Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die dienstliche Benutzung eigener Kraftfahrzeuge (Kraftfahrzeugverordnung - KfzVO -)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die dienstliche Benutzung eigener
Kraftfahrzeuge
(Kraftfahrzeugverordnung - KfzVO -)

Vom 31. Mai 1968 (Fn 1)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 des Landesreisekostengesetzes - LRKG - vom 5. März 1968 (GV. NW. S. 57) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Allgemeines

Eigene Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind:

1. privateigene Kraftfahrzeuge (Abschnitt I),

2. anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge (Abschnitt II).

Abschnitt I
Privateigene Kraftfahrzeuge

§ 2 (Fn 3)
Begriffsbestimmung

Privateigen ist ein Kraftfahrzeug, das dem Beamten gehört oder ihm von einem Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist.

§ 3 (Fn 4)
Wegstreckenentschädigung

(1) Die Gewährung der Wegstreckenentschädigung richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG, sofern die Benutzung des Kraftfahrzeuges aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen notwendig ist.

(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Gründe nicht vor, wird eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung mit der Maßgabe gewährt, daß sie nicht höher sein darf als bei Zugrundelegung der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG. Sie beträgt bei Fahrleistungen

bis

100 km

38 Pfennig je Kilometer,

für jeden weiteren Kilometer bei Fahrleistungen

von

101 km bis 1000 km

31 Pfennig je Kilometer,

von

1001 km bis 2000 km

25 Pfennig je Kilometer,

von

2001 km und mehr km

22 Pfennig je Kilometer.

§ 4
Entschädigung für die Mitnahme von Dienstgut
und Diensthunden

(1) Für die Mitnahme von Dienstgut mit einem Gewicht von mehr als 40 kg wird eine Mitnahmeentschädigung gewährt. Sie beträgt bei einem Kraftwagen 3 Pfennig je Kilometer, bei einem Kraftrad 2 Pfennig je Kilometer.

(2) Für die notwendige Mitnahme eines Diensthundes in einem Kraftwagen werden 3 Pfennig je Kilometer gewährt.

(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 kann auch für Dienstgut mit geringerem Gewicht gewährt werden, wenn es sich um sperrige Gegenstände handelt, die das Fahrzeug besonders beanspruchen.

Abschnitt II
Anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge

§ 5
Begriffsbestimmung

Anerkannt privateigen ist ein dem Beamten gehörendes Kraftfahrzeug, das mit schriftlicher Anerkennung in dienstlichem Interesse gehalten wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LRKG).

§ 6 (Fn 3, 5)
Anerkennung

(1) Die Anerkennung, daß ein Kraftfahrzeug in dienstlichem Interesse gehalten wird, kann ausgesprochen werden, wenn der Beamte Außendienst mit erheblicher und regelmäßiger Reisetätigkeit zu verrichten hat, die eine dienstlich notwendige Fahrleistung von mindestens 6 000 km jährlich erwarten läßt, und

1. durch die Kraftfahrzeughaltung eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine Einsparung personeller oder sächlicher Art erzielt wird,

und

2. die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und vorhandener Dienstkraftfahrzeuge oder eine Mitnahme in eigenen Kraftfahrzeugen anderer Beamter aus dienstlichen Gründen nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.

(2) Erstreckt sich die Außendiensttätigkeit ausschließlich oder überwiegend auf den Dienstort oder Wohnort des Beamten, so ist eine Anerkennung auch bei einer dienstlich notwendigen Fahrleistung von mindestens 4 000 km jährlich zulässig, sofern im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und für die Benutzung des Kraftfahrzeuges ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) In Sonderfällen kann ein dienstliches Interesse auch anerkannt werden, wenn zwar die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die Art der Dienstgeschäfte aber die ständige Bereithaltung eines privateigenen Kraftfahrzeuges erfordert.

(4) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller sich verpflichtet, sein privateigenes Kraftfahrzeug für dienstliche Zwecke einzusetzen und in ihm bei Dienstreisen und Dienstgängen andere Dienstreisende sowie Dienstgut mitzunehmen.

(5) Die schriftliche Anerkennung wird von der obersten Dienstbehörde ausgesprochen. Für die Anerkennung von privateigenen Kraftfahrzeugen von Angehörigen der obersten Dienstbehörde und in den Fällen des Absatzes 3 ist bei Landesbeamten die Zustimmung des Finanzministers erforderlich. Die oberste Landesbehörde kann die Befugnis zur Anerkennung den Landesoberbehörden, den Landesmittelbehörden sowie den Einrichtungen des Landes übertragen; das gilt nicht in den Fällen des Satzes 2.

(6) Die Anerkennung privateigener Kraftfahrzeuge ist jederzeit widerruflich; sie kann auch befristet erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 oder 3 nicht mehr vorliegen Sie erlischt ohne ausdrücklichen Widerruf beim Wechsel der Dienststelle oder der dienstlichen Obliegenheiten des Fahrzeuginhabers.

§ 7 (Fn 6)
Wegstreckenentschädigung

Die Wegstreckenentschädigung beträgt je Kilometer bei Benutzung von

1.

Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 50 ccm

18 Pfennig;

daneben werden vom Beginn des Monats an, in dem das Fahrzeug mit schriftlicher Anerkennung in dienstlichem Interesse gehalten wird, bis zum Ende des Monats, in dem die Anerkennung erlischt, zur Abgeltung der Kosten für Versicherung, Pflege und Unterstellung monatlich 22 Deutsche Mark gewährt;

2.

Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm bis 350 ccm

31 Pfennig,

3.

Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum

a) von mehr als 350 ccm bis 600 ccm

aa) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis zu 10 000 km

41 Pfennig,

bb) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr

24 Pfennig,

b) von mehr als 600 ccm

aa) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis zu 10 000 km

52 Pfennig,

bb) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr

38 Pfennig.

§ 8
Entschädigung für die Mitnahme von Dienstgut
und Diensthunden

Die Entschädigung für die Mitnahme von Dienstgut und Diensthunden richtet sich nach § 4.

Abschnitt III (Fn 7)

Besondere Bestimmungen für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 9

(1) Für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände tritt in den Fällen des § 6 Abs. 5 und des § 10 Abs. 2 an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Abschnitt IV (Fn 7)
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 10
Geltung für Richter

Diese Verordnung gilt auch für Richter.

§ 11 (Fn 8)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 190, geändert durch VO v. 21. 3. 1969 (GV. NW. S. 176), 25. 1. 1973 (GV. NW. S. 27), 19. 10. 1973 (GV. NW. S. 476), 26. 11. 1974 (GV. NW. S. 1490), 27. 7. 1977 (GV. NW. S. 336), 31. 5. 1979 (GV. NW. S. 460), 11. 3. 1982 (GV. NW. S. 152), 28. 10. 1991 (GV. NW. S. 404), 24. 1. 1992 (GV. NW. S. 48), Art. VI Abs. 3 d. Gesetzes zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 464), 9. 3. 1994 (GV. NW. S. 130).Aufgehoben durch Artikel V des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes..... v. 16.12.1998 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten 1. Januar 1999.

Januar 1999.

Fn 2

SGV. NW. 20320.

Fn 3

§§ 1, 2 und § 6 Abs. 1, geändert durch VO v. 9. 3. 1994 (GV. NW. S. 130); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1994.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 24. 1. 1992 (GV. NW. S. 48); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 1991.

Fn 5

§ 6 Abs. 4 und 5 geändert durch VO v. 9. 3. 1994 (GV. NW. S. 130); in Kraft getreten am 1. April 1994.

Fn 6

§ 7 zuletzt geändert durch VO v. 24. 1. 1992 (GV. NW. S. 48); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 1991.

Fn 7

Abschnittsbezeichnungen III und IV mit neuer Paragraphenfolge 9 bis 11 geändert durch VO v. 9. 3. 1994 (GV. NW. S. 130); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1994.

Fn 8

§ 11 neugefaßt durch VO v. 9. 3. 1994 (GV. NW. S. 130); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1994.



Normverlauf ab 2000:

  • Fassung vom 01.01.1999 bis 01.01.1999 (leider nicht archiviert oder darstellbar)