Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer und kartographischer Dienst - VAPgVKD)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen
des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes
und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer
und kartographischer Dienst - VAPgVKD)

Vom 19. Februar 1986 (Fn 1)

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1: Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), wird verordnet:

I. Einstellung

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen

1. des gehobenen allgemeinen Vermessungs- und Katasterdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen,

2. des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Verwaltung für Agrarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen,

3. des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes (Absatz 1 Nr. 1 u. 2) kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für seine Laufbahn geeignet ist; dabei darf von Schwerbehinderten nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden,

3. das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule in dem Studiengang Vermessungswesen oder das Abschlußzeugnis dieses Studiengangs in einem entsprechenden Studiengang einer Gesamthochschule besitzt,

4. bei Ablauf der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes die nach § 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) maßgebliche Altersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht oder um weniger als ein Jahr überschritten haben wird.

(3) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes (Absatz 1 Nr. 3) kann eingestellt werden, wer das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule in dem Studiengang Landkartentechnik (Kartographie) oder das Abschlußzeugnis dieser Studienrichtung in einem entsprechenden Studiengang einer Gesamthochschule besitzt. Absatz 2 Nrn. 1, 2 und 4 finden Anwendung.

§ 2
Ausbildungsbehörden

(1) Ausbildungsbehörden sind

für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Vermessungs- und Katasterdienstes

die Regierungspräsidenten,

das Landesvermessungsamt,

die Landschaftsverbände,

die Kreise und die kreisfreien Städte,

die Gemeinden, die ein Vermessungsamt unterhalten, das von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes geleitet wird und bei dem mindestens ein Beamter des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes beschäftigt ist,

der Kommunalverband Ruhrgebiet;

für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Verwaltung für Agrarordnung

das Landesamt für Agrarordnung;

für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes

das Landesvermessungsamt.

(2) Der Innenminister kann auf Antrag auch andere Behörden des Landes sowie Gemeinden und Gemeindeverbände, die über geeignete Fachkräfte und Einrichtungen verfügen, als Ausbildungsbehörden für den gehobenen kartographischen Dienst zulassen.

§ 3
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Ausbildungsbehörden zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen

1. ein Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

4. eine beglaubigte Abschrift des in § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder in Absatz 3 genannten Abschlußzeugnisses

5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist,

6. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 4
Einstellung

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.

(2) Die Bewerber werden in der Regel am 1. August eines jeden Jahres eingestellt.

(3) Vor der Einstellung sind von dem Bewerber als weitere Unterlagen eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein und ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beizubringen. Der Bewerber hat außerdem bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden so rechtzeitig zu beantragen, daß es der Ausbildungsbehörde vor der Einstellung vorliegt.

§ 5
Rechtsstellung des Beamten

(1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und leistet bei seinem Dienstantritt den Diensteid. Er führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Vermessungsinspektoranwärter(in)" bzw. ,,Kartographeninspektoranwärter(in)" mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.

(2) Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.

II. Ausbildung

§ 6
Ausbildungsdauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und Prüfung. Er dauert drei Jahre und endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden achtzehn Monate der Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der für die Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3) geführt haben.

§ 7
Verlängerung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt ist von der Ausbildungsbehörde zu verlängern, wenn der auszubildende Beamte (Anwärter) das Ausbildungsziel dieses Abschnittes nicht erreicht hat.

(2) Der Vorbereitungsdienst soll von der Ausbildungsbehörde ferner verlängert werden, wenn der Anwärter die Laufbahnprüfung erstmalig nicht besteht.

(3) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 jeweils ein halbes Jahr nicht überschreiten.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann ebenfalls wegen längerer Krankheit oder aus Anlaß eines Sonderurlaubs verlängert werden.

(5) Im Falle der Verlängerung können Ausbildungsabschnitte oder Teile von Ausbildungsabschnitten dem Abschlußlehrgang folgen.

§ 8 (Fn 5)
Vorzeitige Entlassung

Der Anwärter ist von seiner Ausbildungsbehörde zu entlassen,

a) wenn er die an ihn zu stellenden Anforderungen in geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt,

b) wenn er das Ausbildungsziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht und der Vorbereitungsdienst aus solchem Anlaß bereits einmal verlängert worden ist,

c) oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 9
Ausbildungsplan

Die Ausbildung erfolgt nach einem der Ausbildungspläne, die dieser Verordnung beigefügt sind (Anlagen 1 bis 3). Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert werden, wenn besondere Gründe dies angezeigt erscheinen lassen. Der Einführungs- und der Abschlußlehrgang werden an einem vom Innenminister im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden zu bestimmenden Studieninstitut für kommunale Verwaltung durchgeführt. Der Einführungslehrgang soll am Anfang und der Abschlußlehrgang am Ende des Vorbereitungsdienstes liegen. (Anlagen 1 - 3)

§ 10
Ausbildungsstellen

(1) Die Ausbildungsbehörde weist den Anwärter den im Ausbildungsplan bestimmten anderen Behörden (Ausbildungsstellen) im Einvernehmen mit diesen zu.

(2) Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle, bei der der Anwärter ausgebildet wird, ist der Vorgesetzte des Anwärters. Die Befugnis der Ausbildungsbehörde, dienstrechtliche Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

§ 11
Ausbildungsleiter und Ausbilder

(1) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt einen Beamten zum Ausbildungsleiter.

(2) Der Ausbildungsleiter hat den Gang der Ausbildung zu bestimmen und die Ausbildung zu überwachen. Er hat für jeden Anwärter vor Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsleiter soll die Ausbilder und Anwärter über aktuelle Probleme der Ausbildung unterrichten und auf die Beseitigung etwa auftretender Mängel der Ausbildung hinwirken.

(3) Die Ausbilder unterweisen die Anwärter und leiten sie an. Sie haben sich an Hand kleinerer von den Anwärtern selbständig auszuführenden Arbeiten (z. B. Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge, Kurzvorträge) über den Lernfortschritt zu vergewissern.

§ 12
Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß die durch die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3) erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse des Anwärters in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben fachpraktisch ergänzt werden.

(2) Durch die Ausbildung soll der Anwärter in die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung eingeführt werden und unter den Anforderungen der Praxis den Vollzug technischer Aufgaben seiner Laufbahn kennenlernen. Dazu ist er über die allgemeinen und fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu unterweisen und in ihrer Anwendung zu schulen.

(3) Im Abschlußlehrgang sollen die während der übrigen Ausbildungsabschnitte erworbenen Rechts- und Verwaltungskenntnisse vertieft und planmäßig ergänzt werden. Der Unterricht wird im einzelnen nach dem im Einvernehmen mit dem Innenminister aufgestellten Lehr- und Stoffverteilungsplan durchgeführt.

§ 13
Beschäftigungsnachweis, Beurteilung

(1) Der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Er hat darin eine Übersicht über seine wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Beschäftigungsnachweis ist monatlich dem Ausbilder, nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnittes dem Ausbildungsleiter vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(2) Bei Ausbildungsabschnitten, die als Lehrgang gestaltet werden, ist die Teilnahme zu bescheinigen. Über alle anderen Ausbildungsabschnitte ist eine Beurteilung abzugeben. Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 22 festgesetzten Noten zu bewerten. Das Ausbildungsziel in einem Ausbildungsabschnitt ist erreicht, wenn die Beurteilung mindestens mit der Note ,,ausreichend" abschließt.

(3) Die Beurteilungen sind dem Anwärter bekanntzugeben und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

III. Laufbahnprüfung

§ 14
Allgemeines

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter für seine Laufbahn befähigt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des fachpraktischen Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung wird von Prüfungsausschüssen abgenommen.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung wird in der Regel am Ende des Abschlußlehrgangs abgelegt. Die mündliche Prüfung findet am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses statt.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungs- und Aufsichtsbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer zugegen zu sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinwirken. § 76 LPVG bleibt unberührt. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.

§ 15
Meldung zur Prüfung

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Zeitpunkte, zu dem die Ausbildungsbehörde den Anwärter zur Prüfung zu melden und die Ausbildungsakte vorzulegen hat.

§ 16
Prüfungsausschüsse

(1) Für jede Laufbahn (§ 1) beruft der zuständige Fachminister einen Prüfungsausschuß.

(2) Die Prüfungsausschüsse führen folgende Bezeichnung:

a) Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Vermessungs- und Katasterdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen,

b) Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Verwaltung für Agrarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

(3) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus

1. einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzendem,

2. einem weiteren Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes,

3. zwei Beamten des gehobenen Dienstes der betreffenden Laufbahn und

4. einer am Studieninstitut für kommunale Verwaltung im Abschlußlehrgang (Ausbildungsabschnitt VI bzw. V) tätigen Lehrkraft.

(4) Der in Absatz 3 Nr. 2 genannte Beamte und einer der in Absatz 3 Nr. 3 genannten Beamten, die in den Prüfungsausschuß nach Absatz 2 Buchstabe a) berufen werden, sollen Bedienstete einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sein.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Jedes Mitglied hat einen oder mehrere Stellvertreter.

(6) Der Prüfungsausschuß trifft seine Entscheidungen bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Jeder Prüfungsausschuß führt das kleine Landessiegel mit der in Absatz 2 genannten Bezeichnung.

(8) Der Prüfungsausschuß nach Absatz 2 Buchstabe a) hat seinen Sitz beim Regierungspräsidenten Münster, der Prüfungsausschuß nach Absatz 2 Buchstabe b) beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, der Prüfungsausschuß nach Absatz 2 Buchstabe c) beim Landesvermessungsamt.

§ 17
Zuständigkeit

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er veranlaßt die Ladung der Anwärter und benachrichtigt die Ausbildungsbehörden und den Fachminister. Das nach § 9 Satz 3 bestimmte Studieninstitut für kommunale Verwaltung setzt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse die Tage fest, an denen die schriftliche Prüfung abgelegt wird (vgl. § 14 Abs. 3).

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Der Anwärter soll durch die schriftliche Prüfung zeigen, daß er verwaltungs- und rechtsbezogene Aufgaben seiner Laufbahn sicher erfassen und das Ergebnis übersichtlich darstellen kann.

(2) In der Prüfung ist je eine schriftliche Arbeit aus den Prüfungsfächern (Anlage 4) zu bearbeiten. (Anlage 4)

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind an vier möglichst aufeinanderfolgenden Tagen in je fünf Stunden zu bearbeiten.

(4) Die Aufgaben im Prüfungsfach 3 werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Mitglied nach § 16 Abs. 3 Nr. 4, die übrigen Aufgaben im Benehmen mit einem vermessungstechnischen Mitglied ausgewählt. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben.

§ 19
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Die Anwärter sind auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen. Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben werden erst in Gegenwart der Anwärter geöffnet.

(2) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Anwärter seine Arbeit unterschrieben dem Aufsichtsführenden abzugeben.

(3) Über den Verlauf der Prüfung fertigt der Aufsichtsführende eine Niederschrift an. Er trägt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Aushändigung und der Abgabe ein. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und diesen umgehend dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem von diesem benannten Mitglied zuzuleiten.

§ 20
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in § 22 festgesetzten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Ist ein Anwärter zu einer schriftlichen Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen oder hat er seine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben, so wird sie mit ,,ungenügend" bewertet.

(3) Wer in zwei oder mehr Prüfungsarbeiten nicht mindestens die Note ,,ausreichend" erhält, ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Falle teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Anwärter mit, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen alsbald. Der Vorsitzende setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest und teilt dies mindestens eine Woche vorher dem Anwärter mit. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind dem Anwärter auf Antrag bekanntzugeben.

(2) Die Prüfung umfaßt die in der Anlage 4 aufgeführten Prüfungsfächer. Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß der Anwärter in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Anwärter gleichzeitig geprüft werden; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß. Für jeden Anwärter soll die Prüfungsdauer insgesamt etwa eine Stunde betragen.

(4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuß mit einer der in § 22 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

(5) Erscheint ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 22
Bewertung

Die Bewertung ist nach den folgenden Noten und Punktzahlen vorzunehmen:

sehr gut

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 1 Punkt;

gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= 2 Punkte;

befriedigend

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

= 3 Punkte;

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht


= 4 Punkte;

mangelhaft

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

= 5 Punkte;

ungenügend

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

= 6 Punkte.

§ 23
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis (Abschlußnote) fest und gibt es dem Anwärter bekannt.

(2) Für die Bildung des Gesamtergebnisses werden die für die einzelnen Prüfungsleistungen festgesetzten Punktzahlen rechnerisch zusammengefaßt. Die Punktzahlen der schriftlichen Prüfung werden mit doppeltem Gewicht, die der mündlichen Prüfung mit einfachem Gewicht berücksichtigt. Dem errechneten Punktwert entspricht eine der folgenden Noten:

1,00 bis 1,74 Punkte

sehr gut

1,75 bis 2,49 Punkte

gut

2,50 bis 3,24 Punkte

befriedigend

3,25 bis 4,00 Punkte

ausreichend

4,01 bis 5,00 Punkte

mangelhaft

5,01 bis 6,00 Punkte

ungenügend.

(3) Der Prüfungsausschuß kann diesen Punktwert nach dem Gesamteindruck, den er von der Persönlichkeit des Anwärters, insbesondere von seiner Leistungsbereitschaft, gewonnen hat, bei Punktwerten von 4,01 bis 4,20 auf 4,00 heben.

(4) Wird das Gesamtergebnis ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 24
Beurkundung des Prüfungshergangs

(1) Über die Prüfung ist für jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen, in der die Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zusammen mit den Prüfungsarbeiten zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Eine Abschrift der Prüfungsniederschrift ist der Ausbildungsbehörde des Anwärters zu übersenden.

(3) Der Anwärter hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung seine Prüfungsarbeiten und die über die Bewertung der Prüfungsleistungen gefertigte Niederschrift einzusehen.

§ 25
Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel nach § 16 Abs. 7 zu versehen.

(2) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist der Ausbildungsbehörde des Anwärters zu übersenden.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 26
Unterbrechung der Prüfung
Rücktritt von der Prüfung

(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder andere Umstände, die er nicht zu vertreten hat, gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsabschnitte abzulegen, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(2) Der Anwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Legt ein Anwärter aus den in Absätzen 1 und 2 genannten Gründen Teile der Prüfung nicht ab, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, wann und in welchem Umfange die Prüfung fortzusetzen ist.

§ 27
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, oder sich bei den schriftlichen Arbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von dem Aufsichtsführenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.

(2) Über weitere Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Anwärters. Er kann je nach Schwere der Verfehlung

a) Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung oder der Verstoß gegen die Ordnung bezieht, für ,,ungenügend" erklären,

b) dem Anwärter die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegen oder

c) den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Hat der Anwärter bei der Prüfung getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 28
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.

(2) Über die Dauer der weiteren Ausbildung entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Ausbildungsbehörde (§ 7 Abs. 2 und 3).

(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

§ 29 (Fn 3)
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet

  1. in den Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2) mit dem Tag, an dem dem Prüfling das Bestehen der Laufbahnprüfung bekanntgegeben oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde,
  2. in der Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes mit demTag, an dem dem Prüfling das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.

§ 30
Berichte über Prüfungsergebnisse

Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse (§ 16 Abs. 2) berichten ihrem Fachminister zum 1. Mai eines jeden Jahres über die Ergebnisse der Prüfungen.

IV. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 31
Fortgeltung bisheriger Vorschriften

Anwärter, die den Vorbereitungsdienst am 1. Mai 1985 begonnen haben, setzen ihre Ausbildung nach der bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.

§ 32 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 206, geändert durch VO v. 13.1.1998 (GV. NW. S. 204), in Kraft getreten am 9. April 1998; geändert durch Artikel 43 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 4 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009; Artikel 6 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 29 geändert durch VO v. 13.1.1998 (GV. NW. S. 204), in Kraft getreten am 9. April 1998.

Fn 4

§ 32 neu gefasst durch Artikel 43 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 4 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009.

Fn 5

§ 8 geändert durch Artikel 6 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.



Normverlauf ab 2000: