Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich Wasser- und Abfallwirtschaft) im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst in der Wasser- und Abfallwirtschaft - VAPhbVWA)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des höheren technischen
Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung
Bauingenieurwesen (Fachgebiet Wasserwesen,
Fachbereich Wasser- und Abfallwirtschaft) im
Land Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer
Verwaltungsdienst in der Wasser- und
Abfallwirtschaft - VAPhbVWA)

Vom 15. August 1990 (Fn 1)

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 196), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

I. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerber und Bewerberinnen für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich Wasser- und Abfallwirtschaft) im Land Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst geeignet erscheint,

3. ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Diplomprüfung abgeschlossen hat,

4. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Laufbahnverordnung (LVO) festgelegten Altersgrenzen um mindestens zwei Jahre unterschreitet oder wer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO erfüllt. Sofern ein Bewerber oder eine Bewerberin älter ist, darf er oder sie nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. die Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern oder Bewerberinnen auch die Heiratsurkunde,

2. ein von dem Bewerber oder der Bewerberin handgeschriebener Lebenslauf,

3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,

4. die Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung) in der Fachrichtung Bauingenieurwesen,

5. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

6. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplomprüfung,

7. eine Erklärung, daß der Bewerber oder die Bewerberin Deutscher oder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

8. eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, ob er oder sie vorbestraft oder ob gegen ihn oder sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

9. eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, ob er oder sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

10. zwei Paßbilder aus neuester Zeit.

(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft auf Anforderung

1. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt, und

2. ein ,,Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde"

vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.

(4) Nach der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist dem Bewerber oder der Bewerberin der Einstellungstermin mitzuteilen. Kommt der Bewerber oder die Bewerberin ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Entscheidung über die Einstellung ihre Gültigkeit.

§ 3
Ernennung

Der oder die zum Vorbereitungsdienst vorgesehene Bewerber oder Bewerberin wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsbaureferendar oder zur Regierungsbaureferendarin ernannt und einem Regierungspräsidenten zugewiesen.

II. Teil
Vorbereitungsdienst

1. Allgemeines

§ 4
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Große Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre; sie umfaßt auch die häusliche Prüfungsarbeit. Der häuslichen Prüfungsarbeit schließen sich der schriftliche und der mündliche Teil der Großen Staatsprüfung unmittelbar an; die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht können schon während der Ausbildung abgelegt werden. Die Große Staatsprüfung soll innerhalb von drei Monaten nach Ende der Ausbildung durchgeführt sein.

(2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

(3) Erreicht der Referendar oder die Referendarin das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, wird sie um höchstens ein Jahr verlängert.

(4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung - mit Ausnahme des Erholungsurlaubs - von mehr als einem Monat jährlich kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(5) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 und über Sonderurlaub zur Vertiefung der Kenntnisse in einer Fremdsprache entscheidet das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft. Über die Verlängerung nach Absatz 3 und 4 entscheidet der Regierungspräsident.

§ 5
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Abfallwirtschaft auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewußte Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

§ 6
Körperbehinderte

Körperbehinderten sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung - bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem oder der Körperbehinderten zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, daß die Anforderungen herabgesetzt werden.

2. Ausbildung

§ 7
Ausbildungsstellen

(1) Der Referendar oder die Referendarin wird vom Regierungspräsidenten, sofern er die Ausbildung nicht selbst durchführt, einer Ausbildungsstelle zugewiesen.

(2) Ausbildungsstellen sind die in der Anlage 1 genannten Stellen. (Anlage 1)

(3) Der Regierungspräsident kann den Referendar oder die Referendarin auf Antrag in einzelnen Abschnitten auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen ausbilden lassen.

§ 8
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich gemäß Anlage 1 in folgende Abschnitte:

I.

Staatliches Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft

22 Wochen

II.

Öffentlich-rechtlicher Bauträger

21 Wochen

III.

Landesamt für Wasser und Abfall NRW

4 Wochen

IV.

1. Wasser- und Schiffahrtsamt

4 Wochen

2. Kommunale Verwaltung

6 Wochen

3. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

3 Wochen

V.

Regierungspräsident; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit

18 Wochen

(2) Die Ausbildung wird ergänzt um Lehrgänge von 14 Wochen.

§ 9
Gestaltung der Ausbildung

(1) In einem Leitfaden sollen dem Referendar oder der Referendarin das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.

(2) Die Ausbildung soll durch eine Arbeitsgemeinschaft, Lehrgänge, Besichtigungen und Übungen in freier Rede vertieft werden. Dem Referendar oder der Referendarin ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben. Der Referendar oder die Referendarin soll in den Ausbildungsabschnitten I, III und V Übungsarbeiten fertigen.

(3) Der Referendar oder die Referendarin hat an Lehrgängen, die gemeinsam mit allen Referendaren und Referendarinnen der im Kuratorium des Oberprüfungsamtes zusammengeschlossenen und für das Fachgebiet Wasserwesen zuständigen Verwaltungen durchgeführt werden, teilzunehmen. Außerdem hat er oder sie an einem je zweiwöchigen Grund- und Aufbaulehrgang sowie einem weiteren Aufbaulehrgang von einer Woche für Fachreferendare und Fachreferendarinnen in Nordrhein-Westfalen teilzunehmen.

(4) Der Referendar oder die Referendarin soll sich um die Vertiefung seiner oder ihrer Kenntnisse in einer Fremdsprache bemühen.

(5) Der Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ergibt sich aus der Anlage 1.

§ 10
Arbeitsgemeinschaft

(1) Der Referendar oder die Referendarin hat an der Arbeitsgemeinschaft, die beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft eingerichtet ist, teilzunehmen.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Arbeitsgemeinschaft hat den Referendar oder die Referendarin vor allem mit der Verwaltung vertraut zu machen und anzuleiten, praktische Fälle richtig anzufassen, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Aussprachen gegeben werden.

(3) Zur Arbeitsgemeinschaft ist nicht einzuberufen, solange der Referendar oder die Referendarin an Ausbildungslehrgängen teilnimmt oder die häusliche Prüfungsarbeit anfertigt.

§ 11
Überwachung der Ausbildung

(1) Der Regierungspräsident ist Dienstvorgesetzter des Referendars oder der Referendarin. Er bestellt zum Ausbildungsleiter oder zur Ausbildungsleiterin einen geeigneten Beamten oder eine geeignete Beamtin seiner Behörde, der oder die durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst erworben hat. Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im einzelnen obliegt jeweils dem Leiter oder der Leiterin der Ausbildungsstelle oder dem oder der von ihm oder ihr Beauftragten. Dieser oder diese muß die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst, im Ausbildungsabschnitt IV. 3 die Befähigung zum höheren Dienst in der Gewerbeaufsichtsverwaltung haben.

(2) Der Regierungspräsident stellt für jeden Referendar und jede Referendarin einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im einzelnen festlegt. Er ist dafür verantwortlich, daß der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(3) Der Referendar oder die Referendarin hat einen Ausbildungsnachweis zu führen. Der Nachweis ist monatlich dem Leiter oder der Leiterin der Ausbildungsstelle und vierteljährlich dem Regierungspräsidenten zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.

(4) Der Regierungspräsident hat für jeden Referendar und jede Referendarin eine Übersicht über die Ausbildung zu führen.

§ 12
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt nach dem Muster der Anlage 2 den Referendar oder die Referendarin nach Abschluß des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach seinen oder ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach Leistung und Führung. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. (Anlage 2)

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt hierbei.

(3) Der Regierungspräsident gibt am Schluß der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Beurteilungen sind dem Referendar oder der Referendarin in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm oder ihr zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Personalakten zu nehmen.

§ 13
Urlaub

(1) Erholungsurlaub ist im Ausbildungsplan nach § 11 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten.

(2) Bei der Gewährung von Sonderurlaub soll ein Jahr nicht überschritten werden.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Urlaub grundsätzlich nicht gewährt werden.

§ 14
Entlassung

Der Referendar oder die Referendarin kann nach Maßgabe des § 35 LBG unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn

a) er oder sie die an ihn oder sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

b) zu erkennen ist, daß der Referendar oder die Referendarin das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird,

c) er oder sie es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 17 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 2) fristgemäß zu beantragen.

3. Große Staatsprüfung

§ 15
Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung hat der Referendar oder die Referendarin nachzuweisen, daß er oder sie seine oder ihre auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, daß er oder sie mit den Aufgaben der Verwaltungen dieser Laufbahn, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und daß er oder sie auch über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügt.

§ 16
Abnahme der Prüfung,
Prüfungsausschuß, Prüfungskommissionen

(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, Frankfurt am Main.

(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuß eingerichtet. Der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und mehrere Vertreter sowie die erforderliche Anzahl von Prüfern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Beamte oder Beamtinnen des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt den oder die Erst- und Zweitprüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und die Prüfer für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

(5) Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Wasserwesen, gebildet. Die Prüfungskommissionen bestehen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Vorsitzender oder Vorsitzende einer Prüfungskommission kann nur der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer oder eine seiner oder ihrer Stellvertreter sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen. Werden Referendare oder Referendarinnen des Landes Nordrhein-Westfalen geprüft, soll der Prüfungskommission nach Möglichkeit ein Prüfer des Landes Nordrhein-Westfalen angehören.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, daß gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das gleiche für seinen Stellvertreter oder seine Stellvertreterin.

§ 17
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Großen Staatsprüfung können nur Referendare oder Referendarinnen zugelassen werden, die die Ausbildungszeit bis zu ihrem Antrag auf Zulassung ordnungsgemäß abgeleistet haben.

(2) Der Referendar oder die Referendarin hat den Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 3) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den Regierungspräsidenten zu stellen. Der Regierungspräsident hat dem Referendar oder der Referendarin den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 14) schriftlich mitzuteilen. (Anlage 3)

(3) Der Regierungspräsident leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen über das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, daß er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.

(4) Der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Großen Staatsprüfung.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Regierungspräsidenten zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar oder die Referendarin zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 12 Abs. 3) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 18
Art der Prüfung

Die Große Staatsprüfung besteht aus

der häuslichen Prüfungsarbeit,

den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und

der mündlichen Prüfung.

§ 19
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Referendar oder die Referendarin soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, daß er oder sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird in der Regel dem Gebiet der Wasser- und Abfallwirtschaft entnommen.

(3) Der Referendar oder die Referendarin muß die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt stets mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder Feiertag, so genügt die Auslieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag.

(4) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Der Referendar oder die Referendarin hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch den Regierungspräsidenten, der dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat der Referendar oder die Referendarin eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(5) Der Referendar oder die Referendarin hat die Aufgabe in allen Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses hat er oder sie in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen seine oder ihre Unterschrift tragen.

(6) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von einem Erst- und einem Zweitprüfer (§ 16 Abs. 4) unabhängig voneinander mit schriftlicher Begründung bewertet. Die Arbeit ist nicht angenommen, wenn sie von beiden Prüfern nicht mindestens mit ,,ausreichend" beurteilt worden ist. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden ist, so entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner oder ihrer Vertreter, ob die Arbeit angenommen wird. Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(7) Reicht der Referendar oder die Referendarin die häusliche Prüfungsarbeit ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig ein, so gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden, wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, so ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden. Der Referendar oder die Referendarin erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(8) Der Referendar oder die Referendarin kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluß der mündlichen Prüfung zurückverlangen.

§ 20
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Der Referendar oder die Referendarin soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, daß er oder sie Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird der Referendar oder die Referendarin vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 4) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Eine der Arbeiten soll aus dem Prüfungsfach ,,Sondergebiete der Wasserwirtschaft" gefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn der Referendar oder die Referendarin selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei dem oder der Aufsichtführenden zu hinterlegen. (Anlage 4)

(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag dem Regierungspräsidenten zu. Dieser gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an den die Aufsicht führenden Beamten oder die Aufsicht führende Beamtin weiter, der oder die sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar oder der Referendarin aushändigt. Mit der Aufsicht ist ein Beamter oder eine Beamtin des höheren Dienstes zu beauftragen.

(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Referendar oder die Referendarin die Arbeit unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten dem oder der Aufsichtführenden abzugeben.

(6) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten fertigt der oder die Aufsichtführende noch am selben Tage eine Niederschrift an, die zusammen mit den Prüfungsarbeiten als Einschreiben an das Oberprüfungsamt geschickt wird.

(7) Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht gilt § 19 Abs. 6 Satz 1 entsprechend. Die Note der schriftlichen Arbeiten wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt; er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(8) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten ,,ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern ,,mangelhaft" sind. Der Referendar oder die Referendarin erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar oder die Referendarin neben dem Wissen und Können in der Laufbahn vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Der Referendar oder die Referendarin wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Referendare oder Referendarinnen können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission (§ 16 Abs. 5) abgenommen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom jeweiligen Prüfer bewertet und von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beschließenden Mitglieder müssen an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendaren oder Referendarinnen. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Referendaren oder Referendarinnen angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen des Referendars oder der Referendarin notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden (Anlage 5)

(5) Als Abschluß der Prüfung hat der Referendar oder die Referendarin einen Vortrag von längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Bereich Wasser- und Abfallwirtschaft oder einem ihn oder sie sonst interessierenden Gebiet entnommen. Es ist dem Referendar oder der Referendarin etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben. Der Vortrag entfällt für Referendare oder Referendarinnen, die die Prüfung gemäß § 24 Abs. 4 nicht bestehen.

(6) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen zugegen sein.

§ 22
Unterbrechung der Prüfung

(1) Kann der Referendar oder die Referendarin nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muß er oder sie diese abbrechen, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt der Präsident des Oberprüfungsamtes die Gründe als wichtig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen bzw. fortzusetzen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn der Referendar oder die Referendarin bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

(3) Die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Referendar oder die Referendarin ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht.

§ 23
Noten und Punktzahlen

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

sehr gut

(1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(3)

=

eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

sehr gut

= 1.0

1.3

gut

= 1.7

2.0

2.3

befriedigend

= 2.7

3.0

3.3

ausreichend

= 3.7

4.0

mangelhaft

= 5.0

ungenügend

= 6.0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 24
Gesamturteil

(1) Zur Bildung des Gesamturteils werden die Noten der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 19 Abs. 6), der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20 Abs. 7) und der mündlichen Prüfungsfächer (§ 21 Abs. 3) herangezogen.

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit

mit zwei (=20 v. H.),

die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht

mit drei (=30 v. H.),

die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung

mit fünf (=50 v. H.)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut

gut

befriedigend

ausreichend

nicht bestanden

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

a) der Mittelwert schlechter als 4,0 lautet oder

b) die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung ,,ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung ,,mangelhaft" sind oder

c) die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ,,mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet oder

d) in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note ,,mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten ,,befriedigend" oder eine Note ,,gut" oder besser gegeben.

§§ 19 Abs. 7, 20 Abs. 8 und 27 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(5) Die Große Staatsprüfung ist bestanden mit

,,sehr gut"

bei einem Mittelwert von 1.00-1.49, wobei keine Einzelnote in der häuslichen Prüfungsarbeit, den vier Aufsichtsarbeiten oder den sechs Fächern der mündlichen Prüfung ,,ausreichend" oder schlechter sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil ,,gut",

,,gut"

bei einem Mittelwert von 1.50-2.44, wobei keine Einzelnote der vorgenannten Leistungen ,,mangelhaft" oder schlechter sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil ,,befriedigend",

,,befriedigend"

bei einem Mittelwert von 2.45-3.34,

,,ausreichend"

bei einem Mittelwert von 3.35-4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 21 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird; das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß haben.

(6) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission, der Name des Referendars oder der Referendarin, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrages festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(7) Im Anschluß an die Große Staatsprüfung wird dem Referendar oder der Referendarin das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben. Hat er oder sie die Prüfung bestanden, erhält er oder sie hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über seine oder ihre Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Referendar oder die Referendarin hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 25
Prüfungszeugnis

Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Referendar oder die Referendarin die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst - Fachgebiet Wasserwesen -. Er oder sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Bauassessor oder Bauassessorin zu führen. Er oder sie erhält vom Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes - mit Rechtsbehelfsbelehrung - übersandt.

§ 26
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Referendar oder die Referendarin die Große Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf er oder sie diese einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

a) auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuß nicht angenommen worden ist,

b) auf die mit ,,ungenügend" und ,,mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,

c) auf die mit ,,ungenügend" oder ,,mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Die Wiederholungsprüfung umfaßt in den Fällen der Buchstaben a) und b) auch die bisher noch nicht abgelegten weiteren Teile der Großen Staatsprüfung. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen oder schriftlichen Prüfung oder beider Prüfungen beschließen. Hat der Referendar oder die Referendarin die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit ,,ausreichend" bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 19 Abs. 6), hat er oder sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen. § 27 bleibt unberührt.

(3) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt dem Regierungspräsidenten über das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, so ist die Ausbildung um die Zeitdauer verlängert, die bis zur Abgabe der neuen häuslichen Prüfungsarbeit vorgesehen ist. Der Referendar oder die Referendarin hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen. Die zusätzliche Ausbildung entfällt in den Fällen, in denen die Prüfung als nicht bestanden gilt bzw. für nicht bestanden erklärt wird.

(4) Hat ein Referendar oder eine Referendarin auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses vom Regierungspräsidenten unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, daß zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 29 wird hierdurch nicht berührt.

§ 27
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Einem Referendar oder einer Referendarin, der oder die zu täuschen versucht, der oder die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 19 Abs. 5) oder der oder die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 20 Abs. 3) oder der oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll der Referendar oder die Referendarin von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet der Präsident des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Der Referendar oder die Referendarin erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Im Falle des Nichtbestehens wird im Bescheid der Umfang einer möglichen Wiederholungsprüfung festgelegt.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Der oder die Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 28
Prüfungsakte

Einem Antragsteller oder einer Antragstellerin wird Einsicht in seine oder ihre Prüfungsakte gewährt, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner oder ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an den Präsidenten des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.

§ 29
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis des Referendars oder der Referendarin endet mit dem Tag, an dem ihm oder ihr das Bestehen der Großen Staatsprüfung bekanntgegeben oder ihm oder ihr das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.

III. Teil
Aufstieg

§ 30

Beamte oder Beamtinnen der Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der staatlichen Verwaltung für Wasser- und Abfallwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich Wasser- und Abfallwirtschaft) nach Maßgabe des § 40 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988 (GV. NW. 1989 S. 1).

IV. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 31
Übergangsregelung

Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendare und Referendarinnen richtet sich nach der Ausbildungsverordnung höherer technischer Dienst (AVHT) vom 24. Oktober 1974 (GV. NW. 1975 S. 52) (Fn 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 1987 (GV. NW. S. 156).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 203015.



Normverlauf ab 2000: