Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten
der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(GVEntschVO)

Vom 28. Mai 1998 (Fn 1)

Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NW. S. 544) (Fn 2), geändert durch Verordnung vom 5. September 1978 (GV. NRW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

§ 1

(1) Wer im Gerichtvollzieheraußendienst beschäftigt ist, erhält zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung.

(2) Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

§ 2 (Fn 4)

(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Dokumentenpauschalen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Der Gebührenanteil der im jeweiligen Kalenderjahr eingenommenen Gebühren wird wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr                 auf

2001                        65,8 Prozent

2002                        51,6 Prozent

2003                        49,0 Prozent

2004                        48,1 Prozent

2005                        47,6 Prozent

2006                        48,6 Prozent

2007                        47,3 Prozent

2008                        46,9 Prozent

2009                        46,1 Prozent

2010                        46,4 Prozent

2011                        45,4 Prozent

2012                        44,7 Prozent

2013                        45,3 Prozent.

(2) Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres.

§ 3 (Fn 4)

(1) (aufgehoben)

(2) Der Höchstbetrag der für das jeweilige Kalenderjahr zu überlassenden Gebührenanteile wird wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr                 auf

2001                        54 400 DM

2002                        23 370 Euro

2003                        22 450 Euro

2004                        22 150 Euro

2005                        21 150 Euro

2006                        19 600 Euro

2007                        18 600 Euro

2008                        17 900 Euro

2009                        17 500 Euro

2010                        18 050 Euro

2011                        17 950 Euro

2012                        17 950 Euro

2013                        18 150 Euro.

Bei Überschreitungen des Höchstbetrages werden 50 Prozent des Mehrbetrages überlassen.

(3) Umfasst die Verwendung im Gerichtsvollzieheraußendienst kein ganzes Kalenderjahr, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle

- für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,

- für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel,

- und für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten ein Dreihundertsechzigstel

des Höchstbetrages nach Absatz 2.

(4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20 Euro für jeden Kalendertag, für den zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer im Gerichtsvollzieherdienst verwendeten Person oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernommen wird. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Personen wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuspalten.

(5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 Bundesbesoldungsgesetz im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern.

(6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin/der Präsident bzw. die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichts, bei dem die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher am Ende des Kalenderjahres beschäftigt ist.

(7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts abgewichen werden.

§ 4 (Fn 5)

(1) Die Gebührenanteile werden nach besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen.

(2) Die Gebührenanteile können bei den Abrechnungen mit der Gerichtskasse vorläufig berechnet und einbehalten werden. Über die Gebührenanteile darf erst nach Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügt werden.

(3) Die Beträge nach § 3 Absatz 2, 3, 4 und 5, die erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern sind, können auch schon vorher bei einer Abrechnung mit der Gerichtskasse abgeliefert werden.

§ 5 (Fn 5)

Die Entschädigung im Sinne des § 2 wird in Höhe von 30 Prozent als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.

§ 6 (Fn 5)

(1) Ist die Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit länger als zwei Wochen nicht möglich (zum Beispiel durch Krankheit), kann das Justizministerium für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewähren, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft können erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(3)Das Justizministerium kann seine Befugnis im Verwaltungswege auf die nachgeordneten Behörden übertragen.

§ 7 (Fn 3)

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 434, geändert durch 1. VO v. 11.9.1998 (GV. NW. S. 564), 10.12.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 20.9.2000 (GV. NRW. S. 658) 14.6.2002 (GV. NRW. S. 188); 26.6.2003 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2002; 9.10.2003 (GV. NRW. S. 605), in Kraft getreten am 24. Oktober 2003; 18.5.2004 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten mit Wirkung v. 9. Juni 2004; 22.6.2005 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. Juni 2005; VO v. 22.5.2006 (GV. NRW. S. 215), in Kraft getreten mit Wirkung vom 8. Juni 2006; geändert durch VO v. 25.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 18. Juli 2007; VO v. 9. Juli 2008 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 25. Juli 2008; VO vom 22. Juli 2009 (GV. NRW. S. 434), in Kraft getreten am 28. August 2009; VO vom 10. August 2010 (GV. NRW. S. 503), in Kraft getreten am 1. September 2010; VO vom 7. September 2011 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 24. September 2011; VO vom 23. Januar 2013 (GV. NRW. S. 27), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012; VO vom 23. Juli 2013 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 31. August 2013; Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 2

SGV. NW. 20320.

Fn 3

§ 7 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 2 und § 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 20. September 2014.

Fn 5

§ 4, § 5 und § 6 geändert durch VO vom 23. Juli 2013 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 31. August 2013.



Normverlauf ab 2000: