Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Arbeitsschutzverwaltung


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz zur
Überleitung von Beamtinnen und Beamten
des mittleren technischen Dienstes in den
gehobenen technischen Dienst der Arbeitsschutzverwaltung

Vom 3. April 2001 (Fn 1)
(Artikel II des Haushaltsgesetzes 2001 v. 3.4.2001 (GV. NRW. S. 162)

(1) Mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats sind die technischen Beamtinnen und Beamten bei den Staatlichen Arbeitsschutzämtern Arnsberg, Dortmund, Siegen, Essen, Mönchengladbach, Wuppertal, Detmold, Paderborn, Aachen, Köln, Coesfeld und Recklinghausen sowie bei der Landesanstalt für Arbeitsschutz, die eine Zulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 m.D. BBesO erhalten und in den Aufgabengebieten

- Stoffe und Mikroorganismen

- Physikalische Wirkungen

- Sichere Technikgestaltung

- Sozialer Arbeitsschutz

- Datenverarbeitung und

- Öffentlichkeitsarbeit

sachbearbeitend tätig sind, zu Gewerbeoberinspektorinnen/Gewerbeoberinspektoren (Bes.Gr. A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen sind.

(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich.

(3) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 10 Abs. 2 der Disziplinarordnung, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Beförderungssperre hinausgeschoben.

(4) Den nach diesem Gesetz übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann ohne Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen künftig kein höheres Amt übertragen werden.

(5) (Fn 3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft (Fn 4).

In-Kraft-Treten

Artikel II tritt am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft (Fn 2)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 162; geändert durch Artikel 23 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 17. April 2001.

Fn 3

Absatz 5 angefügt durch Artikel 23 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.



Normverlauf ab 2000: