Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener umwelttechnischer Dienst - VAPgtDU)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes
in der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener
umwelttechnischer Dienst - VAPgtDU)

Vom 31. Oktober 1997 (Fn 1, 12)

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW. S. 82), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 11)
Geltungsbereich, Einstellungsbehörde
und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (gehobener umwelttechnischer Dienst).

(2) Einstellungsbehörden sind für Bewerbungen

1. beim Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen,

2. bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Kreise und kreisfreien Städte.

Das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium) kann auf Antrag auch andere Behörden des Landes sowie Gemeinden und Gemeindeverbände, die über geeignete Fachkräfte und Einrichtungen verfügen, als Einstellungsbehörden zulassen.

(3) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden und

3. das Abschlusszeugnis eines zu einem Bakkalaureus- / Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule in einer für den gehobenen umwelttechnischen Dienst geeigneten ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung (z.B. Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik, Chemieingenieurwesen, Bioingenieurwesen, Technischer Umweltschutz, Versorgungstechnik, Sicherheitstechnik, Physik) besitzt. Das Ministerium kann weitere für das Fachgebiet Umwelttechnik geeignete Studiengänge anerkennen.

§ 2 (Fn 8)
Bewerbung

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Kopie des letzten Zeugnisses einer allgemeinbildenden Schule,

3. eine Kopie des Abschlusszeugnisses nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 und

4. Kopien von Zeugnissen der praktischen Tätigkeiten und Prüfungen seit der Schulentlassung.

§ 3 (Fn 8)
Einstellung, Rechtsstellung

(1) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde nach einem geeigneten Auswahlverfahren. Einstellungstermine sind in der Regel der 1. April und der 1. Dezember eines jeden Jahres.

(2) Vor der Entscheidung über eine Bewerbung sind vorzulegen:

1. beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),

2. ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde, das nicht älter als drei Monate ist,

3. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist oder ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und

5. beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Zeugnisse.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat rechtzeitig bei der für sie oder ihn zuständigen Meldebehörde ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ zu beantragen.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, sie führen die Dienstbezeichnung "Umweltoberinspektoranwärterin oder Umweltoberinspektoranwärter". Der Zusatz zur Amtsbezeichnung richtet sich nach der Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 29. Juli 1992 (GV. NW.S. 324).

(4) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.

II. Vorbereitungsdienst

§ 4 (Fn 8)
Ziel

Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Anwärterinnen und Anwärter auf allen Gebieten ihrer Laufbahn ausgebildet und mit den Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen umwelttechnischen Dienstes vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweisen der Umweltverwaltung vermitteln und für die Laufbahn befähigen. Dabei sind insbesondere Verantwortungsbereitschaft und Eigeninitiative zu wecken und zu fördern. Die Dienststellenleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Ausbildung. Die Anwärterin und der Anwärter haben dabei mitzuwirken, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt werden.

§ 5 (Fn 10)
Vorzeitige Entlassung,
Beendigung des Beamtenverhältnisses
und des Vorbereitungsdienstes

(1) Erfüllt eine Anwärterin oder ein Anwärter die an sie oder ihn zu stellenden charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, ist sie oder er zu entlassen.

(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis über die Laufbahnprüfung bekanntgegeben wird und in den Fällen der §§ 15 Absatz 2, 16 Absatz 3 und 4 und 17 Absatz 5.

§ 6 (Fn 11)
Dauer und Gliederung

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Prüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich Erholungsurlaub drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten mit der Dauer von 21 Monaten angerechnet, die zum Erwerb der in § 1 Absatz 3 Nummer 3 geforderten Vorbildung geführt haben.

(3) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in der Regel in folgende Ausbildungsabschnitte

I.

  3

Wochen

Einführungslehrgang

II.

12

Wochen

Ausbildungsbehörde

III.

10

Wochen

Verwaltungslehrgang (einschließlich 2 Tage Aufsichtsarbeiten)

IV.

  3

Wochen

Basisseminar „Zielvorstellungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und Lärm“

V.

12

Wochen

Ausbildungsbehörde

VI.

  4

Wochen

1. Anwärter des Landes bei der Unteren Umweltbehörde

2. Anwärter der Gebietskörperschaften bei der Oberen Umweltbehörde

VII.

  2

Wochen

Lehrgang „Gesprächs- und Verhandlungsführung, Arbeitstechniken“

VIII.

  3

Wochen

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

IX.

  9

Wochen

Ausbildungsbehörde.

Der Inhalt der Ausbildung richtet sich nach dem in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsrahmenplan.

Der Einführungslehrgang soll innerhalb des ersten Monats der Ausbildung stattfinden. Die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte kann aus wichtigen Gründen durch das Ministerium (§ 7 Abs. 2) verändert werden. Die Lehrgänge werden im Einzelnen nach den im Einvernehmen mit dem Ministerium aufgestellten Lehr- und Stoffverteilungsplänen durchgeführt.

(4) Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich im Ausbildungsabschnitt II, V oder IX zu gewähren.

(5) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder Sonderurlaub um Zeiten bis zu einem Monat unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst nicht verlängert. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Ausbildung um die einen Monat übersteigenden Zeiten verlängert, es sei denn, daß das Versäumte nachgeholt werden kann oder die Anwärterin oder der Anwärter hinreichend ausgebildet erscheint.

§ 7 (Fn 8)
Ausbildungsbehörden, Organisation der Ausbildung

(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.

(2) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes in der Umweltverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Landesausbildungsleitung) mit der Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu koordinieren und die Anwärterinnen und Anwärter während der gesamten Ausbildung zu betreuen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde beauftragt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes mit der Überwachung der Ausbildung (Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter) aller nach dieser Verordnung Auszubildenden in der Dienststelle. Als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter kann eine tarifbeschäftigte Person, welche über die in Satz 1 genannte Laufbahnbefähigung verfügt, beauftragt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter nicht zur Verfügung steht. Bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann im Ausnahmefall auch eine Person, welche die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes besitzt, als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter beauftragt werden.

(4) Die Ausbildungsbeauftragten stellen für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan anhand des Musters in Anlage 1 auf, in dem die einzelnen Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungszeiträume und die Ausbildungsbehörden zu bezeichnen sind.

(5) Von der Ausbildungsbehörde wird zu Beginn der Ausbildung in ihrem Bereich für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein detaillierter Teilausbildungsplan aufgestellt, in dem die einzelnen Stellen für die in Frage kommenden Ausbildungsgebiete zu bestimmen sind. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in dem Teilausbildungsplan zu benennen. Die Pläne der Ausbildungsbehörden zu den Ausbildungsabschnitten II, V, VI und IX sind der Landesausbildungsleitung mitzuteilen. Eine Ausfertigung des Teilausbildungsplans ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen.

(6) Die Ausbildungsbeauftragten unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter, leiten sie an und vergewissern sich anhand kleinerer, von ihnen selbstständig auszuführender Arbeiten (z.B. Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge, Kurzvorträge) über deren Lernfortschritt.

§ 8 (Fn 13)
Ausbildungstagebuch

Während der Ausbildungsabschnitte II, V, VI, VIII und IX ist ein Ausbildungstagebuch zu führen. Darin sind eine Übersicht über die Tätigkeiten zu geben und die wesentlichsten Dienstverrichtungen hervorzuheben. Das Ausbildungstagebuch ist der Ausbilderin oder dem Ausbilder monatlich vorzulegen.

§ 9 (Fn 11)
Beurteilung der praktischen Ausbildung

Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte II und V ist durch den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine Beurteilung zu erstellen. Die Ausbildungsbehörde gibt vor Ablauf des Ausbildungsabschnitts IX anhand der erbrachten Leistungen und vorliegenden Beurteilungen und auf Grund eigener Bewertungen eine Gesamtbeurteilung ab. Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen und mit einer der in § 18 Abs. 1 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen. Das Ergebnis der praktischen Ausbildung wird unmittelbar nach den Ausbildungsabschnitten II, V und IX von den Ausbildungsbeauftragten mit den Anwärtern erörtert. Die Beurteilungen sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

III. Laufbahnprüfung

§ 10 (Fn 13)
Zweck, Umfang

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn befähigt ist. Die Laufbahnprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach dem Ausbildungsabschnitt III, einer Prüfungsarbeit im Ausbildungsabschnitt V und einer mündlichen Prüfung vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts IX.

(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung sollen die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, daß gründliche Fachkenntnisse und das notwendige Methodenwissen vorhanden sind, Aufgaben sicher erfaßt, sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet werden können.

(3) Im mündlichen Teil der Prüfung soll zu praxisbezogenen Fragen Stellung genommen und gezeigt werden, daß die Fähigkeit besteht, sich auf neue Argumente einzustellen und Lösungsvorschläge zu entwickeln.

§ 11 (Fn 8)
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Ministerium gebildet wird. Dieses beruft die Mitglieder und deren Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Bei Bedarf kann ein weiterer Prüfungsausschuss berufen werden. Die Geschäftsführung wird dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen. Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzt, als der oder dem Vorsitzenden,

2. vier Beamtinnen oder Beamten, die die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn des höheren technischen Dienstes oder des gehobenen technischen Dienstes besitzen und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt.

In den Fällen der Nummer 2 und 3 kann im Ausnahmefall eine tarifbeschäftigte Person, welche die jeweils geforderte Laufbahnbefähigung besitzt, in den Prüfungsausschuss berufen werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine.

§ 12 (Fn 10)
Durchführung

(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung von Prüfungsteilen gehindert, so ist dies der oder dem Vorsitzenden gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Die Hinderungsgründe sind in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(2) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Prüfungsteilen zurückgetreten werden.

(3) Wird die Prüfung aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen abgebrochen, so wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt und entschieden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(4) Ein Prüfungsteil, zu dem eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint, wird mit der Note "ungenügend" und der Punktzahl "0" bewertet. Das gilt auch bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der Prüfungsarbeit, wenn deren Lösungen ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben werden.

(5) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann die Aufsicht von der Fortsetzung dieser Arbeiten ausschließen. Wird bei der Anfertigung einer Arbeit eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch unternommen, so ist dies in einer Niederschrift zu vermerken und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.

(6) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit der Note "ungenügend" und der Punktzahl 0, in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfung anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 13
Aufsichtsarbeiten

(1) Am Ende des Ausbildungsabschnittes III ist je eine Aufsichtsarbeit aus dem Stoffgebiet fachübergreifende und fachbezogene Rechtsgrundlagen zu fertigen. Die Aufsichtsarbeiten werden an zwei aufeinander folgenden Tagen über einen Zeitraum von je 4 Stunden gefertigt. Die Themen der Aufsichtsarbeiten werden von dem in § 11 Abs. 2 Nr. 4 genannten Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.

(2) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Anwärterinnen oder die Anwärter enthalten. Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist sind die Arbeiten der Aufsicht mit allen Entwürfen und Arbeitsbögen abzugeben.

§ 14
Aufsicht

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei den Aufsichtsarbeiten, wer die Aufsicht führt. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten ist auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.

(2) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die Aufsicht eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeiten. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen der Anwärterinnen und Anwärter. Die Lösungen, die Sitzordnung mit Kennzahlen und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluß der Bewertung der Aufsichtsarbeiten unter Verschluß zu halten.

§ 15 (Fn 10)
Beurteilung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind von dem in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Mitglied des Prüfungsausschusses (Erstbeurteilung) und einem von der oder dem Vorsitzenden bestimmten weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses (Zweitbeurteilung) mit einer der in § 18 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 14 Absatz 2) aufzuheben. Prüfungsbewertungen dürfen nach Aufhebung der Anonymität nicht mehr geändert werden.

(2) Werden beide Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder eine mit „ungenügend“ beurteilt, ist die Prüfung nicht bestanden. Die nicht mit mindestens „ausreichend“ beurteilten Aufsichtsarbeiten dürfen einmal wiederholt werden. Wenn auch nach der Wiederholung mehr als eine Aufsichtsarbeit mit „mangelhaft“ oder eine Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ bewertet wurde, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Diese Feststellung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und teilt dies der Einstellungsbehörde mit.

§ 16 (Fn 8)
Prüfungsarbeit, Beurteilung, Rechtsfolgen

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand von Themenvorschlägen der Ausbildungsbehörden das von der Anwärterin oder dem Anwärter zu behandelnde Thema. Dabei sollen nach Möglichkeit in den Behörden anhängige Verwaltungsvorgänge den fachlichen Inhalt der Prüfungsarbeit bilden.

(2) Die Prüfungsarbeit ist mit einer Erklärung, dass die Arbeit selbst verfasst wurde, und unter Angabe der Hilfsmittel 4 Wochen nach Aushändigung der Themenstellung bei der Ausbildungsbehörde abzugeben. Die Ausbildungsbehörde hat die Prüfungsarbeit unverzüglich an den Prüfungsausschuss weiter zu leiten. Die oder der Ausbildungsbeauftragte (§ 7 Absatz 3) oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mit ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss bewertet die Prüfungsarbeit mit einer der in § 18 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen. Die endgültige Bewertung der Leistung nimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vor. Sie oder er kann von einer sachkundigen Person für die Prüfungsarbeit einen weiteren Bewertungsvorschlag einholen.

(3) Ist die Prüfungsarbeit nicht mit mindestens „ausreichend“ beurteilt worden, ist die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsarbeit darf einmal wiederholt werden. Wenn auch nach der Wiederholung die Prüfungsarbeit nicht mit mindestens „ausreichend“ beurteilt wurde, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Aus den Beurteilungen der Aufsichtsarbeiten und der Prüfungsarbeit wird eine Gesamtnote gebildet. Hierbei werden die Aufsichtsarbeiten mit je 30 Prozent und die Prüfungsarbeit mit 40 Prozent berücksichtigt. Die Laufbahnprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Note mit schlechter als „ausreichend“ festgestellt und bekanntgegeben ist.

§ 17 (Fn 7)
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß abgelegt. Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und hat darauf hinzuwirken, daß die Anwärterin oder der Anwärter in geeigneter Weise befragt wird. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(2) Die Prüfung erfolgt in Form eines freien Vortrags von in der Regel 15 Minuten und eines Prüfungsgesprächs von 45 Minuten. Das Thema des Vortrags ist drei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

Im Prüfungsgespräch ist nachzuweisen, inwieweit die im Vorbereitungsdienst vermittelten technischen und fachtechnischen Grundlagen, insbesondere

- die Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen, Wasser, Boden, Luft und Sachgüter,

- Technologien zur Vermeidung und Verminderung umweltbeeinträchtigender Auswirkungen sowie

- die Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und Lärm

beherrscht werden. Die mündliche Prüfung soll in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt werden.

(3) Die Leistungen des Vortrags und im Prüfungsgespräch sind vom Prüfungsausschuß mit je einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die Entscheidungen werden vom Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine einmal getroffene Prüfungsbewertung kann nicht mehr geändert werden. Bei der Feststellung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung werden der Vortrag mit 15 v.H. und das Prüfungsgespräch mit 85 v.H. berücksichtigt.

(4) Beauftragte des Ministeriums sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.

(5) Ist die mündliche Prüfung mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde. Die Laufbahnprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die mündliche Prüfung wiederholt mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet und bekanntgegeben wurde.

§ 18
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Die Einzelleistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

15 und 14 Punkte:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

13 bis 11 Punkte:

gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

10 bis 8 Punkte:

befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

7 bis 5 Punkte:

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

4 bis 2 Punkte:

mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

1 und 0 Punkte:

ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Bei der Bewertung von Einzelleistungen ist insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsnoten und von Punktwerten aus den Punktzahlen ist der arithmetische Mittelwert auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlußnote ist das Ergebnis bis 0,50 der schlechteren und ab 0,51 der besseren Punktzahl zuzuordnen.

§ 19 (Fn 10)
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Laufbahnprüfung fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.

(2) Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses werden

- jede Aufsichtsarbeit mit 15 Prozent

- die Prüfungsarbeit mit 35 Prozent

- die mündliche Prüfung mit 35 Prozent

berücksichtigt.

(3) Wird als Gesamtergebnis der Prüfung "mangelhaft" oder "ungenügend" festgestellt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 20 (Fn 11)
Regelungen für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen sind, unabhängig von einer Feststellung nach dem SGB IX, für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den betroffenen Personen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des SGB IX ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.

§ 21
Niederschrift und Einsichtnahme

(1) Über die Ablegung der Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen nehmen.

§ 22 (Fn 11)
Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde darüber einen schriftlichen Bescheid. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder des Bescheides ist zu den Personalakten zu geben.

IV. Aufstiegsbeamte
1. Regelform des Aufstiegs
in den gehobenen umwelttechnischen Dienst

§ 23 (Fn 8)
Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen können unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 1 und 2 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22 ber. S. 203) zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes zugelassen werden.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde nach einem auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen durchgeführtem Auswahlverfahren.

§ 24 (Fn 8)
Qualifizierung und Prüfung

(1) Der Zeitraum der Qualifizierung dauert

a) ein Jahr, falls die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 erfüllt oder

b) zwei Jahre in allen übrigen Fällen.

Die Abschnitte II und III dieser Verordnung finden entsprechend Anwendung.

(2) Bei endgültig nicht bestandener Aufstiegsprüfung verbleibt die Beamtin oder der Beamte im mittleren Dienst.

2. Prüfungserleichterter Aufstieg
in den gehobenen umwelttechnischen Dienst

§ 25 (Fn 8)
Voraussetzungen und Zulassung

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für den gehobenen umwelttechnischen Dienst in besonderer Weise in Betracht kommen, können zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie in einem auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen durchgeführten Verfahren als am besten geeignet ausgewählt wurden und zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes die Voraussetzungen des § 31 Absatz 5 Nummer 1 der Laufbahnverordnung erfüllen.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Leitung der Beschäftigungsbehörde.

§ 26 (Fn 8)
Qualifizierung

(1) Der Zeitraum der Qualifizierung beträgt zehn Monate. Während der Qualifizierung nehmen die Beamtinnen und Beamten an zwölf einwöchigen Seminaren teil. Der praktische Teil der Qualifizierung orientiert sich am Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1). Die in § 6 Absatz 3 festgelegten Ausbildungsabschnitte VI und VIII sind regelmäßig zu durchlaufen.

(2) Die Aufstiegsbeamtin und der Aufstiegsbeamte ist von der oder dem Ausbildungsbeauftragten am Ende der Qualifizierung nach dem Muster der Anlage 2 im Benehmen mit der Landesausbildungsleitung mit einer der in § 18 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu beurteilen.

§ 27 (Fn 8)
Aufstiegslehrgang

(1) Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während der Qualifizierung mindestens mit "ausreichend" beurteilt werden, nehmen an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Falls die Leistungen schlechter als "ausreichend" beurteilt worden sind, endet die Qualifizierung. Der Aufstiegslehrgang besteht aus einem achtwöchigen praktischen und einem vierwöchigen theoretischen Teil. Der praktische Teil wird bei der Ausbildungsbehörde innerhalb des Aufgabenbereiches der neuen Laufbahn abgeleistet, der theoretische Teil besteht aus Unterricht zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse.

(2) Die Aufstiegsbeamtin oder der Aufstiegsbeamte ist nach Abschluss des Aufstiegslehrganges von der Landesausbildungsleitung im Einvernehmen mit der Behördenleitung nach dem Muster der Anlage 2 mit einer der in § 18 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu beurteilen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Aufstiegsbeamtin oder der Aufstiegsbeamte geeignet ist, die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes wahrzunehmen.

§ 28 (Fn 8)
Aufstiegsprüfung

Für die Aufstiegsprüfung findet Abschnitt III dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. Die Ausbildungsbehörde meldet die Aufstiegsbeamtin oder den Aufstiegsbeamten unverzüglich nach Vorlage der Beurteilung (§ 27 Absatz 2) dem Prüfungsausschuss zur Aufstiegsprüfung an, sofern die Qualifizierung und der Aufstiegslehrgang ordnungsgemäß durchlaufen wurde und die Leistung im Aufstiegslehrgang mindestens mit "ausreichend" beurteilt wurde. Der Meldung sind die Personalakte und vollständige Ausbildungsakte beizufügen.
  2. Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der anschließenden mündlichen Prüfung. Die Aufgaben für zwei Aufsichtsarbeiten sind aus der Verwaltungstätigkeit der Umweltverwaltung auszuwählen. Der Schwerpunkt der ersten Arbeit soll auf dem Gebiet der Anlagenzulassung, der der zweiten Arbeit auf dem Gebiet der Überwachung im Bereich der Abfall- und Wasserwirtschaft und/oder des Immissionsschutzes liegen. Die dritte Aufsichtsarbeit ist aus den Gebieten Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen, Wasser, Boden, Luft und Sachgüter und/oder Technologien zur Vermeidung und zur Verminderung der umweltbeeinträchtigenden Auswirkungen auszuwählen. Die Aufsichtsarbeiten werden an drei aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben.
  3. Der Prüfungsausschuss lässt die Aufstiegsbeamtin oder den Aufstiegsbeamten zur mündlichen Prüfung nicht zu, wenn zwei Aufsichtsarbeiten schlechter als "ausreichend" bewertet sind.
  4. Die mündliche Prüfung soll spätestens vier Wochen nach Anfertigung der Aufsichtsarbeiten stattfinden.
  5. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung werden die Beurteilungen
    des Aufstiegslehrganges mit 15 Prozent
    jeder Aufsichtsarbeit mit 15 Prozent
    der mündlichen Prüfung mit 40 Prozent
    berücksichtigt.
  6. Der Wiederholungsprüfung geht die Teilnahme am nächstfolgenden Aufstiegslehrgang voraus.
  7. Wer die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht besteht, verbleibt im mittleren Dienst.

V. Schlussbestimmungen (Fn 10)

§ 29 (Fn 10)
Übergangsregelung

Für die Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung bis zum 8. November 2014 begonnen haben, sind die §§ 5, 15, 16 und 19 in der Fassung der Verordnung vom 31. Oktober 1997 (GV. NRW. S. 404), die zuletzt durch Verordnung vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

§ 30 (Fn 6)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 9).

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweise

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 404; geändert durch Artikel 37 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 11 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; VO vom 15.5.2007 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009; Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Aufgehoben durch Verordnung vom 6. März 2019 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 30. März 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

Zu dieser Verordnung ergeht ein Einführungserlaß im MBl. NW.

Fn 4

SGV. NW. 20320.

Fn 5

SGV. NW. 20301.

Fn 6

§ 29 Überschrift neu gefasst und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 37 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009; neu gefasst als § 30 durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 7

§ 17 Abs. 4 geändert durch Artikel 37 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 8

§ 2, § 3, § 4, § 7, § 11, § 16, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 und § 28 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 9

GV. NRW. ausgegeben am 2. Dezember 1997.

Fn 10

§ 5, § 12, § 15, § 19 und die Überschrift zu Teil V geändert und § 29 (neu) eingefügt durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 11

§ 1 (neu gefasst), § 6, § 9, § 20 (neu gefasst) und § 22 zuletzt geändert durch VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

Fn 12

Überschrift neu gefasst durch VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.

Fn 13

§ 8 und § 10 geändert durch VO vom 19. November 2009 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.



Normverlauf ab 2000: