Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren
Staatsdienst im Bergfach

Vom 14. Oktober 1985 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. die Ausbildung als Bergbaubeflissener ordnungsgemäß abgeschlossen hat,

3. die Diplom-Hauptprüfung der Fachrichtung Bergbau an einer deutschen Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule bestanden hat,

4. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Laufbahnverordnung (LVO) festgelegten Altersgrenzen um mindestens 29 Monate unterschreitet. Sofern ein Bewerber älter ist, darf er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

(2) Die Prüfung an einer ausländischen Hochschule kann durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie als gleichwertig anerkannt werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 kann der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 2 (Fn 5)
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 geforderten Prüfung beim Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. eine Abschrift oder Kopie der Geburtsurkunde oder des Geburtsscheines, von verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft lebenden Bewerberinnen und Bewerbern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,

3. eine Abschrift oder Kopie des Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt oder der entsprechende Nachweis der Hochschulreife,

4. die Bescheinigung eines Oberbergamts über den ordnungsgemäßen Abschluß der Ausbildung als Bergbaubeflissener,

5. eine Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung,

6. eine Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über die Diplom-Hauptprüfung,

7. eine Abschrift oder Kopie der Urkunde über die Verleihung des Grades eines Diplom-Ingenieurs in der Fachrichtung Bergbau.

Auf Anforderung sind ferner vorzulegen:

8. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

9. zwei Lichtbilder (4 u 6 cm) aus neuester Zeit,

10. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

11. ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und aus dem hervorgeht, daß der Bewerber von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten soweit frei ist, daß er für den höheren bergtechnischen Dienst geeignet ist,

12. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als sechs Monate sein darf.

(3) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie kann abweichend von Absatz 1 eine spätere Bewerbung zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 3
Einstellung

Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen stellt die Befähigung und Eignung des Bewerbers nach Maßgabe der geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften fest und entscheidet über die Einstellung.

§ 4
Dienstverhältnis

(1) Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen ernennt den Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Bergreferendar.

(2) Der Bergreferendar hat bei seinem Dienstantritt den Diensteid zu leisten. Über seine Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

II.
Vorbereitungsdienst

1. Allgemeines

§ 5
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Prüfung. Die Ausbildung dauert 24 Monate. Die Prüfung schließt unmittelbar an die Ausbildung an.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus besonderem Grund bis zu einem Jahr verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet der Präsident des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen. Eine Verlängerung um mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

(3) Auf den Vorbereitungsdienstkönnen

1. Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der Diplom-Hauptprüfung ist, und

2. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der Diplom-Hauptprüfung ausgeübt wurde und geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Es sind mindestens ein Jahr und acht Monate als Vorbereitungsdienst zu leisten.

Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen. Eine Anrechnung über drei Monate bedarf der Zustimmung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

§ 6
Ziel

Während des Vorbereitungsdienstes soll der Bergreferendar für den höheren Staatsdienst im Bergfach befähigt werden. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis insbesondere für rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden.

§ 7
Vorzeitige Entlassung

Ein Beamter auf Widerruf ist zu entlassen, wenn

a) er die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt,

b) er das Ziel eines Ausbildungsabschnittes (§ 9 Abs. 1) auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreicht,

c) sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

2. Ausbildung

§ 8
Ausbildungsbehörde und Ausbildungsleiter

(1) Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen leitet als Ausbildungsbehörde die Ausbildung des Bergreferendars.

(2) Der Präsident des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen bestimmt einen Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach zum Ausbildungsleiter. Dieser weist den Bergreferendar für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung des Bergreferendars.

§ 9
Gliederung

(1) Der Bergreferendar wird ausgebildet:

1. sechs Monate im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens als verantwortliche Person,

2. zwei Monate im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung eines Bergwerksunternehmens,

3. sechs Monate beim Bergamt,

4. einen Monat während der Reisezeit,

5. neun Monate beim Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Bergreferendar wird während der in Absatz 1 genannten Ausbildungsabschnitte in mehreren Seminaren über Organisation und Führungsaufbau von Unternehmen und Behörden, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz, Rhetorik, Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzfragen sowie elektronische Datenverarbeitung ausgebildet.

(3) Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.

(4) Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen kann den Bergreferendar im Interesse seiner Ausbildung vorübergehend einem anderen Oberbergamt mit dessen Zustimmung überweisen.

(5) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, so verlängert der Präsident des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes angemessen. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10
Ausbildung im technischen Betrieb eines
Bergwerksunternehmens als verantwortliche Person

Die Ausbildung erstreckt sich auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte, die im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens vorkommen. Neben dem laufenden technischen Dienst soll der Bergreferendar die Dienstanweisungen kennen und die den Aufsichtspersonen obliegenden schriftlichen Arbeiten erledigen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit den bergbehördlichen Vorschriften, Belegschaftsangelegenheiten und Sozialeinrichtungen vertraut machen. Der Ablauf der Ausbildung richtet sich nach einem von der technischem Leitung des Unternehmens aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen bedarf.

§ 11
Ausbildung im technisch-planerischen Bereich und bei
der Werksleitung eines Bergwerksunternehmens

In diesem Ausbildungsabschnitt hat sich der Bergreferendar über die Aufgaben der Stabs-, Planungs- und Überwachungsstellen und der Werksleitung eines größeren Bergwerksbetriebes zu unterrichten. Insbesondere soll er einen Überblick über die Durchführung und Gestaltung langfristiger Planungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und der laufenden Betriebsüberwachung gewinnen. Der Bergreferendar soll nach einem von der Werksleitung aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen bedarf, einen Einblick in die Arbeit aller Funktionsabteilungen im technisch-planerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens gewinnen.

§ 12
Ausbildung beim Bergamt

(1) Der Bergreferendar ist in zwei Bergamtsbezirken auszubilden, davon mindestens drei Monate in einem Bergamtsbezirk, in dem Steinkohlenbergbau betrieben wird. Der Bergreferendar soll alle beim Bergamt vorkommenden Dienstgeschäfte kennenlernen.

(2) Dem Bergreferendar kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stande und im Interesse seiner Ausbildung unbedenklich ist.

§ 13
Reisezeit

(1) Während der Reisezeit soll der Bergreferendar die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete, die er nicht schon in anderen Abschnitten seiner Ausbildung kennengelernt hat, besuchen und sich über ihre geologischen, technischen, bergrechtlichen, volkswirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll er sein Interesse nicht allein den Bergwerken, sondern auch anderen mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Industriebetrieben zuwenden.

(2) Mindestens vier Wochen vor Antritt der Reisezeit hat der Bergreferendar dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen einen Plan über die beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Besichtigungen (Tagebuch) und eines schriftlichen Reiseberichtes verbinden.

§ 14
Ausbildung beim Landesoberbergamt
Nordrhein-Westfalen

(1) Während der Ausbildung beim Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen soll der Bergreferendar möglichst in allen Dezernaten beschäftigt werden. Die Ausbildung wird durch eine theoretische Unterweisung ergänzt, die sich auf die in § 22 Abs. 1 aufgeführten Gebiete erstreckt.

(2) Der Bergreferendar ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreicheren schriftlichen Ausarbeitung heranzuziehen. Er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen und Arbeitsgemeinschaften sowie zu Übungsklausuren verpflichtet.

(3) Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Dezernaten, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan.

(4) Während der Ausbildung hat der Bergreferendar an einem Seminar von zwei Wochen Dauer teilzunehmen, in dem die wichtigsten Gegenstände der Ausbildung auf dem Gebiet der Bergaufsicht zusammengefaßt behandelt werden.

§ 15
Beurteilung

Nach Beendigung der in § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 sowie acht Monate nach Beginn der in Nummer 5 genannten Ausbildungsabschnitte hat die ausbildende Stelle eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie Fleiß und Führung des Bergreferendars zu erteilen. Die Beurteilung muß erkennen lassen, mit welchen Arbeiten der Bergreferendar beschäftigt worden ist und ob er das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Die Beurteilung hat die Gesamtleistung des Bergreferendars mit einer der in § 23 Abs. 3 vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Die Beurteilungen sind dem Präsidenten des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen und dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

3. Große Staatsprüfung

§ 16
Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Bergreferendar nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, nach seinem praktischen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach befähigt ist.

§ 17
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor dem aufgrund der Bund/Länderverwaltungsvereinbarung vom 10. Januar 1955 (Min. Blatt des Bundesministers für Wirtschaft 1955 S. 51) gebildeten Gemeinsamen Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Bergfach abgelegt.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach als Vorsitzendem,

2. drei weiteren Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach und

3. einem Beamten aus der Bergverwaltung mit der Befähigung zum Richteramt.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Als Mitglied oder Stellvertreter kann nur berufen werden, wer eine Laufbahnprüfung für eine Laufbahn des höheren Dienstes bestanden hat.

(4) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 18
Meldung zur Prüfung

(1) Einen Monat vor Ablauf der Ausbildung meldet der Präsident des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen den Bergreferendar dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung. Die Personalakte und eine Nachweisung sind der Meldung beizufügen. Die Meldung darf nur erfolgen, wenn der Bergreferendar mindestens die Ausbildungsnote ,,ausreichend" erhalten hat.

(2) In der Nachweisung sind die Noten der einzelnen Ausbildungsabschnitte zu einer Ausbildungsnote zusammenzufassen; § 23 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Ausbildungsnote ist dem Bergreferendar bekanntzugeben.

§ 19
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit und drei Aufsichtsarbeiten. Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten und setzt die Prüfungstermine fest.

(3) Körperbehinderten Bergreferendaren sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Ist der Bergreferendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat er dies in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen.

(5) Der Bergreferendar kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfung abbrechen.

(6) Bricht der Bergreferendar aus den in Absatz 4 und 5 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird sie an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist vom Prüfungsausschuß zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(7) Schriftliche Aufsichtsarbeiten, zu denen der Bergreferendar ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit ,,ungenügend" bewertet. Erscheint der Bergreferendar ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Entschuldigung von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(8) Der Bergreferendar, der während der Prüfung eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist vom aufsichtsführenden Beamten oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der aufsichtsführende Beamte kann den Bergreferendar in schweren Fällen von der Fortsetzung einer Arbeit ausschließen.

(9) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit der Note ,,ungenügend" und der Punktzahl 0. In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 20
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Bergreferendar hat in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus der bergbehördlichen Praxis, und zwar aus einem technisch-wirtschaftlichen Gebiet oder einem Gebiet der Grubensicherheit oder des Umweltschutzes oder einem staatswissenschaftlichen Gebiet zu behandeln.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von acht Wochen seit Aushändigung des Themas der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Die Frist wird durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Am Schluß der Arbeit hat der Bergreferendar zu versichern, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.

(3) Auf Antrag des Bergreferendars kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern der Bergreferendar ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert ist.

(4) Reicht der Bergreferendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig ein oder wird die Arbeit mit der Note ,,ungenügend" bewertet, so ist er von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.

§ 21
Aufsichtsarbeiten

(1) Die drei Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht eines Beamten des höheren Dienstes zu fertigen. Für jede Arbeit stehen dem Bergreferendar fünf Stunden zur Verfügung.

(2) Eine Aufgabe ist den in § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, eine Aufgabe den in § 22 Abs. 1 Nr. 3 und eine Aufgabe den in § 22 Abs. 1 Nr. 4 genannten Gebieten zu entnehmen; für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen.

(3) Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der mit der Überwachung der Aufsichtsarbeiten beauftragten Stelle getrennt für jeden Bergreferendar in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart des Bergreferendars zu öffnen.

(4) Der aufsichtsführende Beamte fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit Beginn und Ende der Bearbeitungszeit.

§ 22
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. Bergtechnik und Gesundheitsschutz;

2. Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau;

3. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht;

soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung:

Arbeitsschutzrecht, Umweltschutzrecht, Sprengstoffrecht, Wasserrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht;

4. Bergwirtschaft;

Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzierungsfragen;

Organisation von Wirtschaftsunternehmen und Behörden;

Grundzüge des staatlichen Haushaltswesens.

(2) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag von höchstens zehn Minuten aus den Akten zu verbinden, die dem Bergreferendar am dritten Arbeitstage vor dem Prüfungstage zu übergeben sind. Der Bergreferendar hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.

(3) Die Prüfung eines Bergreferendars soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern. Mehr als vier Bergreferendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen gestatten; er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Er kann ferner einen Beamten zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift hinzuziehen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Beratung.

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen
und Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt das Gesamtergebnis fest.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses als Berichterstatter und Mitberichterstatter zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und § 22 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit je einer Einzelnote bewertet.

(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1)

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 15-14 Punkte

gut (2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= 13-11 Punkte

befriedigend (3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

= 10-8 Punkte

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

= 7-5 Punkte

mangelhaft (5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

= 4-2 Punkte

ungenügend (6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

= 1-0 Punkte

(4) Das Gesamtergebnis wird aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung sowie aus der Ausbildungsnote (§ 18 Abs. 2) gebildet. Dabei zählen die häusliche Prüfungsarbeit doppelt und die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Ausbildungsnote jeweils einfach. Die Summe aller Einzelnoten, geteilt durch 11, ergibt die Gesamtnote.

(5) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten einschließlich der Gesamtnote und von Punktwerten aus den Punktzahlen bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluß des Rechenganges ergeben, unberücksichtigt.

(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens ,,ausreichend" ist; sie ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis oder mehr als drei Einzelnoten schlechter als ,,ausreichend" sind.

§ 24
Prüfungsniederschrift

(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Bergreferendar eine Niederschrift zu fertigen, in die

a) die geprüften Stoffgebiete

b) die Bewertungen der schriftlichen Prüfung

c) die Bewertungen der mündlichen Prüfung

d) die Gesamtbewertung der Prüfung

e) etwaige Unregelmäßigkeiten

aufzunehmen sind.

(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und in Abschrift mit den Prüfungsarbeiten dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zuzuleiten.

§ 25
Prüfungsergebnis und Zeugnis

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Bergreferendar im Anschluß an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

(2) Hat der Bergreferendar die Prüfung bestanden, so wird ihm ein Zeugnis mit dem Gesamtergebnis und dem Punktwert ausgehändigt. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Hat der Bergreferendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihm die Gründe für das Nichtbestehen eröffnet. Er erhält darüber eine schriftliche Mitteilung. Sie ist dem Bergreferendar mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 26
Wiederholung der Prüfung

(1) Der Bergreferendar, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses der Präsident des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen. Die Frist muß mindestens vier Monate betragen und soll zwölf Monate nicht überschreiten.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

§ 27
Wirkungen der Prüfung

(1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Bergreferendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach. Er ist berechtigt, die Bezeichnung ,,Assessor des Bergfachs" zu führen.

(2) Das Bestehen der Großen Staatsprüfung begründet keinen Anspruch auf spätere Verwendung im Staatsdienst.

(3) Das Beamtenverhältnis des Bergreferendars, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird. Der Vorbereitungsdienst gilt mit der bestandenen Prüfung als abgeleistet.

III.
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 (Fn 3)
Aufhebung von Vorschriften
Übergangsregelung

(1)

(2) Für Bergreferendare, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehen, richtet sich die weitere Ausbildung und die Prüfung nach der in Absatz 1 genannten Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

§ 29 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 630; geändert durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GV. NRW. S. 654), in Kraft getreten am 11. August 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 28 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 29 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 42 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 29 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.



Normverlauf ab 2000: