Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Nebentätigkeit
des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV)

Vom 11. Dezember 1981 (Fn1)

Auf Grund der §§ 75 und 206 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn2) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 (Fn 12)
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 121 LBG an den Hochschulen des Landes. Sie gilt auch für entpflichtete Professoren, Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich von Nebentätigkeiten, die sie vor der Entpflichtung oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.

(2) Die nur für Professoren geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf Rektoren, Studienprofessoren und Dozenten Anwendung.

§ 2
Geltung der allgemeinen
Nebentätigkeitsverordnung

Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) in ihrer jeweils geltenden Fassung findet auf die in § 1 genannten Beamten Anwendung, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 3
Hauptamt und Nebentätigkeit

(1) Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von den an ihr tätigen Beamten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses in der Regel im Hauptamt wahrzunehmen. Die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen gehört nur zum Hauptamt, wenn ein Beamter durch sie die ihm obliegenden Lehrverpflichtungen erfüllt.

(2) Die Erstattung von Gutachten und die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 3, zu der die Hochschule aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, gehören zu den hauptamtlichen Aufgaben. Gleiches gilt für die Erstattung von Gutachten in Berufungsverfahren für Hochschulen und für oberste Landes- und Bundesbehörden, die für Hochschulen zuständig sind. Haben Gutachten oder Beratungen im wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt, so zählen auch die Gutachtenerstattung oder die Beratertätigkeit zum Hauptamt. Der Minister für Wissenschaft und Forschung oder die zuständige Hochschule kann Beamten unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben im Einzelfall eine wissenschaftliche Aufgabe, insbesondere ein Gutachten (Dienstgutachten) oder eine künstlerische Aufgabe, im Hauptamt übertragen.

§ 4 (Fn 12)
Wahrung dienstlicher Belange

(1) Nebentätigkeiten dürfen nur insoweit ausgeübt werden, als durch sie dienstliche Interessen im Sinne des § 49 Absatz 2 LBG nicht beeinträchtigt werden können und sie, soweit nichts anderes geregelt ist, zuvor vom Dienstvorgesetzten genehmigt sind.

(2) Die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit darf bei Beamten, auf die die Vorschriften über die Arbeitszeit anzuwenden sind, nur unter den Voraussetzungen von § 52 Abs. 1 LBG zugelassen werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf die Nebentätigkeit nur bei einer Beurlaubung nach den geltenden Vorschriften ausgeübt werden. Ist bei Beamten, auf die die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind, zur Ausübung einer Nebentätigkeit die Befreiung von Dienstaufgaben notwendig, ist die Nebentätigkeit nur bei Freistellung oder Beurlaubung nach den geltenden Vorschriften zulässig. Die Bewilligung von Sonderurlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich umfaßt die Genehmigung der Nebentätigkeit, für die der Sonderurlaub bewilligt wird; dies gilt auch bei der Gewährung eines Praxisfreisemesters.

(3) Soll eine Nebentätigkeit eines Professors freiberuflich in einem Büro ausgeübt werden, so darf sie nur genehmigt werden, wenn

  1. eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist,
  2. das Büro in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt,
  3. sie grundsätzlich in der Form einer Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit ausgeübt wird und
  4. gewährleistet ist, daß der Professor durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen.

Satz 1 gilt entsprechend für die selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen, die Ausübung einer Praxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung.

(4) Als Nebentätigkeit kann die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung nur genehmigt werden, wenn insoweit ein Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung über die Inanspruchnahme der Medizinischen Einrichtungen der Hochschule nicht besteht oder nicht zustande kommt und ansonsten eine ausreichende Krankenversorgung nicht gewährleistet werden kann. Beteiligungen oder Ermächtigungen von Professoren aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung bleiben unberührt.

Abschnitt II
Genehmigungsbedürftigkeit
und Verfahren

§ 5 (Fn 13)
Nichtgenehmigungspflichtige
Gutachtertätigkeit

(1) Die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren ist nicht genehmigungspflichtig (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 LBG); Untersuchungen und Beratungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens.

(2) Eine Gutachtertätigkeit ist selbständig, wenn das Gutachten von dem Professor in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Professor verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist insoweit eine Vertretung zulässig.

(3) Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden.

§ 6 (Fn3)
Allgemeine Genehmigung
von Nebentätigkeiten

(1) Folgende Nebentätigkeiten sind allgemein genehmigt:

  1. Die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen durch Professoren,
  2. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Professoren für Auftraggeber aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, wenn die Ergebnisse öffentlich zugänglich sein sollen,
  3. die Tätigkeit von Professoren der Rechtswissenschaft als
    a) Prozeßvertreter vor dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder,
    b) Prozeßvertreter vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes und vor internationalen Gerichten,
    c) Verteidiger vor Gerichten und Disziplinargerichten,
    d) Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten,
  4. die Preisrichtertätigkeit der Professoren.

(2) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Nebentätigkeiten von geringem Umfang sowie Lehrtätigkeiten an anderen Hochschulen bis zu 4 Wochenstunden allgemein genehmigen.

(3) Dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal kann die Mitarbeit an nicht genehmigungspflichtigen und allgemein genehmigten Nebentätigkeiten von Professoren außerhalb der Arbeitszeit als Nebentätigkeit allgemein genehmigt werden. Die Mitarbeit während der Arbeitszeit gehört zum Hauptamt.

§ 7 (Fn4)
Genehmigung von Nebentätigkeiten
in der Krankenversorgung

(1) Den vom Minister für Wissenschaft und Forschung bestellten Leitern einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (leitende Abteilungsärzte) ist allgemein genehmigt, in den Kliniken wahlärztliche Leistungen im stationären, voll-, teil-, vor- und nachstationären Bereich und ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen, wenn die Patienten die persönliche Leistung des leitenden Abteilungsarztes wünschen. Die persönliche ärztliche Leistung ist vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.

(2) Durch die Nebentätigkeit darf insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber anderen Patienten nicht beeinträchtigt werden. Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen darf nicht von einer Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft in der Klinik abhängig gemacht werden.

(3) Der Minister für Wissenschaft und Forschung bestimmt im Einzelfall den zulässigen Umfang der wahlärztlichen Leistungen im stationären und teilstationären Bereich gemäß Absatz 1.

(4) Den leitenden Abteilungsärzten wird die gelegentliche Konsiliartätigkeit gemäß Absatz 1 außerhalb der Medizinischen Einrichtungen der Hochschule allgemein genehmigt. Die Ausübung einer Privatpraxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Medizinischen Einrichtungen ist nicht zulässig.

§ 8
Persönliche ärztliche Leistungen

(1) Die persönlichen ärztlichen Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 müssen in allen wesentlichen Teilen von dem leitenden Abteilungsarzt selbst erbracht werden. Soweit er dabei von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt wird, trägt er uneingeschränkt die Verantwortung.

(2) Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung aus zwingendem Grund. Der Vertreter ist seiner Leistung entsprechend am Honorar zu beteiligen. Die Nebentätigkeit des Vertreters ist allgemein genehmigt. Das Honorar darf nur durch den leitenden Abteilungsarzt gefordert und angenommen werden.

(3) Leitende Abteilungsärzte können die persönliche Beratung, Behandlung und die Untersuchung von Proben in der Weise gemeinschaftlich durchführen, daß sie sich ständig gegenseitig vertreten und das Honorar gemeinsam anfordern.

§ 9 (Fn 12)
Anzeige von Nebentätigkeiten

Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, dem Dienstvorgesetzten nach Maßgabe des § 126 Abs. 2 LBG anzuzeigen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten. Die Anzeigepflicht für andere als die in Satz 1 genannten nicht genehmigungspflichtigen und für allgemein genehmigte Nebentätigkeiten richtet sich nach der Regelung der in § 2 bezeichneten Verordnung.

Abschnitt III
Vergütung

§ 10
Begriff

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.

(2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§ 11 (Fn5)
Anforderung der Vergütung
für private Nebentätigkeit

Vergütungen für private Nebentätigkeiten, insbesondere für eine Gutachtertätigkeit und eine persönliche Beratung und Behandlung von Patienten, hat der Beamte auf eigene Kosten selbst anzufordern und einzuziehen. Die Vergütungen dürfen durch die Hochschulverwaltung nur mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung und gegen Erstattung der Verwaltungskosten angefordert oder eingezogen werden.

§ 12
Ausnahmen von der Vergütungs
höchstgrenze

Über § 14 NtV hinaus sind §§ 12 und 13 NtV auch auf Vergütungen für folgende von Professoren ausgeübte Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht anzuwenden:

  1. Vortrags- und Prüfungstätigkeiten,
  2. Erstattung von Gutachten,
  3. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten,
  4. Objektplanung für Freianlagen, Erstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen Plänen sowie sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Pläne öffentlicher Auftraggeber, Leistungen für Tragwerksplanung.

Abschnitt IV
Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal und Material des Landes

§ 13
Genehmigungspflicht

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Landes in Anspruch nehmen will. Das gleiche gilt, wenn in der Hochschule zur Ausübung einer Nebentätigkeit Mitarbeiter, die nicht vom Land angestellt sind, tätig werden sollen.

(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung auch mit Apparaten und Instrumenten, mit Ausnahme von Bibliotheken. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird.

§ 14
Allgemeine Genehmigung

(1) Den Professoren wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes in den Bereichen der Hochschule, in denen sie tätig sind, für nicht genehmigungspflichtige oder allgemein genehmigte Nebentätigkeiten in ihrem Fach allgemein genehmigt, soweit

  1. die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert,
  2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden,
  3. die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätigkeit nicht länger als voraussichtlich drei Monate dauert,
  4. ein Umgang mit radioaktiven Stoffen (§§ 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung) nicht vorgesehen ist und
  5. die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich sein sollen.

Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Ausnahmen von Nummer 3 allgemein gestatten.

(2) Die Inanspruchnahme ist unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der Hochschule rechtzeitig vor Beginn schriftlich anzuzeigen.

(3) Den leitenden Abteilungsärzten wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material in den Medizinischen Einrichtungen für Nebentätigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und Absatz 6 beachtet wird.

(4) Personal darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.

(5) § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Die leitenden Abteilungsärzte haben die Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben in angemessener Höhe an den Einnahmen aus ihren Nebentätigkeiten zu beteiligen, soweit diese außerhalb der Arbeitszeit daran mitgewirkt haben; eine Vergütung für eine Mitwirkung innerhalb der Arbeitszeit darf gewährt und angenommen werden. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. Zur Mitwirkung bei der Festlegung der Grundsätze für die Mitarbeiterbeteiligung bildet der Klinische Vorstand eine Kommission, der der Ärztliche Direktor als Vorsitzender und zwei leitende Abteilungsärzte, ein Oberarzt und ein weiterer Klinikarzt angehören.

§ 15
Nutzungsentgelt

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes hat der Beamte ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entrichten. Das Nutzungsentgelt ist mindestens kostendeckend zu bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.

(2) Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen und künstlerischen Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben stehen, kann der Minister für Wissenschaft und Forschung auf ein Nutzungsentgelt verzichten.

(3) Nimmt ein Beamter ein Nebenamt gegen Vergütung für seinen Dienstherrn wahr oder übt er eine unentgeltliche Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst aus, so hat er für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung kein Nutzungsentgelt zu entrichten. Bei der Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann der Minister für Wissenschaft und Forschung auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts verzichten.

§ 16 (Fn6)
Nutzungsentgelt bei nichtärztlicher
Nebentätigkeit

(1) Das Nutzungsentgelt bei nichtärztlicher Nebentätigkeit wird pauschaliert als Vomhundertsatz der dafür bezogenen Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall 10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal und je 5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und von Material.

(2) Steht das nach den Vomhundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils des Beamten höher oder niedriger zu bemessen; es kann auch pauschaliert werden. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen (Personal, Einrichtungen und Material) entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme schließt die Pauschalbemessung gemäß Absatz 1 Satz 2 für die anderen Leistungsgruppen nicht aus.

§ 17 (Fn7, 8)
Nutzungsentgelt bei ärztlicher
Nebentätigkeit

(1) Als Nutzungsentgelt ist bei ärztlicher Nebentätigkeit im stationären Bereich zu zahlen

  1. bei Genehmigung der Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993:
    35 vom Hundert der um die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe b der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom21. August 1985 (BGBl. I S. 1666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) in der jeweils geltenden Fassung geminderten bezogenen Vergütung,
  2. bei Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992:
    die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden Fassung zu berechnende Kostenerstattung zuzüglich eines Vorteilsausgleichs von 20 vom Hundert der bezogenen Vergütung.

(2) Bei sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit sind als Nutzungsentgelt die Sachkosten nach dem jeweiligen vom Minister für Wissenschaft und Forschung erlassenen oder für anwendbar erklärten Tarif zu erstatten, soweit sie nicht anderweitig abgegolten werden. Neben den Sachkosten sind als Nutzungsentgelt 25 vom Hundert der bezogenen Vergütung, die nach Abzug der Sachkosten und der Kosten für zahntechnische Leistungen Dritter verbleibt, zu entrichten

(3) Abweichend vom Absatz 2 beträgt das Nutzungsentgelt in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben 20 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal und je 10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material, sofern keine Nebentätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 vorliegt.

(4) Ärztliche Nebentätigkeit im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ,,Arzt" oder ,,Ärztin", wenn sie aufgrund medizinischer Ausbildung ausgeübt wird.

(5) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt

  1. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 auf die Kostenerstattung nach den Vorschriften der BPflV in der jeweils geltenden Fassung,
  2. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 2 auf die Sachkosten und
  3. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 3 auf insgesamt 15 vom Hundert.

Grundlage für die Berechnung nach Nummer 1 und Nummer 3 ist die dem Patienten in Rechnung gestellte oder, wenn eine Vergütung nicht gefordert worden ist, üblicherweise zu fordernde Vergütung.

§ 18 (Fn9)
Verfahren

(1) Die Beamten sind verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts (§§ 16, 17) erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen haben die Beamten entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen.

(2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt festgesetzten halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 2 500 Euro überstiegen hat.

(3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.

(4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ab Fälligkeit ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.

§ 19 (Fn 14)
Aufstellung über Nebeneinnahmen

Der Beamte hat am Jahresende dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen aus

  1. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und ihnen gleichstehenden Nebentätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind, und
  2. Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 LBG genehmigungspflichtig sind,

vorzulegen, wenn sie insgesamt 5 000 Euro übersteigen. Soweit die Angaben bereits im Rahmen des § 18 gemacht werden, entfällt die Verpflichtung.

Abschnitt V
Schlußvorschriften

§ 20
Verwaltungsvorschriften

Der Minister für Wissenschaft und Forschung erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 21
Frühere Genehmigungen

(1) Genehmigungen aufgrund des bisherigen Rechts gelten fort, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.

(2) Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, insbesondere Berufungsvereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material regeln, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen.

§ 22 (Fn10, 11)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft und mit dem 30. Juni 2015 außer Kraft.

(2) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1988 kann der Minister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzminister abweichend von § 17 die Festsetzung des Nutzungsentgelts bei ambulanter zahnärztlicher Behandlung in Nebentätigkeit in der Weise regeln, daß bis zum Betrag von 50 vom Hundert der bezogenen Vergütung die Aufwendungen für die Beteiligung zahnärztlicher und zahntechnischer Mitarbeiter von der Vergütung abgesetzt werden dürfen.

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 726, geändert durch VO v. 20. 11. 1987 (GV. NW. S. 416); 19. 11. 1993 (GV. NW. S. 964); Artikel 47 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 27 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; VO vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 181), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Aufgehoben durch Verordnung vom 19. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 100), in Kraft getreten am 28. Januar 2015.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 3 und § 6 geändert durch VO v. 20. 11. 1987 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten am 1. Januar 1988.

Fn 4

§ 7 zuletzt geändert durch VO v. 19. 11. 1993 (GV. NW. S. 964); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1993.

Fn 5

§ 11 geändert durch VO v. 20. 11. 1987 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten am 1. Januar 1988.

Fn 6

§ 16 Abs. 2 geändert durch VO v. 20. 11. 1987 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten am 1. Januar 1988.

Fn 7

§ 17 neu gefasst durch VO v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten am 1. Januar 1988, geändert durch VO v. 19. 11. 1993 (GV. NW. S. 964); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1993.

Fn 8

§ 17 Abs. 5 angefügt durch VO v. 19. 11. 1993 (GV. NW. S. 964); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 9

§ 18 zuletzt geändert durch VO vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 181), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 10

§ 22 Überschrift und Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 47 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 11

§ 22 zuletzt geändert durch VO vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 181), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 12

§ 1, § 4, § 9zuletzt geändert durch Artikel 27 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 13

§ 5 geändert durch Artikel 27 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 14

§ 19 zuletzt geändert durch VO vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 181), in Kraft getreten am 26. März 2010.



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