Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (FHVOPol)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die freie Heilfürsorge
der Polizei (FHVOPol)

Vom 10. Oktober 1967 (Fn 1)

Auf Grund des § 189 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1966 (GV. NW. S. 427) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

§ 1 (Fn 7)
Anspruchsberechtigung

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, Erziehungsurlaub nach der aufgrund des § 86 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung oder Urlaub nach § 101 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes gewährt wird; dies gilt auch während einer Beurlaubung nach § 85a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, sofern die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

§ 2 (Fn 3)
Umfang der freien Heilfürsorge

Der Anspruch auf freie Heilfürsorge umfaßt:

1. vorbeugende Gesundheitsfürsorge,

2. ärztliche Behandlung,

3. zahnärztliche Behandlung,

4. Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung,

5. Heilkuren,

6. Heil- und Hilfsmittel, physikalische Heilbehandlung,

7. Heilbehandlung während eines Auslandsaufenthaltes und

8. Fahrauslagen.

§ 3
Vorbeugende Gesundheitsfürsorge

Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist berechtigt, sich durch eine Polizeiärztin oder einen Polizeiarzt untersuchen, beraten und behandeln zu lassen, um Krankheiten vorzubeugen und die körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern (Gesundheitsfürsorge). Zur Gesundheitsfürsorge gehört auch die arbeitsmedizinische Vorsorge.

§ 4 (Fn 3)
Ärztliche Behandlung

(1) Im Krankheitsfall kann sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte von einer Polizeiärztin oder einem Polizeiarzt oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt behandeln lassen. Entscheidet sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte für eine Behandlung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt, so hat er in der Regel eine Ärztin oder einen Arzt am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte erhält von der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten einen Behandlungsschein, der für ein Kalendervierteljahr gilt. Vor Beginn der Behandlung ist der Ärztin oder dem Arzt der für das laufende Kalendervierteljahr bestimmte Behandlungsschein ausgefüllt auszuhändigen.

(3) Eine nach Art der Erkrankung notwendige weitere Behandlung wird auf Veranlassung der erstbehandelnden Ärztin oder des erstbehandelnden Arztes durch Ausstellung eines Überweisungsscheines gewährt.

(4) In dringenden Fällen kann jede Ärztin oder jeder Arzt auch ohne Behandlungs- oder Überweisungsschein in Anspruch genommen werden. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat die Ärztin oder den Arzt darauf hinzuweisen, daß Anspruch auf freie Heilfürsorge nach dieser Verordnung besteht. Der Behandlungs- oder Überweisungsschein ist unverzüglich nachzureichen.

(5) Bei Schwangerschaft und Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin werden die mit der Betreuung durch eine Ärztin oder einen Arzt und eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger verbundenen Kosten übernommen.

§ 5 (Fn 4)
Zahnärztliche Behandlung

(1) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 187), soweit sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche zahnärztliche Versorgung und Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen notwendig ist.

(2) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte erhält von der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten einen Zahn-Behandlungsschein ausgefüllt, der für ein Kalendervierteljahr gilt. Vor Beginn der zahnärztlichen Behandlung ist der Zahnärztin oder dem Zahnarzt der für das laufende Kalendervierteljahr bestimmte Zahn-Behandlungsschein ausgefüllt auszuhändigen. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat in der Regel eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Vor Anfertigung von Zahnersatz und Zahnkronen, vor Beginn einer Parodontose-Behandlung und einer kieferorthopädischen Behandlung ist der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten ein Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte kann den Behandlungsplan begutachten lassen. Wird ein genehmigter Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der Genehmigung.

(4) Kosten für zahnärztliche Leistungen, die über den in Absatz 1 beschriebenen Umfang hinausgehen, werden nicht übernommen.

§ 6 (Fn 5)
Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung

(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf die allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn Art oder Schwere der Krankheit stationäre Unterbringung erfordern oder aus diagnostischen Gründen eine stationäre Beobachtung unumgänglich ist. Bei stationärer Krankenhausbehandlung stellt die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte eine Kostenübernahmeerklärung aus, die die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte mit dem Überweisungsschein der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes dem Krankenhaus auszuhändigen hat. In dringenden Fällen hat die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darauf hinzuweisen, daß Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich nachzureichen. Vor einer Heilstättenbehandlung ist die Zustimmung der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten einzuholen.

(2) Bei stationärer Behandlung sind die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn ärztliche Gründe oder Unterbringungsschwierigkeiten die Einweisung in ein anderes Krankenhaus rechtfertigen.

(3) Ausnahmsweise kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten mit Zustimmung der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten aus unabweisbaren dienstlichen Gründen die gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer im Sinne der Bundespflegesatzverordnung gewährt werden, wenn dies im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht ermöglicht werden kann. Hierfür muß der Nachweis durch eine entsprechende schriftliche Erklärung der Krankenhausverwaltung erbracht werden.

(4) Bei Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin finden die Absätze 1, 2 und 3 entsprechende Anwendung.

§ 7 (Fn 8)
Heilkuren

(1) Heilkuren in Polizeikurheimen können auf Vorschlag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes mit vorheriger Zustimmung der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten durchgeführt werden, wenn die Kurmittel wesentlich dazu beitragen können, die Gesundheit zu erhalten oder die Dienstfähigkeit wiederherzustellen.

(2) Heilkuren in anderen Kurheimen oder Sanatorien werden nach vorheriger Zustimmung der nächsthöheren Vorgesetzten oder des nächsthöheren Dienstvorgesetzten gewährt, wenn durch ambulante oder stationäre Behandlung oder Einweisung in ein Polizeikurheim eine Heilung nicht zu erzielen ist.

(3) Eine Wiederholungskur wegen desselben Leidens wird gewährt, wenn durch sie eine endgültige oder langdauernde Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erwarten ist.

(4) Verhält sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nach Feststellung der Kurärztin oder des Kurarztes nicht kurgemäß, kann die Bewilligung der Kur bis zu ihrem Abschluß von der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten widerrufen werden. Heilkuren werden nicht bewilligt, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Entlassung beantragt hat, ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung aus dem Dienst bei gleichzeitiger Dienstenthebung oder ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt.

§ 8 (Fn 10)
Heil- und Hilfsmittel

(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel, deren Anwendung im Einzelfall notwendig ist. Hiervon ausgenommen sind wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel, Mineralwässer, Stärkungsmittel, kosmetische Artikel und Präparate, die als eine besondere Zubereitungsform von Nahrungsmitteln anzusehen sind.

(2) Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Aufwendungen für Beschaffung, Unterhaltung oder Ersatz ärztlich verordneter Hilfsmittel, die die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte aus dienstlichen Gründen oder wegen der Erfordernisse des täglichen Lebens benötigt, bedürfen der vorherigen Anerkennung durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt. Gegenstände, die allgemein zum täglichen Bedarf gehören und Pflegehilfsmittel im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sind keine Hilfsmittel im Sinne dieser Verordnung. Bei orthopädischem Schuhwerk für Selbsteinkleider wird der Mehrbetrag gegenüber dem Preis für handelsübliches Schuhwerk ersetzt. Kosten für Reservebrillen werden nicht übernommen, es sei denn, das Mitführen einer Ersatzbrille ist für die Ausübung des Dienstes nach anderen Vorschriften verpflichtend.

(3) Heilmittel sind persönliche medizinische Leistungen. Zu ihnen gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie, die Sprachtherapie und die Beschäftigungstherapie. Für Heilmittel ist die vorherige Anerkennung durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt einzuholen. In dringenden Fällen hat die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darauf hinzuweisen, daß Anspruch auf Heilfürsorge nach dieser Verordnung besteht. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich nachzureichen. Soweit es nach Lage des Krankheitsfalles zumutbar ist, sollen die am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe gelegenen landeseigenen Einrichtungen benutzt werden.

§ 9 (Fn 8)
Heilbehandlungen während eines Auslandsaufenthaltes

Wird während eines Auslandsaufenthaltes eine unaufschiebbare Heilbehandlung notwendig, werden die Aufwendungen in der Höhe übernommen, in der sie bei Inanspruchnahme einer niedergelassenen Ärztin oder eines niedergelassenen Arztes oder einer Krankenanstalt im Inland ohne Berücksichtigung der für die Polizei geltenden Gebührensätze entstanden wären.

§ 10 (Fn 9)
Fahrauslagen

(1) Notwendige Fahrauslagen werden erstattet

1. bei Inanspruchnahme von Leistungen nach den §§ 3, 6 und 7,

2. bei Begutachtungen in Verbindung mit Leistungen der freien Heilfürsorge auf Veranlassung der Polizeiärztin oder des Polizeiarztes,

3. bei ambulanten Behandlungen, die anstelle einer stationären Behandlung durchgeführt werden,

4. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

5. bei anderen Fahrten aus Anlaß einer ärztlichen Behandlung, bei denen eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens erforderlich ist oder bei denen dies aufgrund des Zustandes der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten zu erwarten ist (Krankentransport).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 3 sind in der Regel die nachgewiesenen Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und für die Beförderung von Gepäck erstattungsfähig. Dies gilt auch für Fahrauslagen einer Begleitperson, wenn die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden die Kosten in Höhe des Fahrpreises für Beförderungsmittel im Sinne des Satzes 1 übernommen. Den Nachweis über die Höhe der Kosten führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte.

(3) Die Erstattung von nachgewiesenen Kosten für andere Beförderungsmittel (z. B. Taxi, Mietwagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber) setzt - mit Ausnahme von Notfällen - eine vor dem Transport ausgestellte ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit ihrer Benutzung voraus. Bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung für eine Beförderung mit einem Taxi oder einem Mietwagen können die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes übernommen werden.

(4) Fahrauslagen, die bei Erkrankung während eines privaten Auslandsaufenthaltes entstehen, sowie die Kosten des Rücktransports an den Wohnort werden nicht erstattet.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1967 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 188, geändert durch VO v. 18. 5. 1984 (GV. NW. S. 338), 3. 5. 1986 (GV. NW. S. 349), 21.3.1997 (GV. NW. S. 62), 16.9.1997 (GV. NW. S. 372), 26.8.1999 (GV. NRW. S. 509).Aufgehoben durch VO v. 13.7.2001 (GV. NRW. S. 536).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§§ 2 und 4 zuletzt geändert durch VO v. 21. 3. 1997 (GV. NW. S. 62); in Kraft getreten am 16. April 1997.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 16.9.1997 (GV. NW. S. 372); in Kraft getreten am 24. Oktober 1997.

Fn 5

§ 6 zuletzt geändert durch VO v. 16.9.1997 (GV. NW. S. 372); in Kraft getreten 24. Oktober 1997.

Fn 6

§ 11 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 7

§ 1 geändert durch VO v. 21. 3. 1997 (GV. NW. S. 62); in Kraft getreten am 16. April 1997.

Fn 8

§ 7 und § 9 geändert durch VO v. 21. 3. 1997 (GV. NW. S. 62); in Kraft getreten am 16. April 1997.

Fn 9

§ 10 geändert durch VO v. 21. 3. 1997 (GV. NW. S. 62); in Kraft getreten am 16. April 1997.

Fn 10

§ 8 zuletzt geändert durch VO v. 26.8.1999 (GV. NRW. S. 509); in Kraft getreten am 15. September 1999.



Normverlauf ab 2000: