Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die besoldungsrechtliche Einordnung von Fachhochschullehrern in die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 bei der Übernahme in Professorenämter (Einordnungsverordnung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die besoldungsrechtliche Einordnung
von Fachhochschullehrern in die
Besoldungsgruppen C 2 und C 3 bei der
Übernahme in Professorenämter
(Einordnungsverordnung)

Vom 20. März 1980 (Fn 1)

Auf Grund des § 82 Abs. 8 des Fachhochschulgesetzes vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2) sowie des § 128 Abs. 7 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926) (Fn 2) in Verbindung mit § 82 Abs. 8 FHG wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister sowie im Benehmen mit dem Ausschuß für Wissenschaft und Forschung des Landtags verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die besoldungsrechtliche Einordnung der Fachhochschullehrer, die nach den §§ 79 und 80 FHG sowie nach den §§ 122 und 123 WissHG in die Rechtsstellung eines beamteten Professors übernommen werden.

§ 2
Fächergruppen

(1) Für die Zusammenfassung der Fächer nach fachlichen Grundsätzen wird das im Fachbereich von Professoren hauptberuflich zu erbringende Lehrangebot, soweit nicht bereits geschehen, den auf den Fachbereich entfallenden bisherigen Stellen für Fachhochschullehrer zugeordnet.

(2) Das zu erbringende Lehrangebot bestimmt sich nach den geltenden Prüfungs- und Studienordnungen. Die Zahl der auf den jeweiligen Fachbereich entfallenden Stellen bemißt sich nach der am 15. Oktober 1978 geltenden Verteilung. Mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung bis zum 31. Juli 1980 vorgenommene Änderungen sind zu berücksichtigen.

(3) In einer Fächergruppe sind zur Durchführung sachgerechter Bewertung gleiche und inhaltlich verwandte Fächer zusammenzufassen. Hierbei oder zur weiteren Unterscheidung ist gegebenenfalls auf die dienstrechtlich übertragenen Lehrgebiete zurückzugreifen. Bei Zweifeln über die fachliche Zuordnung zu einer Fächergruppe ist die durch die Ausbildung und die berufliche Praxis des Fachvertreters bestimmte fachliche Ausrichtung entscheidend.

(4) Soweit einzelne Fächer bei der Bildung von Fächergruppen aus fachlichen Gründen unberücksichtigt bleiben müssen, sind fachbereichsübergreifende Fächergruppen zu bilden. Diese Fächergruppen sind für das Übernahmeverfahren einem Fachbereich zuzuordnen.

(5) Bis zum 31. Mai 1980 sind die Fächergruppen zu bilden und fachbereichsübergreifende Fächergruppen Fachbereichen zuzuordnen. Zuständig ist der Senat; die Fachbereiche haben ein Vorschlagsrecht. Die Hochschulen zeigen dem Minister für Wissenschaft und Forschung bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt an, welche Fächergruppen gebildet wurden, welchen Fachbereichen sie zugeordnet sind und welche Stellen von den Fächergruppen umfaßt werden.

§ 3
Auswahlgrundsätze

(1) Bei der sachgerechten Bewertung ist von dem sich aus den Aufgaben der Fachhochschule (§ 3 FHG) und den Einstellungsvoraussetzungen für Professoren (§ 32 FHG) ergebenden Inhalt des Professorenamtes auszugehen. Satz 1 gilt für Beamte der Gesamthochschulen entsprechend.

(2) Im Vorschlagsverfahren der Hochschule (§ 80 Abs. 4 FHG, § 123 Abs. 4 WissHG) sind nach Maßgabe des Absatzes 1 insbesondere

1. die fachlichen und pädagogischen Leistungen in der Lehre,

2. Leistungen in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sonstige für die Erfüllung der Dienstaufgaben bedeutsame Qualifikationen und Leistungen sowie

3. eine besondere Mitwirkung bei der Erfüllung der Hochschulaufgaben außerhalb von Lehre und Forschung

zu berücksichtigen. Diese Kriterien sind im Verhältnis sechs zu drei zu zwei zu gewichten. In begründeten Ausnahmefällen können die Fachkommissionen in ihrer Empfehlung von diesem Verhältnis abweichen; dabei ist jedoch sicherzustellen, daß das Kriterium nach Satz 1 Nr. 1 die ausschlaggebende Bedeutung hat.

§ 4
Verfahren

(1) Fachhochschullehrer, die ihr Einverständnis mit der Übernahme erklärt haben oder ergänzende Feststellungen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 FHG oder § 123 Abs. 2 Satz 2 WissHG beantragen, müssen ergänzende Unterlagen, mit denen das Vorliegen der Übernahmevoraussetzungen zum 1. Januar 1980 nachgewiesen werden soll, unverzüglich einreichen.

(2) Spätestens bis zum 31. Juli 1980 sind von jeder Hochschule die Vorschläge für die nach § 82 Abs. 4 FHG in die Besoldungsgruppe C 3 einzuordnenden Beamten dem Minister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

(3) Anträge auf Teilnahme am Auswahlverfahren nach § 82 Abs. 5 FHG können bis zum Beginn des Auswahlverfahrens gestellt werden. Das Auswahlverfahren beginnt, sobald die Ernennungsverfahren nach § 82 Abs. 4 FHG oder § 123 WissHG in Verbindung mit § 82 Abs. 4 FHG für die jeweilige Hochschule abgeschlossen sind. Der Beginn des Auswahlverfahrens ist vom Rektor rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben.

§ 5
Fachhochschullehrer im Angestelltenverhältnis

Fachhochschullehrer im Angestelltenverhältnis werden in das Verfahren einbezogen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (Fn 3).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 452, ber. 1981 S. 224.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 17. April 1980.



Normverlauf ab 2000: