Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen (Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen
(Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes)

Vom 16. Juni 1976 (Fn 1)

Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten (gemäß § 92 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden:

§ 1
Einstufung der Ämter

(1) Die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen (Sparkassendirektoren) werden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 2 wie folgt eingestuft:

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                                                     als Vorstands- als weitere
Amtsbezeichnung  Bemessungsgrundlage in Millionen DM  vorsitzender  Vorstands-
                                                                    mitglieder
                                                        BesGr.        BesGr.
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Sparkassen-           bis             175 Mio DM      A 12/A 13     A 11/A 12,
direktor         mehr als   175 bis   290 Mio DM      A 13/A 14     A 12/A 13,
                 mehr als   290 bis   575 Mio DM      A 14/A 15     A 13/A 14,
                 mehr als   575 bis 1.050 Mio DM      A 15/A 16     A 14/A 15,
                 mehr als 1.050 bis 1.845 Mio DM      A 16/B  2     A 15/A 16,
                 mehr als 1.845 bis 2.730 Mio DM      B  2/B  3     A 16/B  2,
                 mehr als 2.730 bis 4.200 Mio DM      B  3/B  4     B  2/B  3,
                 mehr als 4.200 bis 6.930 Mio DM      B  4/B  5     B  3/B  4,
                 mehr als 6.930 bis 9.870 Mio DM      B  5/B  6     B  4/B  5,
                 mehr als 9.870           Mio DM      B  6/B  7     B  5/B  6.

Die Einstufung in eine der beiden jeweils genannten Besoldungsgruppen erfolgt durch Beschluß der zuständigen Stelle. Der Beschluß ist dem Beamten, der im Zeitpunkt der Beschlußfassung im Amt ist, zuzustellen.

(2) Der Amtsbezeichnung kann ein auf die ausgeübte Funktion hinweisender Zusatz beigefügt werden.

§ 2
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Einstufung der Sparkassendirektoren ist die Summe aus der Bilanzsumme der Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der Kundenwertpapiere (Depot B). Die Bilanzsumme und das Kreditvolumen sind dem festgestellten Jahresabschluß der Sparkassen nach dem Stichtag vom 31. Dezember 1980 zu entnehmen. Das Kreditvolumen ist die Summe der Bilanzposten 5 und 10 der Aktivseite und 13 bis 15 der Passivseite nach dem vorgeschriebenen Formblatt. Der Depotbestand der Kundenwertpapiere ist mit dem auf den maßgebenden Stichtag ermittelten Steuerkurswert anzusetzen.

§ 3
Einstufung bei Vereinigung und Neuerrichtung von Sparkassen

(1) Wurden oder werden nach dem 31. Dezember 1980 Sparkassen vereinigt oder durch Bildung eines Zweckverbandes zu einer Sparkasse zusammengeschlossen, so ist Grundlage für die Einstufung die Gesamtsumme der nach § 2 für jede Sparkasse ermittelten Beträge. Dies gilt für die Übertragung von Zweigstellen entsprechend.

(2) Wurde oder wird eine Sparkasse nach dem in § 2 genannten Stichtag neu errichtet, so bestimmt der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister auf Grund einer vergleichenden Schätzung die erstmals maßgebende Einstufung. Während der auf die Errichtung folgenden sechs Jahre kann der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister diese Einstufung im Abstand von je zwei Jahren neu bestimmen, wenn auf Grund der Entwicklung eine höhere Bewertung angemessen ist.

§ 4
Rechtsstand

Verringert sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage (§ 2) oder der Einstufungsmaßstab (§ 1 Abs. 1), so behalten die in dieser Verordnung aufgeführten Beamten für ihre Person und für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe.

§ 5
Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 1588).



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