Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1 - VAPV 2.1)


Inhaltsverzeichnis:


    Inhaltsverzeichnis:

    Normüberschrift

    Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
    für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen,
    Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
    (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1 - VAPV 2.1)

    Vom 18. Mai 2021 (Fn 1)(Fn 2)

    Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

    Inhaltsübersicht (Fn 3)

    Teil 1

    Einstellung

    § 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

    § 2 Ausbildungsbehörden

    § 3 Bewerbungen

    § 4 Einstellung

    § 5 Beamtenverhältnis

    Teil 2

    Ausbildung

    § 6 Ausbildungsdauer

    § 7 Verlängerung der Ausbildung

    § 8 Vorzeitige Entlassung

    § 9 Ausbildungsleitung

    § 10 Musterausbildungsplan

    § 11 Ausbildungsstellen

    § 12 Gestaltung der Ausbildung

    § 13 Beschäftigungsnachweis, Beurteilung

    Teil 3

    Laufbahnprüfung

    § 14 Allgemeines

    § 15 Erleichterungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen

    § 16 Meldung zur Prüfung

    § 17 Prüfungsausschuss

    § 18 Zuständigkeit

    § 19 Schriftlicher Prüfungsteil

    § 20 Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils

    § 21 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

    § 22 Mündlicher Prüfungsteil

    § 23 Bewertung und Noten

    § 24 Gesamtergebnis

    § 25 Beurkundung des Prüfungshergangs

    § 26 Prüfungszeugnis

    § 27 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung

    § 28 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

    § 29 Wiederholung der Prüfung

    § 30 Beendigung des Beamtenverhältnisses

    § 31 Berichte über Prüfungsergebnisse

    Teil 4

    Duales Studium

    § 32 Geltungsbereich

    § 33 Einstellungsvoraussetzungen

    § 34 Bewerbung

    § 35 Einstellung

    § 36 Beamtenverhältnis

    § 37 Ausbildungsdauer

    § 38 Gestaltung der Ausbildung

    § 39 Zulassung zur Prüfung

    Teil 5

    Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 40 Übergangsregelung

    § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Teil 1
    Einstellung

    § 1 (Fn 4)
    Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

    (1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der sich bewerbenden Personen für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2.

    (2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus, dass die sich bewerbende Person

    1. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist,

    2. die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung führen darf und

    3. mindestens ein mit einem Bachelorgrad erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule, einer Universität oder einen gleichwertigen Abschluss einer anderen gleichstehenden Hochschule vorweist und dabei

    a) im Rahmen des Studiums insgesamt mindestens 180 Punkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) entsprechend dem ECTS Leitfaden 2015 der Europäischen Kommission, Veröffentlichung der Europäischen Union vom 5. Januar 2017, ISBN 978-92-79-43561-4, erworben hat und

    b) in mindestens neun der in Anlage 7 aufgeführten Wissensgebiete den Erwerb von Fachkenntnissen durch dieses oder ein ergänzendes Studium nachweist.

    § 2 (Fn 5)
    Ausbildungsbehörden

    Ausbildungsbehörden sind

    1. die Bezirksregierungen,

    2. die Kreise und die kreisfreien Städte und

    3. sonstige behördliche Stellen, bei denen mindestens eine verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes beschäftigt ist und diese verbeamtete Person die Ausbildungsleitung übernehmen kann.

      

    § 3
    Bewerbungen

    (1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Ausbildungsbehörden zu richten.

    (2) Der Bewerbung sind beizufügen

    1. ein Lebenslauf,

    2. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung sowie

    3. eine beglaubigte Abschrift des in § 1 Absatz 2 Nummer 3 genannten Abschlusszeugnisses.

    § 4 (Fn 6)
    Einstellung

    (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.

    (2) Die Einstellung erfolgt zum 1. September eines jeden Jahres.

    (3) Vor der Einstellung sind von der sich bewerbenden Person als weitere Unterlagen

    1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,

    2. ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde,

    3. eine Erklärung der sich bewerbenden Person, ob sie oder er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist sowie

    4. eine Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

    beizubringen.

    Die sich bewerbende Person hat außerdem bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden so rechtzeitig zu beantragen, dass es der Ausbildungsbehörde vor der Einstellung vorliegt.

    (4) Mit der Entscheidung zur Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter informiert die Ausbildungsbehörde die zuständige Bezirksregierung zur Planung der Arbeitsgemeinschaft. Die Bezirksregierung informiert die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zur Planung der Prüfungen.

    § 5 (Fn 7)
    Beamtenverhältnis

    (1) Die zugelassene Person wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

    (2) Sie führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder ,,Vermessungsoberinspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.

    Teil 2
    Ausbildung

    § 6 (Fn 8)
    Ausbildungsdauer

    (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens drei Jahre und endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung.

    (2) Auf den Vorbereitungsdienst werden 24 Monate der Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der für die Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 geführt haben.

    § 7
    Verlängerung der Ausbildung

    (1) Die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt ist von der Ausbildungsbehörde zu verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel dieses Abschnittes nicht erreicht hat.

    (2) Der Vorbereitungsdienst soll von der Ausbildungsbehörde ferner verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung erstmalig nicht besteht.

    (3) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 jeweils ein halbes Jahr nicht überschreiten.

    (4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen über den Mutterschutz, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich mit Ausnahme des Erholungsurlaubs kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

    (5) Im Falle der Verlängerung können Ausbildungsabschnitte oder Teile von Ausbildungsabschnitten dem Abschlusslehrgang folgen.

    § 8
    Vorzeitige Entlassung

    Die Anwärterin oder der Anwärter ist zu entlassen,

    1. wenn sie oder er die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen persönlichen und fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,

    2. wenn das Ausbildungsziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht und der Vorbereitungsdienst aus solchem Anlass bereits einmal verlängert worden ist oder

    3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

    § 9 (Fn 9)
    Ausbildungsleitung

    (1) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine verbeamtete Person zur Ausbildungsleitung.

    (2) Die Ausbildungsleitung hat den Gang der Ausbildung zu bestimmen und die Ausbildung zu überwachen. Sie hat für jede Anwärterin und jeden Anwärter vor Beginn der Ausbildung einen konkreten Ausbildungsplan nach dem Musterausbildungsplan gemäß § 10 aufzustellen und ihr oder ihm auszuhändigen. Die Ausbildungsleitung soll die Ausbilderinnen und Ausbilder sowie die Anwärterinnen und Anwärter über aktuelle Probleme der Ausbildung unterrichten und auf die Beseitigung etwa auftretender Mängel der Ausbildung hinwirken.

    (3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter und leiten sie an. Sie haben sich an Hand kleinerer von den Anwärterinnen und Anwärtern selbständig auszuführenden Arbeiten, wie zum Beispiel Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge oder Kurzvorträge über den Lernfortschritt zu vergewissern.

    (4) In den Ausbildungsabschnitten, die nicht in der Ausbildungsbehörde stattfinden, soll die Ausbildungsleitung regelmäßig Kontakt zu den Anwärterinnen und Anwärtern aufnehmen.

    § 10 (Fn 10)
    Musterausbildungsplan

    Die Ausbildung erfolgt nach dem dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Musterausbildungsplan. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert werden, wenn besondere Gründe dies angezeigt erscheinen lassen. Die Lehrgänge werden im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden an einem von dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium zu bestimmenden Studieninstitut für kommunale Verwaltung durchgeführt. Der Einführungslehrgang soll am Anfang, der Fachlehrgang in der Mitte und der Abschlusslehrgang am Ende des Vorbereitungsdienstes liegen.

    § 11
    Ausbildungsstellen

    (1) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter den im Ausbildungsplan bestimmten Behörden (im Folgenden Ausbildungsstellen) im Einvernehmen mit diesen zu.

    (2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Anwärterin oder des Anwärters ist die Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle. Die Befugnis der Ausbildungsbehörde, dienstrechtliche Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

    § 12 (Fn 11)
    Gestaltung der Ausbildung

    (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die durch die Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse der Anwärterinnen und der Anwärter in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben fachpraktisch ergänzt werden.

    (2) Durch die Ausbildung sollen die Anwärterinnen und die Anwärter in die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung eingeführt werden und unter den Anforderungen der Praxis den Vollzug technischer Aufgaben der vermessungstechnischen Laufbahn kennenlernen. Dazu sind sie über die allgemeinen und fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu unterweisen und in ihrer Anwendung zu schulen.

    (3) Der Unterricht im Einführungs-, Fach- und Abschlusslehrgang wird im Einzelnen nach den in Anlage 2 aufgestellten Lehrplänen durchgeführt. Im Abschlusslehrgang sollen die während der übrigen Ausbildungsabschnitte erworbenen Rechts- und Verwaltungskenntnisse vertieft und planmäßig ergänzt werden.

    (4) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Bezirksregierungen eingerichtet werden. Die Anwärterin oder der Anwärter hat an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Sie oder er ist der Arbeitsgemeinschaft einer anderen Bezirksregierung zuzuweisen, wenn dies im Hinblick auf die Anzahl der Anwärterinnen und Anwärter und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist. Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Anwärterin oder den Anwärter vor allem mit der Verwaltung vertraut zu machen und sie oder ihn anzuleiten, praktische Fälle richtig zu bearbeiten, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen gegeben werden. 

    § 13
    Beschäftigungsnachweis, Beurteilung

    (1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach Anlage 3 zu führen und darin eine Übersicht über ihre oder seine wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Beschäftigungsnachweis ist monatlich der Ausbilderin oder dem Ausbilder, nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsleitung vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

    (2) Bei Ausbildungsabschnitten, die als Lehrgang gestaltet werden, ist die Teilnahme zu bescheinigen. Über alle anderen Ausbildungsabschnitte ist eine Beurteilung nach Anlage 4 abzugeben. Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 24 festgesetzten Noten zu bewerten. Das Ausbildungsziel in einem Ausbildungsabschnitt ist erreicht, wenn die Beurteilung mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.

    (3) Die Beurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter in einem Beurteilungsgespräch bekanntzugeben und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

    Teil 3
    Laufbahnprüfung

    § 14 (Fn 12)
    Allgemeines

    (1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des fachpraktischen Vorbereitungsdienstes.

    (2) Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen.

    (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung wird in der Regel am Ende des Abschlusslehrgangs abgelegt. Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen möglichst zeitnah.

    (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungs- und Aufsichtsbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung als Zuhörerinnen und Zuhörer zugegen zu sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses soll auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinwirken. § 76 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.

    § 15 (Fn 13)
    Erleichterungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen

    (1) Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind angemessene Erleichterungen entsprechend § 13 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.

    (2) Der Antrag nach § 13 Absatz 2 der Laufbahnverordnung ist durch die Anwärterin oder den Anwärter zu stellen. Sie oder er wird hierfür zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf die Möglichkeit von Erleichterungen hingewiesen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind unter Beachtung von Nummer 7.1 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2019 (MBl. NRW. S. 418) mit der Anwärterin oder dem Anwärter unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung der jeweils zuständigen Ausbildungsbehörde zu erörtern. Sofern schriftliche Prüfungen betroffen sind, ist zusätzlich eine Vertretung des zuständigen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung in die Erörterung einzubeziehen. Die Entscheidung über Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Schwerbehindertenvertretung. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen beobachtend teilnehmen. Sie hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung und vor Beratung des Prüfungsergebnisses gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben.

      

    § 16
    Meldung zur Prüfung

    Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt, wann die Ausbildungsbehörde die Anwärterin und den Anwärter zur Prüfung zu melden und die Ausbildungsakte vorzulegen hat.

    § 17 (Fn 14)
    Prüfungsausschuss

    (1) Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium beruft im Benehmen mit dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium und den kommunalen Spitzenverbänden einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

    (2) Der Prüfungsausschuss führt folgende Bezeichnung:

    „Prüfungsausschuss für die LG 2.1 des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen“.

    (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus

    1. einer verbeamteten Person der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes einer Bezirksregierung aus dem Bereich Katasterwesen als Vorsitz,

    2. zwei weiteren verbeamteten Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes, davon jeweils eine Person einer Flurbereinigungsbehörde und einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

    3. drei verbeamteten Personen der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes, davon jeweils eine Person einer Bezirksregierung aus dem Bereich Katasterwesen oder des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums, einer Flurbereinigungsbehörde und einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sowie

    4. einer am Studieninstitut für kommunale Verwaltung im Abschlusslehrgang tätigen Lehrkraft.

    (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Jedes Mitglied hat eine oder mehrere Stellvertretungen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder einer Stellvertretung während der laufenden Bestellungsperiode ist die Berufung einer Nachfolge auf den verbleibenden Bestellungszeitraum zu begrenzen. Eine verbeamtete Person der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes der für die Landesvermessung zuständigen Behörde kann zur Stellvertretung eines Ausschussmitgliedes gemäß § 17 Absatz 3 Nummer 3 bestellt werden. Die ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses schlagen der Bestellungsbehörde ein Ausschussmitglied vor, das zusätzlich zum stellvertretenden Vorsitz berufen wird.

    (5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen bei Anwesenheit des Vorsitzes und mindestens drei weiterer Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

    (6) Der Prüfungsausschuss und seine Geschäftsstelle haben ihren Sitz bei der Bezirksregierung Münster.

    § 18
    Zuständigkeit

    Der Vorsitz des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er veranlasst spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Ladung der Anwärterinnen und Anwärter und benachrichtigt die Ausbildungsbehörden. Das nach § 10 Satz 3 bestimmte Studieninstitut für kommunale Verwaltung setzt spätestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses die Tage fest, an denen die schriftliche Prüfung abgelegt wird.

    § 19 (Fn 15)
    Schriftlicher Prüfungsteil

    (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch die schriftliche Prüfung zeigen, dass sie verwaltungs- und rechtsbezogene Aufgaben ihrer Laufbahn sicher erfassen und das Ergebnis übersichtlich darstellen können.

    (2) In der Prüfung ist je eine schriftliche Arbeit aus den Prüfungsfächern nach Anlage 5 zu bearbeiten.

    (3) Die schriftlichen Arbeiten sind an drei Tagen in je fünf Stunden zu bearbeiten. Die schriftlichen Arbeiten am ersten und zweiten Tag sind an aufeinander folgenden Tagen zu bearbeiten. Zwischen den schriftlichen Arbeiten am zweiten und dritten Tag kann eine Pause von maximal zwei Tagen liegen.

    (4) Die Aufgaben im Prüfungsfach 2 werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Mitglied nach § 17 Absatz 3 Nummer 4, die übrigen Aufgaben im Benehmen mit einem vermessungstechnischen Mitglied ausgewählt. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

    § 20
    Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils

    (1) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen. Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben werden erst in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.

    (2) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist haben die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit unterschrieben der aufsichtsführenden Person abzugeben.

    (3) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die aufsichtsführende Person eine Niederschrift nach Anlage 6 an. Sie trägt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Aushändigung und der Abgabe ein. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat sie in einem Umschlag zu verschließen und diesen umgehend dem Vorsitz des Prüfungsausschusses oder einem von diesem benannten Mitglied des Prüfungsausschusses zuzuleiten.

    § 21
    Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

    (1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss.

    (2) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter zu einer schriftlichen Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen oder hat sie oder er die Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben, so wird diese mit „ungenügend“ bewertet.

    (3) Wer

    1. in zwei oder mehr Prüfungsarbeiten die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhält oder

    2. in einer Prüfungsarbeit die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhält und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Prüfungsarbeiten 4,99 oder schlechter ist,

    ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Falle teilt der Vorsitz des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter und der zuständigen Ausbildungsleitung mit, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

    § 22 (Fn 16)
    Mündlicher Prüfungsteil

    (1) Der Vorsitz setzt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung fest und teilt dies mindestens eine Woche vorher den zu prüfenden Personen mit. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind der Anwärterin oder dem Anwärter auf Antrag bekanntzugeben.

    (2) Der Vorsitz leitet die mündliche Prüfung in den in der Anlage 5 aufgeführten Prüfungsfächern. Der Vorsitz hat darauf hinzuwirken, dass die zu prüfende Person in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

    (3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Für jede zu prüfende Person soll die Prüfungsdauer insgesamt etwa eine dreiviertel Stunde betragen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann die Dauer der mündlichen Prüfung aus besonderen Gründen, zum Beispiel beim Einsatz von gebärdendolmetschenden Fachkräften, angemessen verlängern.

    (4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuss mit einer der in § 23 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

    (5) Erscheint eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt sie ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    § 23
    Bewertung und Noten

    Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen ist nach den folgenden Noten und Punktzahlen vorzunehmen:

    sehr gut = 15 – 14 Punkte

    eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

    gut = 13 – 11 Punkte

    eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

    befriedigend = 10 – 8 Punkte

    eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

    ausreichend = 7 – 5 Punkte

    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

    mangelhaft = 4 – 2 Punkte

    eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

    ungenügend = 1 – 0 Punkte

    eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

    § 24 (Fn 17)
    Gesamtergebnis

    (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis durch die Festlegung einer Abschlussnote fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.

    (2) Für die Bildung des Gesamtergebnisses werden die für die einzelnen Prüfungsleistungen festgesetzten Punktzahlen in einem gewichteten Mittelwert zusammengefasst. Dabei werden die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungen mit doppeltem Gewicht, die der mündlichen Prüfungen mit einfachem Gewicht berücksichtigt. Die Summe der nach Satz 2 errechneten Punktzahlen wird durch 9 geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. Diese wird auf 2 Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dem so errechneten Punktwert entspricht eine der folgenden Noten:

    13,50 bis 15,00 = sehr gut

    10,50 bis 13,49 = gut

    7,50 bis 10,49 = befriedigend

    5,00 bis 7,49 = ausreichend

    1,50 bis 4,99 = mangelhaft

    0,00 bis 1,49 = ungenügend.

    (3) Wird das Gesamtergebnis mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

    § 25
    Beurkundung des Prüfungshergangs

    (1) Über die Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen, in der die Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitz und den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zusammen mit den Prüfungsarbeiten zehn Jahre aufzubewahren.

    (2) Eine Abschrift der Prüfungsniederschrift ist der Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder des Anwärters zu übersenden.

    (3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung ihre Prüfungsarbeiten und die über die Bewertung der Prüfungsleistungen gefertigte Niederschrift einzusehen.

    § 26
    Prüfungszeugnis

    (1) Nach bestandener Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Zeugnis ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu siegeln.

    (2) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist der Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder des Anwärters zu übersenden.

    (3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, dem wird dies durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich bekanntgegeben.

    § 27
    Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung

    (1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder andere Umstände, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsabschnitte abzulegen, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

    (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

    (3) Legt eine Anwärterin oder ein Anwärter aus den in Absätzen 1 und 2 genannten Gründen Teile der Prüfung nicht ab, so entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses, wann und in welchem Umfang die Prüfung fortzusetzen ist.

    § 28
    Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

    (1) Wer das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, oder sich bei den schriftlichen Arbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von der aufsichtsführenden Person oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.

    (2) Über weitere Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters. Er kann je nach Schwere der Verfehlung

    1. Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung oder der Verstoß gegen die Ordnung bezieht, für ,,ungenügend" erklären,

    2. der Anwärterin oder dem Anwärter die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegen oder

    3. die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

    Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

    (3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter bei der Prüfung getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

    § 29
    Wiederholung der Prüfung

    (1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf diese einmal wiederholt werden.

    (2) Über die Dauer der weiteren Ausbildung entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Ausbildungsbehörde (§ 7 Absatz 2 und 3).

    (3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

    (4) Im Falle des § 21 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 3 nur die Prüfungsarbeiten zu wiederholen, die mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurden. Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters darf die Prüfung vollständig wiederholt werden.

    § 30
    Beendigung des Beamtenverhältnisses

    Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden hat oder ihr oder ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.

    § 31
    Berichte über Prüfungsergebnisse

    Der Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 17 Absatz 2 berichtet dem für das amtliche Vermessungswesen sowie dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium zum 1. Mai eines jeden Jahres über die Ergebnisse der Prüfungen.

    Teil 4
    Duales Studium 
    (Fn 18)

    § 32 (Fn 18)
    Geltungsbereich

    (1) Dieser Teil regelt den Vorbereitungsdienst, bei dem das Bachelorstudium und die Laufbahnausbildung nach den Teilen 1 bis 3 verbunden werden. Diese Art des Vorbereitungsdienstes wird im Rahmen dieses Teils als duales Studium bezeichnet. Das duale Studium besteht aus dem Bachelorstudiengang und den Ausbildungsabschnitten, die bei den Ausbildungsstellen in der vorlesungsfreien Zeit des Bachelorstudiums stattfinden.

    (2) Sofern in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für das duale Studium die Teile 1 bis 3.

    § 33 (Fn 18)
    Einstellungsvoraussetzungen

    (1) Die Einstellung in das duale Studium setzt voraus, dass die sich bewerbende Person

    1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis erfüllt,

    2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist,

    3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

    4. ein vierwöchiges vermessungstechnisches Pflichtpraktikum in der Ausbildungsbehörde nachgewiesen hat und

    5. während des Vorbereitungsdienstes einen anerkannten Bachelorstudiengang entsprechend § 1 Absatz 2 Nummer 3 absolviert.

    (2) Zur Ausbildung kann auch eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages für das Studium im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 36 Absatz 5 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden soll.

    § 34 (Fn 18)
    Bewerbung

    (1) Bewerbungen für das duale Studium sind an die Ausbildungsbehörde zu richten.

    (2) Der Bewerbung sind beizufügen

    1. ein Lebenslauf,

    2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, wenn die sich bewerbende Person noch nicht volljährig ist, und

    3. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung.

    § 35 (Fn 18)
    Einstellung

    (1) Über die Einstellung in das duale Studium entscheidet die Ausbildungsbehörde.

    (2) Die Einstellung erfolgt zum 1. September eines jeden Jahres.

    (3) Mit der Einstellung verpflichtet sich die sich bewerbende Person zu einer dienstlichen Tätigkeit bei ihrer Ausbildungsbehörde für den Zeitraum von fünf Jahren nach Bestehen der Laufbahnprüfung.

    (4) Im Übrigen gilt § 4.

    § 36 (Fn 18)
    Beamtenverhältnis

    (1) Die zugelassene Person wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Dienstvorgesetzte Stelle ist die Ausbildungsbehörde.

    (2) Die zugelassene Person führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder ,,Vermessungsoberinspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.

    (3) Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen.

    (4) Die zugelassene Person ist aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn sie

    1. eine nach der dem Bachelorstudium zugrundeliegenden Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen ist, mit dem Tag der Bekanntgabe,

    2. das Bachelorstudium nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 an der Hochschule nicht weiterführen kann, mit dem Tag des Erlöschens der Mitgliedschaft an der Hochschule, oder

    3. die maximale Zeitvorgabe des dualen Studiums gemäß § 37 Absatz 1 überschreitet, mit dem Tag der Überschreitung.

    (5) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag für das Studium im Beschäftigtenverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung dieser Verordnung zu regeln.

    § 37 (Fn 18)
    Ausbildungsdauer

    (1) Das duale Studium dauert in der Regel 43 Monate und endet mit der Laufbahnprüfung. Die Ausbildungsdauer ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes für Beamtinnen oder Krankheitszeiten werden nicht auf die Ausbildungsdauer angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird.

    (2) Das duale Studium kann von der Ausbildungsbehörde über die in § 7 geregelten Fälle hinaus auf Antrag maximal sechs Monate verlängert werden, sofern der Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht rechtzeitig erreicht werden konnte.

    § 38 (Fn 18)
    Gestaltung der Ausbildung

    (1) Im dualen Studium werden bei den Ausbildungsstellen die in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsinhalte vermittelt. Die konkreten Ausbildungszeiten sind jeweils vor Beginn der Ausbildung auf die Semester- und Prüfungszeiten abzustimmen.

    (2) Das siebte Semester (Praxisphase) und die Bachelorarbeit des Bachelorstudienganges sollen in der Ausbildungsbehörde abgeleistet werden.

    § 39 (Fn 18)
    Zulassung zur Prüfung

    Es gelten die Regelungen des Teils 3. Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung kann ferner nur zugelassen werden, wer das Bachelorstudium erfolgreich bestanden hat.

    Teil 5
    Übergangs- und Schlussvorschriften (Fn 19)

    § 40 (Fn 20)
    Übergangsregelung

    (1) Die Ausbildung und Prüfung der vor dem 28. Mai 2021 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach der Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst vom 19. März 2010 (GV. NRW. S. 199) in der jeweils zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Fassung.

    (2) Die Ausbildung und Prüfung der vom 28. Mai 2021 bis zum 24. Juni 2022 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach dieser Verordnung in der bis zum 24. Juni 2022 geltenden Fassung.

    § 41 (Fn 21)
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Vorbehaltlich des § 40 Absatz 1 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst vom 19. März 2010 (GV. NRW. S. 199), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 702) geändert worden ist, außer Kraft.

    Der Minister des Innern
    des Landes Nordrhein-Westfalen


    Anlagen:

    Fußnoten:

    Fn 1

    In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635); geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 2

    Überschrift geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 3

    Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 4

    § 1 Absatz geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 5

    § 2 bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 6

    § 4 Absatz 2 geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 7

    § 5 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 8

    § 6 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 9

    § 9 Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 10

    § 10 geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 11

    § 12 Absatz 3 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 12

    § 14 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 13

    § 15 Absatz 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 14

    § 17 Absatz 1, 2 und geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 15

    § 19 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 16

    § 22 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 17

    § 24 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 18

    Teil 4 mit den §§ 32 bis 39 eingefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 19

    Bisheriger Teil 4 wird Teil 5 durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 20

    Bisheriger § 32 umbenannt in § 40 und neu gefasst durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 21

    Bisheriger § 33 umbenannt in § 41 und geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.

    Fn 22

    Anlagen 1, 2, 5 und 6 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022.



    Normverlauf ab 2000: