Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen
bei begrenzter Dienstfähigkeit

Vom 9. Oktober 2007 (Fn 1)

Aufgrund des § 72 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039, 2042), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Zuschlag gemäß § 72 a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für begrenzt Dienstfähige gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes.

§ 2
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu ihren Dienstbezügen einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 vom Hundert vermindert ist.

(2) Der Zuschlag beträgt fünf vom Hundert der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro. Werden Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.

(3) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören:

1. das Grundgehalt

2. monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezüge bei Professorinnen und Professoren und bei hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen

3. der Familienzuschlag

4. Amts- und Stellenzulagen

5. Ausgleichs- und Überleitungszulagen.

§ 3
Übergangsregelung

Soweit ein Anspruch im Sinne des § 2 für Zeiträume vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltend gemacht wurde und hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, wird beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Zuschlag auch für diese Zeiträume gewährt.

§ 4 (Fn 2)
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Für den Innenminister
Die Justizministerin

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 407, in Kraft getreten am 1. November 2007; geändert durch VO vom 28. August 2012 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 7. September 2012.

Aufgehoben durch Artikel 43 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 2

§ 4 geändert durch VO vom 28. August 2012 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 7. September 2012.



Normverlauf ab 2000: