Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Lehrverpflichtung
an Universitäten und Fachhochschulen
(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)

Vom 30. August 1999 (Fn 1)

Aufgrund des § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NRW. S. 213), und des § 41 a Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NRW. S. 213), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 6)
Geltungsbereich

Das Personal der Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm Lehraufgaben obliegen (Lehrende).

§ 2
Lehrveranstaltungsstunde

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten je Woche der jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Semesters. Lehrtätigkeiten, die nicht in Lehrveranstaltungsstunden ausgeübt werden, sind entsprechend umzurechnen.

(2) Die Lehrenden der Fernuniversität haben grundsätzlich die gleiche Lehrverpflichtung wie entsprechende Lehrende an Präsenz-Universitäten. Bei im Wege der Fernlehre durchgeführten Lehrveranstaltungen wird die Einheit von einer Lehrveranstaltungsstunde rechnerisch einer Lehrveranstaltungsstunde an einer Präsenz-Universität gleichgesetzt. Sie erfordert im Durchschnitt 30 studentische Arbeitsstunden oder eineinhalb Kurseinheiten. Dabei werden im Wege der Fernlehre angebotene und von den Lehrenden selbst erstellte Kurse mit dem Faktor 1, von externen Autorinnen oder Autoren für die Lehrenden der Fernuniversität erstellte Kurse mit dem Faktor 0,75 und Studienmaterial, das als Basistext mit Leitprogramm oder als Reader erstellt worden ist, mit dem Faktor 0,1 gewichtet. Präsenzveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten bei Abschlussarbeiten werden in gleicher Weise berücksichtigt wie an Präsenz-Universitäten.

(3) Absatz 2 gilt bei hauptamtlicher Tätigkeit im Bereich des Verbundstudiums entsprechend.

§ 3 (Fn 9)
Umfang der Lehrverpflichtung

(1) Die nachstehend genannten Lehrenden haben folgende Lehrverpflichtung:

1.
Professorinnen und Professoren an Universitäten (soweit nicht Nummer 2 oder Nummer 3):
9 Lehrveranstaltungsstunden

2.
Professorinnen und Professoren mit überwiegenden Lehraufgaben :
13 Lehrveranstaltungsstunden

3.
Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten:
18 Lehrveranstaltungsstunden

4.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren:
4 Lehrveranstaltungsstunden in der ersten Anstellungsphase und 5 Lehrveranstaltungsstunden in der zweiten Anstellungsphase

5.
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten :
9 Lehrveranstaltungsstunden

6.
Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure:
7 Lehrveranstaltungsstunden

6a.
Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit:
7 Lehrveranstaltungsstunden

7.
Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten :
4 Lehrveranstaltungsstunden

7a.
Akademische Rätinnen und Akademische Räte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit:
4 Lehrveranstaltungsstunden

8.
Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung A (soweit nicht Nummer 9):
9 Lehrveranstaltungsstunden

9.
Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung A, denen mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen:
5 Lehrveranstaltungsstunden

10.
Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung H mit Lehraufgaben je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben und unter Berücksichtigung der Einweisungsverfügung:
5 - 13 Lehrveranstaltungsstunden

11.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer (soweit nicht Nummer 12) :
24 Lehrveranstaltungsstunden

12.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Fachrichtung Sozialwesen:
20 Lehrveranstaltungsstunden

13.
Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten (als Lehrerinnen oder Lehrer für Fremdsprachen):
20 Lehrveranstaltungsstunden

14.
Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, Studiendirektorinnen und Studiendirektoren - im Hochschuldienst - sowie sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten gemäß § 54 Abs. 1 HG je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben:
13-17 Lehrveranstaltungsstunden

15.
Diplom-Sportlehrerinnen und Diplom-Sportlehrer (unter Berücksichtigung eines Anrechnungsfaktors von 0,67 für eine Lehrveranstaltungsstunde):
13 Lehrveranstaltungsstunden.

(2) Lehrende im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind die Professorinnen und Professoren mit einer Qualifikation nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulgesetzes in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung in integrierten Studiengängen sowie die Professorinnen und Professoren, denen überwiegende Lehraufgaben ausdrücklich übertragen wurden.

(3) Die Lehrverpflichtung der Lehrenden nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann für begrenzte Zeit herabgesetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass diese vorübergehend überwiegend Aufgaben der Forschung in ihrem Fach wahrnehmen.

(4) Für Lehrende, die in Absatz 1 nicht besonders aufgeführt sind, gilt die Lehrverpflichtung der dort genannten Lehrenden, denen sie nach Amt und Aufgabe am ehesten vergleichbar sind. Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 bis 13 genannten Beamtinnen oder Beamten ist ihre Lehrverpflichtung entsprechend festzusetzen. Bei Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der für die Beamtinnen oder Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist und die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten ist die Lehrverpflichtung ebenfalls entsprechend festzusetzen. Bei den übrigen Angestellten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten, ist die Lehrverpflichtung jeweils entsprechend der für diese Beamtinnen oder Beamten nach dieser Verordnung in seiner vor dem 15. August 2004 geltenden Fassung vorgesehenen Lehrverpflichtung festzusetzen. Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, ihre Lehrverpflichtung auf höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen.

(5) Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.

(6) Die allgemeine Verpflichtung der Lehrenden im Beamtenverhältnis, bei besonderem dienstlichen Bedarf über den festgesetzten Umfang ihrer Lehrverpflichtung hinaus zu lehren, bleibt unberührt.

(7) Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren an Universitäten kann jeweils für bis zu 3 Studienjahre abweichend von der Lehrverpflichtung nach Absatz. 1 Nr. 1 durch die Dekaninnen oder Dekane im Umfang von 2 bis 13 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden, sofern das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit 9 Lehrveranstaltungsstunden im Durchschnitt aller Professorinnen und Professoren, denen grundsätzlich eine individuelle Lehrverpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1 obliegt, erreicht (institutionelle Lehrverpflichtung). Die damit verbundene Festlegung einer höheren als der vorgenannten individuellen Lehrverpflichtung soll nicht gegen den Willen des oder der Betroffenen erfolgen.

§ 4 (Fn 5)
Anrechnung von Lehrveranstaltungen

(1) Auf die Lehrverpflichtung nach § 3 werden nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen nur angerechnet, soweit alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätige Lehrende angeboten werden. Die Lehrverpflichtung ist vorrangig durch Lehrtätigkeiten in Studiengängen zu erfüllen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 60 HG führen. Die Anzahl der Lehrveranstaltungen, die nach Satz 1 berücksichtigt werden können, ist der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Rektorin oder dem Rektor besonders anzuzeigen.

(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien sowie an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt. Andere Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist, wird die Lehrveranstaltung abweichend von Satz 1 und 3 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

(3) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.

(4) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fach- oder lehreinheitübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.

(5) Die Betreuung von Diplomarbeiten, anderen Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten wird an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet. Als notwendiger Aufwand gilt der für das jeweilige Fach bei Kapazitätsberechnungen im Curricularnormwert enthaltene Betreuungsaufwand.

§ 5 (Fn 7)
Präsenzpflicht

(1) In der Vorlesungszeit haben vollzeitbeschäftigte Professorinnen und Professoren ihr Lehrangebot an mindestens drei Tagen pro Woche zu erbringen und an vier Tagen pro Woche in der Hochschule für Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung zur Verfügung zu stehen. Ausnahmen dürfen durch die Dekanin oder den Dekan nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erteilt werden und sind der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Rektorin oder dem Rektor mit Begründung anzuzeigen.

(2) Die Lehrenden sind verpflichtet, der Dekanin oder dem Dekan jeweils am Ende der Vorlesungszeit die konkret erbrachten Lehrveranstaltungen zu belegen. Sie oder er informiert jährlich die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Rektorin oder den Rektor über die erbrachten Lehrveranstaltungen.

(3) Unter der Voraussetzung, dass das notwendige Gesamtlehrangebot und die von den zuständigen Hochschulorganen beschlossenen Weiterbildungsangebote gesichert sind, kann die Dekanin oder der Dekan die Lehrverpflichtung zugunsten der anderen Dienstaufgaben ermäßigen.

§ 6 (Fn 7)
Leitungsfunktionen, weitere Aufgaben

(1) Für die Wahrnehmung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Rektorin oder des Rektors sowie der hauptberuflichen Prorektorin oder des hauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 100 v.H. ermäßigt. Für die Wahrnehmung der Funktionen der nichthauptberuflichen Prorektorin oder des nichthauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 75 v.H. ermäßigt. Für die Wahrnehmung der Funktionen der Dekanin oder des Dekans wird die Lehrverpflichtung um 75 v.H., bei Fachbereichen, denen weniger als 800 Studierende angehören, um 65 v.H. ermäßigt. Für die Wahrnehmung der Funktionen der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors einer Medizinischen Einrichtung wird die Lehrverpflichtung um 50 v.H. ermäßigt. Die Ermäßigung nach Satz 2 bis4 gilt auch für Lehrende, denen mehrere der dort genannten Funktionen obliegen.

(2) Für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in Universitäten (z.B. Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen regional gegliederter Hochschulen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, Sprecherinnen oder Sprecher von Sonderforschungsbereichen, Sprecherinnen oder Sprecher von Graduiertenkollegs, besondere Aufgaben der Studienreform) kann unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden.

(3) Für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie von weiteren Aufgaben und Funktionen in Fachhochschulen (z.B. Verwaltung von Einrichtungen wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken, Praktikantenamt und Praktikantenbetreuung, Prüfungsamt), die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, können Ermäßigungen gewährt werden, die 4 v.H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an Fachhochschulen nicht überschreiten sollen. Das Gleiche gilt für Lehrende in Fachhochschulstudiengängen an Universitäten. Für Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen regional gegliederter Fachhochschulen und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie für besondere Aufgaben der Studienreform können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach weitere Ermäßigungen bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden.

§ 7
Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule

Zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule, die die Ausübung einer Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Lehrverpflichtung für begrenzte Zeit ganz oder teilweise ermäßigt werden.

§ 8
Medizinbereich

Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen sowie in der Betreuung von Studierenden des dritten klinischen Studienabschnitts im Studiengang Medizin wird durch eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Der Gesamtumfang der Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Satz 1 darf die Summe der Lehrverpflichtungen des Hochschulpersonals nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. Der Personalbedarf wird nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ermittelt.

§ 9
Schwerbehinderte

Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes kann auf Antrag ermäßigt werden

a) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
bis zu 12 v.H.

b) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H.
bis zu 18 v.H.

c) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v.H.
bis zu 25 v.H.

§ 10
Zusammentreffen von Ermäßigungsmöglichkeiten, Gesamtlehrangebot

(1) Mehrere Ermäßigungen der Lehrverpflichtung nach den §§ 6 und 7 dürfen einer Lehrenden oder einem Lehrenden nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden.

(2) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungsordnung, Studienordnung und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird.

§ 11 (Fn 3)
In früherer dienstrechtlicher Stellung
verbliebene Beamtinnen und Beamte

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die nach § 120 HG in der früheren dienstrechtlichen Stellung verbliebenen Beamtinnen und Beamten. Studienprofessorinnen und Studienprofessoren haben eine Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden.

§ 12 (Fn 8)
Zuständigkeiten

Für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung ist die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor in ihrer oder seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzte zuständig. Sie oder er trifft diese Entscheidungen auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs.

§ 13 (Fn 4)
Beurlaubungen und Freistellungen

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Beurlaubungen und Freistellungen nach § 51 HG.

§ 14 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 21. September 1999 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. August 2009 außer Kraft.

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 518; geändert durch 1. ÄndVO v. 21.2.2004 (GV. NRW. S. 120), in Kraft getreten am 15. August 2004; Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; VO vom 29.5.2007 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Aufgehoben durch VO 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 15. August 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 11 neu gefasst durch 1. ÄndVO v. 21.2.2004 (GV. NRW. S. 120); in Kraft getreten am 15. August 2004.

Fn 4

§§ 13 u. 14 geändert durch 1. ÄndVO v. 21.2.2004 (GV. NRW. S. 120); in Kraft getreten am 15. August 2004.

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 6

§ 1 zuletzt neu gefasst durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 7

§§ 5 u. 6 zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 8

§ 12 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 9

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 29.5.2007 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.



Normverlauf ab 2000: