Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz – NRW – SZG-NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz über die Gewährung
einer Sonderzahlung
an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Sonderzahlungsgesetz – NRW – SZG-NRW)

Vom 20. November 2003 (Fn 1)
(Artikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen v. 20.11.2003 (GV. NRW. S. 696))

§ 1
Geltungsbereich

(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz

1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,

2. Richterinnen und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,

3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 (Fn 3)
Anspruchsvoraussetzungen
für Beamte und Richter

(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Berechtigten

1. am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen,

2. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung) in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden haben und

3. mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, dass sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben.

(2) Als Dienstverhältnis nach Absatz 1 Nr. 2 gilt auch das Dienstverhältnis einer/eines teilzeitbeschäftigten Berechtigten (§ 8 des Landesbesoldungsgesetzes).

(3) Fällt der erste nicht allgemein freie Tag des Monats Oktober in die Schulferien, so gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 bei Lehrkräften als erfüllt, wenn sie am ersten Schultag nach den Ferien eingestellt worden sind.

(4) Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 im Monat Oktober beginnende Wartezeit wird angerechnet:

1. die Zeit, für die der/dem Berechtigten Versorgungsbezüge im Sinne des § 3 Abs. 2 zugestanden haben,

2. die Zeit, während der der Berechtigte den Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet oder einen Anspruch auf Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie die Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes hat.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch als erfüllt, wenn

1. eine Berechtigte/ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn übertritt,

2. eine Berechtigte vor dem 31. März des folgenden Jahres wegen Schwangerschaft oder Niederkunft ausscheidet,

3. eine Berechtigte/ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Jahres mit Versorgungsbezügen ausscheidet.

(6) Ist die Sonderzahlung gezahlt worden, obwohl sie nach Absatz 1 Nr. 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

§ 3
Anspruchsvoraussetzungen
für Versorgungsempfänger

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf die Sonderzahlung der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Berechtigten ist, dass

1. ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen sind,

2. die Ansprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis 31. März des folgenden Jahres bestehen bleiben, es sei denn, dass die Berechtigten diese Ansprüche nicht aus eigenem Verschulden verlieren.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Ruhegehalt, das Witwengeld, das Witwergeld, das Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag.

(3) Ist die Sonderzahlung gezahlt worden, obwohl sie nach Absatz 1 Nr. 2 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

§ 4 (Fn 4)
Ausschlusstatbestände

(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die für den Monat Dezember einen Unterhaltsbeitrag nach § 27 Absatz 1 bis 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung, durch Gnadenerweis, in Folge Disziplinarentscheidung oder Versorgung aufgrund einer Entscheidung im Dienstordnungsverfahren nach früherem Recht erhalten, wird die Sonderzahlung nicht gewährt.

(2) Personen, deren Bezüge für den Monat Dezember auf Grund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.

(3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.

§ 5
Zusammensetzung der Sonderzahlung

Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder.

§ 6 (Fn 3)
Grundbetrag für Beamte und Richter

(1) Der Grundbetrag wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 auf 60 vom Hundert, für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie für die Anwärterinnen und Anwärter auf 45 vom Hundert und für die übrigen Beamtinnen und Beamten auf 30 vom Hundert festgesetzt. Er berechnet sich aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen, und zwar auch dann, wenn der/dem Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen oder in den Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zustehen.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind unter Berücksichtigung des § 8 des Landesbesoldungsgesetzes

1. das Grundgehalt, der Familienzuschlag, die Strukturzulage, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Leistungsbezüge für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, sowie Anwärterbezüge,

2. Zulagen nach § 63 und § 64 des Landesbesoldungsgesetzes, Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 59 des Landesbesoldungsgesetzes sowie der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst,

3. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen nach den Nummern 1 und 2 und die Zulage nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zur Landesbesoldungsordnung C, soweit sie nach § 87 des Landesbesoldungsgesetzes fortgelten,

4. Sondergrundgehälter, Zuschüsse und Kolleggeldpauschalen nach der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H.

In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge ist der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn des Urlaubs zu bemessen; das gilt auch, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat.

(3) Hat die/der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihr/ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere Zeiträume zusammengezählt und in diesem Falle der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Die Verminderung unterbleibt für die Monate des Entlassungsjahres, in denen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet wird, wenn der Berechtigte vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehrt. Der Zahlung von Dienstbezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz während eines Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Verminderung des Grundbetrages bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat. Anstelle des Zeitraums bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats eines leiblichen Kindes tritt bei Pflegekindern und bei adoptierten Kindern ein zwölfmonatiger Zeitraum ab dem Tag der tatsächlichen Inobhutnahme des Kindes.

(4) Erhält die/der Berechtigte eine laufende oder einmalige Sonderzahlung oder eine dem Grunde nach vergleichbare Leistung aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelung oder hat er im laufenden Kalenderjahr eine solche Leistung erhalten, vermindert sich die Sonderzahlung nach diesem Gesetz entsprechend.

§ 7 (Fn 3)
Grundbetrag für Versorgungsempfänger

(1) Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag sind die für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 58 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes). Zuschläge nach den §§ 59 bis 62 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.

(2) Bemessen sich die Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 6, beträgt der Grundbetrag 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Bemessen sie sich aus den Besoldungsgruppen A 7 und A 8, beträgt der Grundbetrag 39 vom Hundert, in den übrigen Fällen 22 vom Hundert.

(3) Bei Versorgungsbezügen, die in festen Beträgen festgesetzt sind, beträgt der Grundbetrag 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn diese die Höchstversorgung aus der Besoldungsgruppe A 6 nicht überschreitet. Überschreitet die Bemessungsgrundlage nicht die Höchstversorgung aus der Besoldungsgruppe A 8, beträgt der Grundbetrag 39 vom Hundert; in den übrigen Fällen beträgt er 22 vom Hundert.

§ 8 (Fn 3)
Sonderbetrag für Kinder

(1) Neben dem Grundbetrag wird der/dem Berechtigten für jedes Kind, für das ihr/ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, ein Sonderbetrag von 25,56 Euro gewährt. § 43 Absatz 5 des Landesbesoldungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichsbetrag nach § 58 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird oder deshalb nicht gewährt wird, weil in der Person der Waise oder einer anderen Person Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, eine Person vorhanden ist, die nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anspruchsberechtigt ist oder die Waise Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat; dies gilt nicht, wenn die Waise bereits bei einer anderen Person nach Satz 1 zu berücksichtigen ist.

(2) Erhält die/der Berechtigte einen laufenden oder einmaligen Sonderbetrag für ein Kind oder eine dem Grunde nach vergleichbare Leistung aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelung oder hat er im laufenden Kalenderjahr eine solche Leistung erhalten, vermindert sich der Sonderbetrag für das Kind nach diesem Gesetz entsprechend.

§ 9
Stichtag

Für die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.

§ 10
Zahlungsweise

Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu gewähren.

§ 11 (Fn 2)
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 30. November 2003 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Finanzminister

Der Justizminister

Für den Innenminister

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 696; in Kraft getreten am 30. November 2003; geändert durch Artikel 31 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 29. Mai 2006; Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012; Artikel 27 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Aufgehoben durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

§ 11 eingefügt durch Artikel 31 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012.

Fn 3

§§ 2 und 8 geändert sowie §§ 6 und 7 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.



Normverlauf ab 2000: