Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAP Eich)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahnen des mittleren und des gehobenen
eichtechnischen Dienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen (VAP Eich)

Vom 5. April 2005 (Fn 1)
(Artikel 44 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten/zur Beamtin erfüllt,

2. nach seiner Persönlichkeit und seiner Gesamtbildung für eine spätere Verwendung im eichtechnischen Dienst geeignet erscheint. Von Schwerbehinderten darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden. Sie müssen jedoch in der Lage sein, Außendienst zu leisten,

3. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Laufbahnverordnung (LVO) festgelegten Altersgrenzen um mindestens 12 Monate unterschreitet. Sofern ein Bewerber oder eine Bewerberin älter ist, darf er bzw. sie nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den mittleren eichtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer

1. eine Realschule oder eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung

2.

a) die Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung im Metall- oder Elektrogewerbe oder in einem verwandten Gebiet

oder

b) die Abschlussprüfung an einer öffentlichen Fachschule zum staatlich geprüften Techniker in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Maschinentechnik oder in einem verwandten Gebiet

bestanden hat.

(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das Abschlusszeugnis einer Fachhochschule in einer technischen Fachrichtung oder in einem entsprechenden Studiengang einer Gesamthochschule besitzt.

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Direktion des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (LBME NRW) zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden von Kindern,

3. die Zeugnisse über die beruflichen Tätigkeiten,

4. eine Erklärung des Bewerbers bzw. der Bewerberin, ob er/sie den Führerschein besitzt und bereit ist, ein Dienstkraftfahrzeug im Rahmen der dienstlichen Aufgaben zu führen.

(3) Der Bewerbung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes sind ferner beizufügen:

1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder Realschule oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,

2. das Zeugnis der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung und der Meister- oder Technikerprüfung.

(4) Der Bewerbung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes sind ferner beizufügen:

1. das letzte Schulzeugnis,

2. der Nachweis der Fachhochschulreife,

3. das Zeugnis der Hochschulprüfung.

(5) Auf Anforderung sind vorzulegen:

1. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

2. ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und aus dem hervorgeht, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin für den eichtechnischen Dienst geeignet ist,

3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, das nicht älter als sechs Monate sein darf,

4. eine Erklärung des Bewerbers bzw. der Bewerberin, ob er/sie gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn/sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

5. eine Erklärung des Bewerbers bzw. der Bewerberin, ob er/sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(6) Bei den in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 und den Absätzen 3 und 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.

§ 3
Einstellung

(1) Die Direktion des LBME NRW stellt die Befähigung und Eignung des Bewerbers bzw. der Bewerberin nach Maßgabe der geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften fest und entscheidet über die Einstellung.

(2) Der angenommene Bewerber bzw. die angenommene Bewerberin wird für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes in der Regel zum 1. Januar, für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes in der Regel zum 1. Juli eines Jahres zur Ausbildung zugelassen.

§ 4
Dienstverhältnis

(1) Der Bewerber bzw. die Bewerberin wird von der Direktion des LBME NRW in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er bzw. sie führt im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes die Bezeichnung ,,Eichassistentanwärter(in)“, für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes die Bezeichnung ,,Eichinspektoranwärter(in)“.

(2) Dienstvorgesetzter des Anwärters bzw. der Anwärterin ist der Direktor oder die Direktorin des LBME NRW.

(3) Der Anwärter oder die Anwärterin leistet bei seinem/ihrem Dienstantritt den Diensteid. Über seine/ihre Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

II.

Vorbereitungsdienst

1. Allgemein

§ 5
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und Prüfung. Er dauert im mittleren eichtechnischen Dienst ein Jahr, im gehobenen eichtechnischen Dienst drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst des gehobenen eichtechnischen Dienstes werden Studienzeiten von zwei Jahren angerechnet, die zum Erwerb der in der Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzung (§ 1 Abs. 3) geführt haben.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann durch die Direktion des LBME um insgesamt höchstens ein Jahr verlängert werden,

1. wenn der Anwärter oder die Anwärterin das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht hat (§ 13 Abs. 3),

2. beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 17 Abs. 1).

(3) Über Verlängerungen aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Direktion des LBME NRW.

§ 6
Ziel

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Beamten bzw. die Beamtin für seine/ihre Laufbahn zu befähigen. Die Ausbildung soll dem Anwärter bzw. der Anwärterin auch gründliche Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Gliederung der Eichbehörden und der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen sowie das Verständnis für wirtschaftliche Fragen vermitteln.

§ 7
Vorzeitige Entlassung

Der Anwärter oder die Anwärterin ist zu entlassen, wenn

a) er/sie die geistigen und körperlichen Anforderungen der Ausbildung nicht erfüllt,

b) er/sie ausreichende Ausbildungsleistungen (§ 13 Abs. 2) nicht erreicht hat und auch eine einmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ausreichende Arbeitsleistungen nicht erwarten lässt,

c) sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

2. Ausbildung

§ 8
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter(in), Ausbilder(in)

(1) Ausbildungsbehörde ist die Direktion des LBME NRW.

(2) Der Direktor oder die Direktorin des LBME NRW bestellt einen Beamten oder eine Beamtin des höheren eichtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter/zur Ausbildungsleiterin sowie einen Beamten oder eine Beamtin des gehobenen eichtechnischen Dienstes zum Ausbilder/zur Ausbilderin.

(3) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin weist den Anwärter oder die Anwärterin für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung des Anwärters oder der Anwärterin. Die Ausbildung des Anwärters oder der Anwärterin in den Ausbildungsstellen richtet sich nach einem Zeitplan, den der Ausbildungsleiter bzw. die Ausbildungsleiterin aufstellt.

(4) Der Ausbilder oder die Ausbildungsleiterin führt die praktische Unterweisung des Anwärters oder der Anwärterin in den Ausbildungsstellen durch.

§ 9
Gliederung

(1) Der Ablauf der Ausbildung ergibt sich für den mittleren eichtechnischen Dienst aus der Anlage 1, für den gehobenen eichtechnischen Dienst aus der Anlage 2.

(2) Die Direktion des LBME NRW kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte I bis V ändern, soweit dies mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.

§ 10
Praktische Ausbildung

(1) Der Anwärter oder die Anwärterin soll die für seine/ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen lernen. An Hand von Fällen aus der Eichpraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.

(2) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf der Anwärter oder die Anwärterin nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.

§ 11
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.

(2) Der theoretische Unterricht wird auf den in den Ausbildungsplänen genannten Gebieten erteilt. Er ist unter Verwendung von Schaubildern, Modellen und sonstigem Anschauungsmaterial und durch Besichtigung von Betrieben der Messgeräteherstellung und -verwendung praxisbezogen zu gestalten.

(3) Der theoretische Unterricht wird nach einem Unterrichtsplan durchgeführt, den der Ausbildungsleiter aufstellt.

§ 12
Schriftliche Arbeiten

(1) Während der Ausbildungsabschnitte I bis III hat der Anwärter oder die Anwärterin unter Aufsicht sechs Arbeiten über Aufgaben aus dem Eichdienst anzufertigen. Die Aufgaben müssen dem üblicherweise in der Laufbahn zu bearbeitenden Schwierigkeitsgrad entsprechen.

(2) Die Aufgaben für die Arbeiten werden von dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin gestellt. Die Arbeiten sind von dem Ausbilder oder der Ausbilderin im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin zu beurteilen; § 19 der Prüfungsordnung für die Eichschule findet entsprechende Anwendung. Die Arbeiten sind mit dem Anwärter bzw. der Anwärterin zu besprechen.

§ 13
Beurteilung

(1) Für die Ausbildungsabschnitte I bis V ist durch den Ausbilder oder die Ausbilderin im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin eine Beurteilung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Anwärters bzw. der Anwärterin abzugeben (Befähigungsbericht). Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob er bzw. sie das Ziel der Ausbildungsabschnitte I bis V erreicht hat.

(2) Die Gesamtleistung des Anwärters oder der Anwärterin ist mit einer der in § 19 der Prüfungsordnung für die Eichschule vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Dabei sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten (§ 12) zu berücksichtigen.

(3) Wird die Gesamtleistung des Anwärters oder der Anwärterin nicht mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet, kann die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft die Direktion des LBME NRW.

3. Prüfung

§ 14
Prüfungsverfahren

Das Prüfungsverfahren regelt sich nach dem Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens - Akademie-Abkommen vom 1. Januar 1992 und der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) - Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht - für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15
Anmeldung zur Prüfung

Der Anwärter oder die Anwärterin wird zur Prüfung angemeldet, wenn seine oder ihre Leistungen in der Ausbildung (§ 13 Abs. 2) mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet worden sind und er oder sie den Abschlusslehrgang (Ausbildungsabschnitt VI) ordnungsgemäß abgeschlossen hat.

§ 16
Prüfungszeugnis

Hat der Anwärter oder die Anwärterin die Prüfung bestanden, wird ihm oder ihr ein Zeugnis mit dem Prüfungsergebnis (§ 23 Abs. 2 PoEich) ausgehändigt. In dem Zeugnis wird eine Platzziffer (§ 21 PoEich) nicht festgesetzt.

§ 17
Wiederholung und Wirkung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter oder die Anwärterin die Prüfung nicht bestanden, kann er/sie sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Erachtet der Prüfungsausschuss einen Eichinspektoranwärter oder eine Eichinspektoranwärterin, der oder die die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden hat, als befähigt für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes, so stellt er auf Antrag der Direktion des LBME NRW fest, dass die Prüfung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes als bestanden gilt.

(3) Das Beamtenverhältnis des Anwärters oder der Anwärterin, der oder die die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm oder ihr das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

III.

Aufstieg

§ 18
Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamte oder Beamtinnen des mittleren eichtechnischen Dienstes können in die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes aufsteigen, wenn sie nach einer Einführung die Aufstiegsprüfung (Laufbahnprüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst) bestanden und sich anschließend mindestens drei Monate in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben.

(2) Zum Aufstieg kann zugelassen werden, wer

1. aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes geeignet erscheint,

2. mit Erfolg an einem Vorbereitungslehrgang der Eichschule teilgenommen hat.

(3) Die Dienstzeit von vier Jahren (Absatz 2 Nr. 1) rechnet von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes. Sie kann bei Beamten und Beamtinnen, welche die Laufbahnprüfung mindestens mit ,,gut“ bestanden haben, um ein Jahr gekürzt werden.

(4) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 19
Einführung

Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre; sie entspricht der Ausbildung für den gehobenen eichtechnischen Dienst mit der Maßgabe, dass die Ausbildungsabschnitte I bis III (Anlage 2 zu § 9) um insgesamt 12 Monate verlängert werden.

§ 20
Aufstiegsprüfung

(1) Nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung. Die §§ 15 bis 17 Abs. 1 gelten entsprechend.

(2) Beamte und Beamtinnen, welche die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, bleiben in ihrer Laufbahn.

IV.

Anerkennungsverfahren für Laufbahnbewerber
und -bewerberinnen des gehobenen
eichtechnischen Dienstes aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 21
Anerkennung, Eignung

(1) Die Anerkennung der Befähigung sowie das Anerkennungsverfahren für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes regelt sich nach den Bestimmungen der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (VO-RLEG 89/48 BeamtNW).

(2) Die Eignungsprüfung nach § 17 Abs. 3 VO-RLEG 89/48 BeamtNW erfolgt durch die oberste Dienstbehörde unter Mitwirkung des LBME NRW.

(3) Der Anpassungslehrgang nach § 18 Abs. 2 VO-RLEG 89/48 BeamtNW erfolgt nach den Regelungen der Ausbildung der Beamtenanwärter/-innen im Vorbereitungsdienst, Abschnitt II Nr. 2. Ausbildung, §§ 8 bis 13 einschließlich des Ausbildungsplans Anlage 2 zu § 9 dieser Verordnung. Er findet Fortsetzung in einem Abschlusslehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM). Die Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt insgesamt ein Jahr.

V.

Schlussvorschriften

§ 22
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Mit dem In-Kraft-Treten diese Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAP Eich) vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 618), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 1992 (GV. NRW. S. 428), außer Kraft.

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.



Normverlauf ab 2000: