Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Beamten der landesunmittelbaren Landesversicherungsanstalten und Gemeindeunfallversicherungsverbände


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen
für die Beamten der landesunmittelbaren
Landesversicherungsanstalten
und Gemeindeunfallversicherungsverbände

Vom 6. Mai 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1982 (GV. NW. S. 200) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

§ 1

(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung der landesunmittelbaren Landesversicherungsanstalten und die Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer der landesunmittelbaren Gemeindeunfallversicherungsverbände erhalten nach Maßgabe des jeweiligen Dienstaufwandes eine Dienstaufwandsentschädigung. Sie darf

1. bei den Landesversicherungsanstalten für den Ersten Direktor (als Vorsitzender der Geschäftsführung)

300,- DM,

für den Direktor (als Mitglied der Geschäftsführung)

225,- DM,

2. bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden für den Geschäftsführer

150,- DM,

für den stellvertretenden Geschäftsführer

75,- DM

monatlich nicht übersteigen.

(2) Die Dienstaufwandsentschädigung ist an die Stelle gebunden und nicht ruhegehaltfähig.

(3) Die Dienstaufwandsentschädigung entfällt,

a) wenn der Beamte ununterbrochen länger als drei Monate seine Dienstaufgaben nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit,

b) bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung mit Ablauf des Monats, in dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.

(4) Beamten, denen vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, kann eine Dienstaufwandsentschädigung bis zu den in Absatz 1 genannten Beträgen gewährt werden, wenn die Amtsstelle frei ist oder der Stelleninhaber aus den in Absatz 3 genannten Gründen eine Dienstaufwandsentschädigung nicht erhält. Die Dienstaufwandsentschädigung darf nur bis zur Hälfte des Betrages nach Satz 1 gewährt werden, wenn der Beamte bereits ein mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestattetes Amt innehat und weiterführt.

§ 2 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft (Fn 4).

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 272.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 20320.

Fn3

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 11. Juni 1982.



Normverlauf ab 2000: