Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung an die Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammern im Lande Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Gewährung einer
Dienstaufwandsentschädigung an die
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammern im
Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 20. Februar 1989 (Fn 1)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1982 (GV. NW. S. 200) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

§ 1

(1) Dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer und seinem ständigen Vertreter kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung für den Hauptgeschäftsführer darf entsprechend seiner besoldungsrechtlichen Einstufung

in Besoldungsgruppe B 3/B 4

150,- DM

in Besoldungsgruppe B 4/B 5

225,- DM

in Besoldungsgruppe B 6/B 7

250,- DM

nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung für den ständigen Vertreter darf 50 vom Hundert dieser Sätze nicht übersteigen.

(2) Die Aufwandsentschädigung entfällt

a) bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung mit Ablauf des Monats, in dem dem Hauptgeschäftsführer (ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers) die Entscheidung mitgeteilt wird,

b) bei vorübergehender Nichtausübung der Dienstgeschäfte, soweit dies nicht durch Rechtsvorschrift oder nach Buchstabe a ausgeschlossen ist, mit Ablauf des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Dienstgeschäfte erstmals nicht ausgeübt wurden.

(3) Beamten, denen vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, wenn und soweit sie dem bisherigen Amtsinhaber bzw. dem Vertretenen nicht gewährt wird. Sie wird aus dem vertretungsweise wahrgenommenen Amt nur zur Hälfte gewährt, wenn der Vertreter ein mit einer Aufwandsentschädigung ausgestattetes Amt bekleidet und dies gleichzeitig weiterführt.

§ 2 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1989 S. 94.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 20320.

Fn3

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.



Normverlauf ab 2000: