Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden gemäß § 35 Abs. 1 Buchstabe g der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für die an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Bestimmung der Einleitungsbehörden gemäß
§ 35 Abs. 1 Buchstabe g der Disziplinarordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen für die an
nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen
beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen
Bestätigung bedürfen

Vom 20. November 1984 (Fn 1)

Aufgrund des § 35 Abs. 1 Buchstabe g der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

(1) Als Einleitungsbehörden für die an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen, werden die Regierungspräsidenten bestellt.

(2) Nimmt ein Lehrer mit oder neben seinem Lehramt Aufgaben wahr, für die eine andere Aufsichtsbehörde zuständig ist, so hat die Einleitungsbehörde die Aufsichtsbehörde von der Einleitung und dem Ausgang des Disziplinarverfahrens zu benachrichtigen.

§ 2 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 788.

Aufgehoben durch VO v. 2.5.2005 (GV. NRW. S. 568), in Kraft getreten am 1. Juni 2005 in Kraft.

Fn2

SGV. NW. 20340.

Fn3

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.



Normverlauf ab 2000: