Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren technischen
Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 24. Mai 1982 (Fn 1, 2)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 3) wird verordnet:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 4)
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den mittleren technischen Dienst in der Gewerbeaufsichtsverwaltung geeignet erscheint,

3. eine Realschule oder eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt sowie in einem für den Gewerbeaufsichtsdienst förderlichen Beruf die Prüfung des Handwerks- oder Industriemeisters oder die Abschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker bestanden hat,

4. im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht 33 Jahre, als Schwerbehinderter noch nicht 41 Jahre, als Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins noch nicht 40 Jahre alt ist.

(2) Von Schwerbehinderten darf nur das für den mittleren technischen Dienst erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden. Sie müssen jedoch in der Lage sein, Außendienst zu verrichten.

(3) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 4 zulassen.

§ 2 (Fn 4)
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an den für den vom Bewerber erwünschten Beschäftigungsort zuständigen Regierungspräsidenten zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein handgeschriebener Lebenslauf,

2. eine zeitlich geordnete Darstellung des Berufsweges unter Angabe der Arbeitgeber, der Ausbildungsstätten, der Beschäftigungszeiten und der Art der Beschäftigungen,

3. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit mit Angabe von Namen und Anschrift,

4. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses über die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 geforderte Schul- und Berufsausbildung sowie beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Zeugnisse über die nach dem Lehrabschluß ausgeübten Tätigkeiten,

5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft oder gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

6. eine Erklärung des Bewerbers, daß er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 3
Einstellungsbehörde, weitere Bewerbungsunterlagen

(1) Einstellungsbehörde ist der Regierungspräsident. Er weist den Bewerber einem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt zur Ausbildung zu.

(2) Vor der Entscheidung über das Gesuch eines Bewerbers, dessen Einstellung in Aussicht genommen ist, müssen eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen. Der Bewerber hat rechtzeitig bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

§ 4
Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung, Besoldung

(1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; er führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Gewerbeassistentanwärter (in)".

(2) Der Anwärter leistet bei seinem Dienstantritt den auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 64 LBG, § 139 b GewO) umfassenden Diensteid. Über die Vereidigung und über die Belehrung über die Amtsverschwiegenheit ist eine Niederschrift aufzunehmen und den Personalakten beizufügen.

(3) Der Anwärter erhält Anwärterbezüge nach den geltenden Vorschriften.

Abschnitt II
Vorbereitungsdienst

§ 5
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Während des Vorbereitungsdienstes soll der Gewerbeassistentanwärter auf allen Gebieten seiner Laufbahn ausgebildet und mit den Aufgaben eines Beamten des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll dem Anwärter auch gründliche theoretische sowie praktische Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung vermitteln.

§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann durch den Regierungspräsidenten verlängert werden,

a) wenn der Anwärter das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht hat,

b) auf Vorschlag des Prüfungsausschusses im Falle des § 29 Absatz 2.

(3) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

§ 7 (Fn 4)
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsbehörden sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

(2) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestimmt einen geeigneten Beamten des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung zum Ausbildungsleiter, der die Einhaltung der Stoff- und Ausbildungspläne zu überwachen und die Anwärter während der gesamten Ausbildung zu betreuen hat.

(3) Der Leiter der Ausbildungsbehörde überwacht die Ausbildung der Anwärter. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter erfahrene und zur Wahrnehmung der Ausbildung geeignete Beamte des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung zu ausbildenden Beamten, die auf eine sinnvolle Gestaltung der praktischen Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde hinwirken. Der Anwärter ist Lernender, nicht Arbeitskraft. Seine praktische Unterweisung dient nur seiner Ausbildung.

(4) Der Leiter der Ausbildungsbehörde kann die ihm nach Absatz 3 obliegenden Aufgaben einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes übertragen.

§ 8
Inhalt der Ausbildung

Der Anwärter wird nach dem dieser Verordnung beigefügten Stoffplan (Anlage 1) ausgebildet. (Anlage 1)

§ 9
Schriftliche Arbeiten
während des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Anwärter hat nach Ablauf von sechs und neun Monaten Ausbildung je eine schriftliche Hausarbeit (Probearbeit) über Themen aus der Arbeit der Gewerbeaufsicht anzufertigen. Die Probearbeiten sollen in der Regel nicht mehr als zehn Schreibmaschinenseiten umfassen.

(2) Die Aufgaben für die Probearbeiten werden vom Leiter der Ausbildungsbehörde gestellt. Die Probearbeiten sind innerhalb von zwei Wochen nach Themenbekanntgabe abzuliefern. Jede Probearbeit muß die Versicherung enthalten, daß sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und daß andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt wurden.

(3) Eine Verlängerung der Frist für die Ablieferung der Probearbeit ist nicht zulässig. Hat der Anwärter die Abgabefrist aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht einhalten können, so ist ihm eine neue Aufgabe zu stellen.

(4) Der Leiter der Ausbildungsbehörde hat im Benehmen mit dem Ausbildungsleiter die Probearbeiten zu beurteilen; § 23 findet entsprechende Anwendung. Die Arbeiten sind mit dem Anwärter zu besprechen.

(5) Ist die Probearbeit mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt, so ist dem Anwärter eine neue Probearbeit zu stellen. Wird auch diese mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt, so findet § 14 Anwendung.

§ 10 (Fn 5)
Ausbildungstagebuch

Der Anwärter hat vom Beginn des Vorbereitungsdienstes an ein Ausbildungstagebuch nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. Die Eintragungen sind durch den ausbildenden Beamten zu bestätigen, monatlich dem Leiter der Ausbildungsbehörde oder dem von ihm gemäß § 7 Absatz 4 bestellten Beamten und vierteljährlich dem Ausbildungsleiter vorzulegen. (Anlage 2)

§ 11
Befähigungsberichte

(1) Jeder Anwärter ist vom Leiter der Ausbildungsbehörde am Ende des ersten und zweiten Ausbildungshalbjahres unter Benutzung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage 3 zu beurteilen. Die Beurteilungen müssen erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreichen wird bzw. erreicht hat. Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 23 vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Die Beurteilungen sind dem Ausbildungsleiter vorzulegen. (Anlage 3)

(2) Der Ausbildungsleiter hat vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ebenfalls eine Beurteilung über den Anwärter abzugeben; § 23 findet entsprechende Anwendung.

§ 12
Abschließende Beurteilung
des Vorbereitungsdienstes

Der Ausbildungsleiter erstellt spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes die abschließende Beurteilung über den Anwärter, indem er die Punktzahl (§ 24 Abs. 3) der Noten

der 1. Halbjahresbeurteilung

mit 3

der 2. Halbjahresbeurteilung

mit 3

der 1. Probearbeit

mit 2

der 2. Probearbeit

mit 2

der Beurteilung des Ausbildungsleiters

mit 6

vervielfältigt, die Summe durch 16 teilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet (Ausbildungspunktwert).

§ 13
Urlaubs- und Krankheitszeiten

Der Anwärter erhält Urlaub nach den geltenden Vorschriften. Sonderurlaub und Krankheitszeiten sollen auf den Vorbereitungsdienst regelmäßig nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der Ausbildung acht Wochen nicht überschreiten.

§ 14
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Der Anwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen

a) auf eigenen Antrag,

b) wenn eine Probearbeit auch nach Wiederholung mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt wurde,

c) wenn der Anwärter sonst die an ihn zu stellenden Anforderungen in geistiger, charakterlicher oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt.

(2) Die Entscheidung trifft der Regierungspräsident.

Abschnitt III
Prüfung

§ 15
Zweck der Prüfung

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat, d. h. nach seinem fachlichen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung geeignet ist.

§ 16 (Fn 5)
Überweisung zur Prüfung

Der Regierungspräsident überweist den Anwärter unverzüglich nach Vorlage der abschließenden Beurteilung nach § 12 dem Prüfungsausschuß, sofern der Vorbereitungsdienst bis dahin ordnungsgemäß durchlaufen ist. Mit der Überweisung sind die Personalakten, die Probearbeiten (§ 9), das Ausbildungstagebuch (§ 10) und die Befähigungsberichte (§ 11) zu übersenden.

§ 17 (Fn 5)
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft gebildet wird. Er führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen".

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

a) einem Beamten des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung

als dem Vorsitzenden,

b) zwei Beamten des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung

als Beisitzern.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(3) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Als Mitglied oder Stellvertreter kann nur berufen werden, wer eine Laufbahnprüfung in der Gewerbeaufsichtsverwaltung bestanden hat.

(4) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so beruft der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt worden ist, einen Nachfolger.

(5) Der Prüfungsausschuß trifft seine Entscheidungen in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Der Prüfungsausschuß führt das Kleine Landessiegel mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung.

§ 18 (Fn 6)
Allgemeines

(1) Die Prüfung besteht aus einer Hausarbeit, zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung (Prüfungsabschnitte). Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, setzt den Zeitpunkt für die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung fest und veranlaßt die Ladung des Anwärters. Ort und Zeit der mündlichen Prüfung sind dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft anzuzeigen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen gestatten; er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Beratung.

(3) Bei den schriftlichen Arbeiten sind Schwerbehinderten und körperbehinderten Anwärtern auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 19
Hausarbeit

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt dem Anwärter die Aufgabe für die Hausarbeit zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang bei ihm abzugeben. Die Frist wird durch die gegebenenfalls nachzuweisende Aufgabe zur Post gewahrt. § 9 Absatz 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Dem Anwärter ist eine neue Aufgabe zu stellen, wenn die Frist aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund versäumt worden ist.

§ 20 (Fn 6)
Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind zwei Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Eine Aufgabe ist aus den Gebieten Arbeitsschutzrecht, Immissionsschutzrecht oder Verwaltungsrecht, die andere aus den Gebieten technischer Arbeitsschutz oder technischer Immissionsschutz zu wählen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(2) Die Aufsichtsarbeiten sollen an zwei aufeinander folgenden Tagen geschrieben werden. Für die Bearbeitung jeder Aufgabe wird eine Zeit von drei Stunden eingeräumt.

(3) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärter zu öffnen.

(4) Die Aufsicht führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Beamter.

(5) Der aufsichtführende Beamte fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4. Er vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten. (Anlage 4)

§ 21
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die Arbeiten sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in § 23 vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Bewerten die Prüfer eine Prüfungsarbeit unterschiedlich, so wird die Summe der Punktzahl (§ 24 Abs. 3) durch drei geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Die Notenbezeichnung des Punktwerts ist § 24 Absatz 4 zu entnehmen. Eine Arbeit, die ohne ausreichende Entschuldigung (§ 27 Abs. 1) nicht abgegeben wurde, wird mit ,,ungenügend" bewertet.

(2) Der Prüfungsausschuß läßt den Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zu, wenn

a) die Hausarbeit geringer als ,,ausreichend" bewertet ist oder

b) beide Aufsichtsarbeiten geringer als ,,ausreichend" bewertet sind, ohne daß ein Ausgleich durch eine mit mindestens ,,gut" bewertete Hausarbeit erreicht wird.

(3) Wird der Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 22 (Fn 6)
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens acht Wochen nach Zustellung der Aufgabe für die Hausarbeit stattfinden, jedoch nicht vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

a) Unfallverhütung, Arbeits- und Betriebshygiene, sozialpolitischer Arbeitsschutz,

b) Immissionsschutz (Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsbekämpfung),

c) Rechtskunde (Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Verwaltungsorganisation).

(3) Die Prüfungsleistungen für die einzelnen Gebiete sind nach § 23 zu bewerten. Die Entscheidung wird durch den Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer für jeden Anwärter soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 23
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis dürfen nur wie folgt bewertet werden:

a)

sehr gut

(1)

=

eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung;

b)

gut

(2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

c)

befriedigend

(3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

d)

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

e)

mangelhaft

(5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

f)

ungenügend

(6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 24
Gesamtergebnis

(1) Bei der Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Gesamtergebnis der Prüfung (Abschlußnote) werden die abschließende Beurteilung des Anwärters im Vorbereitungsdienst (Ausbildungspunktwert) mit einem Anteil von einem Fünftel und der Punktwert der Prüfungsleistungen mit einem Anteil von vier Fünfteln angerechnet.

(2) Der Punktwert der Prüfungsleistungen wird errechnet, indem die Punktzahl der Benotung (Absatz 3)

der Hausarbeit

mit 20

jeder Aufsichtsarbeit

mit 10

der mündlichen Prüfung

mit 25

vervielfältigt, die Summe durch 65 geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird.

(3) Die Punktzahl für die einzelnen Prüfungsleistungen beträgt:

sehr gut

= 1 Punkt

gut

= 2 Punkte

befriedigend

= 3 Punkte

ausreichend

= 4 Punkte

mangelhaft

= 5 Punkte

ungenügend

= 6 Punkte.

(4) Für die Abschlußnote entspricht der ermittelte Punktwert folgenden Notenbezeichnungen:

1,00 bis 1,74 Punkte

sehr gut

1,75 bis 2,49 Punkte

gut

2,50 bis 3,24 Punkte

befriedigend

3,25 bis 4,00 Punkte

ausreichend

4,01 bis 5,00 Punkte

mangelhaft

5,01 bis 6,00 Punkte

ungenügend.

(5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung (Abschlußnote) mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist dem Anwärter vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich bekanntzugeben und mündlich zu begründen (Mitteilung der einzelnen Noten).

§ 25
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Prüfung ist für jeden Anwärter eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Ihr kann ein Berechnungsbogen nach dem Muster der Anlage 6 beigefügt werden. (Anlage 5, 6)

(2) Die Prüfungsniederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten und den dem Prüfungsausschuß zugeleiteten Unterlagen dem Regierungspräsidenten zu übersenden.

§ 26
Prüfungszeugnis, Bescheinigung
über die nicht bestandene Prüfung

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Anwärter ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. Je eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten und zu den Personalakten des Anwärters zu nehmen. (Anlage 7)

(2) Über die nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 ausgestellt. (Anlage 8)

§ 27
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, die Prüfung vollständig abzulegen, so hat er dies bei Erkrankung in der Regel durch eine amtsärztliche Bescheinigung, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Unterbricht der Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen die Prüfung, so wird sie an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(3) Erscheint ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 28
Täuschungsversuch
und ordnungswidriges Verhalten

(1) Den Anwärter, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der aufsichtführende Beamte von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. § 21 Absatz 1 Satz 4 findet entsprechend Anwendung. Über die weitere Teilnahme an dem entsprechenden Prüfungsabschnitt entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dies gilt auch im Falle einer Täuschung bei der Hausarbeit.

(2) Über die endgültigen Folgen einer Verfehlung nach Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wegen einer Täuschung kann die Prüfung auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses durch den Dienstvorgesetzten für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Ausstellung des Zeugnisses.

§ 29
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Der weitere Vorbereitungsdienst soll mindestens drei Monate betragen und darf sechs Monate nicht übersteigen. Der Prüfungsausschuß schlägt dem Regierungspräsidenten die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes vor.

§ 30
Rechtsstellung
nach endgültig nicht bestandener Prüfung

Das Beamtenverhältnis des Anwärters, der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, endet mit dem Ablauf des Tages, an dem ihm die Mitteilung über das Prüfungsergebnis nach dem Muster der Anlage 8 zugestellt wird. (Anlage 8)

Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 31 (Fn 7)
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.

(2) Die Ausbildung und Prüfung der vor dem 1. Oktober 1982 eingestellten Gewerbeassistentanwärter richtet sich nach den bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(§ 33 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmtD StAV) vom 16. Juni 2003 (GV. NRW. S. 338))

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (APVO) vom 24. Mai 1982 (GV. NRW. S. 304), geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 530) findet auf die Beamtinnen und Beamten der Arbeitsschutzverwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW keine Anwendung mehr.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 304, geändert durch VO v. 12. 10. 1989 (GV. NW. S. 530).
Aufgehoben durch Artikel 189 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

§ 1, § 2, Abs. 2 und § 7 Abs. 2 geändert durch VO v. 12. 10. 1989 (GV. NW. S. 530); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1989.

Fn 5

§§ 10, 16 und 17 geändert durch VO v. 12. 10. 1989 (GV. NW. S. 530); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1989.

Fn 6

§ 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 geändert durch VO v. 12. 10. 1989 (GV. NW. S. 530); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1989.

Fn 7

§ 31 Abs. 1 2. Halbsatz gestrichen; Aufhebungsvorschrift.



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