Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDGA)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des gehobenen technischen
Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDGA)

Vom 28. Februar 1986 (Fn 1, 2)

Auf Grund der §§ 16 und 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister, Finanzminister und Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den gehobenen technischen Dienst in der Gewerbeaufsichtsverwaltung geeignet erscheint,

3. das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule oder für einen entsprechenden Studiengang einer Gesamthochschule in einer für die Gewerbeaufsicht geeigneten technischen Fachrichtung (insbesondere Sicherheitstechnik, Umwelttechnik, Maschinenbau, Chemietechnik) besitzt,

4. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 30) (Fn 4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 1983 (GV. NW. S. 539), festgelegten Altersgrenzen um mindestens 18 Monate unterschreitet oder wer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO erfüllt. Sofern ein Bewerber älter ist, darf er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO erteilt worden ist.

(3) Von Schwerbehinderten darf nur das für den gehobenen technischen Dienst erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden. Sie müssen jedoch in der Lage sein, Außendienst zu verrichten.

§ 2
Bewerbungen

(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch an den Regierungspräsidenten, in dessen Bezirk er eingestellt zu werden wünscht.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein handgeschriebener Lebenslauf,

2. eine zeitlich geordnete Darstellung des Berufsweges unter Angabe der Arbeitgeber, der Ausbildungsstätten und der Beschäftigungszeiten,

3. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit mit Angabe von Namen und Anschrift,

4. eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlußzeugnisses nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sowie beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Zeugnisse über die seit der Schulentlassung ausgeübten Tätigkeiten,

5. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

6. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 3
Einstellungsbehörde, weitere Bewerbungsunterlagen

(1) Einstellungsbehörde ist der Regierungspräsident. Er weist den Bewerber einem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt zur Ausbildung zu.

(2) Vor der Entscheidung über das Gesuch eines Bewerbers, dessen Einstellung in Aussicht genommen ist, müssen der Einstellungsbehörde beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, von verheirateten Bewerbern auch Heiratsurkunde und ggf. Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder) sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, vorliegen.

Der Bewerber hat rechtzeitig bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein ,,Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" zu beantragen.

§ 4
Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung

(1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; er führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Gewerbeinspektoranwärter(in)".

(2) Der Anwärter leistet bei seinem Dienstantritt den auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 64 LBG, § 139b GewO) umfassenden Diensteid. Über die Vereidigung und über die Belehrung über die Amtsverschwiegenheit ist eine Niederschrift aufzunehmen und den Personalakten beizufügen.

Abschnitt II
Vorbereitungsdienst

§ 5
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Während des Vorbereitungsdienstes soll der Gewerbeinspektoranwärter auf allen Gebieten seiner Laufbahn ausgebildet und mit den Aufgaben eines Beamten des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll dem Anwärter auch gründliche theoretische sowie praktische Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung vermitteln und ihn für seine Laufbahn befähigen.

§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfaßt die Ausbildung und die Prüfung. Auf den Vorbereitungsdienst werden bis zu 18 Monaten Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Zeugnisse geführt haben.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann durch den Regierungspräsidenten verlängert werden, wenn der Anwärter nach den Befähigungsberichten (§ 12) das Ziel der Ausbildung nicht erreicht hat; auf Vorschlag des Prüfungsausschusses (§ 31 Abs. 2) ist er zu verlängern.

(3) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darf in den Fällen nach Absatz 2 insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsbehörden sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

(2) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestimmt einen geeigneten Beamten des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung zum Ausbildungsleiter, der die Einhaltung der Stoff- und Ausbildungspläne zu überwachen und die Anwärter während der gesamten Ausbildung zu betreuen hat.

(3) Der Leiter der Ausbildungsbehörde überwacht die Ausbildung der Anwärter. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter erfahrene und zur Wahrnehmung der Ausbildung geeignete Beamte des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung zu Ausbildern, die auf eine sinnvolle Gestaltung der praktischen Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde hinzuwirken haben.

(4) Der Leiter der Ausbildungsbehörde kann die ihm nach Absatz 3 obliegenden Aufgaben einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes übertragen.

§ 8
Inhalt der Ausbildung

(1) Der Anwärter wird nach dem Stoffplan (Anlage 1) ausgebildet. (Anlage 1)

(2) Für die Dauer von in der Regel sechs Wochen wird der Anwärter im Gewerbeaufsichtsdezernat eines Regierungspräsidenten ausgebildet; dabei ist ihm Einblick in die Aufgaben und die Arbeitsweise einer Landesmittelbehörde zu geben.

§ 9
Schriftliche Arbeiten
während der Ausbildung

(1) Der Anwärter hat während der ersten und zweiten Hälfte seiner Ausbildungszeit je eine schriftliche Hausarbeit (Probearbeit) über ein Thema aus der Arbeit der Gewerbeaufsicht anzufertigen, von denen eine auch die Bearbeitung von Rechtsfragen enthalten soll.

(2) Die Aufgaben für die Probearbeiten werden vom Leiter der Ausbildungsbehörde gestellt und schriftlich ausgehändigt. Die Probearbeiten sind ihm innerhalb von zwei Wochen nach Themenbekanntgabe abzuliefern. Jede Probearbeit muß die Versicherung enthalten, daß sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und daß andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt wurden.

(3) Eine Verlängerung der Frist für die Ablieferung der Probearbeit ist nicht zulässig. Hat der Anwärter die Abgabefrist aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund (§ 29 Abs. 1) nicht einhalten können, so ist ihm eine neue Aufgabe zu stellen.

(4) Der Leiter der Ausbildungsbehörde hat im Benehmen mit dem Ausbildungsleiter die Probearbeiten zu beurteilen; §§ 22 Abs. 1 Satz 4 und 24 finden entsprechend Anwendung. Die Arbeiten sind mit dem Anwärter zu besprechen.

(5) Ist die Probearbeit mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt, so ist dem Anwärter eine neue Probearbeit zu stellen. Wird auch diese mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt, findet § 15 Anwendung.

§ 10
Proberevision

(1) Im letzten Ausbildungsjahr hat der Anwärter selbständig die Revision eines geeigneten Betriebes in Anwesenheit seines Ausbilders und des Leiters der Ausbildungsbehörde oder des von diesem bestimmten Beamten (§ 7 Abs. 4) durchzuführen (Proberevision). Über das Auftreten des Anwärters im Betrieb, über die Brauchbarkeit seiner Feststellungen sowie der Maßnahmen, die er trifft, fertigt der Leiter der Ausbildungsbehörde oder der von ihm bestimmte Beamte (§ 7 Abs. 4) eine Niederschrift, die mit einer Beurteilung abschließt.

(2) Ist die Proberevision mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt, so ist sie nach frühestens einem Monat zu wiederholen. Wird auch diese Proberevision mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt, findet § 15 Anwendung.

§ 11
Ausbildungstagebuch

Der Anwärter hat vom Beginn des Vorbereitungsdienstes an ein Ausbildungstagebuch nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. Die Eintragungen sind durch den Ausbilder zu bestätigen, monatlich dem Leiter der Ausbildungsbehörde oder dem von ihm gemäß § 7 Abs. 4 bestellten Beamten und vierteljährlich dem Ausbildungsleiter vorzulegen. (Anlage 2)

§ 12
Befähigungsberichte

(1) Jeder Anwärter ist vom Leiter der Ausbildungsbehörde am Ende des ersten und zweiten Halbjahres der Ausbildung unter Benutzung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage 3 zu beurteilen. Die Beurteilungen müssen ergeben, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreichen wird. Die Gesamtleistung ist mit einer Note und Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Die Beurteilungen sind dem Ausbildungsleiter vorzulegen. (Anlage 3)

(2) Der Ausbildungsleiter hat ebenfalls eine Beurteilung über den Anwärter abzugeben; § 24 findet entsprechende Anwendung.

§ 13
Abschließende Beurteilung der Ausbildung

Der Ausbildungsleiter erstellt drei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes die abschließende Beurteilung über den Anwärter, indem er die Punktzahl der Noten nach § 24

der 1. Halbjahresbeurteilung

mit 3

der 2. Halbjahresbeurteilung

mit 3

der 1. Probearbeit

mit 2

der 2. Probearbeit

mit 2

der Proberevision

mit 3

der Beurteilung des Ausbildungsleiters

mit 6

vervielfältigt, die Summe durch 19 teilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet (Ausbildungspunktwert).

§ 14
Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten

(1) Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten sollen auf den Vorbereitungsdienst regelmäßig nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen sechs Wochen während der Ausbildung nicht überschreiten.

(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um Zeiten der Beschäftigungsverbote und des Mutterschaftsurlaubs nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1968 (GV. NW. S. 230) (Fn 5) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15
Entlassung

(1) Der Anwärter ist zu entlassen

a) auf eigenen Antrag,

b) wenn eine Probearbeit auch nach Wiederholung mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt wurde,

c) wenn die Proberevision auch nach Wiederholung mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt wurde,

d) wenn der Anwärter sonst die an ihn zu stellenden Anforderungen in geistiger, charakterlicher oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt.

(2) Die Entscheidung trifft der Regierungspräsident.

Abschnitt III
Laufbahnprüfung

§ 16
Zweck der Prüfung

Durch die Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

§ 17
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung des Anwärters zur Prüfung entscheidet der Regierungspräsident.

(2) Wird der Anwärter zur Prüfung zugelassen, überweist der Regierungspräsident ihn spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsausschuß unter Übersendung der Probearbeiten (§ 9), der Niederschrift über die Proberevision (§ 10), des Ausbildungstagebuches (§ 11), der Personalakten mit den Befähigungsberichten (§ 12) und der abschließenden Beurteilung des Ausbildungsleiters (§ 13).

§ 18
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft gebildet wird. Er führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen".

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:

1. einem Beamten des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung als dem Vorsitzenden,

2. zwei Beamten des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung als Beisitzern,

3. zwei Beamten des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung als Beisitzern.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(3) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Als Mitglied oder Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer eine Laufbahnprüfung in der Gewerbeaufsichtsverwaltung bestanden hat.

(4) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, wird für die restliche Zeit ein Nachfolger bestellt.

(5) Der Prüfungsausschuß trifft seine Entscheidungen in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(6) Der Prüfungsausschuß führt das kleine Landessiegel mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung.

§ 19
Allgemeines

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Hausarbeit, zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung soll während der im Einzelfall vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgenommen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich, wenn die mündliche Prüfung erst nach dessen im Einzelfall vorgesehener Dauer abgeschlossen wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, setzt den Zeitpunkt für die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung fest und veranlaßt die Ladung des Anwärters. Ort und Zeit der mündlichen Prüfung sind dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft anzuzeigen.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dies in besonderen Fällen auch anderen dienstlich interessierten Personen gestatten; er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.

(5) Bei den schriftlichen Arbeiten sind Schwerbehinderten und körperbehinderten Anwärtern auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 20
Hausarbeit

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt dem Anwärter die Aufgabe für die Hausarbeit schriftlich zu. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung bei ihm abzugeben. Die Frist wird durch die gegebenenfalls nachzuweisende Aufgabe zur Post gewahrt. § 9 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Dem Anwärter ist eine neue Aufgabe zu stellen, wenn die Frist aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund versäumt worden ist (§ 28 Abs. 1).

§ 21
Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind zwei Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Eine Aufgabe ist aus den Gebieten Arbeitsschutzrecht, Immissionsschutzrecht oder Verwaltungsrecht, die andere aus den Gebieten technischer Arbeitsschutz oder technischer Immissionsschutz zu wählen. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(2) Die Aufsichtsarbeiten sollen an zwei aufeinander folgenden Tagen geschrieben werden. Für die Bearbeitung jeder Aufgabe wird eine Zeit von vier Stunden eingeräumt.

(3) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärter zu öffnen.

(4) Die Aufsicht führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Beamter.

(5) Der aufsichtsführende Beamte fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 an. Er vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten. (Anlage 4)

§ 22
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Arbeit ist von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, von denen einer dem gehobenen Dienst angehören muß, in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer Note und Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so wird die Summe der Punktzahlen durch drei geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Die Notenbezeichnung des errechneten Punktwertes ist § 25 Abs. 3, der Punktwert der Notenbezeichnung § 24 zu entnehmen. Eine Arbeit, die ohne ausreichende Entschuldigung (§ 28 Abs. 1) nicht abgegeben wurde, wird mit der Note ,,ungenügend" und der Punktzahl 6 bewertet.

(2) Der Prüfungsausschuß läßt den Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zu, wenn

a) die Hausarbeit schlechter als ,,ausreichend" bewertet ist

oder

b) beide Aufsichtsarbeiten schlechter als ,,ausreichend" und die Hausarbeit nicht mindestens mit ,,gut" bewertet sind.

(3) Wird der Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 23
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. Unfallverhütung, Arbeits- und Betriebshygiene, Sozialpolitischer Arbeitsschutz

2. Überwachungsbedürftige Anlagen, Strahlenschutz, Sprengstoffwesen

3. Umweltschutz (Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsbekämpfung, Abfalltechnische Überwachung)

4. Technologie, Genehmigungsbedürftige Anlagen

5. Rechtskunde (Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Verwaltungsorganisation).

(2) Die Prüfungsleistungen für die einzelnen Gebiete sind mit einer Note und Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird gebildet, indem die Summe der Punktzahl der einzelnen Prüfungsgebiete (Abs. 1 Nummern 1.-5.) durch fünf geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird. Die Note des errechneten Punktwertes ist § 25 Abs. 3 zu entnehmen; die Punktzahl der Note ergibt sich aus § 24.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer für jeden Anwärter soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 24
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung dürfen nur mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut

(1)

=

eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung;

gut

(2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

(3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 25
Gesamtergebnis

(1) Bei der Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung (Abschlußnote) wird der Ausbildungspunktwert mit einem Anteil von einem Fünftel und der Punktwert der Prüfungsleistungen mit einem Anteil von vier Fünfteln angerechnet.

(2) Der Punktwert der Prüfungsleistung wird errechnet, indem die Punktzahl der Benotung (§ 24)

der Hausarbeit

mit 20

jeder Aufsichtsarbeit

mit 10

der mündlichen Prüfung

mit 40

vervielfältigt, die Summe durch 80 geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird.

(3) Für die Abschlußnote entspricht der ermittelte Punktwert folgenden Notenbezeichnungen:

1,00 bis 1,74 Punkte

sehr gut

1,75 bis 2,49 Punkte

gut

2,50 bis 3,24 Punkte

befriedigend

3,25 bis 4,00 Punkte

ausreichend

4,01 bis 5,00 Punkte

mangelhaft

5,01 bis 6,00 Punkte

ungenügend.

(4) Wird das Gesamtergebnis schlechter als ,,ausreichend" bewertet, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn drei Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung schlechter als ,,ausreichend" bewertet werden.

(5) Das Gesamtergebnis ist dem Anwärter vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich bekanntzugeben und mündlich zu begründen (Mitteilung der einzelnen Noten).

§ 26
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Prüfung ist für jeden Anwärter eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Ihr kann ein Berechnungsbogen nach dem Muster der Anlage 6 beigefügt werden. (Anlage 5, 6)

(2) Die Prüfungsniederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten und den dem Prüfungsausschuß zugeleiteten Unterlagen dem Regierungspräsidenten zu übersenden.

§ 27
Prüfungszeugnis, Bescheinigung über
die nicht bestandene Prüfung

(1) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält der Anwärter ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. Je eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten und zu den Personalakten des Anwärters zu nehmen. (Anlage 7)

(2) Über die nicht bestandene Laufbahnprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 ausgestellt. (Anlage 8)

§ 28
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, die Prüfung vollständig abzulegen, so hat er dies bei Erkrankung in der Regel durch eine amtsärztliche Bescheinigung, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Unterbricht der Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen die Prüfung, so wird sie an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(3) Erscheint ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstermin nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so wird der entsprechende Prüfungsteil mit ,,ungenügend" und der Punktzahl 6 bewertet.

§ 29
Täuschungsversuch und ordnungswidriges
Verhalten

(1) Den Anwärter, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der aufsichtsführende Beamte von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Über die weitere Teilnahme an dem entsprechenden Prüfungsabschnitt entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dies gilt auch im Falle einer Täuschung bei der Hausarbeit.

(2) Über die endgültigen Folgen einer Verfehlung nach Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung

a) die betroffene Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" und der Punktzahl 6 bewerten,

b) die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder

c) die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wegen einer Täuschung kann die Laufbahnprüfung auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses durch den Dienstvorgesetzten für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Zeugnisses.

§ 30
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Der weitere Vorbereitungsdienst soll mindestens sechs Monate betragen und darf ein Jahr nicht übersteigen. Der Prüfungsausschuß schlägt dem Regierungspräsidenten die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes vor.

§ 31
Beendigung des Beamtenverhältnisses
und des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Anwärters enden mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung oder der endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung bekanntgegeben wird. Mit der bestandenen Prüfung gilt der Vorbereitungsdienst als abgeleistet.

Abschnitt IV
Aufstiegsbeamte

1. Regelform des Aufstiegs in den
gehobenen technischen Dienst

§ 32
Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung können unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 2 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 30) (Fn 4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 1983 (GV. NW. S. 539), zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung zugelassen werden.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, dem die Anträge auf Zulassung mit den Personalakten und einer eingehenden dienstlichen Beurteilung auf dem Dienstwege vorzulegen sind, nach Durchführung eines Auswahlverfahrens.

§ 33
Einführungszeit und Prüfung

(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung eingeführt. Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in einen 18monatigen Fernstudien-Lehrgang und den § 6 entsprechenden 18monatigen Vorbereitungsdienst. Die Abschnitte II und III finden entsprechende Anwendung.

(2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, dauert die Einführungszeit ein Jahr. Die Abschnitte II und III finden entsprechend Anwendung.

(3) In den Fällen des § 15 und bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung verbleibt der Beamte im mittleren Dienst.

2. Prüfungserleichterter Aufstieg in den
gehobenen technischen Dienst

§ 34
Voraussetzungen und Zulassung

(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den gehobenen technischen Dienst in der Gewerbeaufsichtsverwaltung geeignet sind, können auf ihren Antrag zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 3 der Laufbahnverordnung und zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Laufbahnverordnung erfüllen. Artikel III Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 8. November 1983 (GV. NW. S. 539) bleibt unberührt.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, dem die Anträge auf Zulassung mit den Personalakten und einer eingehenden dienstlichen Beurteilung auf dem Dienstwege vorzulegen sind.

§ 35
Einführungszeit

(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden einem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt (Einführungsbehörde) zugewiesen und dort in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in die Gewerbeaufsichtsverwaltung eingeführt. Die Einführungszeit beträgt sechs Monate. Während der Einführungszeit nehmen die Beamten an neun einwöchigen Seminaren teil.

(2) Der Aufstiegsbeamte wird nach dem beigefügten Stoffplan (Anlage 1) eingeführt.

(3) Jeder Aufstiegsbeamte ist vom Leiter der Einführungsbehörde am Ende der Einführungszeit nach dem Muster der Anlage 3 im Benehmen mit dem Ausbildungsleiter mit einer Note und Punktzahl nach § 24 zu beurteilen.

§ 36
Aufstiegs-(Abschluß-)Lehrgang

(1) Beamte, deren Leistungen während der Einführungszeit mindestens mit ,,ausreichend" (§ 24) beurteilt werden, nehmen an einem zweimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Dieser besteht aus einem sechswöchigen praktischen und einem zweiwöchigen theoretischen Teil. Der praktische Teil wird bei einem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt innerhalb des Aufgabenbereiches der neuen Laufbahn abgeleistet, der theoretische Teil besteht aus gemeinsamem Unterricht zur Vertiefung der erworbenen Erkenntnisse.

(2) Jeder Aufstiegsbeamte ist nach Abschluß des Aufstiegslehrganges vom Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem Behördenleiter nach dem Muster der Anlage 3 mit einer Note und Punktzahl nach § 24 zu beurteilen. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Aufstiegsbeamte geeignet ist, die Aufgaben der neuen Laufbahn wahrzunehmen.

§ 37
Aufstiegsprüfung

Für die Aufstiegsprüfung findet Abschnitt III mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Der Regierungspräsident überweist den Aufstiegsbeamten unverzüglich nach Vorlage der Beurteilungen (§ 36 Abs. 2) zusammen mit der Personalakte dem Prüfungsausschuß, sofern er die Einführungszeit und den Aufstiegslehrgang ordnungsgemäß durchlaufen hat und seine Leistungen im Aufstiegslehrgang mindestens mit ,,ausreichend" beurteilt werden.

2. Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der anschließenden mündlichen Prüfung. Die Aufgaben für zwei Aufsichtsarbeiten sind aus der Verwaltungstätigkeit der Gewerbeaufsicht auszuwählen. Der Schwerpunkt der ersten Arbeit soll auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der der zweiten Arbeit auf dem Gebiet des Immissionsschutzes liegen. Die dritte Aufsichtsarbeit ist eine technische Arbeit. Die Aufgabe hierfür ist aus den Gebieten Arbeitsschutz oder Immissionsschutz auszuwählen. Die Aufsichtsarbeiten werden an drei aufeinander folgenden Tagen geschrieben.

3. Der Prüfungsausschuß läßt den Aufstiegsbeamten zur mündlichen Prüfung nicht zu, wenn zwei Aufsichtsarbeiten schlechter als ,,ausreichend" bewertet sind.

4. Die mündliche Prüfung soll spätestens vier Wochen nach Anfertigung der Aufsichtsarbeiten stattfinden.

5. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird aus dem Punktwert der Prüfungsleistungen errechnet, indem die Punktzahl der Benotung (§ 25 Abs. 3)

jeder Aufsichtsarbeit mit

10

der mündlichen Prüfung mit

30

vervielfältigt, die Summe durch 60 geteilt und bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird.

6. Abweichend von § 26 ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 zu fertigen. Ihr kann ein Berechnungsbogen nach dem Muster der Anlage 10 beigefügt werden. (Anlage 9, 10)

7. Der Wiederholungsprüfung geht die Teilnahme am nächstfolgenden Aufstiegslehrgang voraus.

8. Beamte, die die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, verbleiben im mittleren Dienst.

Abschnitt V
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 38 (Fn 6)

§ 39
Übergangsregelung

Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Anwärter richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

§ 40
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1985 in Kraft.

Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 234.Aufgehoben durch Verordnung vom 14.1.2000 (GV. NRW. S. 84).

NRW. S. 84).

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

SGV. NW. 20303.

Fn 6

§ 38 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.



Normverlauf ab 2000: