Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen/ Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst in der Umweltverwaltung - VAPhDU)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes
in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen/
Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst in der Umweltverwaltung - VAPhDU)

Vom 20. Juni 2001 (Fn 1)

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

I. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 6)
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen/Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden und

3. ein für die Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz vorgeschriebenes wissenschaftliches Studium

a) mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) oder mit einem konsekutiven Masterstudiengang von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Masterarbeit) an einer technischen Hochschule, einer Universität oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Diplomprüfung (Diplomhauptprüfung),

b) in einem für den höheren Dienst akkreditierten Masterstudiengang an einer Fachhochschule mit einem Mastergrad oder

c) mit einer gleichwertigen, auch ausländischen Hochschulprüfung

abgeschlossen hat.

(3) Für das Umweltreferendariat sind folgende Studiengänge geeignet:

Bauingenieurwesen, Biochemie, Biologie, Chemie/Chemietechnik, Elektrotechnik,
Geologie, Hüttenwesen, Maschinenbau, Physik, Umweltschutz, Verfahrenstechnik.

Das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium) kann weitere für das Fachgebiet Umwelttechnik geeignete Studiengänge anerkennen. Es entscheidet im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden (§ 7) darüber, welche Studiengänge zum jeweiligen Einstellungstermin zugelassen werden. Diese Studiengänge werden im Rahmen der vorzunehmenden Ausschreibung rechtzeitig vor dem Einstellungstermin bekannt gegeben.

§ 2 (Fn 7)
Bewerbung

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind beim Ministerium einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. Lebenslauf,

2. Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,

3. Prüfungszeugnisse des nach § 1 Absatz 2 vorgeschriebenen Studiums sowie gegebenenfalls Zeugnisse über Zusatz- oder andere Prüfungen,

4. Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird, sowie Urkunden über andere akademische Grade,

5. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung.

§ 3 (Fn 4)
Einstellung, Rechtsstellung

(1) Über die Einstellung entscheidet das Ministerium (Einstellungsbehörde).

(2) Vor der endgültigen Entscheidung über eine Bewerbung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen

1. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),

2. ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde des Hauptwohnsitzes, das auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist,

3. ein aktuelles „Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ der zuständigen Meldebehörde.

(3) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.

§ 4
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren technischen Verwaltungsdienst auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

Die Ausbildung soll das während des Hochschulstudiums erworbene Wissen fachlich vertiefen und gründliche und theoretische/praktische Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweisen der Umweltverwaltung vermitteln und für die Laufbahn befähigen. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

§ 5
Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die oder der zum Vorbereitungsdienst vorgesehene Bewerberin oder Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Umweltreferendarin oder zum Umweltreferendar ernannt.

(2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden wird oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wird.

II. Teil
Ausbildung

§ 6 (Fn 5)
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre; sie umfasst die häusliche Prüfungsarbeit und den schriftlichen und mündlichen Teil der Großen Staatsprüfung.

(2) Eine berufliche Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Prüfung, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln (§ 1 Abs. 2), kann bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann, falls die Zulassung zur Prüfung abgelehnt wird (§ 17 Abs. 4), oder wenn aus anderen Gründen das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst ist auf Vorschlag des Prüfungsausschusses im Falle des § 26 Abs. 3 zu verlängern. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeiten der Beschäftigungsverbote nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen, einer Elternzeit bzw. um die Dauer des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes zu verlängern.

§ 7 (Fn 6)
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung,
Überwachung der Ausbildung

(1) Ausbildungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Ausbildungsstellen sind neben den Bezirksregierungen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und Wahlstationen. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Bezirksregierung, der die Referendarin oder der Referendar zur Ausbildung zugewiesen wird. Diese ist zugleich Stammdienststelle. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst in der Staatlichen Umweltverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Diese überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert erforderlichenfalls Ausbildungsveranstaltungen und betreut die Referendare während der gesamten Ausbildung.

(3) Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan gem. § 9 Abs. 3 auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie die Ausbildungsinhalte festlegt. Wünsche der Referendarin oder des Referendars können berücksichtigt werden. Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(4) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Referendarin und jeden Referendar eine "Übersicht über den Vorbereitungsdienst".

§ 8 (Fn 7)
Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Referendarin oder der Referendar hat an der Arbeitsgemeinschaft, die beim Ministerium eingerichtet ist, teilzunehmen.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen oder Referendare vor allem mit der Verwaltung vertraut zu machen und anzuleiten, anhand praktischer Fälle die wesentlichen Fragestellungen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Aussprachen gegeben werden.

§ 9 (Fn 6)
Gliederung und Inhalt der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in fünf Abschnitte:

Abschnitt

Fachgebiet

Ausbildungsstellen

I

Organisation und allgemeine

Aufgaben

- der Landesmittelbehörden

Bezirksregierungen

- der Kommunalverwaltung

Kreise und kreisfreie Städte

- der Landesoberbehörde

Landesamt für Natur, Umwelt und

Verbraucherschutz

II

Kreislaufwirtschaft und

Abfallbeseitigung

Bezirksregierungen als obere und Kreise/kreisfreie Städte als untere Abfallwirtschaftsbehörden/ Bodenschutzbehörden

III

Immissionsschutz

Bezirksregierungen als obere und Kreise/kreisfreie Städte als untere Immissionsschutzbehörden

IV

Wasserwirtschaft

Bezirksregierungen als obere und Kreise/kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden

V

Organisation, Leitung und Führung anderer Unternehmen

Hospitationen bei EU-Behörden, kommunalen Eigenbetrieben, privaten Überwachungseinrichtungen, Verbänden und privaten Unternehmen.

(2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt.

(3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie der Inhalt der Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan (Anlage 1).

§ 10 (Fn 7)
Ausbildungsnachweis

Die Referendarin oder der Referendar hat vom Beginn des Vorbereitungsdienstes an einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten der erfolgten Ausbildung zu geben. Der Nachweis ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Prüfung vorzulegen.

§ 11
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren oder seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach Leistung und Führung. Die Beurteilung (Anlage 2) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung und, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde. Die gemäß Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt. Die Ausbildungsbehörde gibt nach fünfzehn Monaten zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung eine Zwischenbeurteilung ab. Diese soll über die Ergebnisse der bisherigen Ausbildung Aufschluss geben. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Beurteilungen sind der Referendarin oder dem Referendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 12
Abschließende Beurteilung der Ausbildung

Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes eine abschließende Beurteilung der Referendarin oder des Referendars ab.

§ 13
Urlaub, Dienstunfähigkeit

(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 7 Abs. 4 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten. Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Der Vorbereitungsdienst soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.

(2) Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten sollen auf den Vorbereitungsdienst regelmäßig nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der Ausbildung sechs Wochen nicht überschreiten.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in den Fällen entsprechend.

§ 14
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

Die Einstellungsbehörde kann eine Referendarin oder einen Referendar unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn

a) sie oder er die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

b) zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird,

c) sie oder er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung
(§ 17 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 3) fristgemäß zu beantragen.

III. Teil
Große Staatsprüfung, Prüfungsordnung

§ 15
Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung hat die Referendarin oder der Referendar nachzuweisen, dass die auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis angewendet werden können, dass man mit den Aufgaben der Verwaltungen, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und dass auch über wirtschaftliches Denken und führungsmethodische Kenntnisse verfügt wird.

§ 16 (Fn 4)
Abnahme der Prüfung

(1) Für die Abnahme der Großen Staatsprüfung ist das Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst zuständig. Die Prüfungen finden in der Regel am Sitz des Oberprüfungsamtes statt; sie können auch an anderen Orten abgehalten werden.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet wird. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Direktorin oder dem Direktor (Leitung) des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Ein Mitglied der Kommission soll nach Möglichkeit der Verwaltung angehören, in der die Prüflinge überwiegend ausgebildet worden sind.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Prüfungen werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder dessen Vertretung geleitet. Die Prüfungskommission ist bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Mitglieder an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Die Leitung des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder ihre Stellvertretung sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.

§ 17 (Fn 7)
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für den höheren technischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben.

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat ihren oder seinen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 3) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu stellen. Sie oder er hat der Referendarin oder dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 14) schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt über die Einstellungsbehörde zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.

(4) Die Leitung des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung. Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 12) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 18
Art der Prüfung

Die Prüfung besteht aus

der häuslichen Prüfungsarbeit,
den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
der mündlichen Prüfung.

§ 19 (Fn 7)
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, ob eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann. Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit soll der Verwaltungspraxis entsprechen und wird in der Regel den Gebieten der Abfall- und Wasserwirtschaft und/oder des Immissionsschutzes entnommen.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen anzufertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. Die Frist wird auch durch die Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Leitung des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung ist eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(3) Die Bearbeitungsfrist beginnt stets mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Samstag oder Sonntag bzw. Feiertag, so genügt die Auflieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag. Für die Beschaffung von Unterlagen und für die Durchführung örtlicher Besichtigungen wird keine Verlängerung der Bearbeitungsfrist gewährt.

(4) Die Aufgabe ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen unterschrieben sein.

(5) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Leitung des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Projektarbeit als häusliche Prüfungsarbeit zulassen. Der Antrag ist vor Ausgabe der Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen.

(6) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Leitung des Oberprüfungsamtes auf Antrag zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zulassen. Die sechs schriftlichen Arbeiten sind in diesem Fall mit 50 % für das Gesamturteil zu gewichten.

(7) In den Fällen nach Absatz 5 oder 6 kann das Ministerium auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde und Antrag der Referendarin oder des Referendars den Vorbereitungsdienst im Rahmen von § 7 um sechs Wochen verkürzen.

(8) Die häusliche Prüfungsarbeit kann vom Prüfling zurückverlangt werden, wenn nach Abschluss der mündlichen Prüfung mindestens fünf Jahre vergangen sind. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres vor Ablauf dieser Frist möglich. Wird kein fristgerechter Antrag gestellt, kann die Prüfungsarbeit vernichtet werden.

§ 20 (Fn 7)
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht soll die Referendarin oder der Referendar zeigen, ob Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden können.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 4) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung sowie den Bereichen Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen.

(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht zu hinterlegen.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht sind Beschäftigte des höheren Dienstes zu beauftragen.

(6) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann für die Bearbeitung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses die Benutzung eines Computers als Hilfsmittel zulassen.

(7) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Aufsicht noch am selben Tage jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, wird vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20) als nicht bestanden bewertet (§ 24), wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Große Staatsprüfung ist dann nicht bestanden.

Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Das Oberprüfungsamt erlässt hierüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von 6 1/2 Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit je Fach um längstens 1/4 Stunde verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist.

(5) Als Abschluss der Prüfung ist ein Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem sie oder ihn sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben. Der Vortrag entfällt für Kandidatinnen oder Kandidaten, die die Große Staatsprüfung erkennbar nicht bestehen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen während der ganzen mündlichen Prüfung anwesend sein. Wird für einen Termin der mündlichen Prüfung wegen der Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten (Abs. 2) die Bildung mehrerer Prüfungskommissionen erforderlich, ist für jede Prüfungskommission eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zu bestimmen. Daneben gehört der Prüfungskommission die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer an.

(7) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörden und Ausbildungsleitungen zugegen sein.

§ 22 (Fn 7)
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt

(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss sie oder er diese abbrechen, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderungsgründe zu erbringen. Erkennt die Leitung des Oberprüfungsamts die Gründe als triftig an, gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen bzw. fortzusetzen.

(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurückgetreten werden; die Referendarin oder der Referendar hat unmittelbar nach Wegfall des wichtigen Grundes erneut einen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung zu stellen.

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen im einzelnen

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erst- und Zweitprüferin oder einem Erst- und Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten. Eine Arbeit, die ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben wird, wird mit "ungenügend" und der Punktzahl 6 bewertet.

(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

Sehr gut

1 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

Gut

2 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

Befriedigend

3 = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

Ausreichend

4 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht;

Mangelhaft

5 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

Ungenügend

6 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

Sehr gut

= 1.0
1.3

Gut

= 1.7
2.0
2.3

Befriedigend

= 2.7
3.0
3.3

Ausreichend

= 3.7
4.0

Mangelhaft

= 5.0

Ungenügend

= 6.0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 24
Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet wird, entscheidet die zuständige Abteilungsleitung oder die Ausschussleitung des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.

(2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss oder von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 16 Abs. 3).

(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit

mit zwei (= 20 v.H.)

die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht

mit drei (= 30 v.H.)

die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung

mit fünf (= 50 v. H.)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
nicht bestanden.

(5a) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder

2. der nach Abs. 3 errechnete Mittelwert 4.01 oder schlechter lautet oder

3. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern "mangelhaft" sind oder

4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder

5. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung "ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung "mangelhaft" sind oder

6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note "mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten "befriedigend" oder eine Note "gut" oder besser gegeben.

(5b) Die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn

1. die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 22 Abs. 1) oder

2. nach § 28 Abs. 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.

(6) Die Große Staatsprüfung ist bestanden mit:

"sehr gut"

bei einem Mittelwert von 1.00 - 1.49,

"gut"

bei einem Mittelwert von 1.50 - 2.44,

"befriedigend"

bei einem Mittelwert von 2.45 - 3.34,

"ausreichend"

bei einem Mittelwert von 3.35 - 4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 21 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird. Das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.

(7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(8) Im Anschluss an die Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Großen Staatsprüfung bekanntgegeben. Ist die Prüfung bestanden, wird hierüber eine Bescheinigung vom Oberprüfungsamt erteilt, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält.

Bei Nichtbestehen der Großen Staatsprüfung wird hierüber vom Oberprüfungsamt ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.

§ 25 (Fn 7)
Prüfungszeugnis

Wer die Große Staatsprüfung besteht, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Umwelttechnik, und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Umweltassessorin“ oder „Umweltassessor“ zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Leitung des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung übersandt.

§ 26 (Fn 7)
Wiederholung der Prüfung

(1) Wurde die Große Staatsprüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

a) auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist,

b) zumindest auf die mit "ungenügend" und "mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,

c) auf die mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen und/oder schriftlichen Prüfung beschließen.

Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 24 Abs. 5 a Nr. 1), hat die Referendarin oder der Referendar innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit zu beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt der Ausbildungsbehörde über die Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

(4) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Ausbildungsbehörde über die Einstellungsbehörde unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, dass zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Leitung des Oberprüfungsamtes zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 5 Abs. 2 wird hierdurch nicht berührt.

§ 27 (Fn 4)
Regelungen für Menschen mit Behinderungen

Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des SGB IX sind Erleichterungen nach § 13 Absätze 2 und 3 LVO zu gewähren. Diese dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.

§ 28 (Fn 7)
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Wer zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 19 Abs. 4) oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 20 Abs. 4) oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, der oder dem soll die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll sie oder er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Leitung des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären (Note "ungenügend"). Hierüber wird ein schriftlicher Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Leitung des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung zulässig.

(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 29
Prüfungsakte

Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer oder seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an das Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt. Die Einsicht in die Prüfungsakte kann frühestens nach Zustellung des Prüfungszeugnisses gewährt werden.

IV. Teil

§ 30 (Fn 8)
Aufstieg

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 40 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen.

V. Teil
Schlussbestimmungen

§ 31 (Fn 5)
Übergangsregelung

(aufgehoben)

§ 32 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 1986 (GV. NRW. S. 257) und die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich Wasser- und Abfallwirtschaft) im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1990 (GV. NRW. S. 409) außer Kraft.

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 462; geändert durch Artikel 24 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 20 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; ÄndVO v. 9.10.2005 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 18. November 2005; ÄndVO v. 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 28), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010; Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 3. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193), in Kraft getreten am 14. September 2018.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juli 2001.

Fn 3

§ 32 Überschrift neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Artikel 24 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 4

§ 3, § 16 und § 27 zuletzt geändert (neu gefasst) durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 5

§ 6 geändert und § 31 aufgehoben durch ÄndVO v. 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 28), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 6

§ 1, § 7 und § 9 zuletzt geändert durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 7

§ 2, § 8, § 10, § 17, § 19, § 20, § 22, § 25, § 26 und § 28 geändert durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 8

§ 30 neu gefasst durch 3. ÄndVO vom 22. Juni 2010 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.



Normverlauf ab 2000: