Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Überleitung von Polizeivollzugsbeamten in die Bes.Gr. A 10


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Überleitung von Polizeivollzugsbeamten
in die Bes.Gr. A 10

Vom 14. Dezember 1993 (Fn 1)

Artikel I

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 sind

1. bei der Schutzpolizei Polizeihauptmeister mit Amtszulage (Bes.Gr. A 9 Z) des Geburtsjahrgangs 1940 und der vorhergehenden Geburtsjahrgänge, die bei der letzten regelmäßigen Beurteilung vor dem 1. 11. 1993 mit einer höheren Note als unter dem Durchschnitt beurteilt worden sind, zu Polizeioberkommissaren (Bes.Gr. A 10)

2. bei der Kriminalpolizei Kriminalhauptmeister/Kriminalhauptmeisterinnen mit Amtszulage (Bes.Gr. A 9 Z) des Geburtsjahrgangs 1940 und der vorhergehenden Geburtsjahrgänge, die bei der letzten regelmäßigen Beurteilung vor dem 1. 11. 1993 mit einer höheren Note als unter dem Durchschnitt beurteilt worden sind, zu Kriminaloberkommissaren/Kriminaloberkommissarinnen (Bes.Gr. A 10)

übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

(2) Polizeihauptmeister, Kriminalhauptmeister/Kriminalhauptmeisterinnen der in Absatz 1 genannten Geburtsjahrgänge, denen das Zulageamt in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 verliehen wird, sind mit der Verleihung des Zulageamtes übergeleitet.

(3) Polizeikommissare/Kriminalkommissare/Kriminalkommissarinnen des Geburtsjahrgangs 1940 und vorhergehender Geburtsjahrgänge, die im Wege des prüfungserleichterten Aufstiegs in den gehobenen Dienst übernommen worden sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 1994 zu Polizeioberkommissaren/Kriminaloberkommissaren/Kriminaloberkommissarinnen (Bes.Gr. A 10) übergeleitet.

(4) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich. Die Beförderung in die Bes.Gr. A 11 ist frühestens ein Jahr nach der Überleitung zulässig.

(5) Dauert bei den in Absatz 1 bis 3 genannten Polizeivollzugsbeamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über den 31. Dezember 1993 hinaus an oder befinden sie sich am 1. Januar 1994 noch in der Beförderungssperre des § 10 Abs. 2 der Disziplinarordnung, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Beförderungssperrfrist hinausgeschoben; eine Überleitung dieser Beamten nach dem Eintritt in den Ruhestand ist ausgeschlossen.

(6) Den nach Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes übergeleiteten Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 (Polizei-/Kriminalhauptkommissar/in) verliehen werden.

Artikel II
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Finanzminister

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 992.
Aufgehoben durch Artikel 40 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: