Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen In den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Stellenobergrenzenverordnung - StOV-Gem -)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen
In den Gemeinden und Gemeindeverbänden
(Stellenobergrenzenverordnung - StOV-Gem -)

Vom 8. Dezember 1976 (Fn 1)

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NW. S. 544) (Fn 2) und § 238 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) wird nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik, Wohnungs- und Städtebau des Landtags im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Ermittlung der Obergrenzen und Ausweisung von Planstellen für Ämter der in § 26 Abs. 1 BBesG genannten Besoldungsgruppen in den Stellenplänen der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die Planstellen nach Absatz 1 sind entsprechend dem Bedarf für den Haushaltszeitraum auf Grund sachgerechter Bewertung nach den folgenden Vorschriften auszuweisen.

Allgemeiner Einstufungsrahmen

§ 2

(1) Die als Stellenobergrenzen festgelegten Anteil- und Höchstsätze dürfen nicht überschritten und nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung im einzelnen keine niedrigere Zuordnung des Amtes verlangen.

(2) Wird eine Stellenobergrenze im Rahmen des § 26 Abs. 1 BBesG und dieser Verordnung nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anteil dem der niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe hinzugerechnet werden.

(3) Die Besoldungsgruppe B 1 steht auch ersatzweise für die Besoldungsgruppen A 16 und B 2 nicht zur Verfügung.

§ 3 (Fn 3)

(1) Bei Ausweisung von Planstellen nach Maßgabe der in § 26 Abs. 1 BBesG und in dieser Verordnung festgelegten Obergrenzen dürfen Beamte auf Lebenszeit und die Beamten auf Zeit, deren Einstufung nicht nach den §§ 21 und 22 BBesG geregelt ist, höchstens in die Besoldungsgruppe eingestuft werden, in die der zum allgemeinen Vertreter des Gemeindedirektors bestellte Beigeordnete in der ersten Amtszeit eingruppiert werden kann.

(2) Innerhalb des Stellenanteils der Besoldungsgruppen A 16/B 2 darf die Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe B 2 die der Besoldungsgruppe A 16 nicht überschreiten. Die Besoldungsgruppe B 2 steht nur nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung B zur Verfügung.

§ 4 (Fn 4)

(1) Bei der Ermittlung der Obergrenzen der Beförderungsämter nach § 26 Abs. 1 BBesG und dieser Verordnung ist von der Gesamtzahl der nach § 6 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) für Beamte nach der Anstellung ausgewiesenen Planstellen auszugehen. Wird ein Beamter in einer Stelle des Eingangs- oder ersten Beförderungsamtes der höheren Laufbahngruppe geführt, ist er weiterhin in seiner Laufbahngruppe anzurechnen.

(2) Freie Planstellen können bis zur Zahl der Beamten auf Probe, die bereits eingestellt oder im Laufe des Haushaltszeitraumes zu übernehmen sind, in der entsprechenden Laufbahngruppe berücksichtigt werden. Freigewordene Planstellen, die nur vorübergehend unbesetzt oder aushilfsweise besetzt sind, dürfen ebenfalls angerechnet werden, längstens aber für das Jahr des Ausscheidens des früheren Stelleninhabers und den darauf folgenden Haushaltszeitraum.

(3) Angestellte, die zur Erfüllung laufbahnrechtlicher Voraussetzungen eine Dienstzeit im Angestelltenverhältnis abzuleisten haben, können abweichend von § 6 GemHVO bereits auf Planstellen geführt und bei der Ermittlung der Obergrenzen mitgezahlt werden.

Allgemeine Ausnahmen

§ 5 (Fn 3, 4, 5)

(1) Bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 BBesG und dieser Verordnung bleiben folgende Beamtengruppen unberücksichtigt:

1 Wahlbeamte

2 Beamte

a) bei Feuerwehren,

b) in Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetrieben,

c) in kommunalen Datenverarbeitungseinrichtungen, die ständig Aufgaben der Datenverarbeitung für andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen,

d) Beamte in den fünf Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) in Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster mit der Maßgabe, daß Planstellen des mittleren Dienstes zu höchstens 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 BBesO ausgewiesen werden können.

3 Fachbeamte und Verwaltungsleiter

a) in Schlacht- und Viehhöfen,

b) im Forst-, Garten- und Friedhofsdienst.

4 Fachbeamte und Verwaltungsleiter in besonderen Einrichtungen

a) der Jugendhilfe und Jugendpflege, insbesondere in Kindergärten und Heimen,

b) der Sozialhilfe, insbesondere in Altenheimen,

c) des Bildungswesens und der Kulturpflege, insbesondere in Volkshochschulen, Bibliotheken, Archiven, Museen, Theatern und Orchestern, und

d) des Gesundheitswesens, insbesondere in Krankenhäusern und Untersuchungsämtern.

(2) Für die von den Obergrenzen ausgenommenen Beamten dürfen Beförderungsämter nur unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 25 BBesG vorgesehen werden. Die Bewertung der Stellen richtet sich nach denselben Grundsätzen wie bei denen, die den allgemeinen Stellenobergrenzen unterliegen.

(3) Die Planstellen dieser Beamtengruppen sind im Stellenplan getrennt von den übrigen Planstellen auszuweisen und nicht in die Gesamtzahl der Planstellen einer Laufbahngruppe zur Errechnung der Anteile nach § 26 Abs. 1 BBesG und dieser Verordnung einzubeziehen.

(4) Soweit die Bundesregierung für bestimmte Funktionsgruppen durch Rechtsverordnung höhere Stellenobergrenzen zugelassen hat und diese in Anspruch genommen werden, sind die entsprechenden Planstellen im Stellenplan ebenfalls für sich auszuweisen und bei der Errechnung der Anteile nach § 26 Abs. 1 BBesG außer Betracht zu lassen. Die Einhaltung der besonderen Obergrenzen ist nachrichtlich in der Spalte ,,Vermerke, Erläuterungen" des Stellenplans darzustellen.

(5) Wird nur eine Stelle des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 oder des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, kann diese Stelle abweichend von der Obergrenze in Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 oder Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A mit der Amtszulage nach der entsprechenden Fußnote ausgestattet werden, sofern die Stelle für Funktionen vorgesehen ist, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von denen der Besoldungsgruppe A 9 oder A 13 abheben.

Abweichungen
von den allgemeinen Stellenobergrenzen
für Gemeinden unter 100 000 Einwohner
und Gemeindeverbände

§ 6

(1) Stellenbruchteile, die sich bei der Anteilberechnung nach § 26 Abs. 1 BBesG und dieser Verordnung ergeben, können, wenn es die Organisations- und Stellenplanverhältnisse erfordern, aufgerundet werden, jedoch in den Besoldungsgruppen A 13 (gehobener Dienst) und A 16/B 2 erst von 0,5 an.

(2) Soweit es nach sachgerechter Bewertung zwingend notwendig ist, dürfen die Anteile nach § 26 Abs. 1 BBesG im gehobenen und im mittleren Dienst jeweils um höchstens ein Zehntel, in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 auch weiter überschritten werden. Dabei darf die Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 die der Besoldungsgruppe A 7 nicht überschreiten.

(3) Werden keine Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) eingerichtet, können für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 zusammen bis 50 v. H. der Planstellen des gehobenen Dienstes vorgesehen werden, jedoch nicht mehr als 20 v. H. für die Besoldungsgruppe A 12.

(4) Wenn es die Organisations- und Stellenplanverhältnisse erfordern, kann für den gehobenen und den höheren technischen Dienst von der Anwendung der Obergrenzen nach der Verordnung nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BBesG abgesehen werden; in diesem Fall gelten einheitlich die Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 BBesG.

§ 7 (Fn 6)

(1) Anstelle der Anteile nach § 26 Abs. 1 BBesG einschließlich der von der Bundesregierung durch Verordnung festgesetzten besonderen Stellenobergrenzen und der in § 6 zugelassenen Abweichungen können bei Gemeinden und Kreisen die Höchstzahlen der nachfolgenden Tabellen insgesamt oder für einzelne Besoldungsgruppen als Obergrenzen dienen:

1. Mittlerer Dienst bei den Gemeinden und Kreisen


Zahl der Planstellen der Laufbahngruppe

Planstellen der Besoldungsgruppe

A 9


bis 6

3

ab 7

4

ab 11

5

ab 20

6

ab 25

7

ab 30

8


2. Gehobener Dienst bei den Gemeinden


Planstellen
der Besoldungsgruppe

Einwohnerzahl

A 11

A 12

A 13


bis 5 000

2

2

-

über 5 000

4

-

über 10 000

4

3

über 40 000

5

über 60 000

6


In Gemeinden über 5 000 bis 10 000 Einwohnern kann eine der vier zulässigen Stellen in der Besoldungsgruppe A 12 nach Besoldungsgruppe A 13 angehoben werden, sofern sie für den allgemeinen Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten bestimmt ist.

3. Höherer Dienst bei den Kreisen


Einwohnerzahl

Planstellen der Besoldungsgruppe

A 16/B 2


bis 200 000

4

über 200 000

5

über 300 000

8

über 400 000

9

über 500 000

10


(2) Für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres festgestellte Bevölkerungszahl maßgebend.

(3) In Gemeinden, die Standort von Stationierungsstreitkräften sind, ist die Einwohnerzahl um 50 v. H. der Zahl der nichtmeldepflichtigen, außerhalb der Kasernen wohnenden Mitglieder der Streitkräfte und ihrer Familienangehörigen zu erhöhen.

(4) §§ 2 und 3 bleiben unberührt.

§ 8 (Fn 7)

(1) Soweit die Landschaftsverbände für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder sonstige Einrichtungen aufgrund bisheriger vertraglicher Vereinbarungen Beamte zur Verfügung stellen, dürfen Planstellen für diese Beamten in Abweichung von den Obergrenzen des § 26 Abs. 1 BBesG höchstens in den Besoldungsgruppen nach dem Stand vom 1. 7. 1975 ausgewiesen werden; ebenso darf die Einstufung der Leiter der Landesstraßen-, Fernstraßen- und Autobahnämter oder Neubauämter nach dem Stand vom 1. 7. 1975 nicht zugunsten der Beamten geändert werden. Bei Anwendung des § 26 Abs. 1 BBesG auf den Stellenplan der Landschaftsverbände bleiben diese Planstellen außer Betracht.

(2) Die Landschaftsverbände dürfen vor Anwendung des § 26 Abs. 1 BBesG je Landesstraßen-, Fernstraßen- und Autobahnamt oder Neubauamt bei diesen Außendienststellen im gehobenen Dienst eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 und drei Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 ausweisen, soweit bei der einzelnen Außendienststelle vom Aufstieg in den höheren Dienst kein Gebrauch gemacht wird. Im übrigen können für den gehobenen technischen Dienst bei den Landschaftsverbänden die für die Funktionsgruppen technischer Verwaltungen durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Stellenobergrenzen zugrunde gelegt werden.

(3) Der Regionalverband Ruhr kann anstelle der Anteile nach § 26 Abs. 1 BBesG die jeweils zuletzt genannten Höchstzahlen der Tabelle des § 7 Abs. 1 Nr. 2, der Landesverband Lippe die Höchstzahlen für Gemeinden über 20 000 Einwohner als Obergrenzen in Anspruch nehmen.

Stellenüberhänge

§ 9

(1) Ergeben sich nach § 26 Abs. 1 BBesG und dieser Verordnung Überhänge an Stellen für Beförderungsämter, so ist in entsprechendem Ausmaß bei der Gesamtzahl der Planstellen der betreffenden Besoldungsgruppen im Stellenplan der Vermerk ,,k.u." (künftig umzuwandeln) oder ,,k.w." (künftig wegfallend) anzubringen.

(2) In der Haushaltssatzung sind die Rechtsfolgen festzulegen, die die Vermerke auslösen sollen. Dabei ist für mindestens jede zweite, bei Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern für jede dritte, von da an freiwerdende, von einem Vermerk betroffene Planstelle der Besoldungsgruppe der Wegfall oder die Umwandlung in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe zu bestimmen, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.

(3) Die Abbauverpflichtung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch erfüllt werden, indem sichergestellt wird, daß die Gemeinde oder der Gemeindeverband die Hälfte der innerhalb eines mit der Aufsichtsbehörde abzustimmenden Zeitraums freiwerdenden Stellen entsprechend den Stellenvermerken zurückführt.

(4) Eine Stelle wird nicht nur durch Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers, sondern auch durch seine Einweisung in die Stelle einer höheren Besoldungs- oder Laufbahngruppe frei. Zur Vermeidung oder zum Abbau eines Überhangs an Beförderungsämtern dürfen Planstellen der höheren Laufbahngruppe nicht in Anspruch genommen und, auch nicht durch Stellenumwandlung, neu ausgewiesen werden.

Inkrafttreten

§ 10

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 427, geändert durch VO v. 19. 9. 1992 (GV. NW. S. 366), 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416); Art. VI des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch VO v. 10.5.2005 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 28. Mai 2005.

Fn2

SGV. NW. 20320.

Fn3

§ 3 und § 5 Abs. 3 geändert durch VO v. 19. 9. 1992 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 13. Oktober 1992.

Fn4

§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 1996.

Fn5

§ 5 Abs. 5 angefügt durch VO v. 19. 9. 1992 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1990 bzw. 13. Oktober 1992.

Fn6

§ 7 zuletzt geändert durch VO v. 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 1996.

Fn7

§ 8 Abs. 3 zuletzt geändert durch Art. VI des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. Oktober 2004.



Normverlauf ab 2000: