Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB); Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift


Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB);
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 4. Juli 1968 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels III der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1968 (GV. NW. S. 230) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1956 (GS. NW. S. 266) in der jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie er sich aus der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Juli 1966 (GV. NW. S. 417) und des Artikels I der Dritten Änderungsverordnung vom 25. Juli 1967 (GV. NW. S. 136) ergibt.

Die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1956 (GS. NW. S. 266) und die Erste Änderungsverordnung vom 2. September 1959 (GV. NW. S. 141) wurden erlassen von der Landesregierung auf Grund des § 91 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225).

Die Zweite Änderungsverordnung vom 6. Juli 1966 wurde erlassen von der Landesregierung auf Grund des § 86 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 Juni 1962 (GV. NW. S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1966 (GV. NW. S. 360).

Die Dritte Änderungsverordnung vom 25. Juli 1967 (GV. NW. S. 136) und die Vierte Änderungsverordnung vom 2. Juli 1968 wurden erlassen von der Landesregierung auf Grund des § 86 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1966 (GV. NW. S. 427), geändert durch Gesetz vom 23. April 1968 (GV. NW. S. 149).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen
im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB)
in der Fassung vom 4. Juli 1968

§ 1

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.

(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 3 (Fn 11)

(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.

(2) Dies gilt besonders

1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;

2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschreitet;

3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muß;

4. für Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht;

5. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft;

6. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt ist, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen, abzustürzen oder tätlich angegriffen zu werden.

(3) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft im Außendienst nur beschäftigt werden, wenn sie sich zu dieser Dienstleistung bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 4 (Fn 12)

(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 2 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

(2) Eine Beamtin, die in den ersten sechs Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.

(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu Dienstleistungen der in § 3 Absätze 1, 2 Nummern 1, 3, 4 und 6 genannten Art oder ohne ihre Zustimmung zu einer Dienstleistung im Außendienst herangezogen werden.

§ 5 (Fn 2)

Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 2, 3 und 4 sowie des § 9 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Besoldung nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 8) und das Verbot der Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 9). Sofern nach § 9 Abs. 4 ausnahmsweise Mehrarbeit zugelassen wird, ist Mehrarbeitsvergütung nur für tatsächlich geleistete und nicht durch Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit zu gewähren. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für den Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22 der Erschwerniszulagenverordnung) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

§ 5 a (Fn 3)

Soweit die in § 2 Abs. 2 und in § 4 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet, ist der Zuschuss auf insgesamt 210 Euro begrenzt.

§ 5b (Fn 13, 15)

Für den Anspruch auf Erholungsurlaub und dessen Dauer nach den Vorschriften der Erholungsurlaubsverordnung gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Dies gilt nicht für Beamtinnen, die sich während der Beschäftigungsverbote gem. § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in einer Elternzeit befinden, ohne eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne von § 66 oder § 67 LBG bei ihrem Dienstherrn auszuüben.

Hat die Beamtin ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

§ 6

(1) Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Einrichtung von Ruheräumen anordnen und sonstige Maßnahmen zum Schutz der schwangeren oder stillenden Beamtin treffen.

§ 7

(1) Sobald einer Beamtin ihre Schwangerschaft bekannt ist, soll sie den Dienstvorgesetzten unterrichten und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.

(2) Für die Berechnung des in § 2 Abs. 2 bezeichneten Zeitraumes vor der Entbindung ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich die Frist entsprechend.

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach Absatz 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.

§ 8

(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.

(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

§ 9 (Fn 4)

(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit herangezogen und weder in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr noch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jeder Dienst, der über achteinhalb Stunden täglich oder über neunzig Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.

(3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.

§ 10 (Fn 5)

Die §§ 1 bis 5 der Mutterschutzrichtlinienverordnung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) sind entsprechend anzuwenden.

§ 11 (Fn 6)

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne die Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 BeamtStG bleiben unberührt.

§ 11 a (Fn 7)

§ 12

In der Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

§ 13

In den Fällen des § 6 Abs. 2, des § 8 Abs. 3 und des § 9 Abs. 4 tritt bei Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte.

§ 14 (Fn 8)

Diese Verordnung gilt auch für die Richterinnen des Landes.

§ 14 a (Fn 9)

Für die vor dem 1. Januar 1994 geborenen Kinder ist § 5a in der bis zum Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 15 (Fn10)

§ 16 (Fn 13, 14)

Das Innenministerium berichtet der Landesregierung zum Ende des Jahres 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 230, geändert durch VO v. 5. 9. 1979 (GV. NW. S. 550); 2. 5. 1984 (GV. NW. S. 240), 4. 2. 1986 (GV. NW. S. 94), durch § 7 der ErzUV v. 8. 4. 1986 (GV. NW. S. 231), 8. 10. 1991 (GV. NW. S. 372), durch Art. I der VO zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande NRW v. 31. 1. 1995 (GV. NW. S. 86), durch Art. I der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande NRW v. 2.9.1997 (GV. NW. S. 314), durch Artikel I d. Verordnung zur Umstellung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts auf Euro v. 11.12.2001 (GV. NRW. S. 870); 22.6.2004 (GV. NRW. S. 377); in Kraft getreten am 21. Juli 2004; Artikel IV der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008; Artikel 4 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012.

Fn 2

§ 5 zuletzt geändert durch Art. I der VO v. 31. 1. 1995 (GV. NW. S. 86); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1993.

Fn 3

§ 5 a zuletzt geändert durch VO v. 22.6.2004 (GV. NRW. S. 377); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 4

§ 9 Abs. 2 geändert durch VO v. 5. 9. 1979 (GV. NW. S. 550); in Kraft getreten am 1. Juli 1979.

Fn 5

§ 10 geändert durch Art. I der VO v. 2. 9.1997 (GV. NW. S. 314); in Kraft getreten am 25. September 1997.

Fn 6

§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 4 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 7

§ 11 a gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1986 durch VO v. 4. 2. 1986 (GV. NW. S. 94).

Fn 8

§ 14 geändert durch VO v. 8. 10. 1991 (GV. NW. S. 372); in Kraft getreten am 18. Oktober 1991.

Fn 9

§ 14 a eingefügt durch Art. I der VO v. 31. 1. 1995 (GV. NW. S. 86); in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. Februar 1995.

Fn 10

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 14. Februar 1956; die Zeitpunkte des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergeben sich aus Artikel II der Verordnung vom 2. September 1959 (GV. NW. S. 141), Artikel IV der Verordnung vom 6. Juli 1966 (GV. NW. S. 416), Artikel III der Verordnung vom 25. Juli 1967 (GV. NW. S. 136) und Artikel IV der Verordnung vom 2. Juli 1968 (GV. NW. S. 230).

Fn 11

§ 3 geändert durch Art. I der VO v. 2.9.1997 (GV. NW. S. 314); in Kraft getreten am 25. September 1997.

Fn 12

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 22.6.2004 (GV. NRW. S. 377); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 13

§ 5b und § 16 eingefügt durch VO v. 22.6.2004 (GV. NRW. S. 377); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 14

§ 16 neu gefasst durch Artikel IV der VO vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008.

Fn 15

§ 5b geändert durch Artikel 4 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.



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