Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer vermessungstechnischer Dienst - VAPhvD)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des höheren
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im
Lande Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung höherer
vermessungstechnischer Dienst - VAPhvD)

Vom 9. September 1990 (Fn 1)

Auf Grund des § 25 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NW. S. 360) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verordnet:

Inhaltsübersicht

I. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

§ 2

Bewerbungen

§ 3

Ernennung

II. Teil
Vorbereitungsdienst

1. Allgemeines

§ 4

Begriffe und Dauer

§ 5

Ziel

§ 6

Körperbehinderte

2. Ausbildung

§ 7

Ausbildungsstellen

§ 8

Gliederung der Ausbildung

§ 9

Gestaltung der Ausbildung

§ 10

Arbeitsgemeinschaften

§ 11

Überwachung der Ausbildung

§ 12

Beurteilung während der Ausbildung

§ 13

Urlaub

§ 14

Entlassung

3. Große Staatsprüfung

§ 15

Zweck der Großen Staatsprüfung

§ 16

Abnahme der Prüfung, Prüfungsausschuß, Prüfungskommissionen

§ 17

Zulassung zur Prüfung

§ 18

Art der Prüfung

§ 19

Häusliche Prüfungsarbeit

§ 20

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

§ 21

Mündliche Prüfung

§ 22

Unterbrechung der Prüfung

§ 23

Noten und Punktzahlen

§ 24

Gesamturteil

§ 25

Prüfungszeugnis

§ 26

Wiederholung der Prüfung

§ 27

Verstöße gegen die Prüfungsordnung

§ 28

Prüfungsakte

§ 29

Beendigung des Beamtenverhältnisses

III. Teil

§ 30

Aufstieg

IV. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 31

Übergangsregelung

§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerber für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst geeignet erscheint und

3. ein wissenschaftliches Studium des Vermessungswesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern ohne Praxis- und Prüfungssemester an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Diplomprüfung abgeschlossen hat.

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind beim Innenminister einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. die Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde,

2. ein vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf,

3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,

4. die Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung),

5. Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,

6. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

7. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplomprüfung,

8. eine Erklärung, daß der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

9. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

10. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

11. zwei Paßbilder aus neuester Zeit.

(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen dem Innenminister auf Anforderung

1. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt, und

2. ein ,,Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde"

vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.

(4) Mit der Zulassung ist dem Bewerber der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.

§ 3
Ernennung

Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird einem Regierungspräsidenten zugewiesen und von diesem unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsvermessungsreferendar ernannt.

II. Teil
Vorbereitungsdienst

1. Allgemeines

§ 4
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Große Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Die häusliche Prüfungsarbeit ist während der Ausbildung zu fertigen. Ihr schließen sich der schriftliche und der mündliche Teil der Großen Staatsprüfung unmittelbar an; die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht können schon während der Ausbildung abgelegt werden. Die Große Staatsprüfung soll innerhalb von drei Monaten nach Ende der Ausbildung durchgeführt sein.

(2) Der Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

(3) Erreicht der Referendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, wird sie um höchstens ein Jahr verlängert.

(4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung mit Ausnahme des Erholungsurlaubs von mehr als einem Monat jährlich kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(5) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 entscheidet der Innenminister und über die Verlängerung nach Absatz 3 und 4 der Regierungspräsident.

§ 5
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewußte Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

§ 6
Körperbehinderte

Körperbehinderten sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung - bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Körperbehinderten zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, daß die Anforderungen herabgesetzt werden.

2. Ausbildung

§ 7
Ausbildungsstellen

(1) Der Referendar wird vom Regierungspräsidenten, sofern er die Ausbildung nicht selbst durchführt, einer Ausbildungsstelle (Anlage 1) zugewiesen. (Anlage 1)

(2) Der Regierungspräsident kann den Referendar in einzelnen Abschnitten auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen ausbilden lassen.

§ 8
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich nach näherer Maßgabe der Anlage 1 in folgende Abschnitte:

I

Liegenschaftskataster

5 1/2

Monate

II

Ländliche Neuordnung

4 1/2

Monate

III

Landesplanung und Städtebau

4

Monate

IV

Landesvermessung und Kartographie

2 1/2

Monate

V

Vertiefung in einem der vorangegangenen Ausbildungsabschnitte

3

Monate

VI

Regierungspräsident; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit

4 1/2

Monate.

(2) Der Bewerber hat die Wahl, sich in einem der Ausbildungsabschnitte

Liegenschaftskataster,

Ländliche Neuordnung,

Landesplanung und Städtebau oder

Landesvermessung und Kartographie

vertieft ausbilden zu lassen. Den ausgewählten Abschnitt hat er dem Regierungspräsidenten innerhalb einer von ihm gesetzten Frist anzuzeigen.

§ 9
Gestaltung der Ausbildung

(1) In einem Leitfaden sollen dem Referendar das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.

(2) Die Ausbildung soll durch Lehrvorträge, Besichtigungen und Übungen in freier Rede vertieft werden. Dem Referendar ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergl. zu geben. Der Referendar soll in den Ausbildungsabschnitten I-IV Übungsarbeiten fertigen.

(3) Der Referendar hat an einem je zweiwöchigen Grund- und Aufbaulehrgang teilzunehmen.

(4) Im Ausbildungsabschnitt I ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennenzulernen.

(5) Die Ausbildung im Abschnitt II soll sich auf den gesamten Verfahrensablauf erstrecken. Der Schwerpunkt ist auf die planerischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Flurbereinigung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen.

(6) Im Ausbildungsabschnitt III soll der Referendar Gelegenheit erhalten, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Bei einer vertieften Ausbildung im Abschnitt III soll der Referendar, sonst kann er an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen.

(7) Bei der Ausbildung im Abschnitt IV soll der Referendar vor allem mit praktischen Arbeiten vertraut gemacht werden.

§ 10
Arbeitsgemeinschaften

(1) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Regierungspräsidenten eingerichtet werden; der Referendar hat an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Der Referendar ist der Arbeitsgemeinschaft eines anderen Regierungspräsidenten zuzuweisen, wenn dies im Hinblick auf die Zahl der Referendare und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist.

(2) Der Leiter der Arbeitsgemeinschaft hat den Referendar vor allem mit der Verwaltung vertraut zu machen. Er leitet ihn an, praktische Fälle richtig zu bearbeiten, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Er soll die Kenntnisse des Referendars vertiefen, ihm Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen geben.

(3) Der Referendar ist zur Arbeitsgemeinschaft nicht einzuberufen, solange er an Ausbildungslehrgängen teilnimmt oder die häusliche Prüfungsarbeit anfertigt.

§ 11
Überwachung der Ausbildung

(1) Der Regierungspräsident ist Dienstvorgesetzter des Referendars. Er bestellt zum Ausbildungsleiter einen geeigneten Beamten seiner Behörde, der durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im einzelnen obliegt jeweils dem Leiter der Ausbildungsstelle oder dem von ihm Beauftragten.

(2) Der Regierungspräsident stellt für jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen festlegt.

(3) Der Regierungspräsident ist dafür verantwortlich, daß der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(4) Der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis zu führen. Der Nachweis ist monatlich dem Leiter der Ausbildungsstelle und nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes dem Regierungspräsidenten zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.

(5) Der Regierungspräsident hat für jeden Referendar eine Übersicht über die Ausbildung zu führen.

§ 12
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt nach dem Muster der Anlage 2 den Referendar nach Abschluß des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach seiner Leistung und Führung. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. (Anlage 2)

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Sie soll darüber hinaus besondere Fähigkeiten und Mängel vermerken. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt hierbei.

(3) Der Regierungspräsident gibt am Schluß der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Beurteilungen sind dem Referendar von der Ausbildungsstelle in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen.

§ 13
Urlaub

(1) Erholungsurlaub ist in dem Ausbildungsplan nach § 11 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten.

(2) Bei der Gewährung von Sonderurlaub soll ein Jahr nicht überschritten werden.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit soll Urlaub nicht gewährt werden.

§ 14
Entlassung

Der Referendar kann nach Maßgabe des § 35 LBG unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn

a) er die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

b) zu erkennen ist, daß der Referendar das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird,

c) er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 17 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 3) fristgemäß zu beantragen.

3. Große Staatsprüfung

§ 15
Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung hat der Referendar nachzuweisen, daß er seine auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Verwaltungen seiner Laufbahn und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist sowie über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügt.

§ 16
Abnahme der Prüfung,
Prüfungsausschuß, Prüfungskommissionen

(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, Frankfurt am Main.

(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuß für die Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen eingerichtet. Der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt den Vorsitzenden und mehrere Vertreter sowie die erforderliche Anzahl von Prüfern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrer sein. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt den Erst- und den Zweitprüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und die Prüfer für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

(5) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung eines Prüfungstermines werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. Die Prüfungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Vorsitzender einer Prüfungskommission kann nur der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner Stellvertreter sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen. Den Prüfungskommissionen sollen nach Möglichkeit je ein Prüfer aus dem Land Nordrhein-Westfalen angehören.

(6) Die Gesamtheit der Prüfungskommissionen eines Prüfungstermines bildet den Prüfungsausschuß nach §§ 19 Abs. 6, 20 Abs. 7 und 26 Abs. 2 für diesen Termin. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig bei der Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter und von drei Vierteln, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder. Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(8) Der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, daß gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das gleiche für seinen Stellvertreter.

§ 17
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Großen Staatsprüfung können nur Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben.

(2) Der Referendar hat seinen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 3) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den Regierungspräsidenten zu stellen. Der Regierungspräsident hat dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 14) schriftlich mitzuteilen. (Anlage 3)

(3) Der Regierungspräsident legt dem Oberprüfungsamt den Antrag mit den für die Entscheidung notwendigen Unterlagen zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vor.

(4) Der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Großen Staatsprüfung.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Regierungspräsidenten zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 12 Abs. 3) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 18
Art der Prüfung

Die Große Staatsprüfung besteht aus

der häuslichen Prüfungsarbeit,

den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und

der mündlichen Prüfung.

§ 19
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, daß er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird in der Regel dem Gebiet entnommen, in dem der Referendar vertieft ausgebildet worden ist.

(3) Der Referendar muß die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt stets mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder Feiertag, so genügt die Auflieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag.

(4) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch den Regierungspräsidenten, der dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(5) Der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses hat er in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen seine Unterschrift tragen.

(6) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von einem Erst- und einem Zweitprüfer (§ 16 Abs. 4) unabhängig voneinander mit schriftlicher Begründung bewertet. Die Arbeit ist nicht angenommen, wenn sie von beiden Prüfern nicht mindestens mit ,,ausreichend" beurteilt worden ist. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden ist, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner Vertreter, ob die Arbeit angenommen wird. Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit wird vom Prüfungsausschuß (§ 16 Abs. 6) festgesetzt.

(7) Reicht der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig ein, so gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden. Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen worden, so ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden. Der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(8) Der Referendar kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluß der Großen Staatsprüfung zurückverlangen. Geschieht dies nicht, so wird sie vernichtet.

§ 20
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, daß er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 4) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Eine der Arbeiten soll aus dem Vertiefungsfach gefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe beim aufsichtsführenden Beamten zu hinterlegen. (Anlage 4)

(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag dem Regierungspräsidenten zu. Dieser gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an den die Aufsicht führenden Beamten weiter, der sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht ist ein Beamter des höheren Dienstes zu beauftragen.

(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Referendar seine Arbeit unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten dem die Aufsicht führenden Beamten abzugeben.

(6) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten fertigt der Aufsichtführende noch am selben Tage eine Niederschrift an, die zusammen mit den Prüfungsarbeiten als Einschreiben an das Oberprüfungsamt geschickt wird.

(7) Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht gilt § 19 Abs. 6 Satz 1 entsprechend. Die Note der schriftlichen Arbeiten wird vom Prüfungsausschuß (§ 16 Abs. 6) festgesetzt.

(8) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ,,ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern ,,mangelhaft" sind oder die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten ,,mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet. Der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar neben dem Wissen und Können in seiner Laufbahn vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll er auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.

(2) Der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission (§ 16 Abs. 5) abgenommen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom jeweiligen Prüfer bewertet und von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beschließenden Mitglieder müssen an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen des Kandidaten notwendig ist. Die Verlängerung soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschreiten. (Anlage 5)

(5) Als Abschluß der Prüfung hat der Referendar einen Vortrag von längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Bereich des Kataster- und Vermessungswesens oder einem Nachbargebiet entnommen und ist dem Referendar etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben. Der Vortrag entfällt für Referendare, die die Prüfung gemäß § 24 Abs. 4 nicht bestehen.

(6) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde des Referendars und Ausbildungsleiter zugegen sein.

§ 22
Unterbrechung der Prüfung

(1) Kann der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muß er sie abbrechen, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt der Präsident des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen bzw. fortzusetzen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn der Referendar bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

(3) Die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Referendar ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht.

§ 23
Noten und Punktzahlen

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

sehr gut

(1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(3)

=

eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

sehr gut

=

1.0

1.3

gut

=

1.7

2.0

2.3

befriedigend

=

2.7

3.0

3.3

ausreichend

=

3.7

4.0

mangelhaft

=

5.0

ungenügend

=

6.0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 24
Gesamturteil

(1) Zur Bildung des Gesamturteils werden die Noten der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 19 Abs. 6), der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20 Abs. 7) und der mündlichen Prüfungsfächer (§ 21 Abs. 3) herangezogen.

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit

mit zwei

(= 20 v. H.),

die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht

mit drei

(= 30 v. H.),

die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung

mit fünf

(= 50 v. H.)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut

gut

befriedigend

ausreichend

nicht bestanden

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

a) der Mittelwert nach Absatz 2 schlechter als 4,00 lautet oder

b) die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung ,,ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung ,,mangelhaft" sind oder

c) in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note ,,mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten ,,befriedigend" oder eine Note ,,gut" oder besser gegeben.

§§ 19 Abs. 7, 20 Abs. 8, 22 Abs. 3 und 27 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(5) Die Große Staatsprüfung ist bestanden mit:

,,sehr gut"

bei einem Mittelwert von 1.00-1.49, wobei keine Einzelnote in der häuslichen Prüfungsarbeit, den vier Aufsichtsarbeiten oder den fünf Fächern der mündlichen Prüfung ,,ausreichend" oder schlechter sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil ,,gut",

,,gut"

bei einem Mittelwert von 1.50-2.44, wobei keine Einzelnote der vorgenannten Leistungen ,,mangelhaft" sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil ,,befriedigend",

,,befriedigend"

bei einem Mittelwert von 2.45-3.34,

,,ausreichend"

bei einem Mittelwert von 3.35-4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 21 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird; das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß haben.

(6) Über den Prüfungshergang sind Niederschriften anzufertigen, in denen die Prüfer für die häusliche Prüfungsarbeit, die Prüfer für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission, der Name des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Sie sind wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(7) Im Anschluß an die Große Staatsprüfung wird dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben. Hat er die Prüfung bestanden, erhält er hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über seine Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt über den Regierungspräsidenten einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 25
Prüfungszeugnis

Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Referendar die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Vermessungsassessor zu führen. Er erhält vom Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes - mit Rechtsbehelfsbelehrung - über den Regierungspräsidenten übersandt.

§ 26
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Referendar die Große Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

a) auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht angenommen worden ist,

b) auf die mit ,,ungenügend" und ,,mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,

c) auf die mit ,,ungenügend" oder ,,mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Die Wiederholungsprüfung umfaßt in den Fällen der Buchstaben a) und b) auch die bisher noch nicht abgelegten weiteren Teile der Großen Staatsprüfung. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß (§ 16 Abs. 6) bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung oder der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht oder beider Teile der Großen Staatsprüfung beschließen. Hat der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht angenommen worden (§ 19 Abs. 6), hat er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen. § 27 bleibt unberührt.

(3) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt dem Regierungspräsidenten die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen worden, so ist die Ausbildung um die Zeitdauer verlängert, die bis zur Abgabe der neuen häuslichen Prüfungsarbeit vorgesehen ist. Die zusätzliche Ausbildung entfällt in den Fällen, in denen die Prüfung als nicht bestanden gilt bzw. für nicht bestanden erklärt wird. Der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

(4) Hat ein Referendar auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses vom Regierungspräsidenten unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, daß zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 29 wird hierdurch nicht berührt.

§ 27
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Einem Referendar, der zu täuschen versucht, der insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 19 Abs. 5) oder der bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 20 Abs. 3) oder der sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll der Referendar von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet der Präsident des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und ihm über den Regierungspräsidenten zuzuleiten. Im Falle des Nichtbestehens wird im Bescheid der Umfang einer möglichen Wiederholungsprüfung festgelegt.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 28
Prüfungsakte

Auf schriftlichen Antrag an den Präsidenten des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfristen wird die persönliche Einsichtnahme in die Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.

§ 29
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis des Referendars endet mit dem Tag, an dem ihm das Bestehen der Großen Staatsprüfung bekanntgegeben oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.

III. Teil
Aufstieg

§ 30

Beamte der Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes nach Maßgabe des § 40 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988 (GV. NW. 1989 S. 1) (Fn 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 254).

IV. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 31
Übergangsregelung

Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendare richtet sich nach der Ausbildungsverordnung höherer technischer Dienst (AVHT) vom 24. Oktober 1974 (GV. NW. 1975 S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 1987 (GV. NW. S. 156).

§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten unbeschadet des § 31 im ersten Teil der AVHT der siebente Unterabschnitt sowie Teil II der Anlage 11 und Teil II der Anlage 12 zur AVHT außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Anlage 5
(zu § 21 Abs. 4)

Prüfstoffverzeichnis

1. Liegenschaftskataster

Entstehung, geschichtliche Entwicklung: Rechtsgrundlagen

Organisation, Einrichtung, Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters

Verbindung zum Grundbuch und anderen amtlichen Nachweisen

Nutzung des Liegenschaftskatasters durch Verwaltung und Wirtschaft

Technische Verfahren zur Führung des Liegenschaftskatasters

Aufnahme- und Auswertungsverfahren bei Katastervermessungen

Landinformationssysteme

Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Vermessungsstellen

2. Ländliche Neuordnung

Geschichtliche Entwicklung, Aufgaben und Organisation der Flurbereinigungsbehörden

Agrarstruktureller Wandel, Einwirkungsmöglichkeiten

Rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und technische Grundlagen der Flurbereinigung, ländliche Siedlung

Planerische Neugestaltungsgrundsätze für die Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, Wertermittlung, Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, Flurbereinigungsplan, Ausführung des Flurbereinigungsplanes, Rechtsbehelfsverfahren

Kosten und Finanzierung der Neugestaltungsmaßnahmen

Einsatz und Anwendung neuer Technologien

3. Landesplanung und Städtebau

Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung

Städtebau

Bestandsaufnahme, Analysen, Prognosen

Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung

Regelung der baulichen und sonstigen Bodennutzung

Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen

Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren

Ermittlung von Grundstücks- und Gebäudewerten

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Landschafts- und Umweltplanung

Sonstiges Bau- und Bodenrecht

Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen

4. Landesvermessung und Kartographie

Geschichtliche Entwicklung

Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Landesvermessung

Zusammenarbeit mit anderen behördlichen und privaten Institutionen

Aufbau, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes, Dokumentation und Bereitstellung der Ergebnisse

Topographische Landesaufnahme, Fernerkundung, Luftbildkartenwerke

Aufbau der topographischen Kartenwerke, Herstellungs- und Fortführungstechniken

Nutzung und Anwendung der topographischen Kartenwerke, thematische Kartographie

5. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

Rechtsbegriffe und -einteilung

Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Staats- und Verfassungsrecht

Staatsbegriff, Staatsform

Grundgesetz, Verfassung eines Bundeslandes

Grundrechte

Gesetzgebung des Bundes und der Länder und Ausführung von Gesetzen

Verfassungsorgane, Gewaltenteilung

Internationale und supranationale Institutionen

Verwaltungsrecht

Organisation und Aufgaben der Verwaltung in Bund,

Ländern und Kommunen

Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsgerichtsordnung

Grundzüge und Formen des Verwaltungshandelns

Rechtsverordnung, Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag

Verwaltungsvollstreckung, Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht,

Kontrolle der Verwaltung

Grundzüge des Kommunalrechts

Grundzüge des Ordnungsrechts (Polizeirechts) des Bundes und der Länder)

Staatshaftung

Privatrecht

Grundzüge des bürgerlichen Rechts

Bürgerliches Gesetzbuch

Allgemeiner Teil

Recht der Schuldverhältnisse

Sachenrecht

Grundzüge des Gesellschaftsrechts

Nachbarrecht

Verkehrssicherungspflicht

Personal- und Sozialrecht

Beamten-, Laufbahn- und Disziplinarrecht

Bundesangestelltentarifvertrag

Tarifverträge für Arbeiter des Bundes und der Länder

Personalvertretungsrecht

Arbeitsschutzrecht

Unfallversicherung

Arbeitssicherheitsgesetz

Arbeitszeitrecht

Regreß

Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht - Grundzüge -

Verfahrensrecht - Grundzüge -

Zivilverfahren

Strafverfahren

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Verwaltungsgrundlagen

Grundsätze der Gliederungen in Verwaltung und Wirtschaft

Führungsaufgaben

Führungstechniken

Personalführung

Personaleinsatz Zusammenarbeit,

Leistungsmotivation, Personalbeurteilung

Verhandlungsführung

Informationstechnik

Informationssysteme, rechnergestützte Verfahren

Öffentlichkeitsarbeit

Betriebswirtschaftliche Grundlagen

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes, der Länder und Kommunen

Grundzüge des Haushaltsrechts

Grundzüge des Haushalts

Begriffe

Haushaltsgrundsätze

Verfahren der Aufstellung und Bewirtschaftung

Finanzplanung

Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter

Rechtsgebiete mit besonderem Bezug zum Vermessungswesen

Materielles und formelles Liegenschaftsrecht

Beurkundungsrecht

Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Verkehrswegerecht, Wasserrecht

Recht des Natur- und Umweltschutzes

Forst- und Landwirtschaftsrecht

Datenschutzrecht

Unfallverhütungsvorschriften

Anlage 4
(zu §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 4)

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

Stunden

1.

Liegenschaftskataster

1 1/4

2.

Ländliche Neuordnung

1 1/4

3.

Landesplanung und Städtebau

1 1/4

4.

Landesvermessung und Kartographie

1 1/4

5.

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

1 1/2

zusammen:

6 1/2

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

SGV. NW. 20301.



Normverlauf ab 2000: