Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.3.2024


Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Disziplinargesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)

Vom 16. November 2004 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes
 (LDiszNOG) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624))

Inhaltsübersicht (Fn 7)

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

§ 3  Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 4 Gebot der Beschleunigung

Teil 2

Disziplinarmaßnahmen

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen

§ 6Verweis

§ 7 Geldbuße

§ 8 Kürzung der Dienstbezüge

§ 9 Zurückstufung

§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

§ 11 Kürzung des Ruhegehalts

§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts

§ 13 Verhängung und Bemessung der Disziplinarmaßnahme

§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

Teil 3

Behördliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

§ 17 Einleitung von Amts wegen

§ 18 Einleitung auf Antrag

§ 19 Ausdehnung und Beschränkung

Kapitel 2
Durchführung

§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung

§ 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

§ 22 Verhältnis zum Strafverfahren und zu anderen Verfahren

§ 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

§ 24 Beweiserhebung

§ 25 Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige

§ 26 Herausgabe von Unterlagen

§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

§ 28 Unterbringung im Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten

§ 29 Protokoll

§ 30 Innerdienstliche Informationen

§ 31 Abschließende Anhörung

Kapitel 3
Abschlussentscheidung

§ 32 Zuständigkeit

§ 33 Einstellungsverfügung

§ 34 Disziplinarverfügung

§ 35 Erhebung der Disziplinarklage

§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 37 Kostentragungspflicht

Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung
und Einbehaltung von Bezügen

§ 38 Zulässigkeit

§ 39 Rechtswirkungen

§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

Kapitel 5
Widerspruchsverfahren
(aufgehoben)

Kapitel 6
Vertreterin oder Vertreter
des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen
(aufgehoben)

Teil 4

Gerichtliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit

§ 45 Zuständigkeit

§ 46 Kammer für Disziplinarsachen

§ 47 Zusammensetzung

§ 48 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

§ 49 Nichtheranziehung einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers

§ 50 Erlöschen des Amtes der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers

§ 51 Senate für Disziplinarsachen

Kapitel 2
Disziplinarverfahren
vor dem Verwaltungsgericht

Abschnitt 1
Klageverfahren

§ 52 Erhebung der Disziplinarklage

§ 53 Nachtragsdisziplinarklage

§ 54 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

§ 55 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

§ 56 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

§ 57 Beweisaufnahme

§ 58 Nichtöffentlichkeit der Verhandlung

§ 59 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

§ 60 Entscheidung durch Beschluss

§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Abschnitt 2
Besondere Verfahren

§ 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

Kapitel 3
Disziplinarverfahren
vor dem Oberverwaltungsgericht

Abschnitt 1
Berufung

§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

§ 65 Berufungsverfahren

Abschnitt 2
Beschwerde

§ 66 Zulässigkeit

Kapitel 4
Disziplinarverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 67 Revision; Ausschluss der Sprungrevision

Kapitel 5
Wiederaufnahme
des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 68 Wiederaufnahmegründe

§ 69 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

§ 70 Frist, Verfahren

§ 71 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

§ 72 Entscheidung durch Beschluss

§ 73 Rechtswirkungen, Entschädigung

Kapitel 6
Kostenentscheidung
im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 74 Kostentragungspflicht und erstattungsfähige Kosten

§ 75 Gerichtskosten

Teil 5

Unterhaltsbeitrag,
Unterhaltsleistung und Begnadigung

§ 76 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei

Aberkennung des Ruhegehalts

§ 77 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

§ 78 Begnadigung

Teil 6

Besondere Bestimmungen
für Beamtinnen und Beamte von Dienstherren
unter der Aufsicht des Landes
und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

§ 79 Beamtinnen und Beamte kommunaler Dienstherren

§ 80 Beamtinnen und Beamte der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes

§ 81 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

Teil 7

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 82 Übergangsbestimmungen

§ 83 Verwaltungsvorschriften

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 8)
Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes.

(2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung oder nach altem Recht beziehen, gelten als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Unterhaltsbeiträge als Ruhegehalt.

(3) Die Wahl der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen zu den Kammern und Senaten für Disziplinarsachen, die über Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Bundesdisziplinargesetzes zu entscheiden haben, bestimmt sich in Ausführung des § 47 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes nach den Sätzen 2 bis 4 des § 46 Abs. 3.

§ 2 (Fn 3)
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1. von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangene Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

2. von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

a) während ihres Beamtenverhältnisses begangene Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

b) nach Eintritt in den Ruhestand begangene als Dienstvergehen geltende Handlungen (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes).

(2) Für Personen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.

(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3
Ergänzende Anwendung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Soweit nach diesem Gesetz im Rahmen des behördlichen Verfahrens die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte muss Zustellungen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, die der dienstvorgesetzten Stelle angezeigt worden ist.

§ 4 (Fn 4)
Gebot der Beschleunigung

(1) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

(2) Ermittlungen sind in der Regel von Beamtinnen und Beamten durchzuführen. Für die Durchführung von Ermittlungen sind sie im Hauptamt soweit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerungen geführt werden können.

Teil 2

Disziplinarmaßnahmen

§ 5 (Fn 2)
Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

1. Verweis (§ 6)

2. Geldbuße (§ 7)

3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)

4. Zurückstufung (§ 9) und

5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und

2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Personen im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für ihre Entlassung wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.

§ 6
Verweis

(1) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

(2) Der Verweis steht bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.

§ 7
Geldbuße

(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. Werden keine Dienst- oder Anwärterbezüge bezogen, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 8 (Fn 8)
Kürzung der Dienstbezüge

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel auf die Dauer von längstens drei Jahren. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Wurde aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein Versorgungsanspruch erworben, bleibt die Kürzung der Dienstbezüge bei der Anwendung des § 66 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes unberücksichtigt. Bezieht die Beamtin oder der Beamte Gebühren, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der letzten Gesamtbezüge (Gebühren und etwaige sonstige Dienstbezüge) der letzten sechs Monate vor Einleitung des Disziplinarverfahrens ergibt.

(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Bei einem Eintritt in den Ruhestand während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge wird das Ruhegehalt entsprechend der Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird während der Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gehemmt. Der Kürzungsbetrag kann jedoch für die Dauer der Beurlaubung monatlich vorab an den Dienstherrn entrichtet werden; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf eine Beförderung nicht vorgenommen werden. Das Beförderungsverbot beginnt mit dem Tage der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Maßnahme verhängt wurde. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende übermäßige Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Ergeben sich erst nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung Gesichtspunkte, die für eine Abkürzung sprechen, kann der Landespersonalausschuss diese zulassen. 

(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung ineinem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich. Absatz4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 9
Zurückstufung

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen, gehen verloren. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle übernommen worden sind.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung bestimmen sich die Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung festgelegten Besoldungsgruppe.

(3) Befördert werden darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. § 8 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

§ 10
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen, gehen verloren.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehaltes geleistet, das die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung erdient hätte; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die Umstände sind glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 76.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wer früher in einem anderen Dienstverhältnis im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes gestanden hat, verliert nach einer Entfernung aus dem Dienst auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn die Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden ist, darf bei einem Dienstherrn, für den das Landesbeamtengesetz gilt, nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

§ 11
Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gelten entsprechend.

§ 12
Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts gehen der Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden, verloren.

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts wird bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts geleistet, das der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.

(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 13
Verhängung und Bemessung
der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Kürzung der Dienstbezüge ist die finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

(3) Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn die Beamtin oder der Beamte als noch im Dienst befindliche Beamtin oder noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

§ 14 (Fn 4)
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen
nach Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,

2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

§ 15 (Fn 3)
Disziplinarmaßnahmeverbot
wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung und jede Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Personen im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer der Verfahren nach § 33 Abs. 3 und § 34 Abs. 2 sowie des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. Gleiches gilt für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22, soweit nicht schon eine Hemmung nach Satz 2 eintritt.

§ 16 (Fn 8)
Verwertungsverbot,
Entfernung aus der Personalakte

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot).

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Tage der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Disziplinarmaßnahme verhängt wurde. Sie endet nicht, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren oder ein Verfahren nach § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist. Das gleiche gilt bei Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz.

(3) Eintragungen in der Personalakte über Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge mit Eintritt des Verwertungsverbotes von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und der Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Mitteilung der bevorstehenden Entfernung und Hinweis auf das Antragsrecht und die Antragsfrist im Sinne der Sätze 4 und 5 zu stellen. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung gemäß Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate. Im Übrigen beträgt sie zwei Jahre. Die Frist beginnt nach Satz 2 mit dem Tage der Zustellung der Einstellungsverfügung, nach Satz 3 mit dem Tage der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.

(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes NRW Anwendung; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der missbilligenden Äußerung.

Teil 3

Behördliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

§ 17 (Fn 4)
Einleitung von Amtswegen

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die höhere dienstvorgesetzte Stelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die höhere dienstvorgesetzte Stelle und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung der Einleitungspflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens im Einzelfall an sich ziehen oder sich dies allgemein vorbehalten. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14, 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann ein Disziplinarverfahren nur durch die für das Hauptamt zuständige dienstvorgesetzte Stelle eingeleitet werden. Stehen die bekleideten Ämter nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt, ist jede dienstvorgesetzte Stelle, zu deren Geschäftsbereich eines der Ämter gehört, zur Einleitung befugt. Die Einleitung ist den für die anderen Ämter zuständigen dienstvorgesetzten Stellen mitzuteilen. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Abs. 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Für ein während der Abordnung begangenes Dienstvergehen kann die abordnende dienstvorgesetzte Stelle die Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflicht den anderen dienstvorgesetzten Stellen überlassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Dienstvorgesetzte Stelle ist die oberste Dienstbehörde und die ihr nachgeordnete Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Ernennung übertragen ist, sowie die Behörde, der die Dienstaufsicht über diese Stelle obliegt. Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wer außerdem dienstvorgesetzte Stelle ist. Abweichend von Satz 1 und 2 bestimmt sich die dienstvorgesetzte Stelle für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände, der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes und für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach den besonderen Bestimmungen in Teil 6.

§ 18
Einleitung auf Antrag

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der dienstvorgesetzten Stelle oder der höheren dienstvorgesetzten Stelle die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, oder wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 gegeben sind. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

 (3) § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 19 (Fn 4)
Ausdehnung und Beschränkung

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 33 bis 35 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 33 bis 35 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Sie können auch nicht zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens gemacht werden.

Kapitel 2
Durchführung

§ 20
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei muss eröffnet werden, welches Dienstvergehen zur Last gelegt wird. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es der betroffenen Person freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder dem Beamten eine Ausschlussfrist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Ausschlussfrist von zwei Wochen gesetzt. Eine Fristversäumung berührt die Befugnis zur Äußerung im weiteren Verfahren nicht. Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, soll die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchgeführt werden. Ist die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und wurde dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder eine erneute Ladung vorzunehmen. Die Fristsetzungen und Ladungen sind zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.

§ 21 (Fn 8)
Pflicht zur Durchführung
von Ermittlungen, Ausnahmen

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Das Ergebnis der Ermittlungen ist aktenkundig zu machen.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

§ 22
Verhältnis zum Strafverfahren und
zu anderen Verfahren

(1) Das Disziplinarverfahren ist auszusetzen, wenn wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

(2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 23 (Fn 8)
Bindung an tatsächliche Feststellungen
aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, auf denen das Urteil beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Entsprechendes gilt für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, durch das nach § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 24
Beweiserhebung

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,

2. Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,

3. Urkunden und Akten beigezogen sowie

4. der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen und an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung besteht kein Anspruch. Die Beamtin oder der Beamte kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist zugänglich zu machen, soweit nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen und der Schutz der Rechte Dritter.

§ 25 (Fn 8)
Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige

(1) Zeuginnen oder Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen sowie als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend. Für Letztere gelten die §§ 55, 72 der Strafprozessordnung zum Schutz vor einer etwaigen disziplinarischen Verfolgung entsprechend.

(2) Bei einer Verweigerung der Aussage oder der Erstattung eines Gutachtens ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe kann das Gericht um Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen ist der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens durch Beschluss.

§ 26
Herausgabe von Unterlagen

Die Beamtin oder der Beamte hat Unterlagen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, insbesondere Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 27
Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) Das Gericht kann auf Antrag Beschlagnahmen und Durchsuchungen durch Beschluss anordnen. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 28
Unterbringung im Krankenhaus zur
Erstellung eines Gutachtens über den
psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten kann das Gericht auf Antrag der oder des Dienstvorgesetzten und nach Anhörung einer oder eines Sachverständigen durch Beschluss anordnen, dass die Beamtin oder der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einer anderen geeigneten Fachklinik für höchstens sechs Wochen untergebracht und untersucht wird. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten ist. Die Unterbringung darf nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgesetzt werden.

(2) Das Gericht hat die Beamtin oder den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat die Beamtin oder der Beamte nicht selbst eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten beigezogen, bestellt das Gericht für das Unterbringungsverfahren von Amts wegen eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten mit Befähigung zum Richteramt. Von dem Beschluss, durch den die Unterbringung angeordnet wird, ist zusätzlich eine Angehörige oder ein Angehöriger der Beamtin oder des Beamten oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.

(3) Durch Absatz 1 werden das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(4) Die Beschwerde gegen einen Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 hat aufschiebende Wirkung.

§ 29
Protokoll

Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle zu fertigen, von denen eine Abschrift auszuhändigen ist; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden, Akten und technischen Aufzeichnungen genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks. Eine Abschrift des Aktenvermerks ist der Beamtin oder dem Beamten von Amts wegen zuzuleiten.

§ 30 (Fn 8)
Innerdienstliche Informationen

(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten sowie anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende berechtigte Interessen der Beamtin oder des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.

(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes sowie zwischen Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beamtin oder des Beamten sowie anderer Betroffener erforderlich ist.

(3) Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (Abl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, unterrichten die Dienststellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarorgane zur  

1. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1,

2. Einstellung eines Disziplinarverfahrens wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und  

3. Einstellung des Disziplinarverfahrens, wenn die Beamtin oder der Beamte mit einem Antrag auf Entlassung einer im Disziplinarverfahren zu erwartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zuvor kommt.

Der Zeitraum im Sinne des Artikels 56a Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e der Richtlinie nach Satz 1 beträgt längstens 15 Jahre. Er endet frühestens bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.

§ 31
Abschließende Anhörung

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist deren Ergebnis der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen und Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 eingestellt werden soll.

Kapitel 3
Abschlussentscheidung

§ 32 (Fn 4)
Zuständigkeit

(1) Jede dienstvorgesetzte Stelle besitzt die Befugnis, Verweise und Geldbußen gegen die ihr unterstellten Beamtinnen und Beamten zu verhängen.

(2) Die Kürzung der Dienstbezüge können festsetzen

1. die oberste Dienstbehörde gegen Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, für die sie die dienstrechtlichen Befugnisse besitzt, und

2.die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen gegen die übrigen Beamten.

Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen treffen. § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Disziplinarklage wird durch die nach Absatz 2 zuständige Stelle erhoben.

(4) Für die in Absatz 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei den anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes die nach den besonderen Bestimmungen in Teil 6 bestimmten dienstvorgesetzten Stellen zuständig. § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 sowie § 81 bleiben unberührt.

(5) Die Abschlussentscheidung ist von der oder dem Dienstvorgesetzten, deren oder dessen allgemeiner Vertreterin oder allgemeinem Vertreter, der Leiterin oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung oder in Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Leiterin oder den Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernates oder Amtes zu unterzeichnen. In den Fällen der §§ 33, 34 ist sie der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. Die höhere dienstvorgesetzte Stelle ist über die getroffene Abschlussentscheidung unverzüglich zu unterrichten.

§ 33 (Fn 8)
Einstellungsverfügung

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

3. nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder

4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte stirbt,

2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet und die Beamtin oder der Beamte keine Versorgung aus einem anderen Beamtenverhältnis erhält,

3. bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 74 Absatz 1 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes eintreten oder

4. die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte der obersten Dienstbehörde gegenüber auf ihre oder seine Rechte schriftlich verzichtet.

(3) Ungeachtet der Einstellung können die höhere dienstvorgesetzte Stelle oder die oberste Dienstbehörde wegen desselben Sachverhalts eine Verfügung nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 34 erlassen oder Disziplinarklage nach § 35 erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. Erfordert eine Neuentscheidung im Sinne des Satzes 1 die Durchführung weiterer Ermittlungen, so wird der Lauf der Frist des Satzes 2 für die Dauer ihrer Durchführung gehemmt.

§ 34
Disziplinarverfügung

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Die höhere dienstvorgesetzte Stelle oder die oberste Dienstbehörde können eine Disziplinarverfügung einer nachgeordneten dienstvorgesetzten Stelle, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können in der Sache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. Erfordert eine Neuentscheidung im Sinne des Satzes 2 die Durchführung weiterer Ermittlungen, so wird der Lauf der Frist des Satzes 3 für die Dauer ihrer Durchführung gehemmt.

§ 35 (Fn 4)
Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Zurückstufung oder auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die höhere dienstvorgesetzte Stelle sowie die oberste Dienstbehörde können jederzeit die Befugnis einer nachgeordneten dienstvorgesetzten Stelle an sich ziehen; in den Fällen der §§ 79 Abs. 2 und 3, 80 Satz 2 gelten sie als Behörde des klagenden Dienstherrn.

§ 36
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung
im Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhält.

§ 37
Kostentragungspflicht

(1) Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Stellt die Beamtin oder der Beamte einen Antrag nach § 36, gilt im Fall der Ablehnung des Antrags Absatz 1, andernfalls Absatz 2 entsprechend.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Gebühren und Auslagen von Bevollmächtigten oder Beiständen sind erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, sind von dieser oder diesem selbst zu tragen; das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist zuzurechnen.

(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung
und Einbehaltung von Bezügen

§ 38 (Fn 3)
Zulässigkeit

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden oder wenn bei einer Person im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgen wird. Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden oder bei einer Person im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgen wird.

(3) Die nach § 81 zuständige Stelle kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind zuzustellen.

§ 39 (Fn 8)
Rechtswirkungen

(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung inne hat.

(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung. Die Rechtswirkungen des § 29 Absatz 6 des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Wird die Beamtin oder der Beamte während eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vorläufig des Dienstes enthoben, dauert der nach § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der nach § 32 zuständigen Stelle festzustellen und mitzuteilen.

(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

§ 40 (Fn 3)
Verfall und Nachzahlung
der einbehaltenen Beträge

(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG erfolgt ist,

2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter oder als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,

3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder

4. das Disziplinarverfahren wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 49 des Landesbeamtengesetzes) angerechnet werden, welche die Beamtin oder der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Stelle feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

(Fn 6)

Teil 4

Gerichtliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit

§ 45
Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden bei den Verwaltungsgerichten in Düsseldorf und Münster Kammern und bei dem Oberverwaltungsgericht Senate für Disziplinarsachen gebildet.

(2) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist zuständig, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Zustellung der Abschlussentscheidung oder der Erhebung der Disziplinarklage den dienstlichen Wohnsitz im Bereich der Regierungsbezirke Düsseldorf oder Köln oder außerhalb des Landes hat. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht Münster zuständig. Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ist der Wohnsitz oder, wenn dieser außerhalb des Landes liegt, der letzte dienstliche Wohnsitz im Lande maßgeblich. Lag auch dieser außerhalb des Landes,gilt Satz 1 entsprechend.

§ 46 (Fn 8)
Kammer für Disziplinarsachen

(1) Mitglieder der Kammer für Disziplinarsachen sind die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, weitere Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer als ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

(2) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter müssen auf Lebenszeit ernannt sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder Zeit ernannte Beamtinnen und Beamte sein, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und bei ihrer Ernennung ihren dienstlichen Wohnsitz im Kammerbezirk haben. Sie werden nach den für ehrenamtliche Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung berufen; dabei ist § 47 Absatz 4 zu berücksichtigen. Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können Vorschläge machen. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 Abs. 3 wird das Vorschlagsrecht von den obersten Bundesbehörden und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten ausgeübt.

(4) Die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge und § 82 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes finden auf einen Unfall entsprechende Anwendung, den eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer in Ausübung oder infolge der Tätigkeit als Mitglied einer Kammer für Disziplinarsachen erleidet. Das Land erstattet dem Dienstherrn dessen Aufwendungen insoweit, als sie die Besoldung oder die sich nach den allgemeinen Vorschriften ergebende Versorgung übersteigen.

§ 47 (Fn 4)
Zusammensetzung

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von zwei Richterinnen oder Richtern und einer Beamtenbeisitzerin oder einem Beamtenbeisitzer, soweit nicht eine Einzelrichterin oder ein  Einzelrichter entscheidet. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ausgeschlossen.

(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung) wirkt die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, kann die Fachkammer nach Anhörung der Beteiligten beschließen, dass abweichend von Absatz 2 auch bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer mitwirkt.

(4) Die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahn der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten angehören; bei beschuldigten Beamtinnen soll möglichst eine Frau das Beisitzeramt ausüben.

§ 48
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

(1) Eine Richterin oder ein Richter sowie eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie oder er

1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,

2.Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Verletzten ist oder war,

3. mit der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

4.in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war oder als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,

5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war,

6. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer dienstvorgesetzten Stelle mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beamtin oder des Beamten befasst ist.

(2) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.

§ 49
Nichtheranziehung einer Beamtenbeisitzerin
oder eines Beamtenbeisitzers

Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer, gegen die oder den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder der oder dem die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres oder seines Amtes nicht herangezogen werden.

§ 50 (Fn 4)
Erlöschen des Amtes der Beamtenbeisitzerin
oder des Beamtenbeisitzers

(1) Das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers erlischt, wenn

1. sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

2. im Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,

3. sie oder er in ein Amt außerhalb des Bezirks, für den das Gericht zuständig ist, versetzt wird,

4. das Beamtenverhältnis endet oder

5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Abs. 3 Satz 1 von Anfang an nicht vorlagen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 tritt das Erlöschen des Amtes der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein.

(2) In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 51 (Fn 4)
Senate für Disziplinarsachen

(1) Für die Senate für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichtes gelten § 46 Abs. 2 und 3 sowie §§ 48 bis 50 entsprechend.

(2) Die Senate für Disziplinarsachen entscheiden mit drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern. § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.

Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Abschnitt 1
Klageverfahren

§ 52
Erhebung der Disziplinarklage

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben.

(2) Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Sie muss erkennen lassen, dass die Verhängung einer Maßnahme angestrebt wird, die nur mit einer Disziplinarklage verfolgt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

§ 53
Nachtragsdisziplinarklage

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.

(2) Wird die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt gehalten, ist dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht einer weiteren Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, mitzuteilen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden, wenn sie aus nicht zu vertretenden Gründen voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 54
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens
oder der Klageschrift

(1) Bei einer Disziplinarklage hat die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. Gleichzeitig mit der Zustellung ist die Beamtin oder der Beamte über die Folgen einer Fristversäumung (Absatz 2) zu belehren.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 55
Beschränkung des Disziplinarverfahrens

(1) Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich.

(2) Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens gemacht werden.

(3) Der Beschluss, mit dem eine Handlung aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden worden ist, ist unanfechtbar.

§ 56 (Fn 8)
Bindung an tatsächliche Feststellungen
aus anderen Verfahren

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung beischuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen. Der Beschluss nach Satz 2 Halbsatz 2 ist unanfechtbar.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 57 (Fn 8)
Beweisaufnahme

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. §§ 27, 28 gelten entsprechend.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge in der Klageschrift und von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Die Beamtin oder der Beamte ist gleichzeitig mit der Zustellung über die Folgen einer Fristversäumung (Satz 3) zu belehren. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend. Für Letztere gelten die §§ 55, 72 der Strafprozessordnung zum Schutz vor einer etwaigen disziplinarischen Verfolgung entsprechend.

§ 58 (Fn 4)
Nichtöffentlichkeit der Verhandlung

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist nicht öffentlich. Von der obersten Dienstbehörde ermächtigten Personen, Vorgesetzte der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten oder von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte können der Verhandlung beiwohnen. Die oder der Vorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn eine durch körperliche Gebrechen behinderte Beamtin oder ein durch körperliche Gebrechen behinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ist die Öffentlichkeit herzustellen. §§ 171a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 59
Mündliche Verhandlung,
Entscheidung durch Urteil

(1) Das Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, soweit das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird. Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann es ohne mündliche Verhandlung entscheiden. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder

2. die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es kann das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.

(4) § 275 Abs. 1 StPO gilt entsprechend.

§ 60
Entscheidung durch Beschluss

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verhängt werden soll, oder

2. die Disziplinarklage abweisen.

Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder demVorsitzenden sowie der Berichterstatterin oderdem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach derenAblauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat. Die Beteiligten sind über die Folgen der Zustimmung (Absatz2) und einer Fristversäumung nach Satz 2 zu belehren.

(2) Die Beschwerde gegen den Beschluss nach Absatz 1 kann nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 61
Grenzen der erneuten
Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit eine zulässige Disziplinarklage zurückgenommen worden ist, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

Abschnitt 2
Besondere Verfahren

§ 62
Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder derBeamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 63 (Fn 4)
Antrag auf Aussetzung der
vorläufigen Dienstenthebung und
der Einbehaltung von Bezügen

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht der Hauptsache beantragen; gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltungvon Ruhegehalt.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Kapitel 3
Disziplinarverfahren
vor dem Oberverwaltungsgericht

Abschnitt 1
Berufung

§ 64 (Fn 4)
Statthaftigkeit,
Form und Frist der Berufung

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Senates für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124, 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

§ 65
Berufungsverfahren

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 53 wird nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 54 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 57 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

Abschnitt 2
Beschwerde

§ 66
Zulässigkeit

Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist.

Kapitel 4
Disziplinarverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 67
Revision; Ausschluss der Sprungrevision

Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Die Sprungrevision nach § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ausgeschlossen.

Kapitel 5
Wiederaufnahme des
gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 68
Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,

2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,

3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,

4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,

5. an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,

6. an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,

7. die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder

8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann, zu begründen. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen,die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 69
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder

2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte ihr oder sein Amt oder ihren oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn sie oder er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Beamtin oder des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 70
Frist, Verfahren

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist binnen drei Monaten, nachdem die oder der Antragsberechtigte von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. Im Falle des Todes der Beamtin oder des Beamten können die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Verwandte aufsteigender und absteigender Linie und Geschwister die Wiederaufnahme beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil angeben. Er ist unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus §§ 70 bis 72 nichts anderes ergibt.

§ 71
Mündliche Verhandlung,
Entscheidung des Gerichts

(1) Das Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird.

(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 72
Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 73 (Fn 4)
Rechtswirkungen, Entschädigung

(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten der Beamtin oder des Beamten aufgehoben, erhält diese oder dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 29 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) Die Beamtin oder der Beamte und die Personen, gegenüber denen kraft Gesetzes eine Unterhaltspflicht besteht, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.

Kapitel 6
Kostenentscheidung
im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 74 (Fn 5)
Kostentragungspflicht und erstattungsfähige Kosten

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit der Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

§ 75 (Fn 5)
Gerichtskosten

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für die Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anwendbar.

Teil 5

Unterhaltsbeitrag,
Unterhaltsleistung und Begnadigung

§ 76
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis oder bei
Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.

(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.

(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der zuletzt zuständigen dienstvorgesetzten Stelle alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Wird dieser Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen, kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 4 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete dienstvorgesetzte Stellen übertragen.

(6) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die oder der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.

§ 77 (Fn 8)
Unterhaltsleistung bei
Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin oder dem ehemaligen Beamten oder der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oderüber den eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.

(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:

1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;

2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 16 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ergäbe.

Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an die frühere Beamtin oder den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn diese oder dieser die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.

(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 74 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte oder die hinterbliebene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält 55 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.

§ 78 (Fn 4)
Begnadigung

(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 30 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

Teil 6

Besondere Bestimmungen
für Beamtinnen und Beamte
von Dienstherren unter der Aufsicht
des Landes und für Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamte

§ 79 (Fn 9)
Beamtinnen und Beamte
kommunaler Dienstherren

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist dienstvorgesetzte Stelle der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. Für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten und die Kreisausschussmitglieder gilt die Aufsichtsbehörde als dienstvorgesetzte Stelle.

(2) Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten nachgeordneten Beamtinnen und Beamten gilt die Aufsichtsbehörde. Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beamtinnen und Beamten gilt die obere Aufsichtsbehörde.

(3) Als oberste Dienstbehörde für alle Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das für Kommunales zuständige Ministerium; abweichend davon tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde in den Fällen der §§ 33 Abs. 2 Nr. 4 und 76 Abs. 3 Halbsatz 2 sowie Abs. 4 Satz 4 die dienstvorgesetzte Stelle.

§ 80 (Fn 8)
Beamtinnen und Beamte der anderen
Dienstherren unter der Aufsicht des Landes

Für die Beamtinnen und Beamten der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes bestimmt das für die Aufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, wem die im Gesetz bezeichneten Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle zustehen, soweit dies nicht gesetzlich bestimmt ist. § 79 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für die an nichtstaatlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen.

§ 81 (Fn 8)
Ausübung der Disziplinarbefugnisse
bei Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete dienstvorgesetzte Stellen übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist. Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte kommunaler Dienstherren werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle ausgeübt; entsprechendes gilt für die Ausübung der Befugnisse der höheren dienstvorgesetzten Stelle und der obersten Dienstbehörde.

Teil 7

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 82 (Fn 4)
Übergangsbestimmungen

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 9 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,

2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und

3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Förmliche Disziplinarverfahren werden nach dem zur Zeit ihrer Einleitung geltenden Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.

(4) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

(5) Die gemäß § 41 DO NW errichteten Disziplinargerichte werden mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgelöst. Die zu diesem Zeitpunkt bei den Gerichten anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das nach diesem Gesetz jeweils zuständige Gericht über. Die gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 DO NW berufenen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer üben ihr Amt nach Auflösung der Disziplinargerichte bis zum Ende ihrer Amtszeit bei den gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Kammern und Senaten für Disziplinarsachen aus.

(6) Die bei In-Kraft-Teten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.

(7) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(8) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(9) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist.

(10) § 14 Abs. 1 Nr. 2 ist in der bisher geltenden Fassung anzuwenden, wenn das Dienstvergehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes vollendet war.

(11) Gebühren nach § 75 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht für Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

§ 83 (Fn 8)
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Inneres zuständige Ministerium.

(Fn 7)

In-Kraft-Treten
(Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes (LDiszNOG) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624))

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Innenminister

Der Finanzminister

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2005 (GV. NRW. 2004 S. 624); geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010; Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.

Fn 2

§ 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 3

§ 2, § 15, § 38 und § 40 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Fn 4

§§ 4, 14, 17, 19, 32, 35, 47, 50, 51, 58, 63, 64, 73, 78, 82 und 84 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Fn 5

§ 74 und § 75 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Fn 6

Teil 3 Kapitel 5 mit §§ 41 u. 42 und Teil 3 Kapitel 6 mit §§ 43 u. 44 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert und § 84 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 8

§§ 8, 21, 23, 25, 30, 39, 56, 57, 80 und 83 geändert und §§ 1, 16, 33, 46, 77, 81 zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 9

§ 79 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.


Anlagen:



Normverlauf ab 2000: