Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz - EFoG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen
(Versorgungsfondsgesetz - EFoG)

Vom 20. April 1999 (Fn 1)

(Artikel I des Gesetzes)

Erster Abschnitt (Fn 5)
Sondervermögen Versorgungsrücklage
des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 1 (Fn 4)
Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten für die Errichtung von Versorgungsrücklagen nach § 17 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung in Nordrhein-Westfalen. Diese Versorgungsrücklagen dienen der Sicherung der Versorgungsausgaben ab dem Jahr 2018 für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes, die Bezieherinnen und Bezieher von Amtsbezügen in öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Landesbesoldungsgesetz anknüpfen, sowie für die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit sie nach einer Dienstordnung an Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtung Rückstellungen zu bilden oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des Jahresabschlusses Rückstellungen in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen bilden. Soweit das Land für Beamtinnen und Beamte die Versorgungslasten trägt, gilt Satz 1 nicht. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Satz 1 zu überprüfen.

§ 2 (Fn 6)
Errichtung

Zur Sicherung der Versorgungsausgaben wird ein Sondervermögen des Landes unter dem Namen "Versorgungsrücklage des Landes Nordrhein-Westfalen" errichtet.

§ 3
Zweck

(1) Das Sondervermögen dient ausschließlich der Sicherung der Versorgungsausgaben.

(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

§ 4 (Fn 7)
Rechtsform

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.

§ 5 (Fn 4)
Zuführung der Mittel

(1) Ab dem 1. Januar 1999 sind dem Sondervermögen jährlich Beiträge zuzuführen, die auf der Grundlage der Ist - Ausgaben für Besoldung und Versorgung des jeweiligen Vorjahres berechnet werden und die im Jahre 1999 0,2 vom Hundert betragen. In den Folgejahren bis zum Jahr 2017 einschließlich erhöht sich dieser Vomhundertsatz jeweils um 0,2 gegenüber dem Vorjahr. Die Zuführungen zum Sondervermögen sind jährlich zum 1. Juli zu Lasten der Ausgaben für Besoldungs- und Versorgungsbezüge zu leisten.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die jährlichen Erhöhungen des Vomhundertsatzes um 0,2 für die Jahre 2003 bis zum Jahr der achten nach dem 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Besoldung und Versorgung ausgesetzt. Die sich für diesen Zeitraum aus den vorangegangenen Anpassungen ergebenden Zuführungen in Höhe von 0,8 vom Hundert auf der Grundlage der Ist-Ausgaben für Besoldung und Versorgung des jeweiligen Vorjahres bleiben unberührt.

(3) Dem Sondervermögen werden bis zum Jahr 2017 zusätzlich 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages gegenüber den nicht nach § 69e des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung verminderten Anpassungen zugeführt. Die Zuführung erfolgt jeweils zum 1. Juli auf der Grundlage der entsprechenden Einsparungen des vorangegangenen Haushaltsjahres.

(4) Dem Sondervermögen sollen weitere Mittel aus Einsparungen durch das Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) sowie aus strukturellen Maßnahmen bei der Beamtenbesoldung zugeführt werden. Weitere Zuführungen sind zulässig. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

(5) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuführungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 sowie den daraus erzielten Erträgen.

§ 6 (Fn 9)
Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Anlage und Verwaltung des Sondervermögens des Landes erfolgen durch das Finanzministerium. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten; eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ist zulässig. Die mit der Anlage und Verwaltung Beauftragten legen dem Finanzministerium mindestens vierteljährlich einen Bericht vor.

(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge sind zu marktüblichen Konditionen anzulegen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen, anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder von Staaten, die an der dritten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen. Sie können auch in Pfandbriefen und Kommunalobligationen oder nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 und 2 Nr. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angelegt werden. Das Finanzministerium wird ermächtigt, Anlagerichtlinien zu erlassen.

§ 7 (Fn 2)
Verwendung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen darf ausschließlich nur zu den in § 3 genannten Zweck verwendet werden

(2) Im Jahr 2017 ist durch Gesetz eine Entscheidung über Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens zu treffen.

(3) Ablieferungen des Sondervermögens erfolgen frühestens ab dem 1. Januar 2018.

§ 8
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen des Landes ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 9
Wirtschaftsplan

Das Finanzministerium erstellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.

§ 10 (Fn 6)
Jahresrechnung

(1) Das Finanzministerium stellt am Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

§ 11
Auflösung

Das Sondervermögen gilt nach seiner vollständigen Auszahlung als aufgelöst.

§ 12 (Fn 3)
(gestrichen)

§ 13
Sondervorschriften für die sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, allein oder im Verbund durch Satzung entsprechende Sondervermögen zu errichten. Die §§ 3 bis 5 und §§ 7 bis 11 gelten entsprechend.

Zweiter Abschnitt (Fn 8)
Sondervermögen Versorgungsfonds des
Landes Nordrhein-Westfalen

§ 14 (Fn 9)
Errichtung und Geltungsbereich

Zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2005 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ errichtet. Dies gilt auch für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz, für die nach Artikel 7 Abschnitt 1 § 1 Hochschulfreiheitsgesetz übernommenen Beamtinnen und Beamten jedoch nur, wenn sie zum Personenkreis des Satzes 1 gehört haben.

§ 15 (Fn 10)
Zuführung der Mittel

(1) Dem Sondervermögen wird für jede Angehörige und jeden Angehörigen des in § 14 genannten Personenkreises ein Betrag in Höhe von 500 € pro Monat zugeführt; dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Bei einer linearen Erhöhung der Besoldung nach dem Landesbesoldungsrecht erhöht sich der in Satz 1 genannte Betrag entsprechend. Die Zuführung erfolgt jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres für das vorangegangene Kalenderhalbjahr.

(2) Dem Sondervermögen sind auch diejenigen Beträge zuzuführen, die dem Land und den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz für die Versorgungsausgaben des in § 14 genannten Personenkreises gezahlt werden. Die Zuführungspflicht nach Absatz 1 gilt auch für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, deren Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1. Weitere Zuführungen sind zulässig. Sie mindern den Zuführungsbetrag des Folgejahres.

(3) Die vom Sondervermögen erwirtschafteten Zinsen fließen ihm ebenfalls zu.

(4) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

§ 16
Verwendung der Mittel

Die Mittel des Versorgungsfonds sind ausschließlich zweckgebunden zur Deckung der Versorgungsausgaben des Landes für den in § 14 genannten Personenkreis.

§ 17 (Fn 11)
Anzuwendende Vorschriften

Im Übrigen gelten für den Zweck und die Rechtsform des Sondervermögens, die Verwaltung und Anlage seiner Mittel und deren Verwendung, ferner die Vermögenstrennung, den Wirtschaftsplan, die Jahresrechnung und die Prüfung des Sondervermögens die Vorschriften der § 3 Abs. 2, §§ 4, 6 und 7 Abs. 2 sowie §§ 8 bis 11 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 174; geändert durch Gesetz v. 8. 7. 2003 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003; Art. 10 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; 2. ÄndGesetz v. 3.5.2005 (GV. NRW: 486), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; Artikel 5 Nr. 3 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 29. Dezember 2015; Artikel 34 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2016 durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 92), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

§ 7 geändert durch Gesetz v. 8. 7.2003 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003.

Fn 3

§ 12 gestrichen durch Art. 10 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

§§ 1 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 5

Erster Abschnitt (Überschrift) eingefügt durch 2. ÄndGesetz v. 3.5.2005 (GV. NRW: 486); in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 6

§ 2 und § 10 Abs. 1 geändert durch 2. ÄndGesetz v. 3.5.2005 (GV. NRW: 486); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 7

§ 4 Absatz 2 angefügt durch 2. ÄndGesetz v. 3.5.2005 (GV. NRW: 486); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 8

2. Abschnitt (Überschrift und §§ 14-18) angefügt durch 2. ÄndGesetz v. 3.5.2005 (GV. NRW: 486); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 9

§ 6 und § 14 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 10

§ 15 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 29. Dezember 2015.

Fn 11

§ 17 (alt) aufgehoben und § 18 umbenannt in § 17 (neu) durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 29. Dezember 2015.



Normverlauf ab 2000: