Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Finanzbauverwaltung und in der Staatshochbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgD - StBV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
des gehobenen bautechnischen Dienstes
in der Finanzbauverwaltung
und in der Staatshochbauverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
(VAPgD - StBV)

Vom 20. Juni 1986 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

I. Auswahl und Einstellung

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für

1. die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Finanzbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Staatshochbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für seine Laufbahn geeignet ist; dabei darf von Schwerbehinderten nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Rüstigkeit verlangt werden,

3. mindestens das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule oder eines entsprechenden Studienganges einer Gesamthochschule oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Studienabschluß in den Fachrichtungen Architektur (Hochbau), Bauingenieurwesen, Elektrotechnik oder Versorgungstechnik besitzt. Die Fachrichtung muß für die Wahrnehmung der Aufgaben geeignet sein.

4. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 30) (Fn 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 1983 (GV. NW. S. 539), festgelegten Altersgrenzen um mindestens zwei Jahre unterschreitet oder wer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO erfüllt. Sofern ein Bewerber älter ist, darf er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist. Im Regelfall darf danach eingestellt werden, wer höchstens 32 Jahre, als Schwerbehinderter höchstens 40 Jahre alt ist.

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Finanzbauverwaltung sind an die Oberfinanzdirektionen, für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Staatshochbauverwaltung sind an die Regierungspräsidenten zu richten.

(2) Den Bewerbungen sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,

3. eine beglaubigte Abschrift des letzten Zeugnisses einer allgemeinbildenden Schule,

4. Belegnachweise der Hochschule,

5. eine beglaubigte Abschrift des Abschlußzeugnisses nach § 1 Abs. 2 Nr. 3,

6. beglaubigte Abschriften von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung.

(3) Eine Bewerbung kann bereits sechs Monate vor Beendigung der Hochschulausbildung vorgelegt werden. Der Bewerbung sind Unterlagen (Zeichnungen, Testate usw.), die den Stand des Studiums ausweisen, beizufügen. Die beglaubigte Abschrift des Zeugnisses gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 ist nachzureichen.

(4) Bei Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichtet werden, die bereits in den Personalakten enthalten sind.

§ 3
Auswahl und Einstellung

(1) Die Oberfinanzdirektionen und die Regierungspräsidenten sind Einstellungsbehörden. Sie entscheiden über die Einstellung anhand der vorgelegten Unterlagen und aufgrund einer persönlichen Vorstellung des Bewerbers. Bewerber, die nach den vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 offensichtlich nicht erfüllen, werden nicht zur Vorstellung geladen.

(2) Die Einstellungstermine werden durch den Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr festgelegt.

(3) Vor der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers müssen vorliegen:

1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei verheirateten Bewerbern auch eine Heiratsurkunde,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

3. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

4. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Der Bewerber hat rechtzeitig bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Nicht zugelassenen Bewerbern ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen die Nichtzulassung mitzuteilen.

II. Vorbereitungsdienst

§ 4
Rechtsstellung der Anwärter

Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Die Beamten führen die Dienstbezeichnung ,,Regierungsbauinspektoranwärter".

§ 5
Ziel und Inhalt

(1) Der Anwärter wird auf die Verantwortung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorbereitet. Seine Ausbildung führt ihn zur Befähigung für sein Laufbahn. Der Anwärter wird auf der Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die er in einem Studium oder Ausbildungsgang gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 erworben hat, in den fachbezogenen Schwerpunktbereichen für seine Laufbahn ausgebildet. Die Ausbildung soll gründliche theoretische und praktische Kenntnisse vom Aufbau und von den Aufgaben der staatlichen Bauverwaltung sowie der öffentlichen Verwaltung im allgemeinen vermitteln. Der Anwärter ist zum Selbststudium verpflichtet.

(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die dem Anwärter zu übertragen sind. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer Beschäftigter ist unzulässig.

§ 6
Dauer und Gliederung
des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Prüfung. Er dauert drei Jahre und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Der Vorbereitungsdienst gilt als abgeleistet, wenn die Prüfung vor Ablauf der vorgesehenen Dauer abgelegt wird. Auf den Vorbereitungsdienst werden die zum Erwerb der Vorbildungsvoraussetzungen notwendigen Studienzeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) mit der Dauer von 22 Monaten angerechnet.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. ein Monat Einführungslehrgang (Ausbildungsabschnitt I)

2. sechseinhalb Monate bei einer Ortsbaudienststelle (Ausbildungsabschnitt II)

3. zweieinhalb Monate bei einer Oberfinanzdirektion oder einem Regierungspräsidenten (Ausbildungsabschnitt III)

4. drei Monate Abschlußlehrgang (Ausbildungsabschnitt IV)

5. ein Monat bei einer Ortsbaudienststelle (Ausbildungsabschnitt V).

Der Einführungslehrgang soll innerhalb des ersten Monats der Ausbildung beginnen. Während des Ausbildungsabschnittes II kann der Beamte bis zu zwei Monaten anderen für die Ausbildung geeigneten Stellen auch außerhalb der Landesverwaltung zugewiesen werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann aus wichtigen Gründen verändert werden.

(3) §§ 16 und 31 bleiben unberührt.

§ 7
Ausbildungsbehörden und Stammdienststellen

(1) Ausbildungsbehörden sind die Einstellungsbehörden und die Ortsbaudienststellen.

(2) Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter einer Ortsbaudienststelle als Stammdienststelle zur Ausbildung zu. Die Wünsche des Anwärters auf Überweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde sollen berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 8
Ausbildungsleiter, Ausbildungsplan

(1) Der Leiter der Einstellungsbehörde beauftragt einen persönlich und fachlich besonders geeigneten Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes seiner Behörde mit der Leitung der Gesamtausbildung (Ausbildungsleiter).

(2) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 1 auf, nach welchem sich die Ausbildung des Anwärters zu richten hat, und überwacht die Ausbildung. (Anlage 1)

§ 9
Lenkung der Ausbildung,
Ausbilder, Betreuer

(1) In den Ausbildungsabschnitten II und V lenkt und überwacht der Leiter der Ausbildungsbehörde die Ausbildung des Anwärters in seiner Dienststelle. Er kann diese Aufgabe im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter auf einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes seiner Dienststelle übertragen. Der Dienststellenleiter oder der von ihm beauftragte Beamte haben sich laufend von dem Stand der Ausbildung des Anwärters zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.

(2) Im Ausbildungsabschnitt III nimmt die in Abs. 1 bestimmten Aufgaben der Ausbildungsleiter wahr, der sie auf einen geeigneten Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes seiner Dienststelle übertragen kann.

(3) Der Ausbilder unterweist den Anwärter am Arbeitsplatz und fördert seine Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsplanes. Einem Ausbilder dürfen nicht mehr Anwärter zugewiesen werden, als er mit Sorgfalt ausbilden kann. Nötigenfalls ist er von anderen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten.

(4) Der Leiter der Stammdienststelle bestimmt für den Anwärter einen Betreuer, der nach Möglichkeit dessen Fachgebiet und dem gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst angehören soll. Der Betreuer hat im Ausbildungsabschnitt II mit dem Anwärter ständig Kontakt zu halten, um die Ausbildung zu intensivieren. Der Name des Betreuers ist im Ausbildungsplan einzutragen.

§ 10
Teil-Ausbildungsplan

Von der Ausbildungsbehörde wird zu Beginn der Ausbildung in ihrem Bereich für jeden Anwärter ein detaillierter Teil-Ausbildungsplan aufgestellt, in dem die einzelnen Ausbildungsstellen für die in Frage kommenden Gebiete zu bestimmen sind. Die Ausbilder sind in dem Teil-Ausbildungsplan zu benennen. Die Pläne der Ortsbaudienststelle sind vom Ausbildungsleiter zu genehmigen. Eine Ausfertigung des Teil-Ausbildungsplanes ist dem Anwärter auszuhändigen.

§ 11
Beschäftigungstagebuch

Der Anwärter hat während der Ausbildungsabschnitte II, III und V ein Beschäftigungstagebuch zu führen. Er hat darin eine Übersicht über seine Tätigkeit zu geben. Das Beschäftigungstagebuch ist in den Ausbildungsabschnitten II und V dem Leiter der Ausbildungsbehörde oder dem von ihm gem. § 9 Abs. 1 beauftragten Beamten, im Ausbildungsabschnitt III dem Ausbildungsleiter monatlich vorzulegen. Nach Ablauf von drei Monaten seit Beginn des Ausbildungsabschnittes II sowie unmittelbar nach Beendigung dieses Ausbildungsabschnittes ist das Beschäftigungstagebuch der Einstellungsbehörde vorzulegen und vom Ausbildungsleiter zu prüfen.

§ 12
Arbeitsgemeinschaften

Während der Ausbildungsabschnitte II und III sind Arbeitsgemeinschaften auszurichten, in denen die praktische Ausbildung der Anwärter theoretisch ergänzt wird.

§ 13
Schriftliche Hausarbeiten

(1) Der Anwärter hat im Ausbildungsabschnitt II und III je eine schriftliche Hausarbeit aus dem Gebiet der bautechnischen Verwaltung innerhalb einer Woche zu fertigen. Er soll bei der Bearbeitung seine Fähigkeit nachweisen, Fachfragen sachgerecht und klar im Zusammenhang zu behandeln. Für die Bearbeitung ist er von den übrigen Dienstgeschäften freizustellen.

(2) Der für die Ausbildung jeweils zuständige Beamte wählt die Arbeiten im Benehmen mit dem Ausbildungsleiter aus und beurteilt und bewertet sie gegebenenfalls unter Beteiligung eines Beamten der entsprechenden Fachrichtung mit einer der in § 23 festgesetzten Noten und Punktzahlen. Nach der Beurteilung sind die Arbeiten mit dem Anwärter zu besprechen und dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 14
Befähigungsberichte

Nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes II erstellt der Leiter der Ausbildungsbehörde, nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes III erstellt der Ausbildungsleiter je eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2. Die Beurteilung für den Ausbildungsabschnitt II ist dem Ausbildungsleiter vorzulegen. (Anlage 2)

§ 15
Lehrgänge

Der Ausbildungsabschnitt I dient dem Ziel, den Anwärter in die Ausbildung einzuführen. Im Ausbildungsabschnitt IV soll besonderes Gewicht auf die Vorbereitung des Anwärters auf die Laufbahnprüfung gelegt werden.

§ 16
Urlaubs- und Krankheitszeiten

(1) Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet; er soll nur für die Ausbildungsabschnitte II und V erteilt werden.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Ausbildung wegen längerer Krankheit, wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen, wegen Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder wegen anderer zwingender Gründe unterbrochen worden ist und infolgedessen der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung gefährdet erscheint. In den Fällen des Satzes 1 setzt der Beamte im Regelfall seine Ausbildung gemeinsam mit den Anwärtern des folgenden Einstellungsjahrgangs fort. Die Entscheidung trifft auf Vorschlag der Einstellungsbehörde die oberste Landesbehörde.

§ 17
Vorzeitige Entlassung

Erfüllt ein Anwärter die an ihn im Vorbereitungsdienst gestellten Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht oder liegt sonst ein wichtiger Grund vor, so ist er nach Maßgabe des § 35 des Landesbeamtengesetzes zu entlassen.

§ 18
Gesamturteil über die
praktische Ausbildung

Vor Beendigung des Ausbildungsabschnittes III gibt der Ausbildungsleiter unter Berücksichtigung der Befähigungsberichte (§ 14) ein Gesamturteil über die praktische Ausbildung nach dem Muster der Anlage 3 ab, das mit einer der in § 23 festgelegten Noten und Punktzahlen abschließt. Das Gesamturteil soll über die Leistungen während der Ausbildungsabschnitte II und III, die Fähigkeiten, die Kenntnisse, den Fleiß und die Führung des Anwärters Aufschluß geben; es ist dem Anwärter bekanntzugeben. (Anlage 3)

III. Laufbahnprüfung

§ 19
Prüfungsausschuß

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuß beim Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen gebildet. Dieser führt die Bezeichnung:

,,Prüfungsausschuß für die Laufbahnen des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Finanzbauverwaltung und in der Staatshochbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen".

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens:

1. einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzendem,

2. einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes als Vertreter des Vorsitzenden,

3. je zwei Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Fachgebiete Architektur (Hochbau) und Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung sowie der Fachrichtung Bauingenieurwesen,

4. zwei Beamten des höheren Dienstes, die die Befähigung zum Richteramt erworben haben,

5. je zwei Beamten des gehobenen bautechnischen Dienstes der Fachgebiete Hochbau, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik und Versorgungstechnik.

Zu Mitgliedern gemäß Nr. 3 und 5 sollen, soweit möglich, zur Hälfte Angehörige der Finanzbauverwaltung und zur Hälfte Angehörige der Staatshochbauverwaltung bestellt werden. Mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Beamte sein, die mit einer Lehrtätigkeit in den Ausbildungsabschnitten I und IV betraut sind.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr für drei Jahre bestellt. Eine Abberufung ist jederzeit zuläsig.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Prüfungsausschuß aus, wird für den Rest der Amtszeit des Prüfungsausschusses ein Nachfolger bestellt.

§ 20
Prüfungskommission

(1) Vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Prüfungskommission aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus:

1. einem Beamten des höheren bautechnischen Dienstes als Vorsitzendem

2. je einem Beamten des höheren oder des gehobenen bautechnischen Dienstes der Fachgebiete, denen die zu prüfenden Anwärter angehören,

3. einem Beamten des höheren Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt erworben hat,

4. zwei weiteren Beamten des höheren oder des gehobenen bautechnischen Dienstes

als Beisitzern.

Als Beisitzer der Prüfungskommission gemäß Nr. 2 und 4 sind sowohl Beamte des höheren als auch des gehobenen Dienstes zu berufen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 21
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus; sie findet gegen Ende des Ausbildungsabschnittes IV statt.

(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Die Vorschriften des Personalvertretungsrechts bleiben unberührt. Bei Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Zeitpunkt und den Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und veranlaßt die Ladung der Prüfer und Anwärter. Er veranlaßt ferner, daß der Prüfungskommission die schriftlichen Arbeiten, die Befähigungsberichte, die Beschäftigungstagebücher und die Gesamturteile über die praktische Ausbildung der Anwärter vorliegen.

(4) Ist ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Falle einer Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(5) Ein Anwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(6) Bricht der Anwärter aus den in Absatz 4 und 5 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(7) Erscheint ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(8) Schriftliche Prüfungsarbeiten, zu denen ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht fristgerecht abgibt, werden mit ,,ungenügend" (null Punkte) bewertet.

(9) Ein Anwärter, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht oder der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann vom Aufsichtsführenden von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet abschließend, ob eine Täuschungshandlung oder ein erheblicher Verstoß gegen die Ordnung vorgelegen hat.

(10) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, einzelne Prüfungsarbeiten mit der Punktzahl null (ungenügend) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(11) Hat der Anwärter bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung.

(12) Vor Entscheidungen nach den Absätzen 9 bis 11 hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Benehmen mit seinem Vertreter oder im Falle dessen Verhinderung mit einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses herzustellen.

(13) Der Prüfling ist vor einer Entscheidung zu hören.

§ 22
Zweck der Prüfung

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter für seine Laufbahn befähigt ist.

(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Anwärter nachweisen, daß er gründliche Fachkenntnisse besitzt und über das notwendige Methodenwissen verfügt, Aufgaben sicher erfaßt, sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln löst und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet.

(3) Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Anwärter zu praxisbezogenen Fragen Stellung nehmen und zeigen, daß er sich auf neue Argumente einstellen und Lösungsvorschläge entwickeln kann.

§ 23
Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen des Anwärters sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

15 und 14 Punkte = sehr gut (1)

= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

13 bis 11 Punkte = gut (2)

= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)

= eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;

7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

1 und 0 Punkte = ungenügend (6)

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Bei der Ermittlung von Durchschnitts- und Endpunktzahlen bleiben Dezimalstellen, die sich bei Abschluß des Rechenganges ergeben, unberücksichtigt.

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Es sind vier Aufsichtsarbeiten aus den in der Anlage 4 aufgeführten Gebieten zu stellen, davon zwei mit einer Bearbeitungszeit von je sechs Stunden und zwei mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden. Die schriftlichen Arbeiten sind an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu fertigen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung darf sechs Stunden täglich nicht überschreiten. (Anlage 4)

(2) Die Anwärter haben die Prüfungsarbeiten selbständig unter ständiger Aufsicht zu fertigen. Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen.

(3) Die Aufgaben bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er leitet sie getrennt in versiegelten Umschlägen dem Aufsichtsführenden zu, der für eine sichere Aufbewahrung bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung verantwortlich ist. Die Umschläge sind erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärter zu öffnen. Auf dem Umschlag jeder Aufgabe und auf dieser selbst sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die zugelassenen Hilfsmittel angegeben. Sind keine Hilfsmittel zugelassen, so ist dies besonders zu vermerken.

(4) Die Prüfung ist für Schwerbehinderte im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten Anwärtern, die nicht schwerbehindert sind, sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest gefordert werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

§ 25
Aufsicht

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt.

(2) Der Aufsichtsführende weist die Anwärter vor der Prüfung auf die Vorschriften des § 21 Abs. 8 bis 11 hin.

(3) Der aufsichtsführende Beamte fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit sowie den Zeitpunkt der Ausgabe und Abgabe der Prüfungsarbeiten.

(4) Der aufsichtsführende Beamte hat die Arbeiten bis zum Abschluß der schriftlichen Prüfung unter Verschluß zu nehmen und sie sodann unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von diesem bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses zuzuleiten.

§ 26
Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung

(1) Jede Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, von denen eins Mitglied der Prüfungskommission sein muß, nacheinander in der von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu bewerten und mit einer der in § 23 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Dabei sind die Richtigkeit der Lösung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. Bei abweichender Bewertung entscheidet endgültig der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Wer in zwei oder mehr Arbeiten die Note mangelhaft oder ungenügend erhalten hat, ist nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. In diesem Fall ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung sollten den Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekanntgegeben werden.

§ 27
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet am Ende des Ausbildungsabschnitts V statt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungszeitpunkt und die Gebiete, auf die sich die Prüfung erstrecken soll sowie deren Reihenfolge und Verteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission.

(2) Der Prüfungsstoff ist in fünf Stoffbereiche aufzuteilen, die den in Anlage 5 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen sind. (Anlage 5)

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer für jeden Anwärter soll in der Regel eine Stunde betragen. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und kann ein Prüfgebiet als Prüfer übernehmen. Er achtet darauf, daß die Anwärter in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(5) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind mit einer der in § 23 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission auf Vorschlag des jeweiligen Prüfers.

§ 28
Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis (Prüfungsgesamtnote) der Prüfung fest und gibt es den Anwärtern bekannt.

(2) Grundlagen der Feststellung sind

a)

die Durchschnittspunktzahl für die schriftliche Prüfung

mit 66 2/3 Prozent

b)

die Durchschnittspunktzahl für die mündliche Prüfung

mit 33 1/3 Prozent.

Die Durchschnittspunktzahlen werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelurteile (§ 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 5) zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der einzelnen Leistungen geteilt wird.

(3) Die Durchschnittspunktzahlen nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilverhältnis zu einer Endpunktzahl zusammengefaßt. Die Prüfungskommission kann die Endpunktzahl nach dem Gesamteindruck, den sie von der Persönlichkeit des Anwärters gewonnen hat, und unter Berücksichtigung des Gesamturteils über die praktische Ausbildung um einen Punkt senken oder heben. Aus der endgültigen Punktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote.

(4) Wird als Prüfungsgesamtnote ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" festgestellt, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 29
Niederschrift und Einsichtnahme

(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung ist zu den Personalakten zu geben.

(2) Der geprüfte Anwärter kann nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

§ 30
Prüfungszeugnis

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kandidaten ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 aus. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 7 durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (Anlage 6, 7)

(2) Eine Ausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 31
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung stattfinden kann. Sie beträgt mindestens drei Monate und darf zwölf Monate nicht überschreiten.

(2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung ist ein Zusatzausbildungsplan aufzustellen, der die Belange des Wiederholers aufgrund des Ergebnisses der ersten nicht bestandenen Prüfung berücksichtigt.

(3) Bei der Wiederholungsprüfung dürfen keine Leistungen aus der vorhergehenden Prüfung angerechnet werden. An die Stelle des bisherigen Gesamturteils über die praktische Ausbildung (§ 18) tritt ein neues Urteil, in dem auch die Leistungen in der Verlängerungszeit berücksichtigt werden.

§ 32
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis.

IV. Übergangsregelungen und Inkrafttreten

§ 33
Übergangsregelung

Die Ausbildung und Prüfung der Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung begonnen haben, richtet sich nach der bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

§ 34
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 548, ber. S. 744.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.



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