Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über die Nebentätigkeit
des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV)

Vom 19. Dezember 2014 (Fn 1)

Auf Grund des § 57 Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und auf Grund des § 126 Absatz 3 Landesbeamtengesetz wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium verordnet:

Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Geltung der allgemeinen Nebentätigkeitsverordnung

§ 3 Hauptamt und Nebentätigkeit

§ 4 Wahrung dienstlicher Belange

Teil 2

Genehmigungsbedürftigkeit und Verfahren

§ 5 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten

§ 6  Genehmigung von Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung

Teil 3

Vergütung

§ 7 Anforderung der Vergütung für private Nebentätigkeiten

§ 8 Ausnahmen

§ 9 Meldung von Nebeneinnahmen

Teil 4

Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

§ 10 Genehmigungspflicht

§ 11 Allgemeine Genehmigung

§ 12 Nutzungsentgelt

§ 13 Höhe des Nutzungsentgelts

§ 14 Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit

Teil 5

Schlussvorschriften

§ 15 Erteilte Genehmigungen

§ 16 Inkrafttreten

Teil 1

Allgemeines

§ 1 (Fn 2)
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 120 Landesbeamtengesetz an den Hochschulen des Landes (im Folgenden als beamtetes Personal bezeichnet). Sie gilt auch für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und Beamte hinsichtlich von Nebentätigkeiten, die sie vor der Entpflichtung oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.

(2) Die nur für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die gesamte hauptberufliche Hochschulleitung sowie auf Dozentinnen und Dozenten Anwendung.

(3) Nehmen Beschäftigte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie das in den Absätzen 1 und 2 genannte Personal und findet auf die Vertragsverhältnisse weder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) noch der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) hinsichtlich des tarifrechtlichen Nebentätigkeitsrechts Anwendung, ist die entsprechende Geltung dieser Verordnung arbeitsvertraglich zu vereinbaren.

§ 2 (Fn 4)
Geltung der allgemeinen Nebentätigkeitsverordnung

(1) Die Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung findet auf das in § 1 genannte beamtete Personal Anwendung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen, nicht allgemein genehmigten Nebentätigkeit setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dieser Antrag ist im Interesse einer einfachen, schnellen und reibungslosen Bearbeitung rechtzeitig über den Fachbereich und ggf. über die zentrale Wissenschaftliche Einrichtung auf dem Dienstweg zu stellen.

§ 3
Hauptamt und Nebentätigkeit

(1) Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von dem an ihr tätigen beamteten Personal im Rahmen seines Dienstverhältnisses in der Regel im Hauptamt wahrzunehmen. Die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen gehört nur dann zum Hauptamt, wenn durch sie die obliegenden Lehrverpflichtungen erfüllt werden.

(2) Die Erstattung von Gutachten und die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Nebentätigkeitsverordnung, zu der die Hochschule auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, gehören zu den hauptamtlichen Aufgaben. Gleiches gilt für die Erstattung von Gutachten in Berufungsverfahren. Haben Gutachten oder Beratungen im Wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt, so zählen auch die Gutachtenerstattung oder die Beratertätigkeit zum Hauptamt. Dem beamteten Personal kann unter Berücksichtigung seiner übrigen Dienstaufgaben im Einzelfall eine wissenschaftliche Aufgabe, insbesondere ein Gutachten (Dienstgutachten) oder eine künstlerische Aufgabe, im Hauptamt übertragen werden.

(3) Zur Lehrtätigkeit gehört auch die Erarbeitung von Studienmaterial für Einrichtungen des Fernstudiums.

§ 4
Wahrung dienstlicher Belange

(1) Genehmigungspflichtig im Sinne des § 49 Absatz 1 Landesbeamtengesetz ist die Stellung als Gesellschafterin oder Gesellschafter in einer GmbH, sofern sie nicht ausnahmsweise der Regelung des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Landesbeamtengesetz unterfällt.

(2) Nebentätigkeit während der Arbeitszeit darf bei beamtetem Personal, auf das die Vorschriften über die Arbeitszeit anzuwenden sind, nur nach Maßgabe des § 52 Absatz 1 Landesbeamtengesetz zugelassen werden, sonst nur bei einer Beurlaubung nach den geltenden Vorschriften. Ist bei beamtetem Personal, auf das die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind, zur Ausübung einer Nebentätigkeit die Befreiung von Dienstaufgaben notwendig, ist die Nebentätigkeit nur bei Freistellung oder Beurlaubung nach den geltenden Vorschriften zulässig. Die Bewilligung von Sonderurlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich umfasst die Genehmigung der Nebentätigkeit, für die der Sonderurlaub bewilligt wird; dies gilt auch bei der Gewährung eines Praxisfreisemesters.

(3) Soll eine Nebentätigkeit einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers freiberuflich in einem Büro ausgeübt werden, so darf sie nur genehmigt werden, wenn

1. eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist,

2. sie grundsätzlich in der Form einer Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit ausgeübt wird und

3. gewährleistet ist, dass die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen, die Ausübung einer Praxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung.

(5) Zum Nachweis, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, sind dem Nebentätigkeitsantrag folgende Anlagen beizufügen:

1. Eine Erklärung, dass

a) die Aufgaben von den Hochschulaufgaben eindeutig getrennt sind,

b) die Nebentätigkeit außerhalb der Hochschule ausgeübt wird,

c) Material und Einrichtungen der Hochschule nicht in Anspruch genommen werden und

d) kein Personal der Hochschule im Rahmen der Nebentätigkeit beschäftigt wird;

2. Der Entwurf des Gesellschafts- oder Mitarbeitervertrages einschließlich einer vertraglich vereinbarten Gewährleistung, dass die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer an der Erfüllung der sich aus der Nebentätigkeit ergebenden dienstrechtlichen Pflichten nicht gehindert wird, was insbesondere für die jährliche Meldepflicht gemäß § 53 Landesbeamtengesetz, § 9 dieser Verordnung und die Auskunftspflicht gemäß § 52 Landesbeamtengesetz gilt.

(6) Als Nebentätigkeit kann die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung nur genehmigt werden, wenn insoweit ein Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung über die Inanspruchnahme der Universitätsklinik nicht besteht oder nicht zustande kommt und ansonsten eine ausreichende Krankenversorgung nicht gewährleistet werden kann. Beteiligungen oder Ermächtigungen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung bleiben unberührt.

Teil 2

Genehmigungsbedürftigkeit und Verfahren

§ 5
Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten

(1) Folgende Nebentätigkeiten sind allgemein genehmigt:

1. Die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;

2. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Auftrag Dritter, wenn die Ergebnisse öffentlich zugänglich sein sollen;

3. die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Rechtswissenschaft als

a) Prozessvertretung vor dem Bundesverfassungsgericht, den Verfassungsgerichten der Länder, den obersten Gerichtshöfen des Bundes und vor internationalen Gerichten;

b) Verteidigerin und Verteidiger vor Gerichten und Disziplinargerichten;

c) Richterinnen und Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten;

d) Prüferin und Prüfer im schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung;

4. die Preisrichtertätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;

5. Lehrtätigkeiten an anderen Hochschulen im zeitlichen Umfang bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche sowie die Erarbeitung von Studienmaterial für Einrichtungen des Fernstudiums und Verbundstudiums in dem vier Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche entsprechenden Umfang;

6. die nebentätige Mitarbeit an allgemein genehmigten und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern außerhalb der Arbeitszeit.

(2) § 7 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung gilt entsprechend.

§ 6
Genehmigung von Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung

(1) Den Leiterinnen und Leitern einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (leitende Abteilungsärztin und leitender Abteilungsarzt) können in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des § 8 Nebentätigkeitsverordnung die nebentätige Erbringung wahlärztlicher Leistungen genehmigt werden. Über die Inanspruchnahme von Ressourcen des Klinikums entscheidet dieses selbst.

(2) Über § 8 Absatz 4 Nebentätigkeitsverordnung hinaus kann auch anderem ärztlichen Personal die gelegentliche Konsiliartätigkeit außerhalb des Klinikums gewährt werden.

Teil 3

Vergütung

§ 7
Anforderung der Vergütung für private Nebentätigkeiten

Vergütungen für private Nebentätigkeiten, insbesondere für eine Gutachtertätigkeit und eine persönliche Beratung und Behandlung von Patienten, hat das beamtete Personal auf eigene Kosten selbst anzufordern und einzuziehen. Die Vergütungen dürfen durch die Hochschulverwaltung nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und gegen Erstattung der Verwaltungskosten angefordert oder eingezogen werden.

§ 8
Ausnahmen

(1) Über § 14 Nebentätigkeitsverordnung hinaus sind §§ 12 und 13 Nebentätigkeitsverordnung auch auf Vergütungen für folgende von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgeübte Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht anzuwenden:

1. Vortrags- und Prüfungstätigkeiten;

2. Erstattung von Gutachten, insbesondere § 3 Absatz 2 bleibt unberührt;

3. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten;

4. Objektplanung für Freianlagen, Erstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen Plänen sowie sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Pläne öffentlicher Auftraggeber, Leistungen für Tragwerksplanung (siehe Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure);

5. Tätigkeiten im Wissenschaftsmanagement, insbesondere geschäftsführende und/oder administrative Tätigkeiten bei von Bund und Ländern finanzierten überregionalen Wissenschaftsorganisationen und ihren Forschungseinrichtungen oder -instituten;

6. Mitwirkung an unternehmerischen Hochschultätigkeiten im Sinne des § 5 Absatz 7 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Über weitere Ausnahmen von der Abführungspflicht gemäß § 22 Absatz 1 Nebentätigkeitsverordnung entscheiden für das beamtete Personal die für die Nebentätigkeitsgenehmigung zuständigen Stellen zugleich mit der Nebentätigkeitsgenehmigung.

§ 9 (Fn 3)
Meldung von Nebeneinnahmen

Die Beamtin und der Beamte hat dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen (§ 11 Nebentätigkeitsverordnung) aus

1. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und ihnen gleichstehenden Nebentätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind, und

2. Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Landesbeamtengesetz genehmigungspflichtig sind,

vorzulegen, wenn sie insgesamt die in § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannte Höchstgrenze übersteigen. Die Aufstellung soll dem Dienstvorgesetzten unverzüglich nach Abschluss des Kalenderjahres vorgelegt werden.

Teil 4

Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

§ 10
Genehmigungspflicht

(1) Das beamtete Personal bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn es bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen will. Das Gleiche gilt, wenn in der Hochschule zur Ausübung einer Nebentätigkeit mitarbeitendes Personal, das nicht vom Dienstherrn angestellt ist, tätig werden soll.

(2) Den leitenden Abteilungsärztinnen und den leitenden Abteilungsärzten kann die Inanspruchnahme von Hochschulpersonal für Nebentätigkeiten gemäß § 6 Absatz 1 genehmigt werden, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und § 14 Absatz 4 beachtet wird.

§ 11 (Fn 4)
Allgemeine Genehmigung

(1) Den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in den Bereichen der Hochschule, in denen sie tätig sind, für nicht genehmigungspflichtige oder allgemein genehmigte Nebentätigkeiten in ihren Fächern allgemein genehmigt, soweit

1. die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert,

2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden,

3. die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätigkeit nicht länger als voraussichtlich drei Monate dauert,

4. ein Umgang mit radioaktiven Stoffen (§§ 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist) nicht vorgesehen ist und

5. die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich sein sollen.

Die dienstvorgesetzte Stelle kann Ausnahmen von Nummer 3 allgemein gestatten.

(2) Die Inanspruchnahme ist unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der Hochschule rechtzeitig vor Beginn schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(3) § 16 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 Nebentätigkeitsverordnung gilt entsprechend.

§ 12
Nutzungsentgelt

Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen und künstlerischen Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben stehen, wird bis zum Betrag von 300 Euro im Kalenderjahr auf das Nutzungsentgelt verzichtet. Übersteigt es diesen Betrag, ist es in voller Höhe zu entrichten.

§ 13
Höhe des Nutzungsentgelts

(1) Das Nutzungsentgelt gilt als in keinem angemessenen Verhältnis im Sinne von § 18 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung, wenn es offensichtlich mindestens um 50 Prozent des Pauschalbetrages erhöht oder herabgesetzt werden müsste.

(2) Erforderlichenfalls ist von Amts wegen eine genaue Kostenerhebung zu veranlassen und gegebenenfalls ein individuelles Nutzungsentgelt festzusetzen.

(3) Die Beamten sollen die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Nutzungsentgelts gerechnet, aufbewahren.

§ 14
Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit

(1) Abweichend von § 18 Absatz 3 und 4 Nebentätigkeitsverordnung beträgt das Nutzungsentgelt in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben 20 Prozent für die Inanspruchnahme von Personal und je 10 Prozent für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material, sofern keine Nebentätigkeit gemäß § 6 Absatz 1 vorliegt.

(2) Ist keine Vergütung gefordert, beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf insgesamt 15 Prozent. Das Entgelt für die Inanspruchnahme von Ressourcen der Kliniken legen diese fest.

(3) Ärztliche Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“, wenn sie auf Grund medizinischer Ausbildung ausgeübt wird.

(4) Die leitenden Abteilungsärztinnen und die leitenden Abteilungsärzte, denen nach bisherigem Recht wahlärztlichen Leistungen genehmigt wurden oder denen dies gemäß § 6 Absatz 1 noch genehmigt wird, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in angemessener Höhe an den Einnahmen aus ihren Nebentätigkeiten zu beteiligen, soweit diese außerhalb der Arbeitszeit daran mitgewirkt haben; eine Vergütung für eine Mitwirkung innerhalb der Arbeitszeit darf gewährt und angenommen werden. § 8 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt.

Teil 5

Schlussvorschriften

§ 15
Erteilte Genehmigungen

Bereits erteilte Genehmigungen auf Grund des bisherigen Rechts gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort.

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 11. Dezember 1981 (GV. NRW. S. 726) außer Kraft.

Die Ministerin

für Innovation, Wissenschaft und Forschung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 100); geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2017 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 4. März 2017; Verordnung vom 13. Mai 2019 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019; Artikel 70 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2017 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 4. März 2017.

Fn 3

§ 9 Satz 1: Nummer 2 geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2017 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 4. März 2017 und Satzteil nach Nummer 2 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2019 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 4

§ 2 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022



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