes, GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, geändert durch VO v. 14. 9. 1990 (GV. NW. S. 560); in Kraft getreten am 23. Oktober 1990.

Fn4

§ 14 zuletzt geändert durch VO v. 13. 10. 1992 (GV. NW. S. 428); in Kraft getreten am 24. November 1992.

Fn5

§ 16 und § 18 Abs. 4 geändert durch VO v. 14. 9. 1990 (GV. NW. S. 560); in Kraft getreten am 23. Oktober 1990.

Fn6

§ 21 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn7

GV. NW. ausgegeben am 27. November 1985.



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