Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung der Disziplinarordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW)

Vom 1. Mai 1981 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1981 (GV. NW. S. 194) wird nachstehend der Wortlaut der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der vom 1. Mai 1981 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus

der Bekanntmachung der Neufassung der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) vom 20. Januar 1970 (GV. NW. S. 69),

Artikel V des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. Mai 1970 (GV. NW. S. 316),

Artikel XII des Zweiten Anpassungsgesetzes - 2. AnpG. NW. - vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504),

Artikel IV des Neunten Besoldungsänderungsgesetzes - 9. LBesÄndG - vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 240),

Artikel II § 3 des Landesanpassungsgesetzes zum 2. BesVNG - AnpG. NW - 2. BesVNG - vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456),

Artikel 8 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform (1. FRG) vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290) und

Artikel III des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1981 (GV. NW. S. 194)

ergibt.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Disziplinarordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Mai 1981

Inhaltsübersicht

§§

Abschnitt I:

Anwendbarkeit des Gesetzes

1 bis 3

Abschnitt II:

Disziplinarmaßnahmen

4 bis 14

Abschnitt III:

Disziplinarverfahren

1.

Allgemeine Vorschriften

15 bis 25

2.

Vorermittlungen

26 bis 28

3.

Disziplinarverfügung

29 bis 32

4.

Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

33 bis 36

5.

Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen

37 und 38

6.

Verteidigung

39 und 40

7.

Disziplinargerichte

41

a) Disziplinarkammern

42 bis 51

b) Disziplinarsenat

52 bis 54

8.

Untersuchung und Anschuldigung

55 bis 65

9.

Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

66 bis 70

10.

Hauptverhandlung

71 bis 77

11.

Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren

a) Beschwerde

78

b) Berufung

79 bis 87

c) Bindung der Disziplinarkammer

88

d) Rechtskraft

89 und 90

12.

Vorläufige Dienstenthebung

91 bis 96

Abschnitt IV:

Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens

1.

Zulässigkeit der Wiederaufnahme

97 bis 99

2.

Verfahren

100 bis 106

3.

Ausschluß vom Richteramt

107

4.

Entschädigung unschuldig Verurteilter

108 und 109

Abschnitt V:

Entziehung und Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages

110

Abschnitt VI:

Kosten des Disziplinarverfahrens

111 bis 116

Abschnitt VII:

Vollstreckung, Tilgung, Begnadigung

117 bis 120

Abschnitt VIII:

Verfahren in besonderen Fällen

121 bis 124

Abschnitt IX:

Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf

125

Abschnitt X:

Besondere Vorschriften für Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

126 bis 131

Abschnitt XI:

Übergangs- und Schlußvorschriften

132 bis 139

Abschnitt I

Anwendbarkeit des Gesetzes

§ 1

(1) Die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Landesbeamtengesetz Anwendung findet.

(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen, gelten als Ruhestandsbeamte, ihre Unterhaltsbeiträge als Ruhegehalt.

§ 2

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden

1. ein Beamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens,

2. ein Ruhestandsbeamter

a) wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder

b) wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlung (§ 83 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes).

(2) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat. Soldat auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 83 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

§ 3

Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie hat dabei das gesamte dienstliche und das außerdienstliche Verhalten, soweit es zur Beurteilung des Dienstvergehens notwendig ist, sowie die Persönlichkeit des Beamten zu berücksichtigen.

Abschnitt II

Disziplinarmaßnahmen

§ 4

(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(2) Sind seit einem Dienstvergehen oder einem als Dienstvergehen geltenden Verhalten, das höchstens eine Gehaltskürzung oder eine Kürzung des Ruhegehaltes rechtfertigt, mehr als drei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nur zulässig, wenn vor Ablauf der Frist ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.

(3) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.

(4) Die Frist ist von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme an gehemmt, solange über eine Beschwerde oder über einen Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer nach § 31 zu entscheiden ist.

§ 5

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

Warnung,

Verweis,

Geldbuße,

Gehaltskürzung,

Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,

Entfernung aus dem Dienst,

Kürzung des Ruhegehaltes,

Aberkennung des Ruhegehaltes.

(2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehaltes zulässig.

(3) Bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind nur Warnung, Verweis und Geldbuße zulässig; § 125 bleibt unberührt.

§ 6

(1) Warnung ist die Mißbilligung eines bestimmten Verhaltens (Handelns oder Unterlassens) des Beamten mit der Aufforderung, dies künftig zu vermeiden.

(2) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

(3) Mißbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Warnung oder Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. § 31 ist nicht anzuwenden.

§ 7

Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten nicht übersteigen. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, so darf die Geldbuße den Betrag von fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigen. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, darf die Geldbuße höchstens eintausend Deutsche Mark betragen.

§ 8

Warnung, Verweis und Geldbuße stehen bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

§ 9 (Fn 2)

(1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei der Anwendung des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes die Gehaltskürzung unberücksichtigt.

(2) Bei Beamten, die Gebühren beziehen, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren und etwaige sonstige Dienstbezüge) der letzten sechs Monate vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ergibt.

(3) Während der Dauer der Gehaltskürzung darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Bei einer von dem Beamten nicht zu vertretenden übermäßig langen Dauer des Disziplinarverfahrens soll das Disziplinargericht in seinem Urteil die Dauer der Beförderungssperre angemessen, höchstens jedoch um drei Viertel, abkürzen. Ergeben sich erst nach Rechtskraft des Urteils Gesichtspunkte, die für eine Verkürzung der Beförderungssperre sprechen, kann der Landespersonalausschuß eine Verkürzung bis zur Höchstgrenze nach Satz 3 zulassen.

(4) Die Rechtsfolgen der Gehaltskürzung (Absätze 1 bis 3) erstrecken sich auch auf die Beamtenverhältnisse bei einem anderen Dienstherrn, für dessen Beamte das Landesbeamtengesetz gilt. Der Beamte darf vor Ablauf des in Absatz 3 bestimmten Zeitraumes nicht in einem Amt mit höherem als dem bisherigen Endgrundgehalt eingestellt oder angestellt werden; der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen.

§ 10 (Fn 2)

(1) Durch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Besoldung und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.

(2) Der Beamte darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. Bei einer von dem Beamten nicht zu vertretenden übermäßig langen Dauer des Disziplinarverfahrens soll das Disziplinargericht in seinem Urteil die Beförderungssperre angemessen, höchstens jedoch auf zwei Jahre, abkürzen. Ergeben sich erst nach Rechtskraft des Urteils Gesichtspunkte, die für eine Verkürzung der Beförderungssperre sprechen, kann der Landespersonalausschuß eine Verkürzung bis zur Höchstgrenze nach Satz 2 zulassen. Vor Ablauf der Beförderungssperre darf der Beamte auch bei einem anderen Dienstherrn, für dessen Beamte das Landesbeamtengesetz gilt, nicht in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem des in dem Urteil bestimmten Amtes eingestellt oder angestellt werden; der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen.

(3) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.

§ 11

(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte im Dienste der dem Landesbeamtengesetz unterliegenden Dienstherren bei Rechtskraft des Urteils bekleidet hat.

(3) Ist gegen einen Beamten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden, so darf er bei einem Dienstherrn, für dessen Beamte das Landesbeamtengesetz gilt, nicht wieder zum Beamten ernannt werden; der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

§ 11 a (Fn 24)

(1) Im Falle der Entfernung aus dem Dienst kann die letzte oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten, der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 76 des Landesbeamtengesetzes) verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.

(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit den folgenden Maßgaben festzusetzen:

1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,

2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.

Sie wird gezahlt, wenn der ehemalige Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

(3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach den §§ 59 und 60 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst die Ehe bereits bestanden hatte.

§ 12

(1) Für die Kürzung des Ruhegehaltes gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Aberkennung des Ruhegehaltes setzt voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Sie bewirkt auch den Verlust der Hinterbliebenenversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand bei Dienstherren bekleidet hat, für deren Beamte das Landesbeamtengesetz gilt.

§ 13

(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps bei einem dem Landesbeamtengesetz unterliegenden Dienstherrn gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verlieren der Beamte und seine Hinterbliebenen auch die Ansprüche und Anwartschaften aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn der Beamte wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird.

(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps bei einem dem Landesbeamtengesetz unterliegenden Dienstherrn gestanden hat, auf Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 14

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Warnung oder ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Geldbuße und Gehaltskürzung dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren. Kürzung des Ruhegehaltes darf gegen einen Ruhestandsbeamten nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

Abschnitt III

Disziplinarverfahren

1. Allgemeine Vorschriften

§ 15

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von den vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und höheren Dienstvorgesetzten ausgeübt. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Besteht die zuständige Stelle nicht mehr, bestimmt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Fachminister, welche Stelle zuständig ist. Für den Fall der Umbildung von Körperschaften wird der Innenminister ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen allgemein zu bestimmen.

(3) Dienstvorgesetzter ist die oberste Dienstbehörde und die ihr nachgeordnete Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Ernennung des Beamten übertragen ist, sowie die Behörde, der die Dienstaufsicht über diese Stelle obliegt. Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wer außerdem Dienstvorgesetzter ist.

§ 15 a (Fn 3)

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beamte, die mit Vorermittlungen nach § 26 beauftragt werden, und Untersuchungsführer sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt so weitgehend entlastet werden, daß der Abschluß der Vorermittlungen oder der Untersuchung durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.

§ 15 b (Fn 3)

Der Dienstvorgesetzte kann die von ihm geführten Vorermittlungen und die Einleitungsbehörde kann das förmliche Disziplinarverfahren auf solche Handlungen des Beamten beschränken, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Sie kann rückgängig gemacht werden, falls nachträglich die Beschränkungsvoraussetzungen entfallen. Im gerichtlichen Verfahren kann das Gericht die Beschränkung mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde oder der obersten Dienstbehörde vornehmen.

§ 16

Die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Beamte gelten auch für Verfahren gegen Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 17

(1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann wegen derselben Tatsachen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Ebenso ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird.

(2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Ein ausgesetztes Disziplinarverfahren soll fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluß des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen. Einem Verlangen des Vertreters des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen auf Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens hat die Einleitungsbehörde zu entsprechen.

(4) Die Aussetzung des Verfahrens ist dem Beamten mitzuteilen. Der Beamte kann bei der Disziplinarkammer beantragen, daß ein von der Einleitungsbehörde ausgesetztes Verfahren fortgesetzt wird. Sind seit der Aussetzung mehr als drei Monate verstrichen, so ist der Antrag nur zulässig, wenn die Einleitungsbehörde einem Antrag des Beamten auf Fortsetzung des Verfahrens nicht binnen eines Monats stattgegeben hat. Über den Antrag entscheidet die Disziplinarkammer endgültig durch Beschluß. Entsprechendes gilt bei einer Aussetzung durch den Dienstvorgesetzten.

(5) Hat die Disziplinarkammer ein bei ihr anhängiges Verfahren ausgesetzt, kann

a) der Beamte oder der Vertreter der Einleitungsbehörde gegen die Aussetzung nach § 78 Beschwerde einlegen,

b) der Beamte, der Vertreter der Einleitungsbehörde oder der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen bei der Disziplinarkammer die Fortsetzung des Verfahrens beantragen; gegen die ablehnende Entscheidung der Disziplinarkammer kann der Antragsteller nach § 78 Beschwerde einlegen.

(6) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten.

§ 18

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils, auf denen das Urteil beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer und das Disziplinargericht bindend. Das Disziplinargericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen (§ 77) zum Ausdruck zu bringen. Ein außerhalb der Hauptverhandlung ergangener Beschluß kann in der Hauptverhandlung aufgehoben werden.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 19 (Fn 4)

(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, daß der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.

(2) Auf Antrag der Einleitungsbehörde bestellt das Vormundschaftsgericht, wenn der Beamte

1. verhandlungsunfähig ist, einen Betreuer,

2. durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger,

als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger muß Beamter sein. § 16 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

§ 20 (Fn 5)

(1) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Dienstvorgesetzten, dem Untersuchungsführer und dem Disziplinargericht in Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe. Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland nur die Amtsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung; soweit der Untersuchungsführer zur Vereidigung befugt ist (§ 57 Satz 1), hat das Amtsgericht seinem Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen.

(2) Die Vorlage von Personalakten oder Personalaktenteilen oder von anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten oder die Erteilung von Auskünften aus diesen Unterlagen an Behörden, die Disziplinarbefugnisse ausüben, sowie an Untersuchungsführer und Disziplinargerichte und die Verwendung der Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende berechtigte Interessen des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stelle nicht entgegenstehen.

(3) Mitteilungen zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherren oder innerhalb der Dienststellen über Disziplinarverfahren, Disziplinarentscheidungen oder über Tatsachen aus Disziplinarverfahren oder Vorlagen von Teilen solcher Akten sind zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Beamten oder anderer Betroffener gerechtfertigt ist.

§ 21

(1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen, entscheiden - unbeschadet des § 20 Satz 3 - über die Form, in der Beweise zu erheben sind. Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden.

(2) Dienstliche Auskünfte von Behörden und Beamten sind schriftlich einzufordern.

(3) Über jede Beweiserhebung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.

§ 22

Der Beamte kann im Disziplinarverfahren weder verhaftet noch vorläufig festgenommen noch - abgesehen von dem Fall des § 59 - zwangsweise vorgeführt werden.

§ 23

(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Formen und Fristen der Anfechtung schriftlich zu belehren.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, gilt § 44 in Verbindung mit § 35 a der Strafprozeßordnung entsprechend; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann jedoch nur binnen eines Jahres nach der Bekanntgabe der Entscheidung beantragt werden, wenn nicht die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

§ 24

(1) Anordnungen und Entscheidungen in Disziplinarverfahren werden zugestellt, soweit das gesetzlich vorgeschrieben ist. Andere Mitteilungen erfolgen formlos. Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung; in Verfahren vor den Disziplinargerichten wird nach § 56 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung zugestellt. § 40 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) Der Beamte muß Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat.

§ 25

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung und der Strafprozeßordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen.

2. Vorermittlung

§ 26 (Fn 4)

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlaßt der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen); der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen; für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt § 128. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Anhörung ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor der ersten Anhörung, einen Verteidiger zu befragen. Unterbleibt die Belehrung, können die Äußerungen des Beamten nicht gegen ihn verwertet werden. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten eine Abschrift auszuhändigen ist.

(3) Dem Beamten und seinem Verteidiger ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist. § 147 Abs. 4 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten bekanntzugeben. Der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte hat den Anträgen stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Der Beamte ist abschließend zu hören; Absatz 2 Satz 5 findet Anwendung.

(5) Dem Verteidiger ist bei jeder Anhörung des Beamten die Anwesenheit zu gestatten. Bei Vernehmungen kann ihm die Anwesenheit gestattet werden, soweit nicht im Einzelfall der Ermittlungszweck oder die zügige Durchführung des Disziplinarverfahrens gefährdet wird. Satz 2 gilt für den Beamten entsprechend.

(6) Die Vorermittlungen sind abzubrechen, wenn sich herausstellt, daß ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten ist und von einer Untersuchung nicht abgesehen werden kann. Der Beamte muß zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach Absatz 2 erhalten haben. Absatz 4 findet keine Anwendung.

(7) Beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, das Verfahren einzustellen, weil nach § 4 oder § 14 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden kann, so teilt er dies dem Beamten mit und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern. Unterbleiben daraufhin weitere Ermittlungen, findet Absatz 4 keine Anwendung.

§ 27 (Fn 6)

(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt, ist eine Disziplinarmaßnahme unzulässig oder hält der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt, stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Beamten mit.

(2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einleiten.

§ 28 (Fn 24)

(1) Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht ein und hält er seine Disziplinarbefugnis für ausreichend, erläßt er eine Disziplinarverfügung. Andernfalls leitet er das förmliche Disziplinarverfahren ein oder führt die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbei.

(2) Wird in Vorermittlungen nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, dass der Beamte schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 76 des Landesbeamtengesetzes) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 57 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erbracht hat, ist ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten; § 17 Abs. 6 bleibt unberührt.

3. Disziplinarverfügung

§ 29

(1) Durch Disziplinarverfügung können nur Warnung, Verweis und Geldbuße verhängt werden.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.

(3) Geldbußen können verhängen

1. die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbeträge (§ 7),

2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages,

3. die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages.

Sind einem der in Satz 1 Nr. 3 genannten Dienstvorgesetzten nach § 35 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages verhängen.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Geschäftsbereich die Befugnis der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhängung von Geldbußen durch Rechtsverordnung weiter abstufen oder ausschließen.

§ 30

(1) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen; bei obersten Dienstbehörden kann die Zeichnungsbefugnis einem Abteilungsleiter übertragen werden.

(2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen.

§ 31

(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht, der über sie zu entscheiden hat.

(2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben oder zu mildern. Er hat die Beschwerde innerhalb einer Woche dem nächsthöheren oder dem von der obersten Dienstbehörde allgemein bestimmten Dienstvorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen. Führt dieser vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, gilt § 26 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung oder die Disziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats schriftlich einzureichen und zu begründen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. Der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit seiner Stellungnahme der Disziplinarkammer vor. Das Gericht gibt dem Beamten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zu äußern.

(4) Die Disziplinarkammer kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Sie entscheidet über die Disziplinarverfügung durch Beschluß. Das Gericht kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten des Beamten ändern. Es kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde das Disziplinarverfahren auch einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen.

(5) Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist die Beschwerde zulässig, auf die § 78 sinngemäß anzuwenden ist. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 32

(1) Bestätigt das Disziplinargericht im Falle des § 31 Abs. 4 die angefochtene Entscheidung, mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren nach § 31 Abs. 4 Satz 4 ein oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) Im übrigen können der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerdeentscheidung des nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde oder im Falle des § 38 Nr. 3 die Einleitungsbehörde auch ihre eigene Entscheidung jederzeit aufheben; gleichzeitig können sie in der Sache neu entscheiden oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen. Eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist oder wenn nach ihrem Erlaß wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen.

(3) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist, außer im Falle des § 38 Nr. 3, der Beamte zu hören. § 26 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

4. Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

§ 33 (Fn 7)

Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor dem Disziplinargericht. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Verfügung, die vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen ist, wird dem Beamten zugestellt. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam.

§ 34 (Fn 7)

(1) Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, hat sie dem Beamten bekanntzugeben, daß sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält. Der Beamte kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe eine schriftliche Begründung der Entscheidung beantragen. Wird in den Gründen ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, oder wird offengelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen. § 31 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Wird das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, so darf wegen derselben Dienstverfehlung eine Disziplinarverfügung gegen den Beamten erst nach Vorlage des zusammenfassenden Berichts durch den Untersuchungsführer erlassen werden.

§ 35

(1) Einleitungsbehörden sind

a) für Landesbeamte, hinsichtlich deren die Landesregierung das Ernennungsrecht ausübt, die für die Dienstaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden; diese können ihre Befugnis mit Zustimmung des Innenministers auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen und sie im Einzelfall wieder an sich ziehen,

b) für andere Landesbeamte die für die Ernennung zuständigen Behörden,

c) für die Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Beamten ehrenamtlich verwalteter Gemeinden und für die Kreisausschußmitglieder die Aufsichtsbehörde,

d) für die übrigen Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände der Hauptverwaltungsbeamte,

e) für die Beamten der Sparkassen der Hauptverwaltungsbeamte des Gewährträgers, für die Beamten der Zweckverbandssparkassen der nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 4 des Sparkassengesetzes gewählte Hauptverwaltungsbeamte,

f) für die Beamten der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörden,

g) für an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätige beamtete Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen, die Behörden, die der Innenminister, der Kultusminister und der für die Aufsicht zuständige Minister bestellen.

(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht, bei einem Ruhestandsbeamten die Behörde, die bei seinem Eintritt in den Ruhestand zuständig war; besteht diese Behörde nicht mehr, so bestimmt der Innenminister, welche Behörde zuständig ist. Für den Fall der Umbildung von Körperschaften wird der Innenminister ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle allgemein zu bestimmen. Die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde nach Satz 1 wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden.

§ 36

(1) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, so teilt sie dies den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.

(2) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so kann nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten.

(3) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarverfahren, die sie gegen mehrere Beamte wegen des gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer (§ 66) durch Verfügung miteinander verbinden und wieder trennen.

(4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, so entscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde die zuständigen obersten Dienstbehörden gemeinsam über Verbindung und Trennung der Verfahren und darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fortgang des Verfahrens zuständig sein soll.

5. Vertreter des öffentlichen Interesses
in Disziplinarsachen

§ 37

(1) Zur Mitwirkung bei der Untersuchung und Verfolgung von Dienstvergehen wird von der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen bestellt. Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen ist bei der Ausübung seiner Befugnisse nur an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Im übrigen untersteht er der allgemeinen Dienstaufsicht des Innenministers.

(2) Die für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und für den Erlaß von Disziplinarverfügungen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen über alle wesentlichen Vorgänge bei Anwendung dieses Gesetzes zu unterrichten. Das Nähere bestimmt die Landesregierung durch Verordnung.

§ 38 (Fn 8)

Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen ist befugt,

1. Vorermittlungen über Dienstvergehen im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister anzustellen und diesem die Verhandlungen zur Entscheidung vorzulegen,

2. Akten, welche für die Beurteilung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können, einzusehen und die ihm geeignet erscheinenden Anregungen zu geben,

3. die Einleitung oder Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder der Untersuchung nach § 125 zu verlangen,

4. die Rechte des Vertreters der Einleitungsbehörde an dessen Stelle auszuüben, ohne dabei an die Weisungen der Einleitungsbehörde gebunden zu sein.

6. Verteidigung

§ 39

(1) Der Beamte kann sich vom Beginn der Vorermittlungen an im Disziplinarverfahren des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 121 bis 123 und des § 125.

(2) Verteidiger können die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten im Lande, Beamte, Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand sein, sofern sie nicht zu den in § 48 Satz 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Personen gehören; vor dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts ist nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Verteidiger kann nicht sein, wer Vorsitzender oder Mitglied eines Disziplinargerichts (§ 41) ist.

§ 40 (Fn 9)

Der Verteidiger ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Der Verteidiger, der eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat oder der nach § 59 Abs. 1 Satz 3 bestellt worden ist, gilt als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beamten in Empfang zu nehmen. Von allen Entscheidungen und Verfügungen der Einleitungsbehörde, des Untersuchungsführers und des Disziplinargerichts, die dem Beamten zugestellt werden, ist dem Verteidiger eine Abschrift zu übersenden. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in demselben Umfang zu wie dem Beamten; jedoch gilt § 147 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend.

7. Disziplinargerichte

§ 41

Disziplinargerichte sind die Disziplinarkammern der Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Münster und der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in Münster.

a) Disziplinarkammern

§ 42

Bei Bedarf können mehrere Disziplinarkammern gebildet werden. In diesem Falle richtet sich die Geschäftsverteilung der Disziplinarkammern nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften.

§ 43 (Fn 10)

(1) Zuständig ist die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinarverfügung oder der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz im Bereich der früheren Rheinprovinz oder außerhalb des Landes hat, im übrigen ist die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts in Münster zuständig.

(2) Bei Ruhestandsbeamten ist der Wohnsitz oder, wenn der Wohnsitz außerhalb des Landes liegt, der letzte dienstliche Wohnsitz im Lande maßgebend. Lag auch dieser außerhalb des Landes, so ist die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf zuständig.

(3) Hält sich die Disziplinarkammer für örtlich unzuständig, so hat sie sich durch Beschluß für unzuständig zu erklären und das Verfahren an die zuständige Disziplinarkammer zu verweisen. Der Beschluß ist unanfechtbar und für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Die Wirkung der Rechtshängigkeit bleibt bestehen.

§ 44

Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Disziplinarkammern entscheidet auf Antrag einer Disziplinarkammer oder einer anderen am Verfahren beteiligten Dienststelle der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts durch Beschluß.

§ 45 (Fn 11)

(1) Mitglieder der Disziplinarkammer sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, weitere Berufsrichter sowie Beamtenbeisitzer als ehrenamtliche Richter.

(2) Die Mitglieder müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte oder Richter sein, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen bei ihrer Ernennung den dienstlichen Wohnsitz im Bezirk der Disziplinarkammer haben.

(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Berufsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.

(4) Die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge und § 91 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes finden auf einen Unfall entsprechende Anwendung, den ein Beamtenbeisitzer in Ausübung oder infolge seiner Tätigkeit als Mitglied einer Disziplinarkammer erleidet. Das Land erstattet dem Dienstherrn dessen Aufwendungen insoweit, als sie die Besoldung oder die sich nach den allgemeinen Vorschriften ergebende Versorgung übersteigen.

§ 46

(1) Die in § 45 Abs. 3 genannten Mitglieder der Disziplinarkammern werden von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die übrigen Mitglieder werden nach den für die ehrenamtlichen Mitglieder der Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften berufen; dabei ist § 47 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigen.

(2) Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer Mitglieder erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten können für die nach § 47 Abs. 1 Satz 2 zu bestellenden Beamtenbeisitzer Vorschläge machen.

§ 47

(1) Die Disziplinarkammer entscheidet mit drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, einem weiteren Berufsrichter und einem Beamtenbeisitzer. Der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und möglichst dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten angehören; bei beschuldigten Beamtinnen soll möglichst eine Frau Beamtenbeisitzer sein.

(2) Innerhalb der Disziplinarkammer verteilt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Geschäfte auf die Mitglieder. Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder länger dauernder Verhinderung der Mitglieder der Kammer nötig wird.

(3) Die Disziplinarkammer entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 48

Ein Berufsrichter oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,

2. Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war,

3. mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

4. in dem Disziplinarverfahren tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,

5. in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,

6. Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befaßt ist.

Ein Beamtenbesitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Behörde oder Dienststelle des Beamten angehört.

§ 49

(1) Der Vorsitzende kann Beamtenbeisitzern, die sich ohne vorherige Entschuldigung ihren Pflichten entziehen, die dadurch verursachten Auslagen auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann er seine Anordnung ganz oder teilweise aufheben.

(2) Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die Disziplinarkammer endgültig. Der Betroffene darf bei der Entscheidung nicht mitwirken.

§ 50

Ein Mitglied der Disziplinarkammer, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet, dem nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten oder dem nach den Vorschriften der Richtergesetze die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.

§ 51

(1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn er

1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird,

2. in ein Amt außerhalb des Bezirks der Kammer, der er zugeteilt ist, versetzt wird oder

3. auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt scheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 tritt das Erlöschen des Amtes als Mitglied mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, daß der Beamte dem Erlöschen der Mitgliedschaft widersprochen hat.

(3) Ein Beamtenbeisitzer, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes nicht erfüllt, ist abzuberufen. Er kann von dem Amt entbunden werden,

1. wenn er aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben,

2. wenn ihm aus anderen zwingenden Gründen die weitere Ausübung seines Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Entscheidung trifft der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts im Falle des Satzes 1 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, im Falle des Satzes 2 Nr. 1 auf Antrag des Präsidenten des Gerichts oder des Beamtenbeisitzers und im Falle des Satzes 2 Nr. 2 auf Antrag des Beamtenbeisitzers durch Beschluß. Der Beamtenbeisitzer ist vor der Entscheidung zu hören.

b) Disziplinarsenat

§ 52

Die Vorschriften der §§ 42, 45 Abs. 2 und 3, §§ 46, 47 Abs. 2 und 3, §§ 48 bis 51 gelten sinngemäß.

§ 53

(1) Sind zwei oder mehr Disziplinarsenate errichtet und will ein Disziplinarsenat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Disziplinarsenats oder des Großen Disziplinarsenats (Absatz 3) abweichen, so hat er die Rechtsfrage unter Begründung seiner Rechtsauffassung an den Großen Disziplinarsenat zu verweisen. Dies gilt nicht, wenn der Senat, von dessen Entscheidung er abweichen will, der Abweichung zustimmt.

(2) Ein Disziplinarsenat kann die Entscheidung des Großen Disziplinarsenats auch in einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern.

(3) Der Große Disziplinarsenat besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den Vorsitzenden, ihren Stellvertretern und je einem richterlichen Mitglied der Disziplinarsenate.

(4) Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach jüngsten Mitglieds nicht mitgezählt, der Berichterstatter hat jedoch immer Stimmrecht.

(5) Die Entscheidung der Rechtsfrage durch den Großen Disziplinarsenat ist in der zu entscheidenden Sache bindend.

§ 54

Jeder Disziplinarsenat beschließt mit drei richterlichen Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Er entscheidet in der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Beisitzer. Ein Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und möglichst dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten angehören; bei beschuldigten Beamtinnen soll möglichst eine Frau Beamtenbeisitzer sein.

8. Untersuchung und Anschuldigung

§ 55

(1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt. Von dieser soll abgesehen werden, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind; die Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben. Ist von der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Strafurteils zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn dieser hierzu nachträglich gehört worden ist.

(2) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach der Einleitung einen Beamten oder Richter zum Untersuchungsführer und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit. Zur Unterstützung des Untersuchungsführers können Hilfsuntersuchungsführer bestellt werden. Beamte können zu Untersuchungsführern oder Hilfsuntersuchungsführern nur bestellt werden, wenn sie die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.

(3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt eines Beamtenbeisitzers nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 3. Es erlischt ferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Der Untersuchungsführer kann von der Einleitungsbehörde nur abberufen werden, wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist. Auf Antrag der Einleitungsbehörde kann die Disziplinarkammer den Untersuchungsführer aus wichtigem Grund abberufen.

(4) Der Untersuchungsführer kann sowohl in den Fällen des § 48 Satz 1 Nr. 1 bis 6 als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über seine Ablehnung entscheidet die Disziplinarkammer endgültig.

(5) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach Einleitung des Verfahrens einen Beamten zu ihrem Vertreter in dem Verfahren und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit. Der Vertreter der Einleitungsbehörde untersteht ihren Weisungen.

§ 56 (Fn 12)

(1) Der Untersuchungsführer hat über jede Untersuchungshandlung ein Protokoll aufzunehmen; er hat bei allen Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf die gewissenhafte Führung dieses Amtes und auf Verschwiegenheit zu verpflichten. Von der Zuziehung eines Schriftführers kann der Untersuchungsführer absehen, wenn er diese nicht für erforderlich hält.

(2) Über die Ablehnung des Schriftführers entscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an die Disziplinarkammer zulässig, die endgültig entscheidet.

§ 57

Der Untersuchungsführer darf Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen, wenn es zur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des örtlich zuständigen Amtsrichters, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung des Untersuchungsführers durch die sonst dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

§ 58

Der Beamte ist zu Beginn der Untersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist. Ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut zu laden. Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist ebenfalls zu laden.

§ 59

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann die Disziplinarkammer auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, daß der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger beigezogen, bestellt der Vorsitzende der Disziplinarkammer von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Verteidiger.

(2) Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zulässig, sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Unterbringung in dem Krankenhaus darf nicht länger als sechs Wochen dauern.

§ 60 (Fn 13, 14)

(1) Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Der Untersuchungsführer kann den Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies aus besonderen dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beamte ist jedoch über das Ergebnis dieser Beweiserhebung zu unterrichten.

(2) Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen des Beamten stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages (§ 76) von Bedeutung sein können. Die Entscheidung über einen Beweisantrag kann nicht angefochten werden.

(3) Der Untersuchungsführer kann auf die Vernehmung eines Sachverständigen verzichten, wenn dieser ein schriftliches Gutachten vorgelegt hat, dessen Verwertung der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte zustimmen oder auf einen schriftlichen Hinweis des Untersuchungsführers innerhalb eines Monats nicht widersprechen.

(4) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist.

(5) Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke brauchen nicht verlesen zu werden, wenn dem Beamten oder seinem Verteidiger und dem Vertreter der Einleitungsbehörde Gelegenheit gegeben worden ist, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

§ 61

(1) Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Er kann sich jederzeit durch Einsichtnahme in die Akten über den Stand der Untersuchung unterrichten. § 60 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann beantragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Untersuchungsführer muß den Anträgen entsprechen; er kann von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern.

§ 62

(1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern.

(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten (Absatz 1) legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor.

§ 63

(1) Die Einleitungsbehörde hat das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Diszipinarkammer anhängig ist, einzustellen, wenn

1. es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist,

2. der Beamte stirbt,

3. der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder entlassen wird,

4. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten,

5. der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als solcher der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich verzichtet,

6. bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehaltes nicht gerechtfertigt erscheint,

7. nach § 14 von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist.

Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Durch den Verzicht wird auch die Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen.

(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist (§ 66 Abs. 1), einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie kann in diesem Falle auch eine Disziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach § 29 zustehenden Befugnis verhängen oder, wenn sie ihre Disziplinargewalt nicht für ausreichend hält, die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführen.

(3) Die Einleitungsbehörde stellt dem Beamten die mit Gründen versehene Einstellungsverfügung zu. Im Falle der Einstellung nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 34 Abs. 1 Satz 4 bis 6 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten § 27 Abs. 2 und § 32 entsprechend.

§ 64 (Fn 15)

Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht ein, so fertigt der Vertreter der Einleitungsbehörde die Anschuldigungsschrift; diese soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Zuungunsten des Beamten dürfen nur solche Tatsachen verwertet werden, zu denen er sich in der Untersuchung äußern konnte. Die Anschuldigungsschrift ist der Disziplinarkammer mit den Akten zu übersenden.

§ 65 (Fn 15, 16)

(1) Ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt (§ 66 Abs. 2), kann er oder, wenn der zusammenfassende Bericht des Untersuchungsführers noch nicht vorgelegt worden ist (§ 62 Abs. 2), der Vertreter der Einleitungsbehörde die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Diese hat vor ihrer Entscheidung der Einleitungsbehörde oder, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde die Entscheidung beantragt hat, dem Untersuchungsführer Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. Sie kann verlangen, daß ihr alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden.

(2) Stellt das Gericht eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist; andernfalls weist es den Antrag zurück. Der Beschluß ist dem Beamten und der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(3) Wird eine Frist nach Absatz 2 bestimmt, hat der Untersuchungsführer spätestens einen Monat vor ihrem Ablauf die Untersuchung abzuschließen und die in § 62 Abs. 2 genannten Unterlagen der Einleitungsbehörde vorzulegen.

(4) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 17 ausgesetzt ist.

9. Verfahren vor der Disziplinarkammer
bis zur Hauptverhandlung

§ 66

(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift wird das Verfahren bei der Disziplinarkammer anhängig.

(2) Der Vorsitzende der Kammer stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (Absatz 3) zu und bestimmt eine Frist, in der der Beamte sich schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach § 67 und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen.

(3) Teilt der Vertreter der Einleitungsbehörde dem Gericht mit, daß neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. § 65 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß sich die Fristen um die Hälfte verkürzen.

(4) Sind in der Anschuldigungsschrift Tatsachen verwertet worden, zu denen sich der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung hat äußern können, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt das Gericht die Aussetzung des Verfahrens. Der Vorsitzende der Kammer hat die Anschuldigungsschrift an den Vertreter der Einleitungsbehörde zur Beseitigung der Mängel zurückzugeben. § 65 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß sich die Fristen um die Hälfte verkürzen.

(5) § 59 gilt sinngemäß; eines Antrages bedarf es nicht.

§ 67

Der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte können die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, tunlichst in der Anschuldigungsschrift oder in der Äußerung des Beamten (§ 66 Abs. 2) zu stellen. Ein späterer Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde und er nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht gestellt ist, das Verfahren zu verschleppen, oder wenn er aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht wurde.

§ 68

(1) Die Disziplinarkammer kann bei ihr anhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch Beschluß miteinander verbinden oder wieder trennen.

(2) Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts kann Disziplinarverfahren, die bei verschiedenen Disziplinarkammern anhängig sind, auf Antrag einer Einleitungsbehörde, einer beteiligten Disziplinarkammer oder eines beschuldigten Beamten in jeder Lage durch Beschluß miteinander verbinden oder wieder trennen und die zuständige Disziplinarkammer bestimmen.

§ 69

Der Beamte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die der Disziplinarkammer vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschrift nehmen.

§ 70

(1) Nach Ablauf der Frist des § 66 Abs. 2 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Vertreter der Einleitungsbehörde, den Beamten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen des Vertreters der Einleitungsbehörde, des Beamten und seines Verteidigers anzugeben. Ebenso läßt er andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Beamte nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Beamte sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, daß die Frist nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, so hat der Vorsitzende die Frist angemessen zu verlängern.

10. Hauptverhandlung

§ 71

(1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vorsitzende kann aber, sofern der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht im Ausland hat, das persönliche Erscheinen des Beamten anordnen.

(2) Ist der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

§ 72

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der Innenminister und die von ihm ermächtigten Personen, Vorgesetzte des beschuldigten Beamten oder von ihnen beauftragte Beamte sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen können der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen behinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf.

(2) Auf Antrag des Beamten ist die Öffentlichkeit herzustellen. §§ 171 a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 73

(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann den weiteren Berufsrichter mit der Berichterstattung beauftragen. Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können nur durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Soweit die Personalakten des Beamten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen. Ist der Beamte erschienen, so wird er gehört.

(2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und der Vertreter der Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten oder die Disziplinarkammer sie für unerheblich erklärt.

(3) Beweisanträgen nach § 67 ist zu entsprechen, es sei denn, daß

1. die Erhebung des Beweises unzulässig ist oder

2. die Tatsache, die bewiesen werden soll,

a) offenkundig,

b) für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist oder

c) als wahr unterstellt werden kann,

oder

3. das Beweismittel unerreichbar ist.

Die Disziplinarkammer kann weitere Beweiserhebungen vornehmen, die sie für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung und § 18 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Disziplinarkammer kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der Beamte und sein Verteidiger gehört. Der Beamte hat das letzte Wort.

§ 74

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.

(2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise können der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet die Disziplinarkammer nach ihrer freien Überzeugung, soweit sich nicht aus § 18 Abs. 1 etwas anderes ergibt.

§ 75

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 vorliegen. In den Fällen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann das Verfahren vor der Hauptverhandlung durch Beschluß eingestellt werden. § 31 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 76 (Fn 17)

(1) Die Disziplinarkammer kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehaltes lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen; wird der Verurteilte von der Rechtskraft des Urteils an keine Rente (Absatz 3) erhalten, so darf ihm der Unterhaltsbeitrag nur bewilligt werden, wenn er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und diese nach seinem gesamten Verhalten nicht ungerechtfertigt erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehaltes betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehaltes zu bemessen.

(2) Die Disziplinarkammer kann bestimmen, daß der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(3) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, ohne Kinderzuschuß anzurechnen.

(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages beginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Besoldung oder der Versorgungsbezüge. Der Unterhaltsbeitrag darf, wenn eine Rentenzahlung zu erwarten ist, nur gezahlt werden, soweit der Verurteilte die ihm für die Zeit der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages erwachsenden Rentenansprüche rechtswirksam an seinen früheren Dienstherrn oder die von diesem bestimmte Stelle abtritt.

(5) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 bis 54, 56 bis 59 und 62 und 90 des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 96 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß; der Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung der §§ 53 und 54 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 Nr. 1) und der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag (§ 54) um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt. Bei Anwendung des § 53a des Beamtenversorgungsgesetzes sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 53a Abs. 2 Satz 1) um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.

(6) Die Disziplinarkammer kann auf Antrag den Unterhaltsbeitrag nach Ablauf der Zeit, für die er bewilligt worden ist, jeweils für eine begrenzte Zeit weiterbewilligen.

§ 77 (Fn 17)

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Hat die Disziplinarkammer eine Vernehmung nach § 73 Abs. 2 und 3 für unerheblich erklärt, so ist dies zu begründen. Hat die Disziplinarkammer einen Unterhaltsbeitrag nach § 76 bewilligt, so sind die Gründe hierfür anzugeben.

(2) Das Urteil ist von den Berufsrichtern zu unterschreiben; die anderen Mitglieder der Disziplinarkammer, die an dem Urteil mitgewirkt haben, können das Urteil einsehen.

(3) Dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde sind Ausfertigungen des Urteils mit den Gründen zuzustellen.

11. Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren

a) Beschwerde

§ 78 (Fn 17)

(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse der Disziplinarkammer ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Ordnungsstrafe oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist bei der Disziplinarkammer innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingeht.

(3) Die Disziplinarkammer kann der Beschwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts durch Beschluß endgültig.

(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie die Disziplinarkammer durch Beschluß als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.

b) Berufung

§ 79

(1) Gegen das Urteil der Disziplinarkammer kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an den Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingelegt werden. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, kann der Vorsitzende der Kammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.

(2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.

(3) Sofern in dem von dem Beamten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, kann die Entscheidung zum Nachteil des Beamten nur geändert werden, wenn der Vertreter der obersten Dienstbehörde dies bis zum Schluß der Hauptverhandlung beantragt.

§ 80

Die Berufung ist bei der Disziplinarkammer schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Berufung bei dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingeht.

§ 81

In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen.

§ 82

Die Disziplinarkammer verwirft die Berufung durch Beschluß als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist.

§ 83

Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Vertreter der Einleitungsbehörde oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Beamten zuzustellen.

§ 84

Nach der Übersendung der Akten an den Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts beraumt der Vorsitzende des Disziplinarsenats entweder die Hauptverhandlung an oder überweist die Sache dem Senat zum Beschluß (§ 85).

§ 85

(1) Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts kann durch Beschluß

1. die Berufung aus den Gründen des § 82 als unzulässig verwerfen,

2. das Verfahren nach § 75 Abs. 3 Satz 2 einstellen,

3. das Urteil aufheben und die Sache an die Disziplinarkammer, deren Urteil aufgehoben worden ist, oder an eine andere Disziplinarkammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen,

4. die Sache zur Hauptverhandlung verweisen.

(2) Vor der Beschlußfassung ist, wenn der Beamte die Berufung eingelegt hat, dem Vertreter der obersten Dienstbehörde und, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde die Berufung eingelegt hat, dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Beamten sowie dem Vertreter der obersten Dienstbehörde zuzustellen.

§ 86

Soweit der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung für zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und, wenn er nicht nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 87

(1) In dem Verfahren vor dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts tritt an die Stelle des Vertreters der Einleitungsbehörde der Vertreter der obersten Dienstbehörde. Er wird von der obersten Dienstbehörde nach Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Disziplinarkammer bestellt. Er ist an ihre Weisungen gebunden.

(2) Im Verfahren vor dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkammer, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Von dem Verlesen von Niederschriften (§ 73 Abs. 1 Satz 3) kann abgesehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidiger und der Vertreter der obersten Dienstbehörde darauf verzichten. § 66 Abs. 2 Satz 2, §§ 67 und 73 Abs. 3 Satz 1 finden keine Anwendung.

(3) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des § 79 Abs. 1 Satz 1 vorgebracht werden, braucht der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht.

c) Bindung der Disziplinarkammer

§ 88

Wird die Sache an die Disziplinarkammer zurückverwiesen, ist sie an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegt.

d) Rechtskraft

§ 89

(1) Die Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Disziplinargericht zugeht.

(2) Endgültige Entscheidungen der Disziplinarkammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.

§ 90

Die Beschlüsse des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig.

12. Vorläufige Dienstenthebung

§ 91

Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt und das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist.

§ 92

(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, daß dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt werden wird.

(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Beamten mindestens ein dem Betrage des Unterhaltsbeitrages entsprechender Teil der Dienst- oder Anwärterbezüge zu belassen.

(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel des Ruhegehaltes einbehalten wird. Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 93

(1) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienst- oder Anwärterbezüge nur die Einleitungsbehörde befugt, die das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten einleitet oder eingeleitet hat. Sie teilt die Anordnung den für die anderen Ämter des Beamten zuständigen Einleitungsbehörden mit.

(2) Bekleidet der Beamte mehrere Ämter. die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienst- oder Anwärterbezüge nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde befugt. Sie teilt die Anordnung den für die Nebenämter zuständigen Behörden mit.

(3) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienst- oder Anwärterbezüge erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bekleidet.

§ 94

Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die nach § 91 und nach § 92 getroffenen Anordnungen ist dem Beamten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den Beamten, die Anordnung der Einbehaltung der Dienst- oder Anwärterbezüge wird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstage wirksam.

§ 95

(1) Die Einleitungsbehörde kann die nach § 91 und nach § 92 getroffenen Anordnungen jederzeit aufheben.

(2) Auf Antrag des Beamten entscheidet die Disziplinarkammer über die Aufrechterhaltung der Anordnungen durch Beschluß. Der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zulässig, auf die § 78 sinngemäß anzuwenden ist.

(3) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

§ 96

(1) Die nach § 92 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn

1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehaltes oder

2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine mit Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ruhestandsbeamter verbundene Strafe erkannt oder

3. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt worden ist und die Einleitungsbehörde festgestellt hat, daß Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehaltes gerechtfertigt gewesen wäre, oder

4. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein innerhalb dreier Monate nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes geführt hat.

(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde eingestellt wird. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten anzurechnen, die der Beamte infolge der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Die Beträge sind erst nachzuzahlen, wenn der Beamte die Höhe solcher Einkünfte glaubhaft dargelegt hat.

Abschnitt IV

Wiederaufnahme
des förmlichen Disziplinarverfahrens

1. Zulässigkeit der Wiederaufnahme

§ 97

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens oder der Milderung des Urteils, oder in der auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens, wenn

1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,

2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist,

3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Disziplinarurteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,

4. ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat,

5. bei der Entscheidung ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, daß die Gründe für einen gesetzlichen Ausschluß bereits erfolglos geltend gemacht worden waren.

(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn der Beamte nachträglich ein Dienstvergehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 2 vorliegen.

(4) Als erheblich sind Tatsachen oder Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Als neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Disziplinargericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren. Ergeht nach rechtskräftigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils des Disziplinargerichts abweichen, so gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils in dem Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren als neue Tatsachen.

§ 98

Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 97 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 99

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil

1. ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf dieselben Tatsachen gründet und sie ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben ist,

2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte seine Beamtenrechte oder seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder verloren hätte.

2. Verfahren

§ 100

(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrages. Antragsberechtigt sind

1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tode sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,

2. die Einleitungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt die oberste Landesbehörde eine Behörde, die ihre Befugnis ausübt.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzureichen. Er muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Verteidigers (§ 39 Abs. 2) bedienen.

§ 101

Über die Zulassung des Antrages entscheidet das Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird. Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen anstellen.

§ 102

(1) Das Disziplinargericht (§ 101) verwirft den Antrag durch Beschluß, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrages nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Der Beschluß ist dem Antragsteller zuzustellen.

(3) Gegen einen nach Absatz 1 ergehenden Beschluß der Disziplinarkammer ist die Beschwerde zulässig.

§ 103

(1) Verwirft das Disziplinargericht den Antrag nicht, so beschließt es die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Beschluß berührt das angefochtene Urteil nicht.

(2) Für das weitere Verfahren ist die Disziplinarkammer zuständig, die in dem früheren Verfahren im ersten Rechtszug entschieden hat, im Falle des § 97 Abs. 2 Nr. 5 das Gericht, dessen Mitglied von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war.

(3) Hat das Disziplinargericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen, so gelten in den Fällen des § 97 Abs. 3 die §§ 91 bis 96 sinngemäß.

§ 104

(1) Der Vorsitzende des nach § 103 Abs. 2 zuständigen Disziplinargerichts hat der Einleitungsbehörde oder, wenn diese die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den anderen in § 100 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen den Antrag und den nach § 103 Abs. 1 ergangenen Beschluß zuzustellen und dabei eine angemessene Frist zur Erklärung zu bestimmen.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Berufsrichter des Disziplinargerichts nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären. Dabei gelten sinngemäß die Vorschriften über die Untersuchung.

§ 105

(1) Nach Ablauf der Frist des § 104 Abs. 1 kann das Disziplinargericht auf Antrag der Einleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung die frühere Entscheidung aufheben und auf Freispruch erkennen. Diese Entscheidung ist endgültig.

(2) Andernfalls bringt es die Sache zur Hauptverhandlung. Für diese gelten die §§ 70 bis 74 und § 77 sinngemäß.

§ 106

(1) In der Hauptverhandlung kann das Disziplinargericht die frühere Entscheidung entweder aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht mehr besteht.

(2) Gegen eine nach Absatz 1 ergehende Entscheidung der Disziplinarkammer ist die Berufung zulässig.

3. Ausschluß vom Richteramt

§ 107

Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer im früheren Verfahren als Untersuchungsführer oder an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Berufsrichter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat.

4. Entschädigung unschuldig Verurteilter

§ 108

Wird in einem zugunsten des Verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil durch ein anderes Urteil ersetzt, so erhält der Verurteilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entsprochen haben würde. Lautete das frühere Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehaltes, so gilt § 54 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß.

§ 109

(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über die Leistungen des Dienstherrn nach § 108 hinaus auf Grund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) Ersatz des sonstigen Schadens vom Lande verlangen.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb dreier Monate nach rechtskräftigem Abschluß des Wiederaufnahmeverfahrens bei der obersten Dienstbehörde zu verfolgen. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, so gelten für seine Weiterverfolgung die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

Abschnitt V

Entziehung und Neubewilligung
des Unterhaltsbeitrages

§ 110

(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann die Disziplinarkammer beschließen, daß ein nach § 76 bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ganz entzogen wird, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Verurteilte nicht bedürftig oder nach seinem gesamten Verhalten der Unterhaltsbeitrag nicht gerechtfertigt war oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben oder sein gesamtes Verhalten den Unterhaltsbeitrag nicht mehr rechtfertigt.

(2) Auf Antrag des Verurteilten kann die Disziplinarkammer beschließen, daß ein nach § 76 bewilligter Unterhaltsbeitrag im gesetzlichen Rahmen erhöht wird, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten sich wesentlich verschlechtert haben; eine von dem Verurteilten zu vertretende oder eine nur vorübergehende Verschlechterung bleibt hierbei außer Betracht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 76 vorliegen.

(3) Unterhaltsbeiträge nach Absatz 2 können von dem Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt ist, bewilligt werden.

(4) Die Disziplinarkammer oder deren Vorsitzender nehmen Beweiserhebungen vor, soweit sie diese für erforderlich halten. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Die Disziplinarkammer ist auch zuständig, wenn der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.

(6) Gegen den Beschluß der Disziplinarkammer ist die Beschwerde nach § 78 zulässig.

(7) § 76 Abs. 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

Abschnitt VI

Kosten des Disziplinarverfahrens

§ 111 (Fn 18)

(1) Kosten sind die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und des beschuldigten Beamten einschließlich der Kosten, soweit sie in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung entstehen.

(2) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

(3) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung entstehen,

1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen;

2. Telegramm- und Fernschreibgebühren;

3. die durch Bekanntgabe in öffentlichen Blättern entstehenden Kosten;

4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;

5. die während der Vorermittlungen und der Untersuchung entstandenen Reisekosten des mit den Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer sowie des Vertreters der Einleitungsbehörde;

6. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus;

7. die Auslagen des dem Beamten nach § 59 Abs. 1 bestellten Verteidigers;

8. die Auslagen des nach § 19 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.

§ 112

(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 63 Abs. 2 Satz 2).

(2) Die Kosten werden vom Dienstvorgesetzten festgesetzt. Sie fließen der Verwaltung zu, in der das Verfahren durchgeführt worden ist.

(3) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, so gilt § 115 Abs. 1, 6 und 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Dienstvorgesetzte die Kosten festsetzt.

(4) Für die Anfechtung einer selbständigen Kostenentscheidung gilt § 31 entsprechend.

§ 113

(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten aufzuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind jedoch dem Dienstherrn teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zugunsten des Beamten ausgegangen sind.

(2) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten auch aufzuerlegen, soweit

1. das förmliche Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Vorermittlungen oder der Untersuchung ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist,

2. im Verfahren nach § 110 Abs. 1 oder 2 der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder einem Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird.

(3) Wird der Beamte freigesprochen oder wird das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt, sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhaftes Versäumnis verursacht hat.

(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Beamten oder nach Absatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten zur Last fallen, sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, es sei denn, daß sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.

§ 114

(1) Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird im übrigen ein Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, trägt der Dienstherr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

(2) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Disziplinargericht die Kosten teilweise oder ganz dem Dienstherrn aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 31, 34, 110, 121 bis 123 oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.

§ 115

(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn der Beamte freigesprochen oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 113 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird.

(2) Die dem verurteilten Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Dienstherrn aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beamten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beamten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel von dem Vertreter der Einleitungsbehörde oder dem Vertreter des öffentlichen Interesses zuungunsten des Beamten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Dienstherrn aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein von dem Vertreter der Einleitungsbehörde oder dem Vertreter des öffentlichen Interesses zugunsten des Beamten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat.

(4) Hat der Beamte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beamten dem Dienstherrn aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so gilt § 114 Abs. 2 entsprechend.

(6) Notwendige Auslagen, die dem Beamten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Dienstherrn nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen des Beamten werden dem Dienstherrn nicht auferlegt, wenn der Beamte die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlaßt hat, daß er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Beamten dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn

1. der Beamte das förmliche Disziplinarverfahren dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen früheren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf geäußert hat,

2. gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,

3. die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 63 Abs. 2 Satz 2),

4. das Verfahren nach § 75 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 4 eingestellt wird.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge besteht,

2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Verteidigers.

(9) In den Antragsverfahren nach den §§ 31, 34, 100, 110, 121 bis 123 gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.

§ 116

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer festgesetzt. Auf die Beschwerde gegen die Festsetzung entscheidet die Disziplinarkammer endgültig; entsprechendes gilt für die Kostenfestsetzung durch den Dienstvorgesetzten und die Einleitungsbehörde.

(3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren vom Beamten oder von einem Dritteln zu erstattenden Kosten fließen dem Land zu, auch soweit sie in den Vorermittlungen entstanden sind.

Abschnitt VII

Vollstreckung, Tilgung, Begnadigung

§ 117 (Fn 19)

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.

(2) Warnung und Verweis gelten als vollstreckt, sobald sie unanfechtbar sind.

(3) Die Geldbuße kann von der Besoldung oder den Versorgungsbezügen abgezogen werden. Geldbußen, die der Dienstvorgesetzte verhängt, fließen der Verwaltung zu, in der das Verfahren durchgeführt worden ist. Geldbußen, die durch Urteil verhängt werden, sind an den Dienstherrn abzuführen.

(4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Tritt der Beamte in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen errechnete Ruhegehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Bei Kürzung des Ruhegehaltes gilt Satz 1 entsprechend. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt. Bei der Anwendung der §§ 53 bis 55 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt die Kürzung des Ruhegehaltes unberücksichtigt.

(5) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Besoldung aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt. Fällt das Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, in das der Beamte versetzt wurde, nach Rechtskraft des Urteils weg, gilt das Urteil als Urteil auf Gehaltskürzung für fünf Jahre in Höhe der Differenz zwischen den beiden Besoldungsgruppen im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils.

(6) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehaltes werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der Besoldung und der Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird.

(7) Tritt der Verurteilte vor Eintritt der Rechtskraft eines Urteils in den Ruhestand, gilt ein auf Entfernung aus dem Dienst lautendes Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehaltes, ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil als Urteil auf entsprechende Kürzung des Ruhegehaltes; bei Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erhält der Verurteilte Versorgungsbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe.

§ 118

(1) Die dem Beamten oder Verurteilten auferlegten Kosten können von der Besoldung oder den Versorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag (§§ 76, 110) abgezogen werden.

(2) Im übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vollstreckt werden können, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen beigetrieben.

(3) Die Vollstreckungsbehörden haben Vollstreckungsersuchen der Disziplinargerichte zu entsprechen.

§ 119

(1) Eintragungen in den Personalakten über Warnung, Verweis oder Geldbuße sind nach drei, über Gehaltskürzung nach fünf Jahren zu tilgen; die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für mißbilligende Äußerungen (§ 6 Abs. 3) und in den Fällen von § 14, § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 4 Satz 4, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 123 sowie im Falle des Freispruchs im förmlichen Disziplinarverfahren sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist bei Einstellungen nach § 27 Abs. 1 erster Halbsatz sowie bei Freisprüchen und bei mißbilligenden Äußerungen ein Jahr beträgt.

(6) Absatz 1 gilt für die früheren Disziplinarstrafen der Versagung des Aufsteigens im Gehalt und der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist fünf Jahre beträgt. Solange sich die Maßnahme noch auswirkt, unterbleibt die Löschung.

§ 120

(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Gnadenrecht in Disziplinarsachen für alle Beamten zu, die unter dieses Gesetz fallen. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehaltes im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 53 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß.

Abschnitt VIII

Verfahren in besonderen Fällen

§ 121 (Fn 19)

(1) In den Fällen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und der §§ 60 und 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. § 19 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzureichen, die ihn erlassen hat; er ist zu begründen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor ihrem Ablauf beim Gericht eingehen. Die Behörde legt den Antrag mit den Akten und ihrer Stellungnahme dem Gericht vor; § 43 gilt entsprechend.

(3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Das Gericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zuzustellen.

(5) Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die Beschwerde an den Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte im Falle des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Beamte hiergegen die Entscheidung der Disziplinarkammer oder ist in den Fällen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 60 des Beamtenversorgungsgesetzes das förmliche Disziplinarverfahren beim Disziplinargericht anhängig, ist das Verfahren nach Absatz 1 mit dem Disziplinarverfahren zu verbinden.

§ 122

(1) Besteht Streit über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen einer Disziplinarentscheidung, ist dem Betroffenen von der zuständigen Behörde ein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entscheidung der Disziplinarkammer oder, wenn der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts die streitige Entscheidung erlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts beantragen kann.

(2) Wird ein Bescheid nach Absatz 1 ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten, nachdem er beantragt ist, nicht erteilt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Bescheid zulässig.

(3) Der Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer ist auch gegen die Feststellung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 sowie gegen Entscheidungen nach § 96 Abs. 3, § 113 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 zulässig.

(4) Für das Verfahren gilt § 121 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 entsprechend.

§ 123

(1) Wird das Verhalten des Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluß des Disziplinarverfahrens durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 14 vorliegen; § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 97 Abs. 4 Satz 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarmaßnahme erlassen hat oder, wenn das Disziplinargericht entschieden hat, bei dem Disziplinargericht einzureichen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet. Im letzteren Falle ist der zuständigen Behörde und dem Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird, auch der zuständigen Behörde zuzustellen, sowie dem Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen mitzuteilen.

(3) Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei dem Dienstvorgesetzten einzureichen, der ihn erlassen hat. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag vor ihrem Ablauf bei dem Disziplinargericht eingeht. Der Dienstvorgesetzte legt den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Gericht vor. Das Gericht kann mündliche Verhandlungen anordnen. Es entscheidet endgültig durch Beschluß. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wird die Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme beantragt, die vom Disziplinargericht bestätigt oder verhängt worden ist, gilt Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend.

§ 124

Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben (§ 91), während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes festgestellte Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der Einleitungsbehörde festzustellen. § 121 Abs. 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

Abschnitt IX

Verfahren gegen Beamte auf Probe
und auf Widerruf

§ 125 (Fn 24)

(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes nur entlassen werden, nachdem die nach § 35 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt hat. Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte oder Richter hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers. § 55 Abs. 2 Satz 3, §§ 56, 91 bis 96 gelten entsprechend.

(2) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 34 gilt sinngemäß.

(3) Wird in Vorermittlungen nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, dass der Beamte auf Probe schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 76 des Landesbeamtengesetzes) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 57 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erbracht hat, ist eine Untersuchung nach Absatz 1 durchzuführen; § 17 Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Abschnitt X

Besondere Vorschriften für Beamte der Gemeinden,
Gemeindeverbände und anderen Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts

§ 126 (Fn 20)

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist Dienstvorgesetzter der ihm nachgeordneten Beamten. Er kann Warnungen, Verweise und Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag (§ 7) verhängen; § 29 Abs. 3 gilt insoweit nicht. Die Aufsichtsbehörde kann die gleichen Disziplinarmaßnahmen gegen den Hauptverwaltungsbeamten verhängen.

(2) Es gelten

1. gegenüber den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände, den Beamten ehrenamtlich verwalteter Gemeinden und den Kreisausschußmitgliedern als Dienstvorgesetzter die Aufsichtsbehörde, als nächsthöherer und höherer Dienstvorgesetzter die obere Aufsichtsbehörde und als oberste Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde,

2. gegenüber den übrigen Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände als nächsthöherer und höherer Dienstvorgesetzter die Aufsichtsbehörde und als oberste Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.

In den Fällen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, des § 76 Abs. 2 und des § 110 Abs. 1 tritt abweichend von Satz 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstherr.

§ 127

(1) Unterläßt es der nach § 35 Abs. 1 Buchstabe d für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zuständige Hauptverwaltungsbeamte, das förmliche Disziplinarverfahren einzuleiten, obwohl die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragt hat, so legt der Hauptverwaltungsbeamte den Antrag der Aufsichtsbehörde vor. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Aufsichtsbehörde kann die Vertretungskörperschaft die Entscheidung der örtlich zuständigen Disziplinarkammer anrufen. Diese entscheidet endgültig.

(2) Unterläßt es die nach § 35 Abs. 1 Buchstabe c zuständige Aufsichtsbehörde, das förmliche Disziplinarverfahren einzuleiten, obwohl die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragt hat, so kann die Vertretungskörperschaft die obere Aufsichtsbehörde und gegen deren ablehnenden Bescheid die Entscheidung der örtlich zuständigen Disziplinarkammer anrufen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 128 (Fn 20)

(1) Unterläßt es der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, gegen einen ihm nachgeordneten Beamten disziplinarisch vorzugehen, obwohl dieser eines Dienstvergehens verdächtigt ist, so kann die Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit an sich ziehen.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Aufsichtsbehörde eine disziplinarrechtliche Maßnahme des Hauptverwaltungsbeamten für ungeeignet hält.

§ 129

Auf die Beamten der anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der §§ 126 bis 128 entsprechende Anwendung.

§ 130

Für die Beamten der anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen. bestimmt der für die Aufsicht zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem Innenminister, wem die in diesem Gesetz bezeichneten Befugnisse des Dienstvorgesetzten zustehen, soweit dieser nicht gesetzlich bestimmt ist.

§ 131 (Fn 21)

Abschnitt XI

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 132

(1) Für die Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren und für die richterliche Nachprüfung der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen und Entscheidungen der Dienstvorgesetzten sind die Disziplinargerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.

§ 133

Die Disziplinarordnung findet auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehen Anwendung, falls diese nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden und nach dem bisherigen Recht als Dienstvergehen verfolgt werden konnten.

§ 134

Anhängige Verfahren gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständigen Gerichte und Dienststellen über. Maßnahmen, die nach den bisherigen Gesetzen getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Bei den Dienstordnungsgerichten anhängige Verfahren werden nach den Vorschriften des Dienstordnungsgesetzes vom 20. März 1950 (GV. NW. S. 52) zu Ende geführt.

§ 135

(1) Nach den bisherigen Gesetzen rechtskräftig entschiedene Dienststraf- oder Dienstordnungsverfahren können unter den Voraussetzungen der §§ 97 bis 99 wieder aufgenommen werden, sofern nach bisherigem Recht ihre Wiederaufnahme zugelassen war. Auf anhängige Wiederaufnahmeverfahren findet § 134 Anwendung.

(2) Wenn das Disziplinargericht, dessen Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird (§ 100 Abs. 2, § 101) oder das nach § 103 Abs. 2 für das weitere Verfahren zuständig wäre, nicht mehr besteht, tritt an seine Stelle der Disziplinarsenat. Er kann die Sache an eine Disziplinarkammer verweisen.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß im Falle des § 110.

§ 136

(1) Ist in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 gegen einen Beamten, der unter dieses Gesetz fällt.

1. wegen eines ausschließlich oder überwiegend aus politischen Gründen begangenen Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Handlung oder Unterlassung ausschließlich oder überwiegend aus politischen Erwägungen disziplinarrechtlich geahndet worden oder

2. eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden, die nach dem in der Entscheidung festgestellten Dienstvergehen als übermäßig hart und deshalb als nationalsozialistisch anzusehen ist,

so ist die disziplinarrechtliche Entscheidung entweder aufzuheben oder die erkannte Disziplinarmaßnahme angemessen zu mildern. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der obersten Dienstbehörde zu stellen, die über die Zulassung entscheidet. § 35 Abs. 2 gilt sinngemäß. Gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig. Wird die Wiederaufnahme zugelassen, so entscheidet die Disziplinarkammer in der Sache durch Beschluß. § 135 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 136 a (Fn 22)

(1) Ist ein Beamter vor dem 1. März 1970 aus dem Dienst entfernt worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Beschluß ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt worden, sind § 76 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 110 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Hat der Verurteilte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet oder ist er erwerbsunfähig, darf ihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden. Auf Antrag des Verurteilten ist der Unterhaltsbeitrag durch das Gericht angemessen zu erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem Betrage zurückbleibt, den der Verurteilte als Rente erhalten würde, wenn er für die Zeiten nachversichert worden wäre, in denen er wegen der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhegehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient gehabt hätte. War der Unterhaltsbeitrag in der Vergangenheit herabgesetzt oder entzogen worden, ist er auf Antrag des Verurteilten nach den vorstehenden Vorschriften zu erhöhen oder neu zu bewilligen, wenn nicht für den gleichen Zeitraum Leistungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen oder auf Antrag zustehen würden.

2. Nach dem Tode des Verurteilten kann ein Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53, 54, 56, 61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und des § 96 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sinngemäß; der Unterhaltsbeitrag gilt insoweit als Witwen- oder Waisengeld.

(2) Auf Ruhestandsbeamte, die zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt worden sind und nicht nachversichert werden können, sowie auf ihre Hinterbliebenen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn dem Verurteilten durch Urteil oder Beschluß ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war.

§ 137

Soweit nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde zuständig ist, kann sie ihre Befugnisse auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 138

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Landesregierung.

§ 139(Fn 23)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1954 in Kraft. Am gleichen Tage tritt das Gesetz über die Dienststrafgerichte für Richter vom 15. Juli 1952 (GV. NW. S. 139) außer Kraft.

(2) Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder statutarischen Vorschriften auf außer Kraft getretene Vorschriften des Disziplinarrechts verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 364, geändert durch Art. 2 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342), Art. II des Sechsten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468), Art. III d. Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148). Aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2, geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 3

§§ 15 a und 15 b eingefügt durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 4

§ 19 Abs. 2, § 26 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 5

§ 20 Abs. 2 angefügt durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 6

§ 27 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 7

§ 33, § 34 Abs. 1 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 8

§ 38 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 9

§ 40 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 10

§ 43 Abs. 3 angefügt durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 11

§ 45 Abs. 3 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 12

§ 56 Abs. 1 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 13

§ 60 Abs. 3 eingefügt durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 14

§ 60 Abs. 5 angefügt durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 15

§ 64, § 65 Abs. 1 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 16

§ 65 Abs. 3 eingefügt durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 17

§ 76 Abs. 3, 4 und 5, § 77 Abs. 3, § 78 Abs. 1 und 2 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 18

§ 111 Abs. 3 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 19

§ 117 Abs. 5, § 119 Abs. 5, § 121 Abs. 3 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 20

§ 126 Abs. 1, § 128 Abs. 1 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 21

§ 131 gestrichen durch Art. II d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 22

§ 136 a eingefügt durch Art. 2 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987.

Fn 23

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1953 (GS. NW. S. 335). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Bekanntmachungen von Neufassungen.

Fn 24

§ 11 a eingefügt, § 28 geändert und § 125 zuletzt geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.



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