Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV); Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und
Beamten und Richterinnen und Richter
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Erholungsurlaubsverordnung - EUV);
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 14. September 1993 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels II der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. S. 528) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV) in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung bekanntgemacht.

Diese Neufassung ergibt sich aus

1. der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV) vom 26. März 1982 (GV. NW. S. 175),

2. Artikel I der Elften Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom 7. März 1983 (GV. NW. S. 135),

3. Artikel I der Zwölften Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom 3. April 1984 (GV. NW. S. 216) und

4. Artikel I der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. S. 528).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Verordnung
über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und
Beamten und Richterinnen und Richter
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Erholungsurlaubsverordnung - EUV)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1993

Aufgrund des § 101 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 468),in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 468), wird verordnet:

§ 1
Urlaubsjahr

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten auf Antrag in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung.

(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gewährleistung des Dienstbetriebes

Der beantragte Urlaub ist zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Kosten für eine Stellvertretung sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

§ 3
Wartezeit

Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, im Falle des § 6 Abs. 1 von drei Monaten beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

§ 4
Bemessungsgrundlage

Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das von der Beamtin oder dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wird.

§ 5 (Fn 4)
Urlaubsdauer

(1) Der Urlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen dienstplanmäßig oder aufgrund der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist; ausgenommen sind Feiertage, die zu einer Kürzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit um die an sich auf diese Tage entfallenden Dienststunden führen.

(2) Der Urlaub beträgt vor vollendetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, vor vollendetem 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 31 Landesbeamtengesetz), so besteht Anspruch auf den halben Jahresurlaub, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, und voller Urlaubsanspruch, wenn es in der zweiten Jahreshälfte endet.

(4) Bei Bewilligung von Urlaub unter Wegfall der Besoldung wird der für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Beurlaubung um 1/12 gekürzt. Der Erholungsurlaub, der der Beamtin oder dem Beamten für das Urlaubsjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat, für den die Beamtin oder der Beamte Elternzeit nach der Elternzeitverordnung (EZVO) in der jeweils geltenden Fassung erhält, um ein Zwölftel gekürzt. Der Erholungsurlaub wird nicht nach den Sätzen 1 und 2 gekürzt, wenn und solange die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit oder des Urlaubs nach § 71 in Verbindung mit § 67 des Landesbeamtengesetzes bei dem eigenen Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder einer Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung oder der Elternzeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Gleiches gilt auch für unmittelbar aufeinanderfolgende Urlaube ohne Besoldung oder unmittelbar aufeinanderfolgende Elternzeiten. Satz 4 gilt entsprechend für Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen (Mindesturlaub), den die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten hat, wenn er anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Dabei werden bereits gewährte Urlaubsteile in Abzug zu dem genannten Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen gebracht. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 14 findet Anwendung. Ist vor Beginn des Urlaubs ohne Besoldung oder der Elternzeit mehr Erholungsurlaub in Anspruch genommen worden als nach Satz 1 zusteht, so ist der nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung oder der Elternzeit zustehende Erholungsurlaub um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen; dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung oder der Elternzeit schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(5) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes oder § 6c Abs. 3 des Landesrichtergesetzes bewilligte volle ununterbrochene Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet. Absatz 4 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(6) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 65 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes dauernde Freistellung beginnt, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet.

(7) Ergibt sich der Bruchteil eines Arbeitstages, so ist - bei mehreren Bruchteilen nach der Zusammenrechnung - aufzurunden. Das gleiche gilt bei anteiligem Zusatzurlaubsanspruch.

§ 6
Zeitliche Lage des Urlaubs

(1) Während einer Ausbildung ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, daß der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist.

(2) Beamtinnen und Beamten in der Ausbildung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll der Urlaub zusammenhängend erteilt und, soweit sie berufsschulpflichtig sind, in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit er nicht in diese Zeit fällt, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

(3) Bei einer Ausbildung an einer Fachhochschule soll Urlaub nicht während der fachwissenschaftlichen Studienzeit gewährt werden.

(4) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten den Erholungsurlaub während der Schulferien.

§ 7 (Fn 12)
Anrechnung des früheren Urlaubs

Erholungsurlaub, der Beamtinnen und Beamte bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

§ 8 (Fn 5)
Teilung und Übertragung

(1) Der Erholungsurlaub soll im Laufe des Urlaubsjahres nach Möglichkeit voll ausgenutzt werden. Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; jedoch ist im allgemeinen die Teilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden.

(2) Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt. Im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative verfällt der Urlaub erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres.

§ 9
Widerruf und Verlegung

(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Vorschriften des Reisekostenrechts ersetzt.

(2) Einem Wunsch, aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, ist zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist.

§ 10
Erkrankung

(1) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter während des Urlaubs und zeigt dies unverzüglich an, so wird die Zeit der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. Über die Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.

(2) Der restliche Urlaub bedarf einer neuen Genehmigung.

§ 11 (Fn 6)
Urlaub im Anschluß an eine Heil- oder Badekur

Dem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Gewährung von Erholungsurlaub im Anschluß an eine Heil- oder Badekur ist zu entsprechen.

§ 12 (Fn 10)
- entfallen -

§ 13 (Fn 7)
- entfallen -

§ 14 (Fn 8)
Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche

(1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach den §§ 5 und 12. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach § 5; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt.

(2) Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

(3) Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Absätzen 1 und 2 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

§ 15
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt auch für die Richterinnen und Richter des Landes.

§ 16 (Fn 9)

§ 17 (Fn 11)

Das Innenministerium berichtet der Landesregierung zum Ende des Jahres 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 690, geändert durch Art. II der VO zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande NRW v. 31. 1. 1995 (GV. NW. S. 86), Art. I der VO zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande NRW v. 25. 6. 1996 (GV. NW. S. 220), durch Art. III der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande NRW v. 2.9.1997 (GV. NW. S. 314); Artikel 3 der VO v. 22.6.2004 (GV. NRW. S. 377); in Kraft getreten am 21. Juli 2004; Artikel II der Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008; VO vom 2. März 2010 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 13. März 2010.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 312.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch VO vom 2. März 2010 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 13. März 2010.

Fn 5

§ 8 zuletzt geändert durch Art. II der VO v. 2.9.1997 (GV. NW. S. 314); in Kraft getreten am 25. September 1997.

Fn 6

§ 11 zuletzt geändert durch Art. II der VO v. 2.9.1997 (GV. NW. S. 314); in Kraft getreten am 25. September 1997.

Fn 7

§ 13 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch Art. II der VO v. 31. 1. 1995 (GV. NW. S. 86).

Fn 8

§ 14 Absatz 1 zuletzt geändert durch VO vom 2. März 2010 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 13. März 2010.

Fn 9

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung vom 26. Juli 1955 (GS. NW. S. 258). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom 2. Januar 1964 (GV. NW. S. 5), 22. Oktober 1970 (GV. NW. S. 724), 26. März 1982 (GV. NW. S. 175) und den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Vorschriften.

Fn 10

§ 12 gestrichen mit Wirkung vom 25. September 1997 durch Art. II der VO v. 2.9.1997 (GV. NW. S. 314).

Fn 11

§ 17 eingefügt durch Artikel 3 der VO v. 22.6.2004 (GV. NRW. S. 377); in Kraft getreten am 21. Juli 2004; neu gefasst durch Artikel II der VO v. 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008.

Fn 12

§ 7 neu gefasst durch Artikel II der VO v. 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 1. Mai 2008.



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